31995D0531

95/531/EG: Entscheidung der Kommission vom 29. November 1995 anläßlich des Beitritts Österreichs, Finnlands und Schwedens zwecks Änderung der Entscheidung 77/144/EWG zur Festlegung eines Standardcodes und einer Regelung für die Übertragung der Erhebungsdaten über Anlagen gewisser Obstarten in maschinenlesbare Form und zur Festsetzung der Abgrenzungen der Produktionszonen

Amtsblatt Nr. L 302 vom 15/12/1995 S. 0037 - 0038


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 29. November 1995 anläßlich des Beitritts Österreichs, Finnlands und Schwedens zwecks Änderung der Entscheidung 77/144/EWG zur Festlegung eines Standardcodes und einer Regelung für die Übertragung der Erhebungsdaten über Anlagen gewisser Obstarten in maschinenlesbare Form und zur Festsetzung der Abgrenzungen der Produktionszonen (95/531/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Akte über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens,

gestützt auf die Richtlinie 76/625/EWG des Rates vom 20. Juli 1976 über die von den Mitgliedstaaten durchzuführenden statistischen Erhebungen zur Ermittlung des Produktionspotentials bestimmter Baumobstanlagen (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1057/91 (2), insbesondere auf Artikel 4 Absätze 2 und 4 sowie Artikel 9,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Mitgliedstaaten, welche die Erhebung mit Hilfe elektronischer Datenverarbeitung auswerten, übermitteln die Erhebungsergebnisse in einer im Maschinenverfahren lesbaren Form, die nach dem Verfahren des Artikels 9 der Richtlinie 76/625/EWG festgelegt wird; die entsprechenden Codes wurden dann durch die Entscheidung 77/144/EWG der Kommission (3) festgelegt.

Gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie 76/625/EWG sind die Erhebungsergebnisse nach Produktionszonen vorzulegen; die Abgrenzung der Produktionszonen wird ebenfalls nach dem Verfahren des Artikels 9 der genannten Richtlinie erlassen, also durch Entscheidung der Kommission nach Stellungnahme des Ständigen Agrarstatistischen Ausschusses; die Codes für die Mitgliedstaaten sowie die Produktionszonen und die Codes hierfür wurden in den Anhängen I und III der Entscheidung 77/144/EWG festgelegt.

Aufgrund des Beitritts Österreichs, Finnlands und Schwedens müssen die Anhänge I und III der Entscheidung 77/144/EWG ergänzt werden.

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Agrarstatistischen Ausschusses -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Aufgrund des Beitritts Österreichs, Finnlands und Schwedens werden Anhang I (Besondere Bestimmungen) und Anhang III der Entscheidung 77/144/EWG mit Wirkung vom 1. Januar 1995 gemäß dem Anhang zu dieser Entscheidung ergänzt.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 29. November 1995

Für die Kommission

Yves-Thibault DE SILGUY

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 218 vom 11. 8. 1976, S. 10.

(2) ABl. Nr. L 107 vom 27. 4. 1991, S. 11.

(3) ABl. Nr. L 47 vom 18. 2. 1977, S. 52.

ANHANG

1. Anhang I (Besondere Bestimmungen) der Entscheidung 77/144/EWG wird wie folgt ergänzt:

- unter der Rubrik "1. Land" nach Portugal:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

- unter der Rubrik "2. Anbaugebiete" zwischen Dänemark und Griechenland:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

2. Anhang III der Entscheidung 77/144/EWG wird am Ende wie folgt ergänzt:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>