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13.12.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 353/36 |
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION
vom 20. Oktober 2005
über die staatliche beihilfe, die Finnland als Investitionsbeihilfe zugunsten der Componenta Oy gewährt hat
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 3871)
(Nur der finnische und der schwedische Text sind verbindlich)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2006/900/EG)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 88 Absatz 2,
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a,
nach Aufforderung der Beteiligten zur Äußerung gemäß den vorgenannten Artikeln (1),
in Erwägung nachstehender Gründe:
I. DAS VERFAHREN
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(1) |
Die Kommission hat durch ein Schreiben der Metalls Verkstadsklubb vid Componenta Alvesta AB, Schweden, vom 10. März 2004 erfahren, dass die Stadt Karkkila der in Karkkila ansässigen Componenta Oy einen Auftrag erteilt hat, in dessen Rahmen möglicherweise staatliche Beihilfen gewährt wurden. Auf der Grundlage dieser Mitteilung ersuchte die Kommission Finnland um Klärung der Angelegenheit. Finnland hat der Kommission mit Schreiben vom 22. Juni 2004 die gewünschten Angaben übermittelt. |
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(2) |
Die Kommission hat Finnland mit Schreiben vom 19. November 2004 von ihrem Beschluss in Kenntnis gesetzt, wegen dieser Beihilfe das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag einzuleiten. |
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(3) |
Der Beschluss der Kommission über die Einleitung des Verfahrens wurde im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht (2). Die Kommission hat die Beteiligten zur Äußerung zu der betreffenden Maßnahme aufgefordert. |
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(4) |
Die Kommission hat keine Stellungnahmen von Beteiligten erhalten. |
II. AUSFÜHRLICHE BESCHREIBUNG DER BEIHILFE
Beihilfe und Beihilfeempfänger
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(5) |
Die Componenta Oyj, nachstehend „Componenta“, ist ein international tätiges Unternehmen der Metallbranche mit Hauptsitz in Karkkila. Sie betreibt Produktionsstätten in Finnland, in den Niederlanden und Schweden. Der größte Teil des Jahresumsatzes in Höhe von 316 Mio. EUR wurde im Jahr 2004 in Nord- und Mitteleuropa erwirtschaftet. Der Konzern hat 2 200 Beschäftigte. |
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(6) |
Die fraglichen Beihilfen wurden der Componenta im Dezember 2003 im Rahmen von zwei Maßnahmen gewährt. Die erste umfasste eine Beihilfe für ein Geschäft, bei dem die Stadt Karkkila, nachstehend „Karkkila“, 50 % der Aktien einer Immobiliengesellschaft mit der Bezeichnung Karkkilan Keskustakiinteistöt Oy, nachstehend „KK“, erwarb. KK befindet sich zu gleichen Teilen im Besitz von Karkkila und Componenta. Im Rahmen der zweiten Maßnahme gewährte Karkkila KK ein zinsloses Darlehen, mit dem KK ein Darlehen in gleicher Höhe zurückzahlte, das es im Jahr 1996 von Componenta erhalten hatte. Der Gesamtkaufpreis betrug 2 383 276,50 EUR (713 092,50 EUR für die Aktien und 1 670 184 EUR als Rückzahlung des Darlehens) (3). |
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(7) |
Der für die Aktien gezahlte Preis basierte auf dem geschätzten Nettowert des Unternehmens (Vermögen abzüglich Schulden), der halbiert wurde, da KK zu 50 % im Besitz von Componenta war. Der Nettowert von KK wurde mit 1 495 918 EUR angesetzt, somit betrug der anteilige Wert für 50 % 747 958 EUR. Der Aktienpreis wurde leicht reduziert auf 713 092,50 EUR festgesetzt. |
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(8) |
Im Kaufvertrag zwischen Karkkila (als Käufer) und Componenta (als Verkäufer) wurden zudem folgende Festlegungen getroffen:
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(9) |
In Anlage 1 des Kaufvertrags heißt es, dass Componenta die Fertigung der beiden Gießereien des Unternehmens (die Gießerei Alvesta in Schweden und die Gießerei in Karkkila) vereinigt, dass diese beiden Produktionsstätten mit jeweils niedrigem Nutzungsgrad zusammen gelegt werden, dass Analysen erstellt werden müssen, um den Standort der Gießerei festzulegen und Gespräche zwischen Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite über die Schließung von Alvesta oder Karkkila aufnehmen zu können, und dass die neue Gießerei und die Verlegung der Maschinen von dem anderen Standort detailliert geplant werden müssen. Daraus wird offensichtlich, dass es bei der Entscheidung um die Verlagerung einer Produktionsstätte von einem Standort an einen anderen ging. |
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(10) |
Laut Jahresbericht von Componenta für das Jahr 2004 wurde die Gießerei Alvesta in Schweden im Mai 2004 geschlossen sowie die Fertigung und die Maschinen nach Karkkila verlegt. Nach Angaben des Unternehmens haben die Einstellung der Fertigung in Schweden und Investitionen in Finnland Kosten in Höhe von insgesamt 13 Mio. EUR verursacht. |
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(11) |
Finnischen Angaben zufolge wurde der Vertrag zwischen Componenta und Karkkila entsprechend den üblichen Marktbedingungen vereinbart und enthielt keine Beihilfen. In ihrer Entscheidung über die Einleitung eines Verfahrens äußert die Kommission jedoch Zweifel daran, dass der Vertragsabschluss zwischen Karkkila und Componenta nach Marktbedingungen erfolgte. Sie stellt fest, dass ein Kaufpreis über dem Marktwert der Aktien eine Beihilfe für Componenta bedeutete. Die Höhe der Beihilfe wäre die Differenz, die sich ergibt, wenn man von dem von Karkkila an Componenta gezahlten Preis in Höhe von 2,4 Mio. EUR den Betrag subtrahiert, den ein privater Investor für die Aktien zu zahlen bereit gewesen wäre. |
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(12) |
Der Kommission zufolge belegen die vorstehend genannten Bedingungen des Kaufvertrags zudem, dass das Geschäft nicht nach Marktbedingungen abgeschlossen wurde, sondern vielmehr eine Vergütung der von Componenta in Karkkila getätigten Investitionen darstellte, die im Zusammenhang mit der Schließung der Gießerei Alvesta standen. |
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(13) |
Nach dem Kauf der KK-Aktien, die sich im Besitz von Componenta befanden, beschloss Karkkila, die Geschäftstätigkeit von KK zu beenden und die Grundstücke der Stadt zu übergeben. |
III. BEMERKUNGEN FINNLANDS
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(14) |
Da die einzigen wesentlichen Vermögenswerte von KK Grundstücke waren, hat Finnland näher untersucht, wie die Grundstücke im Besitz von KK bei der Festlegung des Aktienpreises bewertet wurden.
