3.12.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 317/25


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 2. Dezember 2005

über die Nichtaufnahme von Endosulfan in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates und die Aufhebung der Zulassungen für Pflanzenschutzmittel mit diesem Wirkstoff

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 4611)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2005/864/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG führt die Kommission ein Arbeitsprogramm zur Prüfung von Wirkstoffen in Pflanzenschutzmitteln durch, die vor dem 25. Juli 1993 bereits auf dem Markt waren. Mit der Verordnung (EWG) Nr. 3600/92 der Kommission vom 11. Dezember 1992 mit Durchführungsbestimmungen für die erste Stufe des Arbeitsprogramms gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (2) wurden die Durchführungsbestimmungen für dieses Programm festgelegt.

(2)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 933/94 der Kommission vom 27. April 1994 über die Festsetzung der Wirkstoffe von Pflanzenschutzmitteln und die Bestimmung der Bericht erstattenden Mitgliedstaaten zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 3600/92 (3) wurden die Wirkstoffe festgelegt, die im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 3600/92 zu prüfen sind, ein Mitgliedstaat als Berichterstatter für die einzelnen Wirkstoffe bestimmt und die Hersteller der einzelnen Wirkstoffe genannt, die rechtzeitig einen Antrag eingereicht haben.

(3)

Endosulfan ist einer der 89 in der Verordnung (EG) Nr. 933/94 aufgeführten Wirkstoffe.

(4)

Gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EWG) Nr. 3600/92 hat Deutschland als Bericht erstattender Mitgliedstaat der Kommission am 22. Februar 2000 einen Bericht über seine Bewertung der Informationen zugeleitet, die von den Antragstellern gemäß Artikel 6 Absatz 1 der genannten Verordnung übermittelt worden waren.

(5)

Nach Erhalt des Berichts des Bericht erstattenden Mitgliedstaats hat die Kommission gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 3600/92 Sachverständige der Mitgliedstaaten sowie die Hauptantragsteller Bayer CropScience und Makhteshim Agan angehört. Es stellte sich heraus, dass weitere Daten erforderlich waren. Mit der Entscheidung 2001/810/EC der Kommission (4) wird eine Frist für die Vorlage der Daten durch den Antragsteller festgelegt, die am 25. Mai 2002 ablief. Mit der genannten Entscheidung wurde eine weitere Frist bis zum 31. Mai 2003 für spezifizierte Langzeituntersuchungen eingeräumt.

(6)

Die Kommission berief am 17. Mai 2004 eine Sitzung mit den Hauptantragstellern und dem Bericht erstattenden Mitgliedstaat für diesen Wirkstoff ein.

(7)

Der von Deutschland erstellte Bewertungsbericht wurde von den Mitgliedstaaten und der Kommission im Rahmen des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit geprüft. Diese Prüfung wurde am 15. Februar 2005 mit dem Beurteilungsbericht der Kommission für Endosulfan abgeschlossen.

(8)

Bei der Evaluierung dieses Wirkstoffs wurde eine Reihe von Bereichen ermittelt, die zu Bedenken führen. Dies gilt vor allem für den Verbleib und das Verhalten in der Umwelt, da der Weg, auf dem der Wirkstoff abgebaut wird, nicht vollständig geklärt ist und in Bodendegradation, Wasser-/Sedimentdegradation und Mesokosmosstudien unbekannte Metabolite nachgewiesen wurden. In der Ökotoxikologie bestehen weiterhin viele Bedenken, da der langfristigen, vor allem auf das Vorhandensein der genannten Metaboliten zurückzuführenden Gefahr mit den vorliegenden Informationen nicht ausreichend begegnet werden kann. Außerdem ist man der Auffassung, dass der Exposition von Betreibern in Räumlichkeiten mit den vorliegenden Informationen nicht ausreichend Rechnung getragen wurde. Darüber hinaus ist Endosulfan flüchtig, sein Hauptmetabolit ist beständig und wurde bei der Überwachung von Gebieten nachgewiesen, in denen der Wirkstoff nicht verwendet worden war. Da diese Bedenken nicht ausgeräumt wurden, konnte anhand der Bewertungen der übermittelten Informationen nicht nachgewiesen werden, dass Endosulfan enthaltende Pflanzenschutzmittel unter den vorgeschlagenen Anwendungsbedingungen die Anforderungen gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a und b der Richtlinie 91/414/EWG generell erfüllen.

(9)

Endosulfan sollte daher nicht in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen werden.

(10)

Es sollten Maßnahmen getroffen werden, um sicherzustellen, dass bestehende Zulassungen für Endosulfan enthaltende Pflanzenschutzmittel innerhalb eines vorgeschriebenen Zeitraums widerrufen und nicht verlängert werden und keine neuen Zulassungen für derartige Mittel erteilt werden.

