91/474/EWG: Entscheidung der Kommission vom 16. August 1991 betreffend die Beihilfen der italienischen Regierung zugunsten der Firma Italgrani zur Errichtung eines agroalimentären Komplexes im Mezzogiorno (Nur der italienische Text ist verbindlich)
Amtsblatt Nr. L 254 vom 11/09/1991 S. 0014 - 0020
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 16. August 1991 betreffend die Beihilfen der italienischen Regierung zugunsten der Firma Italgrani zur Errichtung eines agroalimentären Komplexes im Mezzogiorno (Nur der italienische Text ist verbindlich) (91/474/EWG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 93 Absatz 2 erster Gedankenstrich, nach Aufforderung der Beteiligten zur Äusserung innerhalb einer bestimmten Frist nach Maßgabe des vorgenannten Artikels und gestützt auf diese Äusserungen (1), in Erwägung nachstehender Gründe: I Ein Unternehmen der Agrar- und Ernährungsindustrie hat die Kommission mit Schreiben vom 17. Juli 1990 gemäß Artikel 175 des EWG-Vertrags aufgefordert, zu den Beihilfen Stellung zu nehmen, die Italien für die von der Firma Italgrani SpA mit Sitz in Neapel geplanten Investitionen bewilligt hat. Auf Aufforderung der Kommission hat Italien am 7. September 1990 die Entscheidung des CIPI (Interministerieller Ausschuß zur Koordinierung der Industriepolitik) vom 12. April 1990 über das betreffende Investitionsprogramm übermittelt. Dieses Programm ist Gegenstand eines Vertrages im Sinne des Gesetzes Nr. 64/86 vom 1. März 1986 zur Regelung der ausserordentlichen Interventionen zugunsten des Mezzogiorno, der zwischen dem Ministerium für Interventionen im Mezzogiorno und der italienischen Firma Italgrani SpA geschlossen wurde. Vorgesehen sind Beihilfen von insgesamt 522,3 Milliarden italienische Lire, die der Finanzierung von Investitionen in Höhe von 964,5 Milliarden italienische Lire, dienen sollen. Es handelt sich um ein integriertes Produktionsprogramm mit einem Investitionsvolumen von insgesamt 669,5 Milliarden italienische Lire, das die Errichtung folgender Anlagen zur Verarbeitung von überwiegend Getreide, Obst, Soja und Rüben zum Ziel hat: (in Mrd. Lit) Art der Investition und Standort der Anlagen Investitionsvolumen Fixkosten (a) Bestände (b) Insgesamt (a + b) TECHNISCH-INDUSTRIELLE INVESTITIONEN 1. Stärkefabrik - Taranto 210,0 24,5 234,5 2. Zuckerchemie - Corigliano Calabro 110,0 15,0 125,0 3. Gäranlagen für Hefe u.a. 39,0 2,0 41,0 4. Gäranlagen für Citronensäure u.a. - Kalabrien 31,0 3,0 34,0 5. Alkohol - Crotone 60,0 5,0 65,0 6. Pflanzliches Eiweiß - Manfredonia 80,0 24,0 104,0 7. Biologisch abbaubarer Kunststoff - Neapel 25,0 1,0 26,0 8. Schweinehaltungsbetriebe - Potenza 15,0 15,0 9. Schweinehaltungsbetriebe - Crotone 15,0 15,0 10. Obst- und Gemüsekonserven - Kalabrien 10,0 10,0 Insgesamt 1 bis 10 595,0 74,5 669,5 Die Beihilfen für Anlageinvestitionen betragen 296,96 Milliarden italienische Lire, wobei der Saldo zur Förderung der Errichtung von Forschungszentren (97,1 Milliarden italienische Lire), zur Durchführung von Forschungsvorhaben (92,00 Milliarden italienische Lire) und zur Ausbildung von Betriebspersonal (36,0 Milliarden italienische Lire) bestimmt ist. Folgende Produktionskapazitäten sind geplant: (Tonnen/Jahr) Mehl 90 000 Grieß 60 000 Kleber 43 500 Futtermittel 199 500 Stärke 357 000 davon: - Stärke für diätetische, pharmazeutische und ökologische Produkte 180 000 - Fermentation 82 500 - biologisch