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Amtsblatt
der Europäischen Union

DE

Reihe L


2026/580

17.3.2026

BESCHLUSS (EU) 2026/580 DES RATES

vom 24. November 2025

über die Unterzeichnung und den Abschluss, im Namen der Europäischen Union, des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Schaffung eines Rahmens für die Beteiligung der Schweizerischen Eidgenossenschaft an Krisenbewältigungsoperationen der Europäischen Union

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 37,

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 218 Absätze 5 und 6,

auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Im Oktober 2004 hat der Rat die Aufnahme von Verhandlungen mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft über ein Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Schaffung eines Rahmens für die Beteiligung der Schweizerischen Eidgenossenschaft an Krisenbewältigungsoperationen der Europäischen Union genehmigt.

(2)

Auf der Grundlage dieser Ermächtigung wurde ein solches Abkommen zwischen der Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgehandelt.

(3)

Das Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Schaffung eines Rahmens für die Beteiligung der Schweizerischen Eidgenossenschaft an Krisenbewältigungsoperationen der Europäischen Union sollte im Namen der Union genehmigt werden und seine Unterzeichnung rechtsverbindlich für die Union genehmigt werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Das Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Schaffung eines Rahmens für die Beteiligung der Schweizerischen Eidgenossenschaft an Krisenbewältigungsoperationen der Europäischen Union wird im Namen der Union genehmigt (1). Seine Unterzeichnung, mit der die Zustimmung der Union zu der Bindung durch das Abkommen ausgedrückt wird, wird genehmigt.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 24. November 2025.

Im Namen des Rates

Der Präsident

L. LØKKE RASMUSSEN


(1)  Der Wortlaut des Abkommens ist in ABl. L, 2026/581, 17.3.2026, ELI: http://data.europa.eu/eli/agree_internation/2026/581/oj, veröffentlicht.


ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2026/580/oj

ISSN 1977-0642 (electronic edition)