(11)

Im Lichte der der Kommission vorliegenden Informationen scheint es, dass in Ermangelung wirksamer Alternativen für bestimmte beschränkte Verwendungen in einigen Mitgliedstaaten ein Bedarf für die weitere Verwendung des Wirkstoffs besteht, um die Entwicklungen von Alternativen zu ermöglichen. Daher ist es unter den derzeitigen Umständen gerechtfertigt, unter strengen, auf eine Risikominimierung gerichteten Bedingungen einen längeren Zeitraum für den Widerruf von bestehenden Zulassungen für die beschränkten, als notwendig angesehenen Anwendungen vorzuschreiben, bei denen es derzeit keine wirksamen Alternativen für die Kontrolle von Schadorganismen zu geben scheint.

(12)

Wurde von den Mitgliedstaaten eine Frist für die Beseitigung, die Lagerung, den Absatz und die Verwendung bestehender Lagervorräte von Endosulfan enthaltenden Pflanzenschutzmitteln eingeräumt, so darf sie nicht länger als zwölf Monate sein, um die Verwendung der Lagervorräte auf nur eine weitere Vegetationsperiode zu begrenzen.

(13)

Diese Entscheidung greift nicht etwaigen Maßnahmen vor, welche die Kommission in Bezug auf diesen Wirkstoff im Rahmen der Richtlinie 79/117/EWG des Rates vom 21. Dezember 1978 über das Verbot des Inverkehrbringens und der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln, die bestimmte Wirkstoffe enthalten (5), zu einem späteren Zeitpunkt treffen könnte.

(14)

Diese Entscheidung ist der Vorlage eines Zulassungsantrags für Endosulfan gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG mit Blick auf eine mögliche Aufnahme in deren Anhang I nicht abträglich.

(15)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Endosulfan wird nicht als Wirkstoff in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen.

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten stellen Folgendes sicher:

1.

Die Zulassungen von Pflanzenschutzmitteln, die Endosulfan enthalten, werden bis zum 2. Juni 2006 widerrufen.

2.

Ab 3. Dezember 2005 werden Zulassungen im Rahmen der Ausnahmeregelung gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG für Endosulfan enthaltende Pflanzenschutzmittel weder erteilt noch erneuert.

3.

Ein im Anhang Spalte A genannter Mitgliedstaat darf Zulassungen für Endosulfan enthaltende Pflanzenschutzmittel hinsichtlich der in Spalte B aufgeführten Verwendungen bis zum 30. Juni 2007 weiter gelten lassen, sofern er

a)

sicherstellt, dass diese Pflanzenschutzmittel, die auf dem Markt bleiben, entsprechend den eingeschränkten Verwendungsbedingungen neu gekennzeichnet werden,

b)

alle geeigneten Risikominimierungsmaßnahmen zur Auflage macht, um etwaige Risiken zu verringern und den Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier wie auch der Umwelt zu gewährleisten, und

c)

insbesondere durch Aktionspläne sicherstellt, dass ernsthaft nach Alternativerzeugnissen oder -verfahren für diese Verwendungen geforscht wird.

Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission spätestens am 31. Dezember 2005 über die Anwendung des vorliegenden Artikels, insbesondere über die gemäß den Buchstaben a bis c eingeleiteten Maßnahmen, und unterbreitet jährlich Schätzungen der Mengen von Endosulfan, die für wesentliche Anwendungen gemäß diesem Artikel verwendet wurden.

Artikel 3

Jede von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 4 Absatz 6 der Richtlinie 91/414/EWG eingeräumte Frist muss so kurz wie möglich sein und für Anwendungen,

a)

für die die Zulassung am 2. Juni 2006 widerrufen werden soll, spätestens am 2. Juni 2007 ablaufen;

b)

für die die Zulassung bis zum 30. Juni 2007 widerrufen werden soll, spätestens am 31. Dezember 2007 ablaufen.

Artikel 4

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 2. Dezember 2005

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)   ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2005/58/EG der Kommission (ABl. L 246 vom 22.9.2005, S. 17).

(2)   ABl. L 366 vom 15.12.1992, S. 10. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2266/2000 (ABl. L 259 vom 13.10.2000, S. 27).

(3)   ABl. L 107 vom 28.4.1994, S. 8. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2230/95 (ABl. L 225 vom 22.9.1995, S. 1).

(4)   ABl. L 305 vom 22.11.2001, S. 32.

(5)   ABl. L 33 vom 8.2.1979, S. 36. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 850/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 158 vom 30.4.2004, S. 7).


ANHANG

Verzeichnis der Zulassungen gemäß Artikel 2 Nummer 3

Spalte A

Spalte B

Mitgliedstaat

Verwendung

Griechenland

Baumwolle, Tomate, Paprika, Birne, Kartoffel, Luzerne

Spanien

Haselnuss, Baumwolle, Tomate

Italien

Haselnuss

Polen

Haselnuss, Erdbeere, Gerbera, Zierpflanzenzwiebeln