abbaubarer Kunststoff 6 000 - Reststärke zum Verkauf 88 500 Alkohol - Trinkalkohol 19 200 - industrieller Alkohol 9 600 Pflanzliches Protein - Proteinmehl 112 750 - anderes Protein 112 750 - proteinhaltiges Futtermehl 97 500 - Lecithin 2 610 - Sojaöl (Nachprodukt) 49 590 Zwei Schweinehaltungsbetriebe Verlegung einer Mühle von Foggia nach Ortona Da die betreffenden Wirtschaftszweige stark am innergemeinschaftlichen Handel beteiligt sind, hat die Kommission die Auffassung vertreten, daß die betreffenden Interventionen Beihilfen im Sinne des Artikels 92 Absatz 1 des Vertrages darstellen, und aufgrund der ihr vorliegenden Informationen festgestellt, daß sie entsprechend den Bedingungen des Artikels 9 der Entscheidung 88/318/EWG der Kommission vom 2. März 1988 zu dem Gesetz Nr. 64 vom 1. März 1986 betreffend eine Beihilfe zugunsten des Mezzogiorno (2) nicht unter die Ausnahmeregelung gemäß Artikel 92 Absatz 3 und den Bestimmungen des Gesetzes Nr. 64/86 fallen. Sie hat daher das Verfahren des Artikels 93 Absatz 2 gegen die Beihilfen für folgende Zwecke eingeleitet: - Errichtung einer Stärkefabrik und von Anlagen, die direkt oder indirekt zur Herstellung von Isoglucose bestimmt sind, - Gewinnung von Saatölen, - Erzeugung von Grieß und Mehl, - Errichtung von Schweinehaltungsbetrieben, - Schaffung von Beständen von Erzeugnissen des Anhangs II des Vertrages. Bezueglich der Erzeugnisse des Anhangs II des Vertrages ist Italien nämlich an die Vorschriften des Artikels 9 der Entscheidung 88/318/EWG gebunden. Gemäß diesem Artikel ist Italien verpflichtet, die geltenden bzw. von den Gemeinschaftsorganen erlassenen Vorschriften und Verordnungen auf dem Gebiet der Koordinierung der verschiedenen Beihilfen für Erzeugnisse des Anhangs II des Vertrages einzuhalten. Die Kommission hat aufgrund der ihr vorliegenden Informationen jedoch festgestellt, daß Italien die Verbote bzw. Beschränkungen für die Gewährung von Beihilfen für Stärke, Isoglucose, Ölsaaten, die Schweinehaltung und die Bildung von Beständen von Erzeugnissen des Anhangs II des Vertrages nicht befolgt hat. So hätte Italien nach Aufforderung durch die Kommission mit Fernschreiben vom 14. November 1986 aufgrund von Artikel 93 Absatz 3 des Vertrages insbesondere den Programmvertrag notifizieren müssen, um die Kommission in die Lage zu versetzen, zu den Beihilfen für die Erzeugnisse des Anhangs II des Vertrages Stellung zu nehmen. Die Kommission war ferner der Auffassung, daß Zweifel hinsichtlich der Einhaltung der Beihilfeintensiät fortbestuenden und die Beihilfen für Forschung und Ausbildung unzureichend begründet seien. Die Kommission hat daher mit Schreiben vom 23. November 1990 der italienischen Regierung eine Frist zur Äusserung nach Maßgabe des Artikels 93 Absatz 2 EWG-Vertrag gesetzt. Die übrigen Mitgliedstaaten und anderen Beteiligten wurden durch Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften (3) davon unterrichtet. II Die italienische Regierung hat sich mit Schreiben vom 30. Januar und 28. Mai 1991 geäussert. Acht Verbände, ein Unternehmen und die Firma Italgrani haben ihre Äusserungen übermittelt, die am 8. April 1991 an die italienischen Behörden weitergeleitet wurden. Die italienische Regierung und die Firma Italgrani haben beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften Nichtigkeitsklage gegen das Schreiben der Kommission vom 23. November 1990 über die Einleitung des Verfahrens