79/742/EWG: Entscheidung der Kommission vom 2. August 1979 über die Verneinung des wissenschaftlichen Charakters des Geräts ,,COHERENT - CO2 Surgical Laser System 400"
Amtsblatt Nr. L 216 vom 24/08/1979 S. 0029 - 0029
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 02 Band 7 S. 0275
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 2. August 1979 über die Verneinung des wissenschaftlichen Charakters des Geräts "COHERENT - CO2 Surgical Laser System 400" (79/742/EWG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1798/75 des Rates vom 10. Juli 1975 über die von den Zöllen des Gemeinsamen Zolltarifs befreite Einfuhr von Gegenständen erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters (1), gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3195/75 der Kommission vom 2. Dezember 1975 zur Festsetzung der Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 1798/75 (2), insbesondere auf die Artikel 4 und 5, in Erwägung nachstehender Gründe: Die britische Regierung hat mit Schreiben an die Kommission vom 31. Januar 1979 die Einleitung des Verfahrens nach den Artikeln 4 und 5 der Verordnung (EWG) Nr. 3195/75 beantragt, um festzustellen, ob das Gerät "COHERENT-CO2 Surgical Laser System 400", das für die klinische Forschung verwendet wird, insbesondere für Forschungsvergleiche zwischen der Laserstrahlenbehandlung und der konventionellen Chirurgie und Stahlenbehandlung sowie zur Ausbildung von Ärzten in der Laser-Bestrahlung von Tumoren, wissenschaftlichen Charakter besitzt und wenn ja, ob zur Zeit Geräte von gleichem wissenschaftlichem Wert in der Gemeinschaft hergestellt werden. Am 18. Juni 1979 ist gemäß Artikel 4 Absatz 5 der Verordnung (EWG) Nr. 3195/75 eine aus Vertretern aller Mitgliedstaaten bestehende Sachverständigengruppe im Rahmen des Ausschusses für Zollbefreiungen zur Prüfung dieses Falles zusammengetreten. Diese Prüfung hat ergeben, daß es sich um einen Kohlendioxidlaser für chirurgische Zwecke handelt ; es besitzt nicht den Charakter eines für die reine wissenschaftliche Forschung besonders geeigneten Geräts ; es wird im übrigen vielfach in der Gynäkologie, der Urologie, der Dermatologie sowie für Hals-, Augenund Nasenoperationen verwendet. Die Verwendung, die das Gerät in diesem speziellen Fall findet, allein kann ihm nicht den Charakter eines wissenschaftlichen Geräts verleihen, und es kann somit nicht als wissenschaftliches Gerät angesehen werden - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Das Gerät "COHERENT-CO2 Surgical Laser System 400" besitzt keinen wissenschaftlichen Charakter. Artikel 2 Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 2. August 1979 Für die Kommission Étienne DAVIGNON Mitglied der Kommission (1)ABl. Nr. L 184 vom 15.7.1975, S. 1. (2)ABl. Nr. L 316 vom 6.12.1975, S. 17.