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(15) |
Die Kommission ersuchte Finnland um eine Schätzung des Marktwerts der Grundstücke von KK zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses. In der Antwort der finnischen Behörden wird dies als nicht erforderlich bezeichnet, da Karkkila und Componenta einen Immobilienmakler mit der Bestimmung des Marktwerts von Grundstücksflächen, die denen im fraglichen Kaufvertrag entsprechen, beauftragt hatten und damit eine Marktbewertung bereits erfolgt sei. |
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(16) |
Finnland widerspricht der Behauptung der Kommission, dass die Bedingung des Kaufvertrags, nach der Karkkila die KK-Aktien von Componenta ausschließlich unter der Voraussetzung erwirbt, dass Componenta in neue Produktionsstätten investiert (indem die Gießerei im schwedischen Alvesta nach Karkkila verlagert wird) die Tatsache belegt, dass der Vertrag nicht nach Marktbedingungen zustande gekommen sei. Finnland begründet seine Darstellung damit, dass die Erweiterung der Geschäftstätigkeit von Componenta in Karkkila im Interesse der Kommune liegt, die damit höhere Einnahmen hätte. Das würde auch die Nachfrage nach Immobilien ankurbeln und damit den Wert der Grundstücksflächen von KK erhöhen. Anderenfalls bestünde für Karkkila kein „Erfordernis“ zum Abschluss des Geschäfts. |
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(17) |
Finnland informierte die Kommission, dass Componenta sich nicht bemüht hatte, einen anderen Käufer für die Aktien zu finden, da Karkkila über ein Vorkaufsrecht an den Aktien zum Marktpreis verfügte, wenn Componenta seine KK-Aktien verkaufen wollte. |
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(18) |
In Bezug auf das Darlehen bestätigte Finnland, dass die Zurückzahlung des Beteiligungsdarlehens von Componenta mit den neuen Mitteln, die KK von Karkkila erhalten hatte, fester Bestandteil des Aktiengeschäfts zwischen Karkkila und Componenta war und sich der „Gesamtkaufpreis“ aus dem für die Aktien gezahlten Preis und der Tilgung des Darlehens zusammensetzte. |
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(19) |
Diesbezüglich wendet Finnland ein, dass das Darlehen unter Marktbedingungen gewährt wurde, da der Gesamtbetrag für den Preis der Aktien von Componenta und das Darlehen mit 2,37 Mio. EUR weniger als die Hälfte des Marktwerts von KK ausmacht. Finnland behauptet weiterhin, dass die finanzielle Lage von KK sich seit 1996 verbessert hatte. Zu diesem Zeitpunkt hatte Componenta KK ein Darlehen gewährt. |
IV. WÜRDIGUNG DER BEIHILFE
Definition der Beihilfe
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(20) |
Gemäß Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften liegt eine Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten vor, wenn das Beihilfe empfangende Unternehmen eine Wirtschaftstätigkeit ausübt, die Handel zwischen den Mitgliedstaaten einschließt. |
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(21) |
Die Geschäftstätigkeit von Componenta schließt Handel zwischen den Mitgliedstaaten ein. Damit fällt die Beihilfe für das Unternehmen in den Anwendungsbereich von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag. Von örtlichen oder regionalen Behörden gewährte Beihilfen sind staatliche Mittel (4). |
Existenz der Beihilfe
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(22) |
In ihrer Entscheidung über die Einleitung eines förmlichen Untersuchungsverfahrens stellt die Kommission fest, dass die Beihilfesumme die Differenz ist, die sich ergibt, wenn man von dem von Karkkila an Componenta gezahlten Preis in Höhe von 2,37 Mio. EUR den Betrag subtrahiert, den ein privater Investor für die Aktien zu zahlen bereit wäre. |
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(23) |
Die Kommission stellt weiterhin fest, dass der Gesamtkaufpreis aus zwei Teilen bestand. Einerseits erhielt Componenta für seine Aktien 0,7 Mio. EUR ausgezahlt, auf der anderen Seite wurden dem Unternehmen 1,67 Mio. EUR gezahlt, die KK als Darlehen gewährt hatte. Insgesamt erhielt Componenta aus dem Geschäft 2,37 Mio. EUR. Die beiden Teile werden getrennt bewertet. |
Konditionalitätsklausel
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(24) |
Die Kommission stellt fest, dass Componenta seine Gießerei alternativ auch von Karkkila nach Alvesta hätte verlegen können. Deshalb ist es verständlich, dass Karkkila über den möglichen Verlust von Produktionsstätten und Arbeitsplätzen besorgt war. |
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(25) |
Es mag stimmen, dass die Nachfrage nach Grundstücksflächen zunimmt, wenn ein großer Arbeitgeber seine Tätigkeit in der Stadt ausbaut, anstatt sie zu verringern. Die Tatsache, dass der Kauf von KK-Aktien und die Gewährung eines Darlehens an KK mit der Investitionsentscheidung von Componenta verbunden waren und die Stadt sogar über das Recht zum Widerruf des Geschäfts verfügt, falls Componenta nicht die zugesagten Investitionen in Karkkila tätigt, beweist, dass sich die Entscheidung der Stadt für ein Geschäft mit Componenta nicht ausschließlich auf den Marktwert von KK gründete, sondern auch von anderen Faktoren beeinflusst war. |
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(26) |
Nach dem vom Europäischen Gerichtshof bestätigten Prinzip des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers berücksichtigt dieser Investor den zu erwartenden Gewinn und lässt dabei alle gesellschaftlichen sowie regionalpolitischen und branchenspezifischen Gesichtspunkte außer acht. Da die Investition von Componenta in eine neue Produktionsstätte eine direkte Bedingung für die Realisierung des zu prüfenden Geschäfts war, kann geschlussfolgert werden, dass Karkkilas Verhalten nicht dem Prinzip des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers entsprach. Wenn erhöhte Steuereinnahmen und eine Verbesserung des Allgemeinwohls in der Stadt als Faktoren anerkannt würden, die von einem marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgeber zu berücksichtigen wären, so würden die Rolle der Stadt als öffentliche Behörde und die Rolle von KK als kommerzieller Eigentümer miteinander vermischt. |
