02022D2245 — DE — 27.11.2023 — 001.001
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BESCHLUSS (GASP) 2022/2245 DES RATES vom 14. November 2022 (ABl. L 294 vom 15.11.2022, S. 25) |
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28.11.2023 |
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BESCHLUSS (GASP) 2022/2245 DES RATES
vom 14. November 2022
über eine Unterstützungsmaßnahme im Rahmen der Europäischen Friedensfazilität zur Unterstützung der im Rahmen der militärischen Unterstützungsmission der Europäischen Union zur Unterstützung der Ukraine ausgebildeten ukrainischen Streitkräfte durch Bereitstellung militärischer Ausrüstung und Plattformen, die dazu konzipiert sind, tödliche Gewalt anzuwenden
Artikel 1
Einrichtung, Ziele, Geltungsbereich und Dauer
Zur Erreichung des in Absatz 2 genannten Ziels wird im Rahmen der Unterstützungsmaßnahme durch die Mitgliedstaaten Folgendes finanziert:
Munition, militärische Ausrüstung und Plattformen, die dazu konzipiert sind, tödliche Gewalt anzuwenden, soweit erforderlich, um die operativen Anforderungen der EUMAM Ukraine zu erfüllen, und
Dienstleistungen, einschließlich Transport, Verwahrung, Wartung und Reparatur der unter Buchstabe a genannten Elemente, die von den Mitgliedstaaten für die Ausbildung im Rahmen der EUMAM Ukraine zur Verfügung gestellt werden.
Artikel 2
Finanzielle Vereinbarungen
Artikel 3
Vereinbarungen mit dem Begünstigten
Die Vereinbarungen nach Absatz 1 enthalten Bestimmungen, die den Begünstigten verpflichten, Folgendes sicherzustellen:
die Einhaltung des einschlägigen Völkerrechts, insbesondere der internationalen Menschenrechtsnormen und des humanitären Völkerrechts, durch die im Rahmen der Unterstützungsmaßnahme unterstützten Einheiten der ukrainischen Streitkräfte;
die ordnungsgemäße und effiziente Verwendung jeglicher Vermögenswerte für die Zwecke, für die sie im Rahmen der Unterstützungsmaßnahme bereitgestellt wurden;
die hinreichende Instandhaltung der im Rahmen der Unterstützungsmaßnahme zur Verfügung gestellten Vermögenswerte, um deren Nutzbarkeit und operative Verfügbarkeit während ihres gesamten Lebenszyklus zu gewährleisten; und
dass die im Rahmen der Unterstützungsmaßnahme bereitgestellten Vermögenswerte am Ende ihres Lebenszyklus nicht verloren gehen oder ohne Zustimmung des gemäß dem Beschluss (GASP) 2021/509 eingerichteten Fazilitätsausschusses an andere Personen oder Rechtsträger als die in den Vereinbarungen in Absatz 1 benannten weitergegeben werden.
Artikel 4
Durchführung
Artikel 5
Überwachung, Kontrolle und Evaluierung
Artikel 6
Berichterstattung
Während des Durchführungszeitraums legt der Hohe Vertreter dem Politischen und Sicherheitspolitischen Komitee (PSK) gemäß Artikel 63 des Beschlusses (GASP) 2021/509 halbjährliche Berichte über die Durchführung der Unterstützungsmaßnahme sowie rechtzeitig vor der vollständigen Bindung des ursprünglichen als finanzieller Bezugsrahmen dienenden Betrags einen Bericht vor. Der Verwalter für Operationen unterrichtet mit Unterstützung des Befehlshabers der Mission den durch den Beschluss (GASP) 2021/509 eingesetzten Fazilitätsausschuss gemäß Artikel 38 des genannten Beschlusses regelmäßig über die Ausführung der Einnahmen und Ausgaben und übermittelt dabei auch die verfügbaren Informationen über die gelieferte Ausrüstung.
Artikel 7
Aussetzung und Beendigung
Das PSK kann beschließen, die Durchführung der Unterstützungsmaßnahme gemäß Artikel 64 des Beschlusses (GASP) 2021/509 vollständig oder teilweise auszusetzen.
Das PSK kann auch vorschlagen, dass der Rat die Unterstützungsmaßnahme beendet.
Artikel 8
Inkrafttreten
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.