32000D0774

2000/774/EG: Entscheidung der Kommission vom 30. November 2000 zur Genehmigung der von den Mitgliedstaaten für das Jahr 2001 vorgelegten Programme zur Tilgung und Überwachung von Tierseuchen und zur Verhütung von Zoonosen (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2000) 3639)

Amtsblatt Nr. L 308 vom 08/12/2000 S. 0039 - 0044


Entscheidung der Kommission

vom 30. November 2000

zur Genehmigung der von den Mitgliedstaaten für das Jahr 2001 vorgelegten Programme zur Tilgung und Überwachung von Tierseuchen und zur Verhütung von Zoonosen

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2000) 3639)

(2000/774/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Entscheidung 90/424/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1258/1999(2), insbesondere auf die Artikel 24, 29 und 32,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß der Entscheidung 90/424/EWG kann für die Tilgung und Überwachung bestimmter Tierseuchen bzw. für Überwachungsmaßnahmen zur Verhütung von Zoonosen eine Finanzhilfe der Gemeinschaft gewährt werden.

(2) Die Mitgliedstaaten haben Programme zur Tilgung bestimmter Tierseuchen und zur Verhütung von Zoonosen in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet eingereicht.

(3) Die Prüfung dieser Programme hat ergeben, dass alle Gemeinschaftskriterien zur Tilgung dieser Tierseuchen gemäß der Entscheidung 90/638/EWG des Rates vom 27. November 1990 über Gemeinschaftskriterien für Maßnahmen zur Tilgung und Überwachung bestimmter Tierseuchen(3), zuletzt geändert durch die Richtlinie 92/65/EWG(4), erfuellt sind.

(4) Diese Programme sind in dem mit der Entscheidung 2000/640/EG der Kommission(5) aufgestellten prioritären Verzeichnis der Programme zur Tilgung und Überwachung von Tierseuchen bzw. der Überwachungsprogramme zur Verhütung von Zoonosen aufgeführt, die für eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft im Jahr 2001 in Betracht kommen.

(5) Angesichts der Bedeutung der Programme für die Verwirklichung der gemeinschaftlichen Ziele im Bereich der Gesundheit von Mensch und Tier ist es angezeigt, die Finanzhilfe der Gemeinschaft im Rahmen eines Hoechstbetrags je Programm auf 50 % der Ausgaben festzusetzen, die von den betreffenden Mitgliedstaaten für die in dieser Entscheidung genannten Maßnahmen getätigt wurden.

(6) Gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 werden Veterinär- und Pflanzenschutzmaßnahmen, die nach Gemeinschaftsvorschriften durchgeführt werden, aus der Abteilung Garantie des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft finanziert. Zu Zwecken der Finanzkontrolle finden die Artikel 8 und 9 der Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 Anwendung.

(7) Die Gemeinschaft macht ihre Finanzhilfe davon abhängig, dass die geplanten Maßnahmen wirkungsvoll durchgeführt werden, und die zuständigen Behörden alle erforderlichen Angaben fristgerecht übermitteln.

(8) Die Genehmigung einzelner Programme greift einer Entscheidung der Kommission mit Bestimmungen zur Tilgung dieser Tierseuchen auf der Grundlage wissenschaftlicher Empfehlungen nicht vor.

(9) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Inhalt

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KAPITEL I

Tollwut

Artikel 1

(1) Das von Österreich vorgelegte Programm zur Tilgung der Tollwut wird mit Laufzeit vom 1. Januar 2001 bis 31. Dezember 2001 genehmigt.

(2) Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft beträgt 50 % der Kosten, die Österreich für den Kauf des Impfstoffs und das Auslegen der Köder entstehen, höchstens jedoch 200000 EUR.

Artikel 2

(1) Das von Belgien vorgelegte Programm zur Tilgung der Tollwut wird mit Laufzeit vom 1. Januar 2001 bis 31. Dezember 2001 genehmigt.

(2) Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft beträgt 50 % der Kosten, die Belgien für den Kauf des Impfstoffs und das Auslegen der Köder entstehen, höchstens jedoch 160000 EUR.