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(27) |
Die Kommission verweist weiterhin darauf, dass die Stadtverordnetenversammlung von Karkkila in ihrer Sitzung vom 1. September 2003 feststellt, dass der mit Componenta geschlossene Vertrag direkt an die Entscheidung von Componenta über die Investition in Karkkila gekoppelt ist und dass Componenta mit dem Kauf von KK-Aktien durch Karkkila über die erforderlichen Mittel für die Investition in die Gießerei in Karkkila verfügt. |
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(28) |
Diese Umstände stützen die nachstehend ausgeführten Schlussfolgerungen der Kommission, dass der Vertrag nicht nach Marktbedingungen geschlossen wurde. |
Verkaufspreis der Aktien
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(29) |
Der für die KK-Aktien gezahlte Preis ist Bestandteil des zwischen Karkkila und Componenta geschlossenen Vertrags. In Bezug auf den für die Aktien gezahlten Preis ist zu prüfen, ob dieser den Marktbedingungen entsprach. |
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(30) |
Finnland hat den Preis für die KK-Aktien mit dem Nettowert des KK-Vermögens begründet. Bei dem zu prüfenden Geschäft ging es jedoch nicht um den Verkauf eines Grundstücks selbst, sondern um den Kauf von Aktien des Unternehmens. Bei einer derartigen Kapitalanlage würde ein marktwirtschaftlich handelnder Kapitalgeber einer Einschätzung des Marktpreises vor allem den zu erwartenden Gewinn zugrunde legen. Das liegt darin begründet, dass ein marktwirtschaftlich handelnder Kapitalgeber Investitionen zur Gewinnerzielung, d. h. wegen des zu erwartenden Gewinns tätigt. Aus diesem Grund hätte ein marktwirtschaftlich handelnder Investor in Bezug auf die jährliche Gewinnerwartung aus den Aktien und dem eingesetzten Kapital überlegt, ob er aus dieser Anlage verglichen mit sonstigen Anlagealternativen mit einem angemessenen Gewinn rechnen kann. |
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(31) |
Auf der Grundlage der Ergebnisse der letzten Jahre ist der Ertrag aus einer Anlage in KK eindeutig negativ. Es gibt auch keine Anzeichen einer Verbesserung in nächster Zukunft. Finnland hat keinen Geschäftsplan für KK vorgelegt, der Maßnahmen zur Verbesserung der Rentabilität vorsähe. Ebenso wenig hat Finnland angeführt, dass Karkkila einen Anstieg der Gewinne und Erträge erwartete. |
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(32) |
Die negativen Betriebsergebnisse sind damit begründet, dass KK sich in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befand, eine geringe Nachfrage nach seinen Grundstücken bestand und die erwirtschafteten Erträge gering waren. Das Unternehmen verzeichnete über vier Jahre Verluste, verkaufte in nur sehr geringem Umfang, konnte keine Rendite ausschütten und befand sich in einer unsicheren finanziellen Lage. Darüber hinaus bestand diese schwierige Finanzlage weiter, obwohl dem Unternehmen zinslose Kredite gewährt wurden. Hätte es seine Geschäftstätigkeit mit den üblichen verzinsten Darlehen finanziert, so wäre die Situation noch schwieriger gewesen. Aufgrund früherer Erfahrungen und da eine finanzielle Gesundung des Unternehmens nicht in Aussicht stand, hätte ein marktwirtschaftlich handelnder Kapitalgeber beim Kauf der KK-Aktien keinen Gewinn für seine Investition erwarten können. Daher ist die Kommission der Ansicht, dass der Aktienwert von KK gleich Null war. |
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(33) |
Diese Schlussfolgerung wird dadurch gestützt, dass die Tätigkeit von KK, wie vorstehend erläutert, im großem Maße durch zwei zinslose Beteiligungsdarlehen finanziert wurde. Dies bedeutet, dass bei Übertragung der Aktien an einen neuen Inhaber auch die zinslosen Darlehen hätten mit übertragen werden müssen, was für einen marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgeber nicht akzeptabel gewesen wäre, wie noch zu begründen ist. |
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(34) |
Wie bereits festgestellt, ist der entscheidende Faktor die langfristige Gewinnerwartung, die von dem tatsächlichen Gewinn der vorangegangenen Jahre abweichen kann. Ein marktwirtschaftlich handelnder Investor würde dennoch die früheren Betriebsergebnisse berücksichtigen. Für die Gewinnerwartung ist entscheidend, ob davon auszugehen ist, dass KK mit dem Verkauf und der Verpachtung von Grundstücken in ausreichendem Maße Gewinn erwirtschaften kann. Damit im Zusammenhang steht die Bestimmung des Gesamtwertes der Immobilien, wie nachstehend ausgeführt wird. |
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(35) |
Finnland hat erklärt, dass für die Bewertung der Aktien der Wert der Grundstücksflächen im Besitz von KK herangezogen wurde. Es ist richtig, dass ein marktwirtschaftlich handelnder Kapitalanleger bei seiner Entscheidung den Nettowert des Vermögens berücksichtigt. Die von Finnland verwendeten Grundlagen der Aktienbewertung werden zusammengefasst in der folgenden Tabelle dargestellt: Tabelle 1 Wert von KK nach Angaben Finnlands:
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(36) |
