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25.3.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 79/42 |
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION
vom 20. März 2009
über den Entwurf einer Verordnung Irlands über die Kennzeichnung des Ursprungslands von Geflügel-, Schweine- und Schaffleisch
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 1931)
(Nur der englische Text ist verbindlich)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2009/291/EG)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür (1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/89/EG (2), insbesondere auf die Artikel 19 und 20,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Die irischen Behörden unterrichteten die Kommission am 25. Juni 2008 nach dem in Artikel 19 Absatz 2 der Richtlinie 2000/13/EG vorgesehenen Verfahren über den Entwurf einer Verordnung im Bereich Gesundheit, der die verpflichtende Kennzeichnung des Ursprungslands von Geflügel-, Schweine- und Schaffleisch betrifft. |
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(2) |
Der Verordnungsentwurf sieht vor, dass sämtliches Geflügel-, Schweine- und Schaffleisch sowie Lebensmittel, die mindestens 70 GHT von diesen Fleischsorten enthalten, in irischer und/oder englischer Sprache deutlich lesbar mit dem Ursprungsland gekennzeichnet werden müssen. Mit „Ursprung“ ist das Land gemeint, in dem das Tier die längste Zeit seines Lebens gehalten wurde, und, falls abweichend, das Land der Schlachtung. |
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(3) |
Durch die Richtlinie 2000/13/EG wurden die Vorschriften für die Etikettierung von Lebensmitteln harmonisiert, indem einerseits Bestimmungen zur Angleichung bestimmter einzelstaatlicher Rechtsvorschriften erlassen und andererseits Regelungen für nichtharmonisierte einzelstaatliche Vorschriften getroffen wurden. Die Tragweite der Angleichung ergibt sich aus Artikel 3 Absatz 1, in dem die zwingenden Angaben auf Lebensmitteln erschöpfend aufgezählt sind — „nach Maßgabe der Artikel 4 bis 17 und vorbehaltlich der dort vorgesehenen Ausnahmen“. Gemäß Artikel 4 Absatz 2 können zusätzlich zu den in Artikel 3 Absatz 1 aufgeführten Angaben bei einzelnen Lebensmitteln weitere zwingende Angaben verlangt werden, und zwar durch Gemeinschaftsvorschriften oder, falls diese fehlen, durch Vorschriften der Mitgliedstaaten. |
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(4) |
Nach Artikel 18 Absatz 2 der Richtlinie 2000/13/EG können nichtharmonisierte einzelstaatliche Vorschriften erlassen werden, sofern sie aus einem der darin aufgeführten Gründe gerechtfertigt sind, wie z. B. Schutz vor Täuschung und Schutz der Gesundheit, und nicht bewirken, dass die Anwendung der in der Richtlinie 2000/13/EG vorgesehenen Definitionen und Bestimmungen beeinträchtigt wird; schlägt ein Mitgliedstaat einen Entwurf über nationale Etikettierungsvorschriften vor, ist es daher notwendig, die Vereinbarkeit dieser Vorschriften mit den oben genannten Anforderungen sowie den Bestimmungen des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft zu überprüfen. |
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(5) |
Gemäß Artikel 3 Absatz 1 Nummer 8 der Richtlinie 2000/13/EG ist die Angabe des Ursprungs- oder Herkunftsorts verpflichtend, „falls ohne diese Angabe ein Irrtum des Verbrauchers über den tatsächlichen Ursprung oder die wahre Herkunft des Lebensmittels möglich wäre“. Diese verpflichtende Angabe des Ursprungs- oder Herkunftsorts in den Fällen, in denen andere Angaben auf dem Etikett eines Erzeugnisses darauf hindeuten könnten, dass das betreffende Erzeugnis seinen Ursprung in einem anderen Ort hat, wirkt der Gefahr, dass Verbraucher irregeführt werden, in angemessener Weise entgegen. |
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(6) |
Aus den von den irischen Behörden in Bezug auf die Kennzeichnung von Geflügel-, Schweine- und Schaffleisch vorgebrachten Gründen lässt sich nicht allgemein schlussfolgern, dass die irischen Verbraucher irrtümlich einen bestimmten Ursprungs- bzw. Herkunftsort für die betreffenden Erzeugnisse annehmen könnten. |
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(7) |
Irland hat bislang nicht den Nachweis erbracht, dass der Verordnungsentwurf notwendig ist, um eines der Ziele des oben genannten Artikels 18 zu erreichen, oder dass die so geschaffene Hürde verhältnismäßig ist. Irland erwähnt lediglich das Ziel, die Verbraucher über den Ursprung der betreffenden Produkte zu unterrichten. Dies alleine reicht als Grund nicht aus, um den Verordnungsentwurf zu rechtfertigen. |
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(8) |
Ausgehend von diesen Überlegungen hat die Kommission gemäß Artikel 19 Absatz 3 der Richtlinie 2000/13/EG eine ablehnende Stellungnahme abgegeben. |
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(9) |
Die irischen Behörden sollten daher aufgefordert werden, den betreffenden Verordnungsentwurf nicht anzunehmen. |
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(10) |
Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit — |
HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Einziger Artikel
Irland sieht davon ab, den Entwurf einer Verordnung im Bereich Gesundheit (Ursprungsland von Geflügel-, Schweine- und Schaffleisch) zu verabschieden.
Diese Entscheidung ist an Irland gerichtet.
Brüssel, den 20. März 2009
Für die Kommission
Androulla VASSILIOU
Mitglied der Kommission