des Artikels 93 Absatz 2 (Rechtssachen C-47/91 und C-100/91) erhoben. Aufgrund der von der italienischen Regierung übermittelten Informationen konnte die Kommission feststellen, daß die Beihilfen für die Forschung (Forschungsvorhaben und Finanzierung von Forschungszentren) die Bedingungen gemäß der Entscheidung 88/318/EWG erfuellen. Die Beihilfen für die Ausbildung, bei denen es sich um Grundausbildungsbeihilfen handelt, entsprechen den spezifischen Zielen des Europäischen Sozialfonds und den Bedingungen gemäß der Entscheidung 88/318/EWG. Die Beihilfen für Saatöle kommen der Erzeugung hochreiner pflanzlicher Proteine und Lecithine für diätetische und pharmazeutische Zwecke zugute. Hochreine Proteine und Lecithine sollen nach entsprechender Aufbereitung und Genußreifmachung als Grundstoff zur Herstellung neuer Lebensmittel verwendet werden, wie sie vor allem von Lebensmittelversorgungsunternehmen und zur Erzeugung diätetisch-therapeutischer Lebensmittel verwendet werden, bei denen die unbestrittenen Vorzuege der in Soja enthaltenen Wirkstoffe nutzbar gemacht werden. Proteine und Lecithine müssen mit Hilfe spitzentechnologischer Verfahren (z. B. mit überkritischen Gasen) gewonnen werden, damit der Verbraucher vor Rückständen von Lösungsmitteln oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen geschützt ist. Zur Gewinnung diese neuartigen Stoffe im Rahmen dieses Projekts, die erst das Versuchsstadium durchlaufen und daher noch kaum auf dem Markt zu finden sind, müssen die Sojabohnen vermahlen und entölt werden (12 % Massenanteil). Die Entölung ist eine ganz entscheidende Phase des Verfahrens, da selbst geringste Ölspuren unangenehme organoleptische Eigenschaften hervorrufen, die nur mit starken Aromastoffen verdeckt werden können. Das Öl fällt bei diesem Verfahren als Nebenprodukt an. Aufgrund der vorstehenden Bemerkungen können die Beihilfen für Forschung, Ausbildung und Saatöle als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar betrachtet werden und fallen daher unter die Ausnahmeregelungen gemäß dem Gesetz Nr. 64/86. III Mit Schreiben vom 23. und 24. Juli 1991 hat Italien die Kommission von der wesentlichen Umgestaltung des ursprünglich vorgesehenen Investitionsprogramms und der Beihilfen in Kenntnis gesetzt. Die bei dem neuen Programm (4) verwirklichte Umgestaltung betrifft folgende Punkte: - Streichung der Beihilfe für die Errichtung einer Stärkefabrik sowie für die Erzeugung von Grieß und Mehl, - Streichung der Beihilfe zur Errichtung industrieller Schweinehaltungsbetriebe, - Streichung der Beihilfe für die Finanzierung von Lagerbeständen von Erzeugnissen des Anhangs II des Vertrages, - Senkung der Produktionsleistung von 357 000 Tonnen pro Jahr auf etwa 150 000 Tonnen pro Jahr, - Aufstockung der Investitionen und der Beihilfen für die Zuckerchemie (Glucoseerzeugung) bei gleichzeitigem Wegfall der Isoglucoseerzeugung, - Aufstockung der Investitionen und der Beihilfen für die Gärungsindustrie und die Erzeugung von Citronensäure, - Aufstockung der Beihilfen für die Forschungsvorhaben. Das Programm weist folgende Daten auf: (in Mrd. Lit) Art der Investition und Standort der Anlagen Investitionsvolumen Beihilfen insgesamt Fixkosten Bestände Insgesamt A. TECHNISCH-INDUSTRIELLE INVESTITIONEN 1. Stärkefabrik - Taranto (110,0) - 2. Zuckerchemie - Corigliano Calabro 160,0 160,0 68,13 3. Gäranlagen für Hefe u.a. - Kalabrien 70,0 16,2 86,0 