DOKUMENTE BETREFFEND DEN BEITRITT DES KOENIGREICHS SPANIEN UND DER PORTUGIESISCHEN REPUBLIK ZU DEN EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN, AKTE UEBER DIE BEDINGUNGEN DES BEITRITTS DES KOENIGREICHS SPANIEN UND DER PORTUGIESISCHEN REPUBLIK UND DIE ANPASSUNGEN DER VERTRAEGE, ARTIKEL 57
Amtsblatt Nr. L 302 vom 15/11/1985 S. 0035
++++ Artikel 57 ( 1 ) Bis zum 31 . Dezember 1990 ist Artikel 11 der Verordnung ( EWG ) Nr . 1612/68 in Spanien gegenüber Angehörigen der anderen Mitgliedstaaten und in anderen Mitgliedstaaten gegenüber spanischen Staatsangehörigen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen anwendbar : a ) Familienangehörige des Arbeitnehmers nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a ) der genannten Verordnung , die zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieser Akte vorschriftsgemäß mit ihm im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats wohnen , haben ab dem Beitritt das Recht auf Zugang zu jeder Tätigkeit im Lohn - oder Gehaltsverhältnis im gesamten Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats . Jedoch kann die Zuerkennung des oben bezeichneten Rechts auf Familienangehörige spanischer Arbeitnehmer beschränkt werden , die ab einem früheren Zeitpunkt , der aufgrund von vor der Unterzeichnung dieser Akte geschlossenen besonderen bilateralen Abkommen über den Zugang zur Beschäftigung von Familienangehörigen spanischer Arbeitnehmer nach dem Beitritt festgelegt wurde , in einem anderen Mitgliedstaat wohnen . b ) Familienangehörige eines Arbeitnehmers nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a ) der genannten Verordnung , die mit ihm nach der Unterzeichnung der Beitrittsakte vorschriftsgemäß im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats wohnen , haben das Recht auf Zugang zu jeder Tätigkeit im Lohn - oder Gehaltsverhältnis , wenn sie sich dort seit mindestens drei Jahren aufhalten . Diese Aufenthaltsdauer braucht ab 1 . Januar 1989 nur noch 18 Monate zu betragen . Dieser Absatz lässt günstigere innerstaatliche oder auf bilaterale Abkommen zurückgehende Bestimmungen unberührt . ( 2 ) Die in Absatz 1 vorgesehene Regelung gilt auch für Familienangehörige eines selbständig Erwerbstätigen , die mit ihm in einem Mitgliedstaat wohnen .