92/101/EWG: Beschluß des Rates vom 8. Februar 1993 über den Abschluß des Abkommens über die handelspolitische und wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Mongolei
Amtsblatt Nr. L 041 vom 18/02/1993 S. 0045 - 0045
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 20 S. 0224
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 20 S. 0224
BESCHLUSS DES RATES vom 8. Februar 1993 über den Abschluß des Abkommens über die handelspolitische und wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Mongolei (93/101/EWG)DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 113 und 235, auf Vorschlag der Kommission, nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1), in der Erwägung, daß es sich empfiehlt, das Abkommen über die handelspolitische und wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Mongolei zu genehmigen - BESCHLIESST: Artikel 1 Das Abkommen über die handelspolitische und wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Mongolei wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt. Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluß beigefügt. Artikel 2 Der Präsident des Rates nimmt die in Artikel 15 des Abkommens vorgesehene Notifizierung im Namen der Gemeinschaft vor (2). Artikel 3 Die Gemeinschaft wird in dem gemäß Artikel 13 des Abkommens eingesetzten Gemischten Ausschuß von der Kommission vertreten, die von Vertretern der Mitgliedstaaten unterstützt wird. Artikel 4 Dieser Beschluß wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht. Geschehen zuBrüssel am 8. Februar 1993. Im Namen des Rates Der Präsident J. TRÖJBORG (1) Stellungnahme vom 22. Januar 1993 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). (2) Der Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens wird auf Veranlassung des Generalsekretariats des Rates im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.