27.10.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 277/103


BESCHLUSS (EU) 2022/2066 DES RATES

vom 21. Februar 2022

über den Abschluss des Protokolls zur Durchführung des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Gabunischen Republik und der Europäischen Gemeinschaft (2021-2026) im Namen der Europäischen Union

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe a Ziffer v und Artikel 218 Absatz 7,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zustimmung des Europäischen Parlaments (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Im Einklang mit dem Beschluss (EU) 2021/1117 des Rates (2) wurde das Protokoll zur Durchführung des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Gabunischen Republik und der Europäischen Gemeinschaft (2021-2026) (3) (im Folgenden „Protokoll“) am 29. Juni 2021 vorbehaltlich seines Abschlusses zu einem späteren Zeitpunkt unterzeichnet.

(2)

Das Protokoll wird ab dem Datum seiner Unterzeichnung vorläufig angewandt.

(3)

Ziel des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Gabunischen Republik und der Europäischen Gemeinschaft (4) (im Folgenden „Abkommen“) und des Protokolls ist es, die Union und die Gabunische Republik (im Folgenden „Gabun“) in die Lage zu versetzen, enger zusammenzuarbeiten, um die Entwicklung einer nachhaltigen Fischereipolitik und eine verantwortungsvolle Nutzung der Fischereiressourcen in der Fischereizone Gabuns und im Atlantischen Ozean weiter zu fördern und gleichzeitig zu angemessenen Arbeitsbedingungen im Fischereisektor beizutragen.

(4)

Das Protokoll sollte genehmigt werden.

(5)

Mit Artikel 9 des Abkommens wird ein mit der Überwachung der Durchführung des Abkommens betrauter Gemischter Ausschuss eingesetzt. Ferner kann der Gemischte Ausschuss gemäß Artikel 19 Absatz 5 des Protokolls bestimmte Änderungen des Protokolls annehmen. Um die Annahme bezüglich solcher Änderungen zu erleichtern, sollte die Kommission ermächtigt werden, sie unter Berücksichtigung bestimmter materiell- und verfahrensrechtlicher Bedingungen nach einem vereinfachten Verfahren im Namen der Union zu genehmigen.

(6)

Der Standpunkt der Union zu den vorgeschlagenen Änderungen des Protokolls sollte vom Rat festgelegt werden. Die vorgeschlagenen Änderungen sollten von der Kommission im Namen der Union genehmigt werden, sofern diese Änderungen nicht von einer Sperrminorität von Mitgliedstaaten gemäß Artikel 16 Absatz 4 des Vertrags über die Europäische Union abgelehnt werden.

(7)

Das Protokoll sollte angesichts der wirtschaftlichen Bedeutung der Fischereitätigkeiten der Union in der Fischereizone Gabuns und der Notwendigkeit, die Unterbrechung dieser Tätigkeiten so kurz wie möglich zu halten, so bald wie möglich in Kraft treten —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Das Protokoll zur Durchführung des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Gabunischen Republik und der Europäischen Gemeinschaft (2021-2026) (im Folgenden „Protokoll“) wird im Namen der Union genehmigt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates nimmt die in Artikel 26 des Protokolls vorgesehene Notifikation im Namen der Union vor.

Artikel 3

Die Kommission wird gemäß dem im Anhang dieses Beschlusses aufgeführten Verfahren ermächtigt, im Namen der Union die Änderungen des Protokolls zu genehmigen, die der nach Artikel 9 des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Gabunischen Republik und der Europäischen Gemeinschaft eingesetzte Gemischte Ausschuss verabschiedet.

Artikel 4

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 21. Februar 2022.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. DENORMANDIE


(1)  Zustimmung vom 14. Dezember 2021 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  Beschluss (EU) 2021/1117 des Rates vom 28. Juni 2021 über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — und die vorläufige Anwendung des Protokolls zur Durchführung des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Gabunischen Republik und der Europäischen Gemeinschaft (2021-2026) (ABl. L 242 vom 8.7.2021, S. 3).

(3)   ABl. L 242 vom 8.7.2021, S. 5.

(4)   ABl. L 109 vom 26.4.2007, S. 3.


ANHANG

VERFAHREN FÜR DIE GENEHMIGUNG DER VOM GEMISCHTEN AUSSCHUSS ZU VERABSCHIEDENDEN ÄNDERUNGEN DES PROTOKOLLS

Wird der Gemischte Ausschuss gemäß Artikel 19 Absatz 5 des Protokolls zur Durchführung des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Gabunischen Republik und der Europäischen Gemeinschaft (2021-2026) (im Folgenden „Protokoll“) ersucht, Änderungen des Protokolls anzunehmen, ist die Kommission ermächtigt, die vorgeschlagenen Änderungen unter folgenden Bedingungen im Namen der Union zu genehmigen:

1.

Die Kommission stellt sicher, dass die Genehmigung im Namen der Union

a)

den Zielen der Gemeinsamen Fischereipolitik entspricht;

b)

mit den einschlägigen Vorschriften übereinstimmt, die von den regionalen Fischereiorganisationen verabschiedet wurden, und der gemeinsamen Bewirtschaftung durch Küstenstaaten Rechnung trägt;

c)

den jüngsten statistischen, biologischen und anderen einschlägigen Informationen, die der Kommission übermittelt wurden, Rechnung trägt.

2.

Bevor die Kommission vorgeschlagene Änderungen im Namen der Union genehmigt, legt sie diese rechtzeitig vor der betreffenden Sitzung des Gemischten Ausschusses dem Rat vor.

3.

Die Übereinstimmung der vorgeschlagenen Änderungen mit den Bedingungen unter Nummer 1 wird vom Rat überprüft.

4.

Die Kommission genehmigt die vorgeschlagenen Änderungen im Namen der Union, sofern diese Änderungen nicht von einer der Sperrminorität im Rat entsprechenden Zahl von Mitgliedstaaten gemäß Artikel 16 Absatz 4 des Vertrags über die Europäische Union abgelehnt werden. Bei Vorliegen einer solchen Sperrminorität lehnt die Kommission die vorgeschlagenen Änderungen im Namen der Union ab.

5.

Sollte bei weiteren Sitzungen des Gemischten Ausschusses, auch vor Ort, keine Einigung über die vorgeschlagenen Änderungen erzielt werden können, so wird die Angelegenheit gemäß dem Verfahren der Nummern 2 bis 4 erneut dem Rat vorgelegt, damit neue Elemente in den Standpunkt der Union einfließen können.

6.

Die Kommission wird ersucht, rechtzeitig alle Schritte zu unternehmen, die als Folgemaßnahmen zu der Entscheidung des Gemischten Ausschusses über die vorgeschlagenen Änderungen notwendig sind, gegebenenfalls auch die Veröffentlichung der betreffenden Entscheidung im Amtsblatt der Europäischen Union und die Vorlage aller für die Durchführung dieser Entscheidung erforderlichen Vorschläge.

7.

In Bezug auf andere Fragen, die keine Änderungen des Protokolls gemäß Artikel 19 Absatz 5 des Protokolls betreffen, wird der von der Union im Gemischten Ausschuss zu vertretende Standpunkt im Einklang mit den Verträgen und den bewährten Arbeitsmethoden festgelegt.