37,15 4. Gäranlagen für Citronensäure u.a. - Kalabrien 50,0 14,0 64,0 29,36 5. Alkohol - Crotone 60,0 20,0 80,0 34,07 6. Pflanzliches Protein - Manfredonia 80,0 80,0 34,62 7. Biologisch abbaubarer Kunststoff - Neapel 25,0 5,0 30,0 17,21 8. Obst- und Gemüsekonserven - Kalabrien 10,0 10,0 7,63 Zwischensumme A 455,0 55,0 510,0 228,17 (in Mrd. Lit) Art der Investition und Standort der Anlagen Investitionsvolumen Beihilfen insgesamt Fixkosten Bestände Insgesamt B. FORSCHUNGSZENTREN Neapel 110,0 110,0 74,98 Eufemia Lamezia 30,0 30,0 21,85 Zwischensumme B 140,0 0,0 140,0 96,83 C. FORSCHUNGSVORHABEN 125,0 125,0 100,00 D. PERSONALAUSBILDUNG (INDUSTRIE) 40,0 40,0 36,00 Insgesamt A, B, C und D 760,0 55,0 815,0 461,00 Italien hat ferner ausdrücklich zugestimmt, daß die vorgenannten Beihilfen in Höhe von insgesamt 461,00 Milliarden italienischen Lire nur unter der Bedingung gewährt werden, daß Italgrani bei der Durchführung des Programms als ganzem folgende Auflagen erfuellt: - Stärkeverarbeitungsprodukte und -derivate müssen ausschließlich aus Stärke gemeinschaftlichen Ursprungs erzeugt werden; - die Stärkeproduktion der Italgrani im Rahmen des Programms ist auf die Menge beschränkt, die der Deckung des Eigenbedarfs zur Erzeugung von Stärkeverarbeitungsprodukten und -derivaten entspricht; - Italgrani darf keinerlei im Rahmen des Programms erzeugte Stärke vermarkten. Die im Rahmen des Programms vorgesehene Stärkeerzeugung beträgt etwa 150 000 Tonnen pro Jahr. Für die Stärkefabrik, die ohne Beihilfen in Taranto errichtet werden soll, sind nunmehr Investitionen von 110 Milliarden italienischen Lire vorgesehen. Ursprünglich waren hierfür Investitionen in Höhe von 210 Milliarden italienischen Lire (einschließlich Beihilfen) bei einer Produktionsleistung von 357 000 Tonnen pro Jahr veranschlagt. IV Die von Italien geplanten Interventionen stützen sich auf das Gesetz Nr. 64/86 und umfassen direkte Beihilfen sowie zinsverbilligte Darlehen. Nach Auffassung der Kommission sind diese Interventionen Beihilfen im Sinne des Artikels 92 Absatz 1, da sie eine Fördermaßnahme zugunsten der Firma Italgrani und einiger ihrer Produkte darstellen, die innerhalb der Gemeinschaft im Wettbewerb mit anderen Erzeugnissen gehandelt werden. Nachstehende Tabelle gibt einen Überblick über die Erzeugung der Italgrani sowie den Handelsverkehr zwischen Italien und den Mitgliedstaaten (NIMEXE-Daten für das Jahr 1990 in Tonnen): Einfuhren nach Italien aus der Gemeinschaft Ausfuhren Italiens in die Gemeinschaft Italgrani Erzeugung (1) Maltose 0 28 23 400 Sirupe mit hohem Maltosegehalt 15 1 548 36 000 Fructosesirupe 4 2 323 18 000 Kristalline Fructose 0 1 741 16 200 Mannit 110 894 14 400 Sorbit 5 716 4 688 27 000 Andre hydrierte Glucosen 49 060 51 675 18 000 Glucose und Dextrose a.b.v. 1 248 1 825 9 000 Glucose für Feinchemie 1 478 16 123 9 000 Gärhefe Hefe 6 637 3 287 16 500 Citronensäure 0 7 265 18 000 Pflanzliche Proteine - texturierte Proteine 1 163 779 112 750 - Lecithin 3 973 3 334 2 610 - Sojaöl 4 106 6 047 49 590 (1) Die Stärkeproduktionsleistung von etwa 150 000 Tonnen gemäß dem Programm steht in einem angemessenen Verhältnis zu der von Italgrani geplanten Menge an Stärkeverarbeitungsprodukten und -derivaten entsprechend dieser Aufstellung. Der Kommission liegen keine statistischen Daten darüber vor, welche Mengen der betreffenden beihilfefähigen Erzeugnisse in der Gemeinschaft erzeugt