95/531/EG: Entscheidung der Kommission vom 29. November 1995 anläßlich des Beitritts Österreichs, Finnlands und Schwedens zwecks Änderung der Entscheidung 77/144/EWG zur Festlegung eines Standardcodes und einer Regelung für die Übertragung der Erhebungsdaten über Anlagen gewisser Obstarten in maschinenlesbare Form und zur Festsetzung der Abgrenzungen der Produktionszonen
Amtsblatt Nr. L 302 vom 15/12/1995 S. 0037 - 0038
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 29. November 1995 anläßlich des Beitritts Österreichs, Finnlands und Schwedens zwecks Änderung der Entscheidung 77/144/EWG zur Festlegung eines Standardcodes und einer Regelung für die Übertragung der Erhebungsdaten über Anlagen gewisser Obstarten in maschinenlesbare Form und zur Festsetzung der Abgrenzungen der Produktionszonen (95/531/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Akte über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens, gestützt auf die Richtlinie 76/625/EWG des Rates vom 20. Juli 1976 über die von den Mitgliedstaaten durchzuführenden statistischen Erhebungen zur Ermittlung des Produktionspotentials bestimmter Baumobstanlagen (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1057/91 (2), insbesondere auf Artikel 4 Absätze 2 und 4 sowie Artikel 9, in Erwägung nachstehender Gründe: Die Mitgliedstaaten, welche die Erhebung mit Hilfe elektronischer Datenverarbeitung auswerten, übermitteln die Erhebungsergebnisse in einer im Maschinenverfahren lesbaren Form, die nach dem Verfahren des Artikels 9 der Richtlinie 76/625/EWG festgelegt wird; die entsprechenden Codes wurden dann durch die Entscheidung 77/144/EWG der Kommission (3) festgelegt. Gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie 76/625/EWG sind die Erhebungsergebnisse nach Produktionszonen vorzulegen; die Abgrenzung der Produktionszonen wird ebenfalls nach dem Verfahren des Artikels 9 der genannten Richtlinie erlassen, also durch Entscheidung der Kommission nach Stellungnahme des Ständigen Agrarstatistischen Ausschusses; die Codes für die Mitgliedstaaten sowie die Produktionszonen und die Codes hierfür wurden in den Anhängen I und III der Entscheidung 77/144/EWG festgelegt. Aufgrund des Beitritts Österreichs, Finnlands und Schwedens müssen die Anhänge I und III der Entscheidung 77/144/EWG ergänzt werden. Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Agrarstatistischen Ausschusses - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Aufgrund des Beitritts Österreichs, Finnlands und Schwedens werden Anhang I (Besondere Bestimmungen) und Anhang III der Entscheidung 77/144/EWG mit Wirkung vom 1. Januar 1995 gemäß dem Anhang zu dieser Entscheidung ergänzt. Artikel 2 Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 29. November 1995 Für die Kommission Yves-Thibault DE SILGUY Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 218 vom 11. 8. 1976, S. 10. (2) ABl. Nr. L 107 vom 27. 4. 1991, S. 11. (3) ABl. Nr. L 47 vom 18. 2. 1977, S. 52. ANHANG 1. Anhang I (Besondere Bestimmungen) der Entscheidung 77/144/EWG wird wie folgt ergänzt: - unter der Rubrik "1. Land" nach Portugal: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> - unter der Rubrik "2. Anbaugebiete" zwischen Dänemark und Griechenland: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> 2. Anhang III der Entscheidung 77/144/EWG wird am Ende wie folgt ergänzt: >PLATZ FÜR EINE TABELLE>