European flag

Amtsblatt
der Europäischen Union

DE

Reihe L


2026/1916

6.8.2026

BESCHLUSS (EU) 2026/1916 DES RATES

vom 4. Juni 2026

über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Norwegen über die Übermittlung von Fluggastdatensätzen (PNR-Daten) zum Zwecke der Verhütung, Aufdeckung, Ermittlung und Verfolgung von terroristischen Straftaten und schwerer Kriminalität im Namen der Union

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 16 Absatz 2 und Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe a,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zustimmung des Europäischen Parlaments (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß dem Beschluss (EU) 2025/1964 des Rates (2) wurde das Abkommen zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Norwegen über die Übermittlung von Fluggastdatensätzen (PNR-Daten) zum Zwecke der Verhütung, Aufdeckung, Aufklärung und Verfolgung von terroristischen Straftaten und schwerer Kriminalität (im Folgenden „Abkommen“) vorbehaltlich seines Abschlusses zu einem späteren Zeitpunkt am 14. Oktober 2025 unterzeichnet.

(2)

Das Abkommen sieht die Übermittlung von PNR-Daten durch Fluggesellschaften aus der Union an das Königreich Norwegen (im Folgenden „Norwegen“). unter uneingeschränkter Achtung der in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerten Rechte vor, insbesondere des Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens und des Rechts auf Schutz personenbezogener Daten gemäß Artikel 7 bzw. Artikel 8 der Charta. Das Abkommen enthält insbesondere angemessene Garantien für den Schutz personenbezogener Daten, die im Rahmen des Abkommens übermittelt werden.

(3)

Das Abkommen fördert die polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden Norwegen und jenen der Mitgliedstaaten sowie Europol und Eurojust mit dem Ziel, ihre Fähigkeiten zur Stärkung der Außengrenzen der Union und Norwegens zu verbessern und die innere Sicherheit ohne Kontrollen an den Binnengrenzen innerhalb des Schengen-Raums wirksam zu gewährleisten.

(4)

Nach Artikel 3 des dem Vertrag über die Europäische Union (EUV) und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) beigefügten Protokolls Nr. 21 über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts hat Irland mit Schreiben vom 29. Juli 2025 mitgeteilt, dass es sich an der Annahme und Anwendung dieses Beschlusses beteiligen möchte.

(5)

Nach den Artikeln 1 und 2 des dem EUV und dem AEUV beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieses Beschlusses und ist weder durch diesen Beschluss gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet.

(6)

Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde gemäß Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) angehört und hat am 24. Juli 2025 (4) seine Stellungnahme 16/2025 abgegeben.

(7)

Das Abkommen sollte im Namen der Europäischen Union genehmigt werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Das Abkommen zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Norwegen über die Übermittlung von Fluggastdatensätzen (PNR-Daten) zum Zwecke der Verhütung, Aufdeckung, Ermittlung und Verfolgung von terroristischen Straftaten und schwerer Kriminalität wird im Namen der Union genehmigt (5).

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft (6).

Geschehen zu Luxemburg am 4. Juni 2026.

Im Namen des Rates

Der Präsident

C. FITIRIS


(1)  Zustimmung vom 29. April 2026 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  Beschluss (EU) 2025/1964 des Rates vom 22. September 2025 über die Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Norwegen über die Übermittlung von Fluggastdatensätzen (PNR-Daten) zum Zwecke der Verhütung, Aufdeckung, Ermittlung und Verfolgung von terroristischen Straftaten und schwerer Kriminalität im Namen der Union (ABl. L, 2025/1964, 25.9.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2025/1964/oj).

(3)  Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2018/1725/oj).

(4)   https://www.edps.europa.eu/data-protection/our-work/publications/opinions/2025-07-24-edps-opinion-162025-signing-and-conclusion-agreement-between-eu-and-norway-transfer-passenger-name-record-data_en.

(5)  Der Wortlaut des Abkommens ist im ABl. L, 2026/1917, 6.8.2026, ELI: http://data.europa.eu/eli/agree_internation/2026/1917/oj, veröffentlicht.

(6)  Der Tag des Inkrafttretens des Abkommens wird vom Generalsekretariat des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.


ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2026/1916/oj

ISSN 1977-0642 (electronic edition)