2012D0457 — DE — 03.08.2012 — 000.001


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►B

BESCHLUSS 2012/457/GASP DES RATES

vom 2. August 2012

zur Änderung des Beschlusses 2010/413/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Iran

(ABl. L 208, 3.8.2012, p.18)


Berichtigt durch:

►C1

Berichtigung, ABl. L 041 vom 12.2.2013, S. 13  (457/2012)




▼B

BESCHLUSS 2012/457/GASP DES RATES

vom 2. August 2012

zur Änderung des Beschlusses 2010/413/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Iran



DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,

gestützt auf den Beschluss 2010/413/GASP ( 1 ), insbesondere auf Artikel 23 Absätze 1 und 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 26. Juli 2010 den Beschluss 2010/413/GASP angenommen.

(2)

Der Rat ist der Ansicht, dass bestimmte Personen von der in Anhang II des Beschlusses 2010/413/GASP enthaltenen Liste der Personen und Einrichtungen, gegen die restriktive Maßnahmen verhängt wurden, gestrichen werden sollten und dass die Einträge zu bestimmten Einrichtungen geändert werden sollten.

(3)

Infolge des Beschlusses, den der mit der Resolution 1737 (2006) eingesetzte Ausschuss des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen gefasst hat, sollten zwei Personen und eine Einrichtung von der in Anhang II des Beschlusses 2010/413/GASP enthaltenen Liste gestrichen und in die in Anhang I des genannten Beschlusses enthaltene Liste der Personen und Einrichtungen, gegen die restriktive Maßnahmen verhängt wurden, aufgenommen werden.

(4)

Die in den Anhängen I und II des Beschlusses 2010/413/GASP enthaltenen Listen sollten daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:



Artikel 1

Die in Anhang I dieses Beschlusses aufgeführten Personen werden von der Liste in Anhang II des Beschlusses 2010/413/GASP gestrichen.

Artikel 2

In Anhang II des Beschlusses 2010/413/GASP werden die Einträge zu den in Anhang II dieses Beschlusses genannten Einrichtungen durch die Einträge gemäß Anhang II dieses Beschlusses ersetzt.

Artikel 3

Die Personen und die Einrichtung, die in Anhang III dieses Beschlusses aufgeführt sind, werden von der Liste in Anhang II des Beschlusses 2010/413/GASP gestrichen und in die Liste in Anhang I des Beschlusses 2010/413/GASP, geändert durch die Einträge gemäß Anhang III dieses Beschlusses, aufgenommen.

Artikel 4

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.




ANHANG I

Personen nach Artikel 1

1. Dr. Ahmad AZIZI

2. Dr. Ali DIVANDARI

3. Dr. Abdolnaser HEMMATI

4. Mohammad Reza MESKARIAN

5. Sayeed ZAVVAR




ANHANG II



Einrichtungen nach Artikel 2

 

Name

Identifizierungsinformationen

Gründe

Zeitpunkt der Aufnahme in die Liste

1.

Mobin Sanjesh

Entry 3, No 11, 12th Street, Miremad Alley, Abbas Abad, Teheran.

Beteiligt an der Beschaffung von Ausrüstungen und Materialien, die direkt im iranischen Nuklearprogramm eingesetzt werden.

1.12.2011

2.

Bank Melli Iran ZAO (auch bekannt als Mir Business Bank)

Number 9/1, Ulitsa Mashkova, Moskau, 130064, Russland; