02020D0187 — DE — 25.06.2025 — 002.001
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BESCHLUSS (EU) 2020/187 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK vom 3. Februar 2020 über die Umsetzung des dritten Programms zum Ankauf gedeckter Schuldverschreibungen (EZB/2020/8) (ABl. L 039 vom 12.2.2020, S. 6) |
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Amtsblatt |
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Datum |
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BESCHLUSS (EU) 2020/1688 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK vom 25. September 2020 |
L 379 |
58 |
13.11.2020 |
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BESCHLUSS (EU) 2025/1240 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK vom 11. Juni 2025 |
L 1240 |
1 |
20.6.2025 |
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BESCHLUSS (EU) 2020/187 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK
vom 3. Februar 2020
über die Umsetzung des dritten Programms zum Ankauf gedeckter Schuldverschreibungen (EZB/2020/8)
(Neufassung)
Artikel 1
Einführung und Anwendungsbereich des endgültigen Ankaufs gedeckter Schuldverschreibungen
Das Eurosystem führt hiermit das dritte Programm zum Ankauf gedeckter Schuldverschreibungen (covered bond purchase programme — CBPP3) ein, in dessen Rahmen die Zentralbanken des Eurosystems notenbankfähige gedeckte Schuldverschreibungen im Sinne von Artikel 3 ankaufen. Im Rahmen des CBPP3 können die Zentralbanken des Eurosystems auf den Primär- und Sekundärmärkten notenbankfähige gedeckte Schuldverschreibungen von Geschäftspartnern endgültig ankaufen, die gemäß den in Artikel 4 festgelegten Zulassungskriterien zugelassen sind.
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Beschlusses gelten die nachfolgenden Begriffsbestimmungen:
„Kreditinstitut“ hat die in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 1 ) festgelegte Bedeutung, und
„Multi-cédulas“ hat die in Artikel 2 Nummer 62 der Leitlinie (EU) 2015/510 der Europäischen Zentralbank (EZB/2014/60) ( 2 ) festgelegte Bedeutung.
Artikel 3
Zulassungskriterien für gedeckte Schuldverschreibungen
Die in den Absätzen 1 und 2 genannten gedeckten Schuldverschreibungen und Multi-cédulas sind im Rahmen des CBPP3 für endgültige Ankäufe zugelassen, sofern sie die folgenden Voraussetzungen erfüllen:
Sie müssen in einem öffentlichen Rating von zumindest einer der gemäß dem Rahmenwerk für Bonitätsbeurteilungen im Eurosystem (ECAF) zugelassenen externen Ratingagenturen (ECAI) eine Bonitätsbeurteilung haben, die zumindest eine Bonität der Kreditqualitätsstufe 3 (CQS3) in der harmonisierten Ratingskala des Eurosystems aufweist.
Eine Obergrenze von 70 % je Internationale Wertpapier-Identifikationsnummer (ISIN) gilt für gemeinsame Bestände im Rahmen des ersten ( 3 ) (CBPP1) und zweiten ( 4 ) (CBPP2) Programms zum Ankauf gedeckter Schuldverschreibungen und des CBPP3 sowie für die sonstigen Bestände der Zentralbanken des Eurosystems.
Sie müssen auf Euro lauten und im Euro-Währungsgebiet gehalten und abgewickelt werden.
Schuldverschreibungen, die von Kreditinstituten begeben werden, deren Zugang zu geldpolitischen Geschäften des Eurosystems gemäß der Leitlinie (EU) 2015/510 (EZB/2014/60) beschränkt, ausgesetzt oder ausgeschlossen worden ist, sind für die Dauer der Beschränkung, der Aussetzung oder des Ausschlusses automatisch von Ankäufen im Rahmen des CBPP3 ausgeschlossen. Abweichend vom ersten Satz dieses Buchstaben d behält der EZB-Rat die Befugnis, nach einer Prüfung im jeweiligen Einzelfall den Ausschluss gedeckter Schuldverschreibungen, die von einem Kreditinstitut begeben wurden, dessen Zugang zu geldpolitischen Geschäften des Eurosystems gemäß der Leitlinie (EU) 2015/510 (EZB/2014/60) beschränkt, ausgesetzt oder ausgeschlossen worden ist, erneut zu prüfen und den Ausschluss zu widerrufen, wenn der EZB-Rat dies für angemessen hält.