Die Mitteilung der Kommission betreffend Elemente staatlicher Beihilfe bei Verkäufen von Bauten oder Grundstücken durch die öffentliche Hand (5) lässt sich hier nicht direkt anwenden, da nicht einzelne Immobilien, sondern Unternehmensaktien Gegenstand des Geschäfts waren. Allerdings ist in diesem Falle eine analoge Anwendung möglich, da die Mitteilung der Kommission, mit der sichergestellt werden soll, dass Grundstückskäufe zwischen öffentlicher und privater Hand keine Beihilfen beinhalten, sowohl Käufe als auch Verkäufe von Grundstücken durch die öffentliche Hand betrifft und Finnland im vorliegenden Fall behauptet, dass die Bewertung der Aktien auf der Grundlage des Werts der Grundstücke erfolgt. Laut Mitteilung muss, sofern der Verkauf ohne bedingungsfreies Bietverfahren erfolgt, vor den Verkaufsverhandlungen eine unabhängige Bewertung durch (einen) unabhängige(n) Sachverständige(n) für Wertermittlung durchgeführt werden, um auf der Grundlage allgemeiner Marktindikatoren und Bewertungsstandards den Marktwert zu ermitteln. |
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(37) |
Die Kommission stellt fest, dass der Wert nicht im Rahmen eines bedingungsfreien Bietverfahrens ermittelt wurde. Folglich hätte ein unabhängiger Sachverständiger eine Bewertung durchführen müssen. Es stellt sich die Frage, ob die von Finnland vorgenommene Einschätzung als eine derartige unabhängige Bewertung gelten kann. Zunächst bemerkt die Kommission, dass in der von Finnland übermittelten kurzen Stellungnahme eines Immobilienmaklers nicht deutlich zum Ausdruck kommt, dass es sich um die Bewertung der KK-Grundstücke handelt. Das Gewicht dieser Stellungnahme wird im Weiteren noch näher erörtert. |
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(38) |
Diesbezüglich stellt die Kommission fest, dass die Grundstücke im Besitz von KK in unterschiedlicher Weise nach Grundstückstyp bewertet wurden (Eigenheimgrundstücke, Grundstücke für Reihen- und Apartmenthäuser, das Gebiet Asemansuo sowie Parkflächen und Flächen allgemeiner Nutzung). Diese unterschiedlichen Grundstücksarten werden gesondert analysiert. |
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(39) |
Für die Bewertung von Eigenheimgrundstücken wurde der in Karkkila geltende offizielle Quadratmeterpreis herangezogen, der für diese Grundstücksart 10,19 EUR/m2 betrug. Die Kommission stellt fest, dass dies der Einzelverkaufspreis ist, d. h. der Preis, zu dem die Gemeinde Grundstücke an private Käufer veräußert. Finnland übermittelte weiterhin die Stellungnahme eines Sachverständigen der Immobilienbranche zu den Quadratmeterpreisen der einzelnen Grundstücksarten in Karkkila (vom Endkunden zu zahlender Preis, in diesem Fall ebenfalls der Einzelverkaufspreis). Der Sachverständige führt aus, dass die Quadratmeterpreise für derartige Grundstücke in Karkkila 2003 zwischen 9,43 und 14,76 EUR lagen und dass der von Karkkila angesetzte Preis in etwa dem Marktpreis entspreche, ohne näher darauf einzugehen, warum dies so sei. |
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(40) |
Die Kommission wendet ein, dass zum Wert der Eigenheimgrundstücke im Besitz von KK keine echte externe Bewertung erfolgt ist. Auch der Großhandelspreis der Grundstücke wurde nicht ermittelt. Nach Ansicht der Kommission ist offensichtlich, dass der Wert der Grundstücke im Einzelverkauf deutlich höher liegt als beim Verkauf größerer Grundstücksflächen (wie in diesem Fall, da KK beispielsweise 80 Eigenheimgrundstücke gehörten), die der Käufer nicht selbst zu nutzen beabsichtigt, sondern zu einem späteren Zeitpunkt weiter verkaufen will. |
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(41) |
Daher enthält eine Bewertung, bei der der Einzelverkaufswert einer bestimmten Grundstücksart einfach mit der Gesamtzahl der KK gehörenden Grundstücke multipliziert wird, zwei Fehler. Erstens werden die fraglichen Grundstücke nicht bewertet, und zweitens weist die Wertermittlung nicht aus, wie viel ein marktwirtschaftlich handelnder Investor, der die gesamte Grundstücksfläche auf einmal kauft, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses zu zahlen bereit wäre, insbesondere, wenn man die Begrenztheit des Marktes für derartige Grundstücke berücksichtigt. |
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(42) |
In Bezug auf die Reihen- und Appartementhäuser, deren Wert mit 1 136 849 EUR angegeben wird, verweist Finnland auf die Bewertung durch den Sachverständigen der Immobilienbranche. Die Kommission stellt fest, dass nach dessen Einschätzung der Wert für Einfamilienhausgrundstücke 70-80 EUR/m2 Geschossfläche und für Apartmenthausgrundstücke 60-75 EUR/m2 Geschossfläche beträgt. Der von Finnland angesetzte Wert war bei Einfamilienhausgrundstücken 74,02 EUR/m2 Geschossfläche und bei Apartmenthausgrundstücken 79,56 EUR/m2 Geschossfläche. Diese Zahlen liegen im Bereich der vom Immobiliensachverständigen angegebenen Werte bzw. leicht darüber. Der Sachverständige stellte weiterhin heraus, dass es in den vergangenen Jahren nur wenige derartige Käufe gab und dass die Nachfrage weiterhin gering ist. |
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(43) |
Die Kommission stellt fest, dass der Sachverständige auch für in dieser Weise genutzte Grundstücke offenbar den Einzelverkaufspreis statt des Großhandelspreises angesetzt hat, also den Preis, den ein marktwirtschaftlich handelnder Investor beim einmaligen Kauf der gesamten Grundstücksfläche bezahlen würde. Da der Sachverständige die andauernde geringe Nachfrage nach solchen Grundstücken hervorhebt, ist die Kommission der Auffassung, dass auch der Großhandelspreis für diesen Grundstückstyp zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses deutlich überbewertet wurde. |
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(44) |