werden. Es sei jedoch darauf hingewiesen, daß die Glucoseerzeugung und die ihr nachgeordneten Produktionszweige zum Stärkesektor gehören, in dem ein scharfer Wettbewerb herrscht. Dieser Sektor umfasst zahlreiche, sehr kapitalintensive Branchen und Betriebe. Die Firma Italgrani dürfte darin eine ziemlich bedeutende Stellung einnehmen. Die erwogenen Beihilfen zugunsten von Italgrani verzerren den Wettbewerb durch Senkung der Kosten für betriebliche Investitionen und Begünstigung gegenüber anderen Erzeugern, denen keine vergleichbaren Vergünstigungen gewährt werden. Aus den vorstehenden Erwägungen sind die betreffenden Beihilfen geeignet, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen und den Wettbewerb im Sinne des Artikels 91 Absatz 1 EWG-Vertrag zu verfälschen. V Artikel 92 Absatz 1 des Vertrages regelt grundsätzlich, daß Beihilfen entsprechend den dort genannten Kriterien mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar sind. Aufgrund der Art und der Zweckbindung der betreffenden Beihilfen trifft die in Artikel 92 Absatz 2 des Vertrages verankerte Ausnahmeregelung auf diesen Fall nicht zu. Gemäß Artikel 92 Absatz 3 müssen Beihilfen, die als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden können, im gemeinschaftlichen Umfeld und nicht bloß auf der Ebene eines einzigen Mitgliedstaats bewertet werden. Damit die Funktionsfähigkeit des Gemeinsamen Marktes erhalten bleibt und den Kriterien des Artikels 3 Buchstabe f) des EWG-Vertrags Rechnung getragen wird, ist die in Artikel 92 Absatz 3 vorgesehene Regelung der Ausnahmen vom Verbot des Artikels 92 Absatz 1 EWG-Vertrag bei der Prüfung von Beihilferegelungen bzw. Beihilfen für einzelne restriktiv auszulegen. Insbesondere dürfen Ausnahmen nur gewährt werden, wenn die Kommission feststellt, daß in Ermangelung von Beihilfen die potentiellen Zuwendungsempfänger allein aufgrund des freien Spiels der Marktkräfte kein Interesse daran haben, sich so zu verhalten, daß eines der Ziele erreicht wird. Aufgrund dessen und insbesondere der Ausnahmeregelung gemäß Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe a) des Vertrages hat die Kommission mit der Entscheidung 88/318/EWG die Interventionsregelung zugunsten des Mezzogiorno gemäß dem Gesetz Nr. 64/86 gebilligt. Die Kommission hat die Gewährung der Beihilfen davon abhängig gemacht, daß unter anderem folgende Auflagen erfuellt werden: - Der Beihilfeanteil wird auf bestimmte Sätze begrenzt; - Erzeugnisse des Anhangs II des Vertrages sind gar nicht oder nur begrenzt beihilfefähig. In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, daß der Anteil der einzelnen Beihilfen (Zuwendungen und Zinsvergütungen) im Zuge der Umgestaltung an die insbesondere durch Artikel 9 des Gesetzes Nr. 64/86 (5) festgelegten und von der Kommission in der Entscheidung 88/318/EWG gebilligten Obergrenzen angepasst wurde. Die betreffenden Beihilfen sind in nachstehender Tabelle aufgeführt: (in Mrd. Lit) Art der Investition und Standort der Anlagen Beihilfe Vergütung Beihilfen insgesamt A. TECHNISCH-INDUSTRIELLE INVESTITIONEN 1. Zuckerchemie - Corigliano Calabro 42,35 25,78 68,13 2. Gäranlagen für Hefe u. a. 23,45 13,70 37,15 3. Gäranlagen für Citronensäure u. a. - Kalabrien 19,25 10,11 29,36 4. Alkohol - Crotone 21,35 12,72 34,07 5. Pflanzliches Protein - Manfredonia 21,90 12,72 34,62 6. Biologisch abbaubarer Kunststoff - Neapel 10,02 7,19 17,21 7. Obst- und