Artikel 3

(1) Das von Finnland vorgelegte Programm zur Tilgung der Tollwut wird mit Laufzeit vom 1. Januar 2001 bis 31. Dezember 2001 genehmigt.

(2) Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft beträgt 50 % der Kosten, die Finnland für den Kauf des Impfstoffs und das Auslegen der Köder entstehen, höchstens jedoch 100000 EUR.

Artikel 4

(1) Das von Frankreich vorgelegte Programm zur Tilgung der Tollwut wird mit Laufzeit vom 1. Januar 2001 bis 31. Dezember 2001 genehmigt.

(2) Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft beträgt 50 % der Kosten, die Frankreich für den Kauf des Impfstoffs und das Auslegen der Köder entstehen, höchstens jedoch 200000 EUR.

Artikel 5

(1) Das von Deutschland vorgelegte Programm zur Tilgung der Tollwut wird mit Laufzeit vom 1. Januar 2001 bis 31. Dezember 2001 genehmigt.

(2) Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft beträgt 50 % der Kosten, die Deutschland für den Kauf des Impfstoffs und das Auslegen der Köder entstehen, höchstens jedoch 1800000 EUR.

Artikel 6

(1) Das von Italien vorgelegte Programm zur Tilgung der Tollwut wird mit Laufzeit vom 1. Januar 2001 bis 31. Dezember 2001 genehmigt.

(2) Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft beträgt 50 % der Kosten, die Italien für den Kauf des Impfstoffs und das Auslegen der Köder entstehen, höchstens jedoch 15000 EUR.

Artikel 7

(1) Das von Luxemburg vorgelegte Programm zur Tilgung der Tollwut wird mit Laufzeit vom 1. Januar 2001 bis 31. Dezember 2001 genehmigt.

(2) Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft beträgt 50 % der Kosten, die Luxemburg für den Kauf des Impfstoffs und das Auslegen der Köder entstehen, höchstens jedoch 70000 EUR.

KAPITEL II

Rinderbrucellose

Artikel 8

(1) Das von Frankreich vorgelegte Programm zur Tilgung der Rinderbrucellose wird mit Laufzeit vom 1. Januar 2001 bis 31. Dezember 2001 genehmigt.

(2) Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft beträgt 50 % der Kosten, die Frankreich für die Entschädigung der Bestandseigentümer für die Tötung der Tiere entstehen, höchstens jedoch 500000 EUR.

Artikel 9

(1) Das von Griechenland vorgelegte Programm zur Tilgung der Rinderbrucellose wird mit Laufzeit vom 1. Januar 2001 bis 31. Dezember 2001 genehmigt.

(2) Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft beträgt 50 % der Kosten, die Griechenland für die Entschädigung der Bestandseigentümer für die Tötung der Tiere entstehen, höchstens jedoch 500000 EUR.

Artikel 10

(1) Das von Irland vorgelegte Programm zur Tilgung der Rinderbrucellose wird mit Laufzeit vom 1. Januar 2001 bis 31. Dezember 2001 genehmigt.

(2) Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft beträgt 50 % der Kosten, die Irland für die Entschädigung der Bestandseigentümer für die Tötung der Tiere entstehen, höchstens jedoch 5000000 EUR.

Artikel 11

(1) Das von Italien vorgelegte Programm zur Tilgung der Rinderbrucellose wird mit Laufzeit vom 1. Januar 2001 bis 31. Dezember 2001 genehmigt.

(2) Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft beträgt 50 % der Kosten, die Italien für die Entschädigung der Bestandseigentümer für die Tötung der Tiere entstehen, höchstens jedoch 1500000 EUR.

Artikel 12

(1) Das von Portugal vorgelegte Programm zur Tilgung der Rinderbrucellose wird mit Laufzeit vom 1. Januar 2001 bis 31. Dezember 2001 genehmigt.

(2) Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft beträgt 50 % der Kosten, die Portugal für die Entschädigung der Bestandseigentümer für die Tötung der Tiere entstehen, höchstens jedoch 2200000 EUR.

Artikel 13

(1) Das von Spanien vorgelegte Programm zur Tilgung der Rinderbrucellose wird mit Laufzeit vom 1. Januar 2001 bis 31. Dezember 2001 genehmigt.

(2) Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft beträgt 50 % der Kosten, die Spanien für die Entschädigung der Bestandseigentümer für die Tötung der Tiere entstehen, höchstens jedoch 2900000 EUR.

Artikel 14

(1) Das vom Vereinigten Königreich/Nordirland vorgelegte Programm zur Tilgung der Rinderbrucellose wird mit Laufzeit vom 1. Januar 2001 bis 31. Dezember 2001 genehmigt.

(2) Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft beträgt 50 % der Kosten, die dem Vereinigten Königreich/Nordirland für die Entschädigung der Bestandseigentümer für die Tötung der Tiere entstehen, höchstens jedoch 700000 EUR.

KAPITEL III

Rindertuberkulose

Artikel 15

(1) Das von Griechenland vorgelegte Programm zur Tilgung der Rindertuberkulose wird mit Laufzeit vom 1. Januar 2001 bis 31. Dezember 2001 genehmigt.

(2) Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft beträgt 50 % der Kosten, die Griechenland für die Entschädigung der Bestandseigentümer für die Tötung der Tiere entstehen, höchstens jedoch 100000 EUR.

Artikel 16

(1) Das von Irland vorgelegte Programm zur Tilgung der Rindertuberkulose wird mit Laufzeit vom 1. Januar 2001 bis 31. Dezember 2001 genehmigt.

(2) Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft beträgt 50 % der Kosten, die Irland für den Kauf von Tuberkulin entstehen, höchstens jedoch 770000 EUR.

Artikel 17

(1) Das von Italien vorgelegte Programm zur Tilgung der Rindertuberkulose wird mit Laufzeit vom 1. Januar 2001 bis 31. Dezember 2001 genehmigt.

(2) Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft beträgt 50 % der Kosten, die Italien für die Entschädigung der Bestandseigentümer für die Tötung der Tiere entstehen, höchstens jedoch 700000 EUR.

Artikel 18

(1) Das von Portugal vorgelegte Programm zur Tilgung der Rindertuberkulose wird mit Laufzeit vom 1. Januar 2001 bis 31. Dezember 2001 genehmigt.

(2) Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft beträgt 50 % der Kosten, die Portugal für die Entschädigung der Bestandseigentümer für die Tötung der Tiere entstehen, höchstens jedoch 100000 EUR.

Artikel 19

(1) Das von Spanien vorgelegte Programm zur Tilgung der Rindertuberkulose wird mit Laufzeit vom 1. Januar 2001 bis 31. Dezember 2001 genehmigt.

(2) Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft beträgt 50 % der Kosten die Spanien für die Entschädigung der Bestandseigentümer für die Tötung der Tiere entstehen, höchstens jedoch 5800000 EUR.

Artikel 20

(1) Das vom Vereinigten Königreich/Nordirland vorgelegte Programm zur Tilgung der Rindertuberkulose wird mit Laufzeit vom 1. Januar 2001 bis 31. Dezember 2001 genehmigt.

(2) Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft beträgt 50 % der Kosten die dem Vereinigten Königreich/Nordirland für den Kauf von Tuberkulin entstehen, höchstens jedoch 65000 EUR.

KAPITEL IV

Enzootische Rinderleukose

Artikel 21

(1) Das von Italien vorgelegte Programm zur Tilgung der enzootischen Rinderleukose wird mit Laufzeit vom 1. Januar 2001 bis 31. Dezember 2001 genehmigt.

(2) Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft beträgt 50 % der Kosten, die Italien für die Entschädigung der Bestandseigentümer für die Tötung der Tiere entstehen, höchstens jedoch 200000 EUR.