Wie der Marktwert der Naturfläche Asemansuo im Stadtzentrum ermittelt wurde, ist nicht bekannt. Die fragliche Fläche entspricht etwa der Hälfte des geschätzten Werts des Grundstücksvermögens von KK (2 358 158 EUR). Finnland setzt einen Wert pro Quadratmeter Bauland von 79,56 EUR an und multipliziert diesen Wert mit der Fläche, für die Baurechte vorliegen (29 640 m2). Der von Finnland herangezogene Sachverständige hat für diese Grundstücksfläche jedoch einen Wert von 50 EUR pro Quadratmeter Bauland ermittelt, so dass sich ein Wert von 1 480 200 EUR ergibt. Die Differenz zwischen diesen beiden Bewertungen beträgt 877 958 EUR. Da es sich hier um eine große einheitliche Grundstücksfläche handelt, kann man davon ausgehen, dass der vom Immobiliensachverständigen für Asemansuo genannte Wert ein Einzelverkaufspreis ist, und die Kommission hält den Wert des Sachverständigen aus diesem Grunde für glaubwürdig. Finnland hat die gravierende Differenz zu dem Wert in der Stellungnahme des Immobiliensachverständigen in keiner Weise begründet. |
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(45) |
Die Kommission bezweifelt, ob für eine Grundstücksfläche, deren Wert mit 491 738 EUR angegeben wird und die als Park oder als Fläche allgemeiner Nutzung vorgesehen ist, ein so hoher Wert angesetzt werden kann, da ein marktwirtschaftlich handelnder Kapitalgeber für dieses Grundstück, das nicht ertragbringend zu nutzen ist und mit dem kein Gewinn erzielt werden kann, aus diesem Grund nicht bereit wäre, eine derartig große Summe zu zahlen. |
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(46) |
Aufgrund der vorstehend erläuterten Zusammenhänge vertritt die Kommission die Auffassung, dass die Grundstücke im Besitz von KK nicht korrekt bewertet wurden und dass bei ihrer Wertermittlung die Kriterien entsprechend der Mitteilung der Kommission betreffend Elemente staatlicher Beihilfe bei Verkäufen von Bauten und Grundstücken durch die öffentliche Hand nicht beachtet wurden. |
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(47) |
Schon allein durch die Überbewertung von Asemansuo verringert sich der Gesamtwert der Grundstücksflächen von KK und damit der Unternehmenswert, sofern dieser aufgrund des Vermögens ermittelt wird, von 876 158 EUR auf 619 760 EUR. |
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(48) |
Weiterhin ist die Kommission der Auffassung, dass der Wert der Eigenheimgrundstücke, der Grundstücke für Reihen- und Apartmenthäuser sowie für Parks und Flächen allgemeiner Nutzung viel zu hoch angesetzt wurde, da die Bewertung mit den bereits dargelegten zwei Fehlern erfolgte, d. h., dass für die fraglichen Grundstücke keine Wertermittlung erfolgte und dass der Wert nicht dem Preis entsprach, den ein marktwirtschaftlich handelnder Investor, der die gesamte Grundstücksfläche auf einmal veräußern würde, zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses erzielen würde. Nach Angaben Finnlands betrug der Gesamtwert dieser Grundstücksflächen 2 660 152 EUR. Die Kommission ist der Ansicht, dass die Grundstücke um mehr als 619 760 EUR zu hoch bewertet wurden. Dieser Wert wäre nach der finnischen Berechnung der verbleibende Nettowert für KK nach Korrektur des zu hoch angesetzten Werts für das Gebiet Asemansuo. Infolgedessen stellt auch der nach der Berechnungsweise des Aktienwertes für die Aktien gezahlte Preis insgesamt eine Beihilfe für Componenta dar. Tabelle 2 Bewertung des Anteils der Beihilfe am Preis der KK-Aktien durch die Kommission
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(49) |
Da ein Investor, der KK-Aktien erwirbt, nicht mit Gewinn für sein Kapital rechnen konnte und da die Grundstücke überbewertet wurden, schlussfolgert die Kommission, dass der Nettowert der KK-Aktien gleich Null war. Zudem hatte Componenta nicht einmal den Versuch unternommen, für seine KK-Aktien einen anderen Käufer zu finden. Auch dieser Umstand zeigt, dass Karkkila eine über dem Marktpreis liegende Summe bezahlt hat, da das Bemühen um einen anderen Käufer für die Aktien die Möglichkeit geboten hätte, den Marktpreis der Aktien zu ermitteln. |
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(50) |
Infolgedessen schlussfolgert die Kommission, dass auf der Grundlage dessen, wie der Wert von KK als Unternehmen und der Wert seiner Grundstücke ermittelt wurde, die KK-Aktien zum Zeitpunkt der Übertragung des Aktienvermögens wertlos waren und dass der von Karkkila gezahlte Preis für die KK-Aktien (713 092 EUR) insgesamt eine Beihilfe für Componenta darstellte. |
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(51) |
Falls Finnland jedoch Beweise erbringen kann, dass die vorstehend erläuterte Überbewertung der Grundstücke weniger als 617 760 EUR ausmacht, so würde sich die Beihilfe für den Aktienkauf entsprechend verringern. Der diesbezügliche Nachweis müsste sich auf die genaue Bewertung durch einen unabhängigen Sachverständigen gründen. Der Sachverständige muss über einen guten Leumund verfügen, einen entsprechenden Berufs- oder Hochschulabschluss besitzen sowie genügend Erfahrung und Kompetenz für die Bewertung derartiger Grundstücke und Bauten in der fraglichen Region mitbringen. Bei der Bewertung müsste der Großhandelspreis der Grundstücke von KK zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ermittelt werden, d. h., welchen Preis KK hätte erzielen können, wenn sämtliche Grundstücke von KK zum fraglichen Zeitpunkt zu Marktbedingungen verkauft worden wären. |
Rückzahlung des Darlehens
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(52) |
Als zweiter Teil des Geschäfts zwischen Karkkila und Componenta gewährte Karkkila KK ein zinsloses Darlehen in Höhe von 1,67 Mio. EUR, mit dem KK unmittelbar ein Darlehen zurückzahlte, das es im Jahr 1996 von Componenta erhalten hatte. KK waren 1996 zwei große Darlehen zu den gleichen Konditionen gewährt worden, eins von Karkkila und eins von Componenta. Die Darlehen wurden gewährt, da KK zu diesem Zeitpunkt seine Zahlungsverpflichtungen gegenüber privaten Gläubigern nicht erfüllen konnte. Die Gesamtsumme der Darlehen machte 3,34 Mio. EUR aus. |