Gemüsekonserven - Kalabrien 5,60 2,03 7,63 Zwischensumme A 143,92 84,25 228,17 B. FORSCHUNGSZENTREN Neapel 66,00 8,98 74,98 Eufemia Lamezia 18,00 3,85 21,85 Zwischensumme B 84,00 12,83 96,83 C. FORSCHUNGSVORHABEN 100,00 - 100,00 D. PERSONALAUSBILDUNG (INDUSTRIE) 36,00 - 36,00 Insgesamt A, B, C und D 363,92 97,08 461,00 Bezueglich der zweiten Auflage sei angemerkt, daß die Beihilfen jetzt Erzeugnissen aus Bereichen zugute kommen, für die es bisher keine sektoralen Beschränkungen im Sinne des Artikels 9 der Entscheidung 88/318/EWG gibt. Daher können diese Beihilfen in ihrer jetzigen Form als vereinbar mit dem Gemeinsamen Markt gelten und für Interventionen gemäß der Beihilferegelung des Gesetzes Nr. 64/86 in Frage kommen. Der Zusammenhang zwischen Stärke und den betreffenden beihilfebegünstigten Erzeugnissen darf jedoch insofern nicht ausser acht gelassen werden, als diese Erzeugnisse Verarbeitungsprodukte und/oder Derivate der Stärke sind. Der Stärkesektor ist nämlich ein sehr neuralgischer, anfälliger Bereich, was unter anderem mit den Produktionsüberschüssen und der verschärften Konkurrenz im internationalen Handel zusammenhängt (6). Daher betreibt die Kommission seit langem eine sehr restriktive Politik gegenüber Interventionen zugunsten von Stärke und lehnt Investitionsbeihilfen des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirdschaft (EAGFL) sowie staatliche Beihilfen ab. Nach Auffassung der Kommission muß zur Gewährleistung des gegenwärtigen Gleichgewichts auf dem Stärkemarkt verhindert werden, daß sich diese Beihilfen indirekt auf die Stärkeerzeugung in einer mit den Zielen der gemeinsamen Marktorganisation für Getreide unvereinbaren Weise auswirken. Dies wäre insbesondere der Fall, wenn Italgrani in die Lage versetzt würde, weitere Stärkemegen (in Italien, der Gemeinschaft oder Drittländern) zu vermarkten. Daher vertritt die Kommission angesichts der in Abschnitt III dieser Entscheidung zusammengefassten Verpflichtungen Italiens die Auffassung, daß die Gewährung der zur Durchführung des Programms (als ganzes) erforderlichen Beihilfen an die strikte Beachtung folgender Auflagen gebunden sein muß: a) Italgrani darf Verarbeitungserzeugnisse oder Derivate von Stärke nur unter Verwendung von Stärke gemeinschaftlichen Ursprungs erzeugen. b) Italgrani darf im Rahmen des Programms mit einer Jahreskapazität von etwa 150 000 Tonnen nur so viel Stärke erzeugen, wie sie zur Deckung ihres eigenen Bedarfs für die Herstellung von Stärkeverarbeitungserzeugnissen und/oder -derivaten benötigt; die betreffende Stärkeerzeugung kann daher entsprechend dem Bedarf für die Erzeugung von Stärkeverarbeitungsprodukten und/oder Derivaten variieren, ohne den Bedarf jedoch zu überschreiten. c) Italgrani ist es untersagt, im Rahmen des Programms erzeugte Stärke (in Italien, in der Gemeinschaft oder in Drittländern) zu vermarkten. d) Italien muß geeignete Kontrollmaßnahmen treffen, damit die Erfuellung der vorgenannten Auflagen gewährleist ist; ein genauer Bericht darüber ist der Kommission alljährlich vor dem 30. Juni jedes auf das Berichtsjahr folgenden Jahres zu übermitteln. e) Italien muß die vorstehenden vier Auflagen in das CIPI-Protokoll über die Billigung des Programmvertrags aufnehmen und im italienischen Staatsanzeiger "Gazzetta Ufficiale della Repubblica Italiana" veröffentlichen. Angesichts der Überkapazitäten im Alkoholsektor und der Ausschließung entsprechender