Für gedeckte Schuldverschreibungen aus Zypern und Griechenland, die derzeit nicht das CQS3-Rating erreichen, gilt — solange, wie der Bonitätsschwellenwert des Eurosystems nicht auf die Anforderungen an die Notenbankfähigkeit von marktfähigen, von der zyprischen oder griechischen Regierung begebenen oder garantierten Schuldtiteln angewandt wird (nach Artikel 8 Absatz 2 der Leitlinie EZB/2014/31 ( 5 )) — ein Mindestratingwert in Höhe des maximalen, für das jeweilige Staatsgebiet erreichbaren Ratings für gedeckte Schuldverschreibungen, das von der jeweiligen ECAI bestimmt wird, sowie eine Obergrenze von 30 % je ISIN, die für die gemeinsamen Bestände des CBPP1, CBPP2, CBPP3 sowie die sonstigen Bestände der Zentralbanken des Eurosystems gilt, sofern diese Schuldverschreibungen zum Ausgleich des Risikos die folgenden zusätzlichen Merkmale aufweisen:
monatliche Meldung der Merkmale des Deckungspools, einschließlich Daten auf Einzelkreditebene, sowie der strukturellen Merkmale des Programms für gedeckte Schuldverschreibungen und Angaben zu den Emittenten an die nationale Zentralbank (NZB) des Staatsgebiets, in dem der Emittent ansässig ist; das Meldeschema wird den Geschäftspartnern von der betreffenden NZB zur Verfügung gestellt,
eine obligatorische Überbesicherung von mindestens 25 %; die betreffende NZB stellt den Geschäftspartnern die Bestimmungen für die Berechnung der obligatorischen Überbesicherung zur Verfügung,
Wechselkursabsicherungen mit Geschäftspartnern mit einem Bonitätsrating von mindestens BBB- für nicht auf Euro lautende Forderungen im Deckungspool des Programms oder — andernfalls — mindestens 95 % auf Euro lautende Vermögenswerte,
die Schuldner der im Deckungspool enthaltenen Kreditforderungen sind im Euro-Währungsgebiet ansässig.
Von ihren Emittenten einbehaltene gedeckte Schuldverschreibungen sind für Ankäufe im Rahmen des CBPP3 zugelassen, sofern sie die vorstehend genannten Zulassungskriterien erfüllen.
Ankäufe nominaler gedeckter Schuldverschreibungen mit negativer Endfälligkeitsrendite (oder mit einer Rendite im schlechtesten Fall) in Höhe von oder über dem Zinssatz für die Einlagefazilität sind zulässig. Ankäufe nominaler gedeckter Schuldverschreibungen mit negativer Endfälligkeitsrendite (oder mit einer Rendite im schlechtesten Fall) unter dem Zinssatz für die Einlagefazilität sind nur zulässig, soweit notwendig.
Der Emittent der gedeckten Schuldverschreibungen ist kein Unternehmen in privatem oder öffentlichem Eigentum, wenn
dessen Hauptgeschäftszweck in der schrittweisen Veräußerung seiner Vermögenswerte und Einstellung seines Geschäftsbetriebs besteht oder
es eine Vermögensverwaltungs- oder Veräußerungsgesellschaft ist, die zur Förderung der Restrukturierung und/oder Abwicklung im Finanzsektor eingerichtet wurde, einschließlich für die Vermögensverwaltung gegründeter Zweckgesellschaften, die aus einer Abwicklungsmaßnahme in Anwendung eines Instruments der Ausgliederung von Vermögenswerten gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 6 ) oder gemäß den nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung von Artikel 42 der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates ( 7 ) hervorgehen.
Gedeckte Schuldverschreibungen sind von Ankäufen im Rahmen des CBPP3 ausgeschlossen, wenn sie über eine bedingte Pass-Through-Struktur verfügen, derzufolge vordefinierte Ereignisse zu einer Verlängerung der Laufzeit der Schuldverschreibung und einem Wechsel in der Zahlungsstruktur führen, in erster Linie abhängig von durch die Vermögenswerte im zugrunde liegenden Deckungspool generierten Cashflows.