Artikel 22

(1) Das von Portugal vorgelegte Programm zur Tilgung der enzootischen Rinderleukose wird mit Laufzeit vom 1. Januar 2001 bis 31. Dezember 2001 genehmigt.

(2) Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft beträgt 50 % der Kosten, die Portugal für die Entschädigung der Bestandseigentümer für die Tötung der Tiere entstehen, höchstens jedoch 2000000 EUR.

KAPITEL V

Infektiöse Pleuropneumonie der Rinder

Artikel 23

(1) Das von Portugal vorgelegte Programm zur Tilgung der infektiösen Pleuropneumonie der Rinder wird mit Laufzeit vom 1. Januar 2001 bis 31. Dezember 2001 genehmigt.

(2) Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft beträgt 50 % der Kosten, die Portugal für die Entschädigung der Bestandseigentümer für die Tötung der Tiere entstehen, höchstens jedoch 110000 EUR.

KAPITEL VI

Schaf- und Ziegenbrucellose

Artikel 24

(1) Das von Frankreich vorgelegte Programm zur Tilgung der Schaf- und Ziegenbrucellose wird mit Laufzeit vom 1. Januar 2001 bis 31. Dezember 2001 genehmigt.

(2) Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft beträgt 50 % der Kosten, die Frankreich für Laboranalysen sowie für die Entschädigung der Bestandseigentümer für die Tötung der Tiere entstehen, höchstens jedoch 350000 EUR.

Artikel 25

(1) Das von Griechenland vorgelegte Programm zur Tilgung der Schaf- und Ziegenbrucellose wird mit Laufzeit vom 1. Januar 2001 bis 31. Dezember 2001 genehmigt.

(2) Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft beträgt 50 % der Kosten, die Griechenland für folgende Maßnahmen entstehen, höchstens jedoch 900000 EUR:

- Kauf des Impfstoffs,

- Laboranalysen,

- Gehälter der Tierärzte, mit denen speziell für dieses Programm ein Vertrag abgeschlossen wurde,

- Entschädigung der Bestandseigentümer für die Tötung der Tiere.

Artikel 26

(1) Das von Italien vorgelegte Programm zur Tilgung der Schaf- und Ziegenbrucellose wird mit Laufzeit vom 1. Januar 2001 bis 31. Dezember 2001 genehmigt.

(2) Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft beträgt 50 % der Kosten, die Italien für den Kauf des Impfstoffs in Sizilien und Laboranalysen sowie die Entschädigung der Bestandseigentümer für die Tötung der Tiere entstehen, höchstens jedoch 2500000 EUR.

Artikel 27

(1) Das von Portugal vorgelegte Programm zur Tilgung der Schaf- und Ziegenbrucellose wird mit Laufzeit vom 1. Januar 2001 bis 31. Dezember 2001 genehmigt.

(2) Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft beträgt 50 % der Kosten, die Portugal für Laboranalysen und den Kauf des Impfstoffs sowie die Entschädigung der Bestandseigentümer für die Tötung der Tiere entstehen, höchstens jedoch 200000 EUR.

Artikel 28

(1) Das von Spanien vorgelegte Programm zur Tilgung der Schaf- und Ziegenbrucellose wird mit Laufzeit vom 1. Januar 2001 bis 31. Dezember 2001 genehmigt.

(2) Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft beträgt 50 % der Kosten, die Spanien für die Entschädigung der Bestandseigentümer für die Tötung der Tiere entstehen, höchstens jedoch 5700000 EUR.

Artikel 28a

Bei den Programmen gemäß den Artikeln 24 bis 28 werden die Analysekosten erstattet in Höhe von bis zu 0,3 EUR je Rose-Bengal-Test, 0,6 EUR je Komplementbindungstest und 0,1 EUR je Impfstoffdosis.

KAPITEL VII

Scrapie

Artikel 29

(1) Das von Österreich vorgelegte Programm zur Überwachung von Scrapie wird mit Laufzeit vom 1. Januar 2001 bis 31. Dezember 2001 genehmigt.

(2) Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft beträgt 50 % der Kosten, die Österreich für Analysen entstehen, höchstens jedoch 5000 EUR.

