31972D0397

72/397/EWG: Entscheidung der Kommission vom 28. September 1972 über ein Verfahren nach Artikel 85 des EWG-Vertrags (IV/24 171 - Misal)

Amtsblatt Nr. L 267 vom 28/11/1972 S. 0020 - 0021


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 28. September 1972 über ein Verfahren nach Artikel 85 des EWG-Vertrags (IV/24 171 - Misal) (72/397/EWG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 85 und 87,

gestützt auf die Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962 (1), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

I

Am 31. Januar 1963 wurde eine Alleinvertriebsvereinbarung zwischen dem Unternehmen Cummins Diesel International in Lausanne (Schweiz) (Hersteller) und dem bzw. den Unternehmen Misal in Mailand bei der Kommission angemeldet.

Die Verordnung Nr. 67/67/EWG der Kommission (2)ist auf diese Vereinbarung unter anderem deswegen nicht anwendbar, weil diese dem Vertragshändler einen absoluten Gebietsschutz verleiht.

II

Die Kommission hat auf Grund von Artikel 11 Absätze 1, 3 und 4 der Verordnung Nr. 17 im vierten Quartal 1969 ein erstes Auskunftsverlangen an das Unternehmen Misal gerichtet. Im März 1971 hat sie gemahnt und dabei dieselben Fragen gestellt. Dieses Auskunftsverlangen der Kommission ist bisher nicht beantwortet worden.

Die Auskünfte, die in Artikel 1 dieser Entscheidung erneut verlangt werden, sind erforderlich im Sinne von Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17, um die Auswirkung der genannten Vereinbarung auf den Wettbewerb beurteilen zu können. Aus denselben Gründen ist es erforderlich, die gleichen Auskünfte auch für das Jahr 1971 zu verlangen, da die vorangegangenen Auskunftsverlangen der Kommission nicht rechtzeitig beantwortet worden sind.

III

Nach den in der Anlage zu dieser Entscheidung im Wortlaut wiedergegebenen Vorschriften der Artikel 15 Absatz 1 b) und 16 Absatz 1 c) der Verordnung Nr. 17 kann die Kommission gegen Unternehmen und Unternehmensvereinbarungen durch Entscheidung a) Geldbussen festsetzen, wenn sie vorsätzlich oder fahrlässig eine nach Artikel 11 Absatz 3 oder 5 verlangte Auskunft unrichtig oder nicht innerhalb der in einer Entscheidung nach Artikel 11 Absatz 5 gesetzten Frist erteilen;

b) Zwangsgelder für jeden Tag des Verzuges von dem in der Entscheidung bestimmten Zeitpunkt an festsetzen, um sie anzuhalten, eine Auskunft vollständig und richtig zu erteilen, die die Kommission in einer Entscheidung nach Artikel 11 Absatz 5 angefordert hat -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Das Unternehmen Misal in Mailand ist verpflichtet, innerhalb von drei Wochen nach der Bekanntgabe dieser Entscheidung folgende Auskünfte über die in Artikel 3 genannte und bei der Kommission angemeldete Vereinbarung zu erteilen: 1. Ist die angemeldete Vereinbarung noch in Kraft? Wenn ja, sind der Kommission gegebenenfalls die Änderungen sowie die Antworten auf die folgenden Fragen mitzuteilen.

2. Wie hoch war der Gesamtumsatz des Unternehmens für jedes der Jahre 1968, 1969, 1970 und 1971?

3. Wie hoch war der Umsatz des Unternehmens mit Vertragserzeugnissen für jedes der Jahre 1968, 1969, 1970 und 1971?

4. Welches ist im Vertragsgebiet der annähernde Prozentsatz der von dem Unternehmen getätigten Verkäufe von Vertragserzeugnissen im Vergleich mit der Gesamtheit der Verkäufe konkurrierender gleichartiger Erzeugnisse (Marktanteil)?

Artikel 2

Die dieser Entscheidung beigefügte Anlage ist Bestandteil der Entscheidung. (1)ABl. Nr. 13 vom 21.2.1962, S. 204/62. (2)ABl. Nr. 57 vom 25.3.1967, S. 849/67.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an das Unternehmen Misal s.a.s. Leto, Mailand, Via L. Zuccoli 8, gerichtet und betrifft die Vereinbarung mit Cummins Diesel International Ltd in Lausanne (Schweiz).

Gegen diese Entscheidung kann unter den im EWG-Vertrag vorgesehenen Voraussetzungen, insbesondere nach Artikel 173 und 185, beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in Luxemburg Klage erhoben werden.

Brüssel, den 28. September 1972

Für die Kommission

Der Präsident

S.L. MANSHOLT

ANHANG zur Entscheidung der Kommission vom 28. September 1972

Artikel 15 Absatz 1

Die Kommission kann gegen Unternehmen und Unternehmensvereinigungen durch Entscheidung Geldbussen in Höhe von einhundert bis fünftausend Rechnungseinheiten festsetzen, wenn sie vorsätzlich oder fahrlässig a) ...

b) eine nach Artikel 11 Absatz 3 oder 5 oder nach Artikel 12 verlangte Auskunft unrichtig oder nicht innerhalb der in einer Entscheidung nach Artikel 11 Absatz 5 gesetzten Frist erteilen.

Artikel 16 Absatz 1

Die Kommission kann gegen Unternehmen und Unternehmensvereinigungen durch Entscheidung Zwangsgelder in Höhe von fünfzig bis eintausend Rechnungseinheiten für jeden Tag des Verzugs von dem in der Entscheidung bestimmten Zeitpunkt an festsetzen, um sie anzuhalten, a) ...

b) ...

c) eine Auskunft vollständig und richtig zu erteilen, die sie in einer Entscheidung nach Artikel 11 Absatz 5 angefordert hat.