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(53) |
Finnland behauptet, dass die finanzielle Situation von KK im Jahr 2003 gut war. Dabei bezieht sich Finnland unter anderem auf einen Zusatz zum Jahresbericht von KK für 2003, in dem es hieß, dass der derzeitige Wert der Grundstücke von KK 5 052 459 EUR betrug, also 1 971 845 EUR über dem buchhalterischen Wert der Grundstücke lag. Wie aus den vorstehenden Aussagen hervorgeht, entsprach nach Bewertung durch die Kommission der Wert der Grundstücke von KK nicht diesen Angaben. |
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(54) |
Schlüsselzahlen im Jahresbericht von KK für die Jahre 2001-2003:
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(55) |
Aus dieser Tabelle geht eindeutig hervor, dass die Nachfrage nach Grundstücken in den fraglichen vier Jahren sehr gering war. Ebenfalls ist daraus ersichtlich, dass das Unternehmen mit seinen Grundstücken nur wenige Einnahmen aus Verkauf oder Verpachtung erzielt. Offensichtlich ist weiterhin, dass das Barvermögen des Unternehmens immer weniger wurde und mit fortdauernd negativen Zahlen für das Eigenkapital eine unnormale Bilanzsituation bestand. Darüber hinaus ist festzustellen, dass der Hauptteil der Finanzierung des Unternehmens (die Darlehen von Karkkila und Componenta, insgesamt 3,34 Mio. EUR) zinslose Darlehen ausmachten. Bei üblicherweise verzinsten Darlehen wäre auch die finanzielle Situation weitaus schwieriger gewesen. |
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(56) |
In Anbetracht dieser Daten kann die Kommission die Auffassung Finnlands nicht teilen, dass sich KK in einer guten finanziellen Lage befand. |
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(57) |
Es ist zu prüfen, ob KK in der Lage gewesen wäre, sein Darlehen an Componenta ohne die Maßnahme seitens Karkkila zurückzuzahlen. |
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(58) |
Die Kommission bemerkt zunächst, dass KK zur Rettung des Unternehmens im Jahr 1976 zwei Darlehen in gleicher Höhe erhielt, eins von Componenta und eins von Karkkila. Diese Darlehen stellten eine klare Begünstigung von KK dar. Ein marktwirtschaftlich handelnder Kapitalgeber hätte bei der Gewährung eines solchen Darlehens gefordert, das die Darlehen an beide Darlehensgeber in gleich großen Raten getilgt werden. Folglich müssten die Darlehen (teilweise oder insgesamt) im gleichen Maße an beide Darlehensgeber (Componenta ja Karkkila) zurückgezahlt werden, damit nicht für einen Darlehensgeber ein Vorteil entsteht. |
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(59) |
Da in dem zu prüfenden Geschäft an Componenta das gesamte Darlehen zurückgezahlt wurde, ist einzuschätzen, ob KK unter üblichen Marktbedingungen in der Lage gewesen wäre, außer dem Darlehen von Componenta auch das von Karkkila zu tilgen. So könnte sichergestellt werden, dass für Componenta kein Vorteil entstanden ist. Es geht also um die Frage, ob KK vom freien Markt 3,34 Mio. EUR für die Rückzahlung seiner Beteiligungsdarlehen hätte erhalten können. |
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(60) |
Wenn KK nicht mit zinslosen Darlehen finanziert worden wäre, sondern für seine Darlehen in Höhe von 3,34 Mio. EUR Marktzinsen hätte zahlen müssen, so wären jährliche Zinszahlungen in Höhe von mindestens 265 000 EUR angefallen. Bei dieser Rechnung wird der Bezugszins der Kommission für das Jahr 2003 zugrunde gelegt, erhöht um vier Prozentpunkte, wie es seitens der Kommission im Falle eines Unternehmens mit wirtschaftlichen Schwierigkeiten üblich ist (3,95 % + 4 % = 7,59 % x 3,4 Mio.). |
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(61) |
Unter Berücksichtigung der Einnahmen des Unternehmens und seiner Kassenlage hätte KK schnellstmöglich seine Jahreseinnahmen verbessern müssen, um die Zinsen für ein Darlehen in dieser Höhe zahlen zu können. Da mit der Verpachtung der Grundstücke jedoch keine bzw. nur geringe Einnahmen erwirtschaftet wurden, hätte KK die Zinsen nur zahlen können, wenn es zügig den Verkauf von Grundstücken vorangetrieben hätte. |
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(62) |
Da nach Aussage des Immobiliensachverständigen die Nachfrage nach den meisten Grundstücken von KK (Reihen- und Apartmenthausgrundstücke) gering und das Gebiet Asemansuo noch nicht entwicklungsbereit war, ist es wohl nicht wahrscheinlich, dass KK seine Jahreseinnahmen überraschenderweise erheblich hätte vergrößern können. |
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(63) |
Noch mehr Gewicht hat dabei die Tatsache, dass derartige Grundstücksverkäufe zur Zahlung von Zinsen auf Darlehen bedeuten würden, dass ein Unternehmen auf seine wichtigsten Vermögenswerte verzichtet, nur um Zinsen zu bezahlen. Wenn KK pro Jahr Grundstücke im Wert von 300 000 EUR zur Deckung von Zinsen und administrativen Mindestkosten verkaufen müsste, hätte das Unternehmen in etwa zehn Jahren praktisch kein Vermögen mehr übrig, aber noch immer 3,34 Mio. EUR Schulden. |
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(64) |
Die Kommission schlussfolgert daher, dass bereits auf Grundlage einer einfachen Rechnung offensichtlich ist, dass KK die beiden zinslosen Darlehen nicht durch Darlehen mit marktgerechten Zinsen hätte ersetzen können. Wegen der finanziellen Lage von KK ist es zudem unwahrscheinlich, dass es ein kleineres Darlehen nach Marktbedingungen erhalten würde, mit dem es dann einen Teil der zinslosen Darlehen abbezahlen könnte. |
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(65) |
Die Kommission schlussfolgert, dass die Maßnahme, durch die KK von Karkkila ein zinsloses Darlehen in Höhe von 1,67 Mio. EUR erhielt, mit dem es umgehend das Darlehen von Componenta tilgte, nicht dem Prinzip eines marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers folgte und eine staatliche Beihilfe für Componenta darstellte. |