Artikel 30

(1) Das von Belgien vorgelegte Programm zur Überwachung und Tilgung von Scrapie wird mit Laufzeit vom 1. Januar 2001 bis 31. Dezember 2001 genehmigt.

(2) Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft beträgt 50 % der Kosten, die Belgien für Analysen und für die Entschädigung der Bestandseigentümer für die Tötung der Tiere entstehen, höchstens jedoch 50000 EUR.

Artikel 31

(1) Das von Frankreich vorgelegte Programm zur Überwachung und Tilgung von Scrapie wird mit Laufzeit vom 1. Januar 2001 bis 31. Dezember 2001 genehmigt.

(2) Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft beträgt 50 % der Kosten, die Frankreich für Analysen und für die Entschädigung der Bestandseigentümer für die Tötung der Tiere entstehen, höchstens jedoch 200000 EUR.

Artikel 32

(1) Das von Griechenland vorgelegte Programm zur Überwachung und Tilgung von Scrapie wird mit Laufzeit vom 1. Januar 2001 bis 31. Dezember 2001 genehmigt.

(2) Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft beträgt 50 % der Kosten, die Griechenland für Analysen und für die Entschädigung der Bestandseigentümer für die Tötung der Tiere entstehen, höchstens jedoch 100000 EUR.

Artikel 33

(1) Das von Irland vorgelegte Programm zur Überwachung von Scrapie wird mit Laufzeit vom 1. Januar 2001 bis 31. Dezember 2001 genehmigt.

(2) Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft beträgt 50 % der Kosten, die Irland für Analysen von Stichproben älterer Muttertiere bei der Schlachtung entstehen, höchstens jedoch 200000 EUR.

Artikel 34

(1) Das von Italien vorgelegte Programm zur Tilgung von Scrapie wird mit Laufzeit vom 1. Januar 2001 bis 31. Dezember 2001 genehmigt.

(2) Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft beträgt 50 % der Kosten, die Italien für die Entschädigung der Bestandseigentümer für die Tötung der Tiere entstehen, höchstens jedoch 100000 EUR.

Artikel 35

(1) Das von den Niederlanden vorgelegte Programm zur Tilgung von Scrapie wird mit Laufzeit vom 1. Januar 2001 bis 31. Dezember 2001 genehmigt.

(2) Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft beträgt 50 % der Kosten, die den Niederlanden für Analysen von Stichproben für die Genotypisierung von Widdern entstehen, höchstens jedoch 100000 EUR.

Artikel 36

(1) Das von Spanien vorgelegte Programm zur Überwachung von Scrapie wird mit Laufzeit vom 1. Januar 2001 bis 31. Dezember 2001 genehmigt.

(2) Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft beträgt 50 % der Kosten, die Spanien für Analysen entstehen, höchstens jedoch 25000 EUR.

Artikel 37

Bei den Programmen gemäß den Artikeln 29 bis 33 werden die Analysekosten erstattet in Höhe von bis zu 10 EUR je Genotypisierungstest, 15 EUR je histopathologischem Test, 15 EUR je immunohistochemischem Test und 15 EUR je ELISA-Test. Für Stichproben, die im Rahmen von Artikel 6 Buchstabe b) der Richtlinie 91/68/EWG des Rates(6) analysiert werden, erfolgt keine Erstattung.

KAPITEL VIII

Gefluegelsalmonellose

Artikel 38

(1) Das von Österreich vorgelegte Programm zur Überwachung und Bekämpfung von Zuchtgefluegelsalmonellosen wird mit Laufzeit vom 1. Januar 2001 bis 31. Dezember 2001 genehmigt.

