5.5.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 117/25


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 25. April 2007

über die Rücknahme von aus GA21xMON810 (MON-ØØØ21-9xMON-ØØ81Ø-6)-Mais gewonnenen Erzeugnissen vom Markt

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 1810)

(Nur der französische und der niederländische Text sind verbindlich)

(2007/308/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 6 und Artikel 20 Absatz 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Aus GA21xMON810 (MON-ØØØ21-9xMON-ØØ81Ø-6)-Mais gewonnene Erzeugnisse wurden von Monsanto Europe S.A. (nachstehend „meldender Unternehmer“ genannt) als bereits existierende Erzeugnisse gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 (nachstehend „die Verordnung“ genannt) gemeldet und in das Gemeinschaftsregister genetisch veränderter Lebensmittel und Futtermittel eingetragen. Die Meldung umfasste aus MON-ØØØ21-9xMON-ØØ81Ø-6-Mais gewonnene Lebensmittelzutaten, Futtermittelausgangsstoffe und Futtermittelzusatzstoffe.

(2)

Es wurde keine Genehmigung für das Inverkehrbringen von MON-ØØØ21-9xMON-ØØ81Ø-6-Mais in der Gemeinschaft erteilt. Der meldende Unternehmer von MON-ØØØ21-9xMON-ØØ81Ø-6-Mais teilte der Kommission mit Schreiben vom 1. März 2007 mit, dass Saatgut für MON-ØØØ21-9xMON-ØØ81Ø-6-Mais in den Ländern, in denen es zugelassen war, im Jahr 2005 letztmals gewerblich verkauft wurde.

(3)

Der meldende Unternehmer teilte der Kommission weiterhin mit, dass er nicht beabsichtige, einen Antrag auf Erneuerung der Zulassung für aus MON-ØØØ21-9xMON-ØØ81Ø-6-Mais gewonnene Erzeugnisse gemäß Artikel 8 Absatz 4 Unterabsatz 2, Artikel 11, Artikel 20 Absatz 4 Unterabsatz 2 beziehungsweise Artikel 23 der Verordnung zu stellen. Daher dürfen aus MON-ØØØ21-9xMON-ØØ81Ø-6-Mais gewonnene Erzeugnisse nach dem 18. April 2007 in der Gemeinschaft nicht in Verkehr gebracht werden.

(4)

Maßnahmen zur wirksamen Rücknahme des Saatguts von MON-ØØØ21-9xMON-ØØ81Ø-6-Mais vom Markt sind nicht erforderlich, da dieses Saatgut in der Gemeinschaft nie auf legalem Wege in Verkehr gebracht werden konnte. Da der meldende Unternehmer den Verkauf von Saatgut für MON-ØØØ21-9xMON-ØØ81Ø-6-Mais nach der Pflanzsaison 2005 eingestellt hat, sind Bestände von aus MON-ØØØ21-9xMON-ØØ81Ø-6-Mais gewonnenen Erzeugnissen inzwischen aufgebraucht und nach dem 18. April 2007 vermutlich nicht mehr im Handel. Eine bestimmte Zeit lang könnten jedoch noch geringfügige Spuren aus MON-ØØØ21-9xMON-ØØ81Ø-6-Mais in Lebensmitteln oder Futtermitteln vorhanden sein.

(5)

Aus Gründen der Rechtssicherheit muss daher eine Übergangszeit festgelegt werden, innerhalb derer Lebensmittel und Futtermittel solches Material enthalten dürfen, ohne gegen Artikel 4 Absatz 2 oder Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung zu verstoßen, sofern dieses Vorhandensein zufällig oder technisch nicht vermeidbar ist.

(6)

Bei der Festlegung des tolerierten Gehalts und des Zeitraums sollte berücksichtigt werden, wie viel Zeit erforderlich ist, bis die Nichtverfügbarkeit des Saatguts vom Markt entlang der gesamten Lebensmittel- und Futtermittelkette wirksam ist. In allen Fällen bleibt der tolerierte Gehalt unterhalb des auf der Etikettierung anzugebenden und für die Rückverfolgbarkeit geltenden Grenzwerts von höchstens 0,9 %, der mit der Verordnung für das zufällige oder technisch unvermeidbare Vorhandensein von genetisch verändertem Material in Lebensmitteln und Futtermitteln festgelegt ist.

(7)

Die Einträge im Gemeinschaftsregister genetisch veränderter Lebensmittel und Futtermittel gemäß Artikel 28 der Verordnung sollten für MON-ØØØ21-9xMON-ØØ81Ø-6-Mais dahin gehend geändert werden, dass die vorliegende Entscheidung berücksichtigt wird.

(8)

Der meldende Unternehmer wurde zu den in der vorliegenden Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen konsultiert.

(9)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Das Vorhandensein von Material, das aus MON-ØØØ21-9xMON-ØØ81Ø-6-Mais gewonnen wurde, in Lebensmitteln oder Futtermitteln, die gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung gemeldet wurden, wird bis fünf Jahre nach dem Datum der Bekanntgabe der vorliegenden Entscheidung toleriert,

a)

sofern dieses Vorhandensein zufällig oder technisch unvermeidbar ist und

b)

der Gehalt nicht mehr als 0,9 % beträgt.

Artikel 2

Die Einträge im Gemeinschaftsregister genetisch veränderter Lebensmittel und Futtermittel gemäß Artikel 28 der Verordnung werden für MON-ØØØ21-9xMON-ØØ81Ø-6-Mais unter Berücksichtigung der vorliegenden Entscheidung geändert.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an Monsanto Europe S.A., Scheldelaan 460, Haven 627, B-2040 Antwerpen, als Vertreter von Monsanto Company, Vereinigte Staaten von Amerika, gerichtet.

Brüssel, den 25. April 2007

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)   ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1981/2006 der Kommission (ABl. L 368 vom 23.12.2006, S. 99).