Höhe der angenommenen Beihilfe
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(66) |
Auf der Grundlage der von Finnland gelieferten Daten entspricht die gesamte Summe, die an Componenta gezahlt wurde, in dem zu prüfenden Geschäft der Höhe der Beihilfe. Die Summe setzt sich aus dem Preis für die KK-Aktien (713 092,50 EUR) und dem Darlehen für KK (1 670 184 EUR) zusammen, mit dem KK das Darlehen von Componenta zurückzahlen kann. Die Höhe der Beihilfe beträgt somit 2 383 276,50 EUR. Sofern Finnland dennoch den Nachweis erbringen kann, dass die Überbewertung der Grundstücke nach dem vorstehend erläuterten Verfahren weniger als 617 760 EUR ausmacht, kann die Beihilfe als Element des Aktiengeschäfts (713 092,50 EUR) entsprechend verringert werden. |
Bewertung der Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt nach den von der Kommission geäußerten Zweifeln
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(67) |
Die Kommission stellt fest, dass sich ihr Verdacht in der Frage, ob der Vertrag von Karkkila und Komponenta nach Marktbedingungen abgeschlossen wurde, bestätigt hat und Componenta eine Beihilfe in Höhe von 2 383 276,50 EUR erhielt. |
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(68) |
Weiterhin stellt die Kommission fest, dass diese staatliche Beihilfe rechtswidrig war, da keine Mitteilung darüber an die Kommission erfolgte. |
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(69) |
Ebenso stellt die Kommission fest, dass die Tätigkeit von Componenta Handel zwischen den Mitgliedstaaten einschließt und von örtlichen oder regionalen Behörden gewährte Beihilfen staatliche Mittel sind (6). |
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(70) |
Daher schlussfolgert die Kommission, dass die Beihilfe, die — wie vorstehend erläutert — nachweislich gewährt wurde, in den Anwendungsbereich der Unvereinbarkeit gemäß Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag fällt, da sie aus staatlichen Mitteln gewährt wurde, den Wettbewerb durch die Begünstigung eines bestimmten Unternehmens (Componenta) zu verfälschen droht und den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigt. |
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(71) |
Als vereinbar kann die Beihilfe nur angesehen werden, wenn auf sie einer der in Artikel 87 EG-Vertrag genannten Fälle zutrifft. Da der Zweck der Beihilfe in der Finanzierung einer neuen Investition in Karkkila bestand, hat die Kommission geprüft, ob Componenta eine regionale Investitionsbeihilfe hätte gewährt werden können. Die Kommission hat entschieden, dass dies aus zwei Gründen nicht möglich gewesen wäre. |
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(72) |
Erstens liegt Karkkila auf der Karte der Regionalbeihilfegebiete für den Zeitraum 2000-2006 außerhalb der bestätigten Beihilfegebiete. Zweitens ist Componenta kein KMU im Sinne der Definition kleiner und mittlerer Unternehmen in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 (7) der Kommission vom 12. Januar 2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen. Der Umsatz von Componenta betrug im Jahr 2003 178 Mio. EUR, während ein KMU nach der Definition der Verordnung höchstens einen Jahresumsatz von 40 Mio. EUR haben darf. Das Unternehmen beschäftigte 2003 1 595 Arbeitnehmer, laut Definition hat ein kleines oder mittleres Unternehmen höchstens 250 Beschäftigte. |
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(73) |
Die Kommission schlussfolgert weiterhin, dass die Beihilfe ebenfalls nach keinem sonstigen Fall gemäß EG-Vertrag und insbesondere dessen Artikel 87 anerkannt werden kann. Eine rechtswidrige Beihilfe ist deshalb nicht mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar und ist zuzüglich Zinsen zurückzufordern. |
V. SCHLUSSFOLGERUNG
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(74) |
Die Kommission stellt fest, dass Finnland unter Verstoß gegen Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag eine Beihilfe in Höhe von insgesamt 2 383 276,50 EUR gewährt hat. Die Beihilfe wurde von der Stadt Karkkila, Finnland, rechtswidrig zugunsten der Componenta Oyj in zwei Teilen gewährt. |
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(75) |
Der erste Teil hatte eine Höhe von 713 092,50 EUR, und dabei handelt es sich um einen Preis, der an die Componenta Oy für ihre Aktien der Karkkilan Keskustakiinteistöt Oy gezahlt wurde und über dem Marktpreis lag. Die fragliche Summe kann um den von KK ermittelten theoretischen Wert verringert werden, wenn Finnland den Nachweis erbringt, dass die vorstehend dargestellte Überbewertung der Grundstücksflächen weniger als 619 760 EUR ausmacht. |
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(76) |
Der zweite Teil hatte eine Höhe von 1 670 184 EUR, die die Componenta Oyj über ein zugunsten der Karkkilan Keskustakiinteistöt Oy gewährtes zinsloses Darlehen erhielt, mit dem diese ein Darlehen in gleicher Höhe an die Componenta Oyj zurückzahlte. |
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(77) |
Die Beihilfe ist mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar und ist zuzüglich Zinsen von der Empfängerin Componenta Oyj zurückzufordern - |
HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die von Finnland gewährte staatliche Beihilfe in Höhe von insgesamt 2 383 276,50 EUR, bestehend aus einem Kaufpreis in Höhe von 713 092,50 EUR, den die Stadt Karkkila dem Unternehmen Componenta Oyj für Aktien der Karkkilan Keskustakiinteistöt Oy gezahlt hat, und einem zinslosen Darlehen in Höhe von 1 670 184 EUR, das die Stadt Karkkila der Karkkilan Keskustakiinteistöt Oy zur Rückzahlung eines Darlehens in gleicher Höhe an die Componenta Oyj gewährt hat, ist mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar.