(2) Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft beträgt bei einem Hoechstbetrag von 100000 EUR 50 % der Kosten, die Österreich entstanden sind

- für die unschädliche Beseitigung des betroffenen Zuchtgefluegels bzw. aufgrund des Unterschieds zwischen dem Schätzwert des Zuchtgefluegels und den Einkünften aus dem Verkauf des von diesem Gefluegel gewonnenen und hitzebehandelten Fleisches,

- für die unschädliche Beseitigung bebrüteter Eier und

- für die unschädliche Beseitigung nicht bebrüteter Eier bzw. aufgrund des Unterschieds zwischen dem Schätzwert der nicht bebrüteten Eier und den Einkünften aus dem Verkauf der aus diesen Eiern hergestellten und hitzebehandelten Eiprodukte.

Artikel 39

(1) Das von Dänemark vorgelegte Programm zur Überwachung und Bekämpfung von Zuchtgefluegelsalmonellosen wird mit Laufzeit vom 1. Januar 2001 bis 31. Dezember 2001 genehmigt.

(2) Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft beträgt bei einem Hoechstbetrag von 200000 EUR 50 % der Kosten, die Dänemark entstanden sind

- für die unschädliche Beseitigung des betroffenen Zuchtgefluegels bzw. aufgrund des Unterschieds zwischen dem Schätzwert des Zuchtgefluegels und den Einkünften aus dem Verkauf des von diesem Gefluegel gewonnenen und hitzebehandelten Fleisches,

- für die unschädliche Beseitigung bebrüteter Eier und

- für die unschädliche Beseitigung nicht bebrüteter Eier bzw. aufgrund des Unterschieds zwischen dem Schätzwert der nicht bebrüteten Eier und den Einkünften aus dem Verkauf der aus diesen Eiern hergestellten und hitzebehandelten Eiprodukte.

Artikel 40

(1) Das von Frankreich vorgelegte Programm zur Überwachung und Bekämpfung von Zuchtgefluegelsalmonellosen wird mit Laufzeit vom 1. Januar 2001 bis 31. Dezember 2001 genehmigt.

(2) Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft beträgt bei einem Hoechstbetrag von 3000000 EUR 50 % der Kosten, die Frankreich entstanden sind

- für die unschädliche Beseitigung des betroffenen Zuchtgefluegels bzw. aufgrund des Unterschieds zwischen dem Schätzwert des Zuchtgefluegels und den Einkünften aus dem Verkauf des von diesem Gefluegel gewonnenen und hitzebehandelten Fleisches,

- für die unschädliche Beseitigung bebrüteter Eier und

- für die unschädliche Beseitigung nicht bebrüteter Eier bzw. aufgrund des Unterschieds zwischen dem Schätzwert der nicht bebrüteten Eier und den Einkünften aus dem Verkauf der aus diesen Eiern hergestellten und hitzebehandelten Eiprodukte.

KAPITEL IX

Afrikanische Schweinepest, klassische Schweinepest, vesikuläre Schweinekrankheit

Artikel 41

(1) Das von Deutschland vorgelegte Programm zur Tilgung der klassischen Schweinepest wird mit Laufzeit vom 1. Januar 2001 bis 31. Dezember 2001 genehmigt.

(2) Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft beträgt 50 % der Kosten, die Deutschland für virologische und serologische Laboranalysen an Hausschweinen sowie für die Kontrolle der Wildschweinpopulation entstehen, höchstens jedoch 2000000 EUR.

Artikel 42

(1) Das von Italien/Sardinien vorgelegte Programm zur Tilgung der afrikanischen Schweinepest wird mit Laufzeit vom 1. Januar 2001 bis 31. Dezember 2001 genehmigt.

(2) Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft beträgt 50 % der Kosten, die Italien für virologische und serologische Laboranalysen sowie für die Entschädigung der Bestandseigentümer für die Tötung der Tiere entstehen, höchstens jedoch 350000 EUR.

Artikel 43

(1) Das von Italien vorgelegte Programm zur Tilgung und Bekämpfung der vesikulären Schweinekrankheit wird mit Laufzeit vom 1. Januar 2001 bis 31. Dezember 2001 genehmigt.

(2) Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft beträgt 50 % der Kosten, die Italien für virologische und serologische Laboranalysen sowie für die Entschädigung der Bestandseigentümer für die Tötung der seropositiven Tiere entstehen, höchstens jedoch 300000 EUR.

