2004/315/EG: Entscheidung der Kommission vom 26. März 2004 zur Anerkennung des Systems von Überwachungsnetzen für Rinderhaltungsbetriebe in Mitgliedstaaten oder Regionen von Mitgliedstaaten gemäß der Richtlinie 64/432/EWG des Rates (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 986)
Amtsblatt Nr. L 100 vom 06/04/2004 S. 0043 - 0044
Entscheidung der Kommission vom 26. März 2004 zur Anerkennung des Systems von Überwachungsnetzen für Rinderhaltungsbetriebe in Mitgliedstaaten oder Regionen von Mitgliedstaaten gemäß der Richtlinie 64/432/EWG des Rates (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 986) (Text von Bedeutung für den EWR) (2004/315/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Richtlinie 64/432/EWG des Rates vom 26. Juni 1964 zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen(1), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 5 Unterabsatz 1, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Gemäß der Richtlinie 64/432/EWG müssen Zucht- und Nutzrinder, soweit sie für den Handel bestimmt sind, einzeln auf Tuberkulose, Brucellose bzw. enzootische Rinderleukose getestet werden, es sei denn, sie stammen bzw. kommen aus einem Mitgliedstaat oder Teil eines Mitgliedstaats, der amtlich als frei von der betreffenden Seuche anerkannt ist, oder aus einem Mitgliedstaat, der an ein anerkanntes Überwachungsnetz angeschlossen ist. (2) Frankreich ist mit der Entscheidung 2003/467/EG der Kommission(2) als amtlich frei von Rindertuberkulose und enzootischer Rinderleukose anerkannt worden, und 97,33 % seiner Rinderbestände waren am 31. Dezember 2002 amtlich anerkannt frei von Rinderbrucellose. (3) Mit der Entscheidung 2002/907/EG der Kommission(3) ist das System von Überwachungsnetzen für Rinderhaltungsbetriebe in Frankreich gemäß der Richtlinie 64/432/EWG für einen befristeten Zeitraum anerkannt worden. Gemäß derselben Entscheidung muss die vorläufig gewährte Anerkennung des Systems von Überwachungsnetzen bis spätestens 30. April 2004 überprüft werden. (4) Eine Überprüfung durch Sachverständige der Kommission und die von den zuständigen französischen Behörden übermittelten einschlägigen Unterlagen zeigen auf, welche Fortschritte gemacht worden sind, um die vollständige Betriebsfähigkeit des Systems von Überwachungsnetzen für Rinderhaltungsbetriebe in Frankreich zu gewährleisten. (5) Das System von Überwachungsnetzen für Rinderhaltungsbetriebe in Frankreich ist daher anzuerkennen. (6) Mit der Entscheidung 2002/544/EG der Kommission(4) ist das System von Überwachungsnetzen für Rinderhaltungsbetriebe in Belgien gemäß der Richtlinie 64/432/EWG anerkannt worden. (7) Es empfiehlt sich, die Mitgliedstaaten oder Regionen von Mitgliedstaaten, in denen ein System von Überwachungsnetzen für Rinderhaltungsbetriebe gemäß der Richtlinie 64/432/EWG eingeführt und anerkannt worden ist, in einer einzigen Entscheidung aufzuführen. (8) Die Entscheidungen 2002/544/EG und 2002/907/EG sind daher aufzuheben und durch die vorliegende Entscheidung zu ersetzen. (9) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Systeme von Überwachungssystemen für Rinderhaltungsbetriebe, die gemäß Artikel 14 der Richtlinie 64/432/EWG in den im Anhang dieser Entscheidung aufgeführten Mitgliedstaaten oder Regionen von Mitgliedstaaten angewendet werden, werden anerkannt. Artikel 2 Die Entscheidungen 2002/544/EG und 2002/907/EG werden aufgehoben. Artikel 3 Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 26. März 2004 Für die Kommission David Byrne Mitglied der Kommission (1) ABl. 121 vom 29.7.1964, S. 1977/64. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 21/2004 (ABl. L 5 vom 9.1.2004, S. 8). (2) ABl. L 156 vom 25.6.2003, S. 77. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2004/230/EG (ABl. L 70 vom 9.3.2004, S. 41). (3) ABl. L 313 vom 16.11.2002, S. 32. Entscheidung geändert durch die Entscheidung 2004/88/EG (ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 72). (4) ABl. L 176 vom 5.7.2002, S. 46. ANHANG Mitgliedstaaten oder Regionen von Mitgliedstaaten, in denen ein System von Überwachungsnetzen für Rinderhaltungsbetriebe gemäß Artikel 14 der Richtlinie 64/432/EWG angewendet wird >PLATZ FÜR EINE TABELLE>