Artikel 4
Zugelassene Geschäftspartner
Die folgenden Geschäftspartner sind für das CBPP3 sowohl für endgültige Käufe bzw. Verkäufe und für Wertpapierleihgeschäfte mit in den CBPP3-Portfolios des Eurosystems gehaltenen gedeckten Schuldverschreibungen zugelassen:
Rechtssubjekte, die die Zulassungskriterien für die Teilnahme an geldpolitischen Geschäften des Eurosystems gemäß Artikel 55 der Leitlinie (EU) 2015/510 (EZB/2014/60) erfüllen;
andere Geschäftspartner, die von Zentralbanken des Eurosystems für die Anlage ihres auf Euro lautenden Anlageportfolios verwendet werden, einschließlich außerhalb des Euro-Währungsgebiets ansässige Geschäftspartner, die am Markt für gedeckte Schuldverschreibungen tätig sind; und
Emittenten von in den CBPP3-Portfolios des Eurosystems gehaltenen gedeckten Schuldverschreibungen, auf die weder Buchstabe a noch Buchstabe b Anwendung findet, jedoch nur im Falle eines Rückkaufs der betreffenden gedeckten Schuldverschreibung durch diesen Emittenten im Rahmen eines Rückkaufgeschäfts.
Artikel 5
Aufhebung
Artikel 6
Schlussbestimmung
Dieser Beschluss tritt am vierten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
ANHANG I
Aufgehobener Beschluss mit chronologischer Liste der Änderungen
Beschluss EZB/2014/40 vom 15. Oktober 2014 über die Umsetzung des dritten Programms zum Ankauf gedeckter Schuldverschreibungen (ABl. L 335 vom 22.11.2014, S. 22)
Beschluss (EU) 2017/101 der Europäischen Zentralbank vom 11. Januar 2017 zur Änderung des Beschlusses EZB/2014/40 über die Umsetzung des dritten Programms zum Ankauf gedeckter Schuldverschreibungen (EZB/2017/2) (ABl. L 16 vom 20.1.2017, S. 53)
Beschluss (EU) 2017/1360 der Europäischen Zentralbank vom 18. Mai 2017 zur Änderung des Beschlusses EZB/2014/40 über die Umsetzung des dritten Programms zum Ankauf gedeckter Schuldverschreibungen (EZB/2017/14) (ABl. L 190 vom 21.7.2017, S. 22)
Beschluss (EU) 2017/2199 der Europäischen Zentralbank vom 20. November 2017 zur Änderung des Beschlusses EZB/2014/40 über die Umsetzung des dritten Programms zum Ankauf gedeckter Schuldverschreibungen (EZB/2017/37) (ABl. L 312 vom 28.11.2017, S. 92)
ANHANG II
ENTSPRECHUNGSTABELLE
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Beschluss EZB/2014/40 |
Dieser Beschluss |
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Artikel 1 |
Artikel 1 |
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Artikel 2 |
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Artikel 2 |
Artikel 3 |
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Artikel 3 |
Artikel 4 |
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Artikel 5 |
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Artikel 4 |
Artikel 6 |
( 1 ) Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (Abl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1).
( 2 ) Leitlinie (EU) 2015/510 der Europäischen Zentralbank vom 19. Dezember 2014 über die Umsetzung des geldpolitischen Handlungsrahmens des Eurosystems (EZB/2014/60) (ABl. L 91 vom 2.4.2015, S. 3).
( 3 ) Beschluss EZB/2009/16 vom 2. Juli 2009 über die Umsetzung des Programms zum Ankauf gedeckter Schuldverschreibungen (ABl. L 175 vom 4.7.2009, S. 18).
( 4 ) Beschluss EZB/2011/17 vom 3. November 2011 über die Umsetzung des Programms zum Ankauf gedeckter Schuldverschreibungen (ABl. L 297 vom 16.11.2011, S. 70).
( 5 ) Leitlinie EZB/2014/31 vom 9. Juli 2014 über zusätzliche zeitlich befristete Maßnahmen hinsichtlich der Refinanzierungsgeschäfte des Eurosystems und der Notenbankfähigkeit von Sicherheiten und zur Änderung der Leitlinie EZB/2007/9 (ABl. L 240 vom 13.8.2014, S. 28).
( 6 ) Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2014 zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (ABl. L 225 vom 30.7.2014, S. 1).
( 7 ) Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 190).