Artikel 44

(1) Das von Luxemburg vorgelegte Programm zur Tilgung der klassischen Schweinepest wird mit Laufzeit vom 1. Januar 2001 bis 31. Dezember 2001 genehmigt.

(2) Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft beträgt 50 % der Kosten, die Luxemburg für virologische und serologische Laboranalysen an Hausschweinen sowie für die Kontrolle der Wildschweinpopulation entstehen, höchstens jedoch 30000 EUR.

KAPITEL X

Aujeszky-Krankheit

Artikel 45

(1) Das von Belgien vorgelegte Programm zur Tilgung der Aujeszky-Krankheit wird mit Laufzeit vom 1. Januar 2001 bis 31. Dezember 2001 genehmigt.

(2) Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft beträgt 50 % der Kosten, die Belgien für Tests entstehen, mit einem Hoechstbetrag von 1,25 EUR je Test und insgesamt höchstens 950000 EUR.

KAPITEL XI

Schlussbestimmungen

Artikel 46

Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft zur Entschädigung der Bestandseigentümer für die Tötung von Tieren ist auf folgende Beträge begrenzt:

a) bei den durchschnittlichen Entschädigungszahlungen für alle Tiere dieser Arten auf der Grundlage der getöteten Tiere in dem jeweiligen Mitgliedstaat auf einen Hoechstbetrag von 300 EUR für Rinder und 40 EUR für Schafe und Ziegen und

b) bei den Entschädigungszahlungen je Tier auf einen Hoechstbetrag von 1000 EUR pro Rind und 100 EUR pro Schaf oder Ziege.

Artikel 47

Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an den Programmen gemäß den Artikeln 1 bis 7 wird gewährt unter der Voraussetzung, dass

a) der betreffende Mitgliedstaat bis zum 1. Januar 2001 die zur Durchführung des Programms erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft setzt;

b) der Kommission alle sechs Monate ein Bericht über den Stand der Programmdurchführung und die entsprechenden Kosten übermittelt wird. Dieser Bericht ist spätestens vier Wochen nach Ablauf des jeweiligen Berichtszeitraums vorzulegen;

c) bis spätestens 1. Juni 2002 ein Schlussbericht über die technische Durchführung des Programms mit Belegen über die getätigten Ausgaben und die erzielten Ergebnisse im Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2001 übermittelt wird,

d) das Programm wirksam durchgeführt wird,

und unter der Voraussetzung, dass die einschlägigen Veterinärvorschriften der Gemeinschaft eingehalten wurden.

Artikel 48

Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an den Programmen gemäß den Artikeln 8 bis 39 wird gewährt unter der Voraussetzung, dass

a) der betreffende Mitgliedstaat bis zum 1. Januar 2001 die zur Durchführung des Programms erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft setzt;

b) der Kommission alle sechs Monate ein Bericht über den Stand der Programmdurchführung und die entsprechenden Kosten übermittelt wird. Dieser Bericht ist innerhalb von vier Wochen nach Ablauf des jeweiligen Berichtszeitraums vorzulegen;

c) bis spätestens 1. Juni 2002 ein Schlussbericht über die technische Durchführung des Programms mit Belegen über die getätigten Ausgaben die erzielten Ergebnisse im Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2001 übermittelt wird,

d) das Programm wirksam durchgeführt wird,

und unter der Voraussetzung, dass die einschlägigen Veterinärvorschriften der Gemeinschaft eingehalten wurden.

Artikel 49

Diese Entscheidung tritt am 1. Januar 2001 in Kraft.

Artikel 50

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 30. November 2000

Für die Kommission

David Byrne

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 224 vom 18.9.1990, S. 19.

(2) ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 103.

(3) ABl. L 347 vom 12.12.1990, S. 27.

(4) ABl. L 268 vom 14.9.1992, S. 54.

(5) ABl. L 269 vom 21.10.2000, S. 56.

(6) ABl. L 46 vom 19.2.1991, S. 19.