3.7.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 212/12


BESCHLUSS (EU) 2020/953 DES RATES

vom 26. Juni 2020

über den Abschluss, im Namen der Union, des Protokolls zur Änderung des Europa-Mittelmeer-Luftverkehrsabkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Haschemitischen Königreich Jordanien andererseits

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 100 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe a Ziffer v und Artikel 218 Absatz 7,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zustimmung des Europäischen Parlaments (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Europa-Mittelmeer-Luftverkehrsabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Haschemitischen Königreich Jordanien andererseits (2) (im Folgenden „Abkommen“) wurde am 15. Dezember 2010 vorbehaltlich seines Abschlusses zu einem späteren Zeitpunkt nach Maßgabe des Beschlusses 2012/750/EU des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Mitgliedstaaten (3) unterzeichnet.

(2)

Das Abkommen wurde von allen Mitgliedstaaten mit Ausnahme der Republik Kroatien ratifiziert, die dem Abkommen gemäß der Beitrittsakte von 2012 beitritt. Das Protokoll zur Änderung des Europa-Mittelmeer-Luftverkehrsabkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Haschemitischen Königreich Jordanien andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union (4)wurde am 3. Mai 2016 gemäß dem Beschluss (EU) 2016/803 des Rates (5) unterzeichnet.

(3)

Das Abkommen sollte im Namen der Union genehmigt werden.

(4)

Die Artikel 3 und 4 des Beschlusses 2012/750/EU enthalten Bestimmungen über die Beschlussfassung und die Vertretung in Bezug auf verschiedene in dem Abkommen aufgeführte Angelegenheiten. Angesichts des Urteils des Gerichtshofs vom 28. April 2015 in der Rechtssache C-28/12 (6), Kommission/Rat, sollten diese Bestimmungen nicht länger angewendet werden. Gestützt auf die Verträge sind neue Bestimmungen zu diesen Angelegenheiten nicht erforderlich und Bestimmungen über Informationspflichten gegenüber der Kommission, wie die in Artikel 5 des Beschlusses 2012/750/EU genannten, sind nicht länger erforderlich. Folglich sollte die Geltungsdauer des Artikels 3 Absätze 2 bis 5 und der Artikel 4 und 5 des Beschlusses 2012/750/EU zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden Beschlusses enden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Das Europa-Mittelmeer-Luftverkehrsabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Haschemitischen Königreich Jordanien andererseits wird im Namen der Union genehmigt (7).

Artikel 2

Der Präsident des Rates nimmt die in Artikel 29 Absatz 1 des Abkommens vorgesehene Notifikation im Namen der Union vor.

Artikel 3

Der Standpunkt, der im Namen der Union zu Beschlüssen des Gemeinsamen Ausschusses nach Artikel 26 Absatz 6 Buchstabe a des Abkommens im Hinblick auf die Aufnahme von Rechtsvorschriften der Union in Anhang III des Abkommens, gegebenenfalls mit technischen Anpassungen, zu vertreten ist, wird von der Kommission nach Übermittlung zur Konsultation, je nach Entscheidung des Rates, an den Rat oder an seine Vorbereitungsgremien vertreten.

Artikel 4

Die Geltungsdauer des Artikels 3 Absätze 2 bis 5 und der Artikel 4 und 5 des Beschlusses 2012/750/EU endet mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Beschlusses.

Artikel 5

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 26. Juni 2020.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

A. METELKO-ZGOMBIĆ


(1)  Zustimmung vom 17. Juni 2020 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)   ABl. L 334 vom 6.12.2012, S. 3.

(3)  Beschluss 2012/750/EU des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten vom 15. Oktober 2010 über die Unterzeichnung und vorläufige Anwendung des Europa-Mittelmeer-Luftverkehrsabkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Haschemitischen Königreich Jordanien andererseits (ABl. L 334 vom 6.12.2012, S. 1).

(4)   ABl. L 132 vom 21.5.2016, S. 81.

(5)  Beschluss (EU) 2016/803 des Rates vom 7. Mai 2015 über die Unterzeichnung — im Namen der Union und ihrer Mitgliedstaaten — eines Protokolls zur Änderung des Europa-Mittelmeer-Luftverkehrsabkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Haschemitischen Königreich Jordanien andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union und über die vorläufige Anwendung des Protokolls (ABl. L 132 vom 21.5.2016, S. 79).

(6)  Urteil des Gerichtshofs vom 28. April 2015, Kommission/Rat, Rechtssache C-28/12, ECLI:EU:C:2015:282.

(7)  Das Abkommen wurde zusammen mit dem Beschluss über die Unterzeichnung im ABl. L 334 vom 6.12.2012, S. 3. veröffentlicht.