31994D0910

94/910/EG, EGKS, Euratom: BESCHLUSS DES RATES UND DER KOMMISSION vom 19. Dezember 1994 über den Abschluß des Europa-Abkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Tschechischen Republik andererseits

Amtsblatt Nr. L 360 vom 31/12/1994 S. 0001 - 0001
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 36 S. 0003
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 36 S. 0003


BESCHLUSS DES RATES UND DER KOMMISSION vom 19. Dezember 1994 über den Abschluß des Europa-Abkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Tschechischen Republik andererseits (94/910/EGKS, EG, Euratom)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION,

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl,

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 238 in Verbindung mit Artikel 228 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 Unterabsatz 2,

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 101 Absatz 2,

nach Zustimmung des Europäischen Parlaments (1),

in der Erwägung, daß das am 4. Oktober 1993 in Brüssel unterzeichnete Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Tschechischen Republik andererseits zu genehmigen ist -

BESCHLIESSEN:

Artikel 1

Das Europa-Abkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Tschechischen Republik andererseits, die dazugehörigen Protokolle und die der Schlussakte beigefügten Erklärungen und Briefwechsel werden im Namen der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, der Europäischen Gemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft genehmigt.

Der Wortlaut des Abkommens, der dazugehörigen Protokolle und der Schlussakte ist diesem Beschluß beigefügt.

Artikel 2

(1) Der Standpunkt, den die Gemeinschaft im Assoziationsrat vertritt, wird vom Rat auf Vorschlag der Kommission oder gegebenenfalls von der Kommission festgelegt, die jeweils nach den einschlägigen Bestimmungen der Verträge zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der Europäischen Atomgemeinschaft handeln.

(2) Der Präsident des Rates führt gemäß Artikel 105 des Europa-Abkommens den Vorsitz im Assoziationsrat und legt den Standpunkt der Gemeinschaft dar. Ein Vertreter der Kommission führt den Vorsitz im Assoziationsausschuß nach dessen Geschäftsordnung und legt den Standpunkt der Gemeinschaft dar.

Artikel 3

Der Präsident des Rates hinterlegt die in Artikel 123 des Abkommens vorgesehene Notifikationsakte für die Europäische Gemeinschaft. Der Präsident der Kommission hinterlegt die Notifikationsakten für die Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl und die Europäische Atomgemeinschaft.

Geschehen zu Brüssel am 19. Dezember 1994.

Im Namen des Rates

Der Präsident

K. KINKEL

Im Namen der Kommission

Der Präsident

J. DELORS

(1) ABl. Nr. C 315 vom 22. 11. 1993, S. 104.