1999/335/EG: Entscheidung der Kommission vom 7. Mai 1999 zur Genehmigung des von Deutschland vorgelegten Plans zur Tilgung der klassischen Schweinepest in der Schwarzwildpopulation in Baden-Württemberg und Rheinland-Pfalz [Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999] 1177) (Nur der deutsche Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)
Amtsblatt Nr. L 126 vom 20/05/1999 S. 0021 - 0021
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 7. Mai 1999 zur Genehmigung des von Deutschland vorgelegten Plans zur Tilgung der klassischen Schweinepest in der Schwarzwildpopulation in Baden-Württemberg und Rheinland-Pfalz (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 1177) (Nur der deutsche Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (1999/335/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Richtlinie 80/217/EWG des Rates vom 22. Januar 1980 über Maßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung der klassischen Schweinepest(1), zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens, insbesondere auf Artikel 6a, Absatz 4 in Erwägung nachstehender Gründe: (1) In zwei Gebieten in Baden-Württemberg und Rheinland-Pfalz ist in der Schwarzwildpopulation die klassische Schweinepest aufgetreten. (2) Die deutschen Behörden haben für die betroffenen Gebiete in Baden-Württemberg und Rheinland-Pfalz Pläne zur Tilgung der klassischen Schweinepest in der Schwarzwildpopulation vorgelegt. (3) Die Pläne wurden geprüft und für konform mit der Richtlinie 80/217/EWG befunden. (4) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Der von Deutschland vorgelegten Pläne zur Tilgung der klassischen Schweinepest in der Schwarzwildpopulation in Baden-Württemberg und Rheinland-Pfalz werden genehmigt. Artikel 2 Deutschland erläßt die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um die in Artikel 1 genannten Pläne durchzuführen. Artikel 3 Diese Entscheidung ist an Deutschland gerichtet. Brüssel, den 7. Mai 1999 Für die Kommission Franz FISCHLER Mitglied der Kommission (1) ABl. L 47 vom 21.2.1980, S. 11.