Produktionsanlagen von einer Gemeinschaftsbeteiligung gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 866/90 des Rates (7) erinnert die Kommission Italien daran, daß der Ausbau der Kapazitäten unerwünscht ist. Dies ist eine Empfehlung gemäß Artikel 93 Absatz 3 erster Satz des Vertrages, da es für Alkohol noch keine gemeinsame Marktorganisation gibt - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 (1) Die der Firma Italgrani gewährten Beihilfen der italienischen Regierung in Höhe von insgesamt 461,00 Milliarden italienischen Lire zur Durchführung des am 12. April 1990 vom CIPI (Interministerieller Ausschuß zur Koordinierung der Industriepolitik) genehmigten und mit Schreiben vom 23. und 24. Juli 1991 umgestalteten Investitionsprogramms sind mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar und kommen für die Interventionen gemäß dem Gesetz Nr. 64/86 vom 1. März 1986 (Interventionen zugunsten des Mezzogiorno) in Frage. (2) Die vorgenannten Beihilfen in Höhe von 461,00 Milliarden italienischen Lire dürfen allerdings nur gewährt werden, wenn der Firma Italgrani für die Durchführung des betreffenden Investitionsprogramms folgende Auflagen gemacht werden: - Verarbeitungserzeugnisse oder Derivate von Stärke dürfen nur unter Verwendung von Stärke gemeinschaftlichen Ursprungs erzeugt werden. - Italgrani darf im Rahmen des Programms mit einer Jahreskapazität von etwa 150 000 Tonnen nur so viel Stärke erzeugen, wie sie zur Deckung ihres eigenen Bedarfs für die Herstellung von Stärkeverarbeitungserzeugnissen und/oder -derivaten benötigt; die betreffende Stärkeerzeugung kann daher entsprechend dem Bedarf für die Erzeugung von Stärkeverarbeitungsprodukten und/oder Derivaten variieren, ohne den Bedarf jedoch zu überschreiten. - Es ist untersagt, die im Rahmen des Programms erzeugte Stärke (in Italien, in der Gemeinschaft oder in Drittländern) zu vermarkten. Artikel 2 Italien muß - geeignete Kontrollmaßnahmen treffen, damit die Erfuellung der vorgenannten Auflagen gewährleistet ist; ein genauer Bericht darüber ist der Kommission alljährlich vor dem 30. Juni jedes auf das Berichtsjahr folgenden Jahres zu übermitteln; - die in Artikel 1 Absatz 2 aufgeführten drei Auflagen in das CIPI-Protokoll über die Billigung des Programmvertrags aufnehmen und im italienischen Staatsanzeiger "Gazzetta Ufficiale della Repubblica Italiana" veröffentlichen. Artikel 3 Italien teilt der Kommission binnen zwei Monaten ab dem Tag der Übermittlung dieser Entscheidung die zu ihrer Durchführung getroffenen Maßnahmen mit. Artikel 4 Diese Entscheidung ist an die Italienische Republik gerichtet. Brüssel, den 16. August 1991 Für die Kommission Ray MAC SHARRY Mitglied der Kommission (1) Mitteilung an die übrigen Mitgliedstaaten und die anderen Beteiligten im ABl. Nr. C 315 vom 14. 12. 1990, S. 7. (2) ABl. Nr. L 143 vom 10. 6. 1988, S. 37. (3) ABl. Nr. C 315 vom 14. 12. 1990, S. 7. (4) Die italienischen Behörden haben bestätigt, daß für Müllereianlagen keinerlei Beihilfe gewährt werde. (5) Es handelt sich dabei um die Beihilfehöchstsätze für Investitionen in den Bereichen und an den Standorten mit Vorrang. Diese Werte können je nach Investitionsvolumen auf einen Anteil von 73,78 %, 69,65 % und 40,36 % begrenzt sein. (6) Vgl. Erwägungsgründe in der vorgenannten Mitteilung über die Einleitung des Verfahrens des Artikels 93 Absatz 2. (7) ABl. Nr. L 91 vom 6. 4. 1990, S. 1.