19.9.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 241/8


BESCHLUSS (EU) 2019/1565 DER KOMMISSION

vom 4. September 2019

über die geplante Bürgerinitiative „Maßnahmen zur Bekämpfung der Klimakrise“

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2019) 6388)

(Nur der englische Text ist verbindlich)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 211/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 über die Bürgerinitiative (1), insbesondere auf Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Gegenstand der geplanten Bürgerinitiative mit dem Titel „Actions on Climate Emergency“ (Maßnahmen zur Bekämpfung der Klimakrise) wird wie folgt angegeben: „Wir rufen die Europäische Kommission auf, die EU-Maßnahmen zur Bekämpfung der Klimakrise anzupassen, um eine maximale Erwärmung von 1,5 °C nicht zu überschreiten. Dazu bedarf es ambitionierterer Ziele und erhöhter finanzieller Ressourcen für den Klimaschutz.“

(2)

Die Ziele der vorgeschlagenen Bürgerinitiative sind: „Die EU soll ihre national festgelegten Beiträge (NDC) im Rahmen des Übereinkommens von Paris bezüglich einer Reduzierung der Treibhausgasemissionen um 80 % bis 2030 und der Erreichung der Netto-Null bis 2035 verschärfen und die europäischen Klimaregelungen dementsprechend anpassen. Ein EU-Grenzausgleichssystem für CO2 soll eingeführt werden. Es sollen keine Freihandelsverträge mit Staaten abgeschlossen werden, die sich nach Bewertung durch den Climate Action Tracker nicht an die Vorgabe von 1,5 °C halten. Die EU soll kostenloses Unterrichtsmaterial über die Auswirkungen des Klimawandels für alle Mitgliedstaaten zur Verfügung stellen.“

(3)

Der Vertrag über die Europäische Union (EUV) stärkt die Unionsbürgerschaft und führt zu einer weiteren Verbesserung der demokratischen Funktionsweise der Union, indem unter anderem festgelegt wird, dass jede Bürgerin und jeder Bürger das Recht hat, sich über eine europäische Bürgerinitiative am demokratischen Leben der Union zu beteiligen.

(4)

Deshalb sollten die für die Bürgerinitiative erforderlichen Verfahren und Bedingungen klar, einfach, benutzerfreundlich und dem Wesen der Bürgerinitiative angemessen sein, um die Bürgerinnen und Bürger zur Teilnahme zu ermutigen und die Union zugänglicher zu machen.

(5)

Die Kommission ist befugt, in den folgenden Bereichen Vorschläge für Rechtsakte der Union zur Umsetzung der Verträge vorzulegen:

—

Maßnahmen zur Erhaltung, zum Schutz und zur Verbesserung der Qualität der Umwelt sowie Förderung von Maßnahmen auf internationaler Ebene zur Bewältigung regionaler oder globaler Umweltprobleme und insbesondere zur Bekämpfung des Klimawandels auf der Grundlage von Artikel 192 Absätze 1 und 2 AEUV in Verbindung mit Artikel 191 Absatz 1 erster und vierter Gedankenstrich des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV);

—

Umsetzung der gemeinsamen Handelspolitik auf der Grundlage von Artikel 207 AEUV.

(6)

Somit liegt die geplante Bürgerinitiative im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung nicht offenkundig außerhalb des Rahmens, in dem die Kommission befugt ist, einen Vorschlag für einen Rechtsakt der Union vorzulegen, um die Verträge umzusetzen.

(7)

Ferner wurden nach Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung ein Bürgerausschuss gebildet und Kontaktpersonen benannt; zudem ist die geplante Bürgerinitiative weder offenkundig missbräuchlich, unseriös oder schikanös noch verstößt sie offenkundig gegen die Werte der Union, wie sie in Artikel 2 EUV festgeschrieben sind.

(8)

Die geplante Bürgerinitiative „Maßnahmen zur Bekämpfung der Klimakrise“ sollte daher registriert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die geplante Bürgerinitiative „Maßnahmen zur Bekämpfung der Klimakrise“ wird hiermit registriert.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am 23. September 2019 in Kraft.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an die Organisatoren (Mitglieder des Bürgerausschusses) der geplanten Bürgerinitiative „Maßnahmen zur Bekämpfung der Klimakrise“, vertreten durch die Kontaktpersonen Herrn Thomas EITZENBERGER und Frau Astrid Cecilie BUDOLFSEN, gerichtet.

Brüssel, den 4. September 2019

Für die Kommission

Frans TIMMERMANS

Erster Vizepräsident


(1)   ABl. L 65 vom 11.3.2011, S. 1.