02024D1980 — DE — 15.06.2026 — 001.001
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BESCHLUSS (GASP) 2024/1980 DES RATES vom 15. Juli 2024 (ABl. L 1980 vom 16.7.2024, S. 1) |
Geändert durch:
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Amtsblatt |
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Nr. |
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L 1346 |
1 |
16.6.2026 |
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BESCHLUSS (GASP) 2024/1980 DES RATES
vom 15. Juli 2024
über eine Unterstützungsmaßnahme im Rahmen der Europäischen Friedensfazilität zur Unterstützung der beninischen Streitkräfte mit Ausrüstung, die dazu konzipiert ist, tödliche Gewalt anzuwenden
Artikel 1
Einrichtung, Ziele, Geltungsbereich und Dauer
Die Ziele der Unterstützungsmaßnahme sind die Folgenden:
Stärkung der Fähigkeiten der beninischen Streitkräfte, wenn es darum geht, die territoriale Unversehrtheit und Souveränität Benins sowie die Zivilbevölkerung des Landes vor internen und externen Angriffen zu schützen;
Leistung eines Beitrags zu Frieden und Stabilität in der Region.
Um die in Absatz 2 festgelegten Ziele zu erreichen, werden mit der Unterstützungsmaßnahme die folgenden Arten von Ausrüstung, die dazu konzipiert ist, tödliche Gewalt anzuwenden, finanziert:
Munition für die Einheiten der beninischen Streitkräfte, die sich im Norden Benins befinden, für den speziellen Zweck der einsatzvorbereitenden Ausbildung;
Kleinwaffen für die im Rahmen der Operation Mirador im Norden Benins eingesetzten beninischen Streitkräfte für operative Zwecke.
Artikel 2
Finanzielle Vereinbarungen
Artikel 3
Vereinbarungen mit dem Begünstigten
Die Vereinbarungen nach Absatz 1 enthalten Bestimmungen, die den Begünstigten verpflichten, Folgendes sicherzustellen:
die Einhaltung des einschlägigen Völkerrechts, insbesondere der internationalen Menschenrechtsnormen und des humanitären Völkerrechts, durch die im Rahmen der Unterstützungsmaßnahme unterstützten Einheiten der beninischen Streitkräfte;
die ordnungsgemäße und effiziente Verwendung jeglicher Vermögenswerte für die Zwecke, für die sie im Rahmen der Unterstützungsmaßnahme bereitgestellt wurden;
die hinreichende Instandhaltung jeglicher Vermögenswerte, die im Rahmen der Unterstützungsmaßnahme bereitgestellt wurden, um deren Nutzbarkeit und operative Verfügbarkeit während ihres gesamten Lebenszyklus zu gewährleisten;
dass jegliche im Rahmen der Unterstützungsmaßnahme bereitgestellte Vermögenswerte am Ende ihres Lebenszyklus nicht verloren gehen oder ohne Zustimmung des gemäß dem Beschluss (GASP) 2021/509 eingesetzten Fazilitätsausschusses an andere Personen oder Rechtsträger als die in den Vereinbarungen benannten weitergegeben werden.
Artikel 4
Durchführung
Artikel 5
Überwachung, Kontrolle und Evaluierung
Die Kontrolle der Ausrüstung und Ausstattung nach der Lieferung findet wie folgt statt:
Überprüfung der Auslieferung, wobei die EFF-Lieferbescheinigungen durch die Streitkräfte, die die Endnutzer sind, bei der Eigentumsübertragung unterzeichnet werden;
Berichterstattung, wobei der Begünstigte jährlich Bericht über die Tätigkeiten, die mit den im Rahmen der Unterstützungsmaßnahme bereitgestellten Ausrüstungen durchgeführt wurden, und über das Inventar der bezeichneten Güter erstattet, bis das Politische und Sicherheitspolitische Komitee (PSK) diese Berichterstattung nicht mehr für notwendig erachtet;
Besuche vor Ort, wobei der Begünstigte dem Hohen Vertreter und den EFF-Prüfern auf Antrag Zugang zur Durchführung von Kontrollen vor Ort und von EFF-Rechnungsprüfungen zu gewähren hat.
Artikel 6
Berichterstattung
Während des Durchführungszeitraums legt der Hohe Vertreter dem PSK gemäß Artikel 63 des Beschlusses (GASP) 2021/509 halbjährliche Berichte über die Durchführung der Unterstützungsmaßnahme vor. Der Verwalter für Unterstützungsmaßnahmen unterrichtet den mit dem Beschluss (GASP) 2021/509 eingesetzten Fazilitätsausschuss gemäß Artikel 38 des genannten Beschlusses regelmäßig über die Ausführung der Einnahmen und Ausgaben, einschließlich durch Angaben zu den beteiligten Lieferanten und Unterauftragnehmern.
Artikel 7
Aussetzung und Beendigung
Artikel 8
Inkrafttreten
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.