Der Beihilfebetrag von 713 092,50 EUR kann verringert werden, wenn Finnland den Nachweis erbringt, dass die vorstehend dargestellte Überbewertung der Grundstücksflächen weniger als 619 760 EUR ausmacht. In diesem Fall wird der Beihilfebetrag um den entsprechend bestätigten Wert der an die Stadt Karkkila verkauften Aktien der Karkkilan Keskustakiinteistöt Oy verringert.
Artikel 2
1. Finnland ergreift alle notwendigen Maßnahmen, um die in Artikel 1 genannte, rechtswidrig zur Verfügung gestellte Beihilfe zugunsten der Componenta Oyj zurückzufordern.
2. Die Rückforderung der Beihilfe erfolgt unverzüglich nach den nationalen Verfahren, sofern diese die sofortige tatsächliche Vollstreckung der Entscheidung ermöglichen.
3. Die zurückzufordernde Beihilfe umfasst Zinsen von dem Zeitpunkt an, ab dem die Beihilfe dem Empfänger zur Verfügung stand, bis zu ihrer tatsächlichen Rückzahlung.
4. Die Zinsen werden nach den Bestimmungen von Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 (8) der Kommission berechnet.
Artikel 3
1. Finnland teilt der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe dieser Entscheidung die bereits durchgeführten und vorgesehenen Maßnahmen mit, die zur Rückzahlung der Beihilfe gemäß Artikel 1 ergriffen wurden. Die Mitteilung erfolgt unter Verwendung des Formulars in Anlage I der vorliegenden Entscheidung.
2. Finnland übermittelt weiterhin innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe dieser Entscheidung alle Dokumente, aus denen hervorgeht, dass die Rückforderung der Beihilfe von der Componenta Oyj eingeleitet wurde.
Artikel 4
Diese Entscheidung ist an die Republik Finnland gerichtet.
Brüssel, den 20. Oktober 2005.
Für die Kommission
Neelie KROES
Mitglied der Kommission
(1) ABl. C 49 vom 25.2.2005, S. 11.
(2) Ebenda.
(3) Nachfolgend werden diese Beträge aus praktischen Erwägungen gerundet.
(4) Rs. 248/84, Deutschland/Kommission, Slg. 1987, S. 4013, Rdnr. 17.
(5) ABl. C 209 vom 10.7.1997, S. 3.
(6) Rs. 248/84, Deutschland/Kommission, Slg. 1987, S. 4013, Rdnr. 17.
(7) ABl. L 10 vom 13.1.2001, S. 33; Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 364/2004 (ABl 63 vom 28.2.2004, S. 22).
ANHANG I
Angaben zur Durchführung der Entscheidung der Kommission 2006//EG
1. Berechnung der zurückzufordernden Beihilfe
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1.1. |
Angaben zur Höhe der dem Beihilfeempfänger rechtswidrig gewährten Beihilfe:
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1.2. |
Ausführliche Beschreibung der Methode zur Berechnung der Zinsen auf die zurückzuerstattenden Beihilfen |
2. Geplante und bereits getroffene Maßnahmen zur Rückforderung der Beihilfe
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2.1. |
Ausführliche Beschreibung der geplanten und bereits getroffenen Maßnahmen, um die Beihilfe sofort und tatsächlich zurückzufordern. Welche sonstigen alternativen Maßnahmen können auf Grundlage der nationalen Rechtsvorschriften zur Rückforderung der Beihilfe ergriffen werden? Gegebenenfalls ist auch die Rechtsgrundlage der getroffenen/geplanten Maßnahmen anzugeben. |
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2.2. |
Frist für die Rückforderung der Beihilfe |
3. Bereits zurückgezahlte Beträge
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3.1. |
Angaben zu Beträgen, die der Beihilfeempfänger bereits zurückerstattet hat:
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3.2. |
Nachweise der Zurückerstattung der in der Tabelle in Ziffer 3.1 angegebenen Beträge sind beizufügen. |
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(°) |
Zeitpunkt(e), zu dem (denen) die (einzelnen) Beihilfe(zahlungen) dem Empfänger zur Verfügung gestellt wurde(en) (Angaben separat in mehreren Zeilen, falls die Maßnahme mehrere Beihilferaten und Rückzahlungen umfasst) |
(*1) Höhe der dem Beihilfeempfänger zur Verfügung gestellten Beihilfe (in Bruttobeihilfeäquivalent).
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(°) |
Datum der Rückzahlung. |