2001D0245 — DE — 01.01.2007 — 001.001


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ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 22. März 2001

über die Nichtaufnahme des Wirkstoffs Zineb in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates und die Aufhebung der Zulassungen für Pflanzenschutzmittel mit diesem Wirkstoff

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 749)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2001/245/EG)

(ABl. L 088, 28.3.2001, p.19)

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►M1

VERORDNUNG (EG) Nr. 1980/2006 DER KOMMISSION vom 20 Dezember 2006

  L 368

96

23.12.2006




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ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 22. März 2001

über die Nichtaufnahme des Wirkstoffs Zineb in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates und die Aufhebung der Zulassungen für Pflanzenschutzmittel mit diesem Wirkstoff

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 749)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2001/245/EG)



DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln ( 1 ), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2000/80/EG der Kommission ( 2 ), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 4,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3600/92 der Kommission vom 11. Dezember 1992 mit Durchführungsbestimmungen für die erste Stufe des Arbeitsprogramms gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln ( 3 ), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2266/2000 ( 4 ), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG führt die Kommission ein Arbeitsprogramm für die Prüfung von Wirkstoffen in Pflanzenschutzmitteln durch, die vor dem 15. Juli 1993 bereits auf dem Markt waren. Mit der Verordnung (EWG) Nr. 3600/92 wurden die Durchführungsbestimmungen für dieses Programm festgelegt.

(2)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 933/94 der Kommission ( 5 ), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2230/95 ( 6 ), wurden die Wirkstoffe festgelegt, die im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 3600/92 zu prüfen sind, sowie der berichterstattende Mitgliedstaat für jeden einzelnen Wirkstoff bestimmt und der Hersteller jedes einzelnen Wirkstoffs identifiziert, der rechtzeitig einen Antrag gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3600/92 eingereicht hat.

(3)

Zineb ist einer der 90 in der Verordnung (EG) Nr. 933/94 aufgeführten Wirkstoffe.

(4)

Alle Antragsteller für diesen Wirkstoff haben der Kommission und dem berichterstattenden Mitgliedstaat mitgeteilt, dass sie künftig nicht mehr an dem Arbeitsprogramm für diesen Wirkstoff teilnehmen wollen. Somit werden keine weiteren Informationen übermittelt.

(5)

Dieser Wirkstoff kann daher nicht in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen werden.

(6)

Wurde eine Frist gemäß Artikel 4 Absatz 6 der Richtlinie 91/414/EWG für die Beseitigung, die Lagerung, den Absatz und die Verwendung bestehender Lagervorräte von zinebhaltigen Pflanzenschutzmitteln eingeräumt, so darf sie nicht länger als 18 Monate sein, um die Verwendung der Lagervorräte auf nur eine weitere Vegetationszeit zu begrenzen.

(7)

Diese Entscheidung greift nicht etwaigen Maßnahmen vor, welche die Kommission in Bezug auf diesen Wirkstoff im Rahmen der Richtlinie 79/117/EWG des Rates ( 7 ) zu einem späteren Zeitpunkt treffen wird.

(8)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzenschutz —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:



Artikel 1

Zineb wird nicht als Wirkstoff in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen.

▼M1

Artikel 2

(1)  Die Mitgliedstaaten stellen Folgendes sicher:

a) Die Zulassungen von zinebhaltigen Pflanzenschutzmitteln werden innerhalb von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt des Erlasses dieser Entscheidung widerrufen.

b) Ab dem Zeitpunkt des Erlasses dieser Entscheidung werden für zinebhaltige Pflanzenschutzmittel keine Zulassungen im Rahmen der Ausnahmeregelung gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG erteilt oder erneuert.

(2)  Abweichend von Absatz 1 darf Bulgarien Zulassungen von zinebhaltigen Pflanzenschutzmitteln für die Verwendung im Gartenbau, im Weinbau, bei Tabak, Äpfeln und Steinobst weiter gelten lassen, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:

a) Die weitere Anwendung ist nur insoweit zulässig, als sie keine schädlichen Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier und keine unannehmbaren Auswirkungen auf die Umwelt hat;

b) diese auf dem Markt bleibenden Pflanzenschutzmittel werden entsprechend den Verwendungsbeschränkungen neu gekennzeichnet;

c) es werden alle geeigneten Maßnahmen zur Risikominderung getroffen;

d) es wird ernsthaft nach Alternativen für diese Anwendungen gesucht.

Bulgarien informiert die Kommission spätestens am 31. Dezember jedes Jahres über die in Anwendung dieses Absatzes getroffenen Maßnahmen, insbesondere über diejenigen gemäß Buchstaben a bis d.

▼B

Artikel 3

Jede von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 4 Absatz 6 der Richlinie 91/414/EWG eingeräumte Frist muss so kurz wie möglich und darf nicht länger als 18 Monate ab dem Datum des Erlasses dieser Entscheidung sein.

▼M1

Abweichend von Absatz 1 ist jede von Bulgarien gemäß Artikel 4 Absatz 6 der Richtlinie 91/414/EWG für die in Artikel 2 Absatz 2 genannten Verwendungszwecke gewährte Übergangsfrist so kurz wie möglich und endet spätestens am 31. Dezember 2009.

▼B

Artikel 4

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.



( 1 ) ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1.

( 2 ) ABl. L 309 vom 9.12.2000, S. 14.

( 3 ) ABl. L 366 vom 15.12.1992, S. 10.

( 4 ) ABl. L 259 vom 13.10.2000, S. 27.

( 5 ) ABl. L 107 vom 28.4.1994, S. 8.

( 6 ) ABl. L 225 vom 22.9.1995, S. 1.

( 7 ) ABl. L 33 vom 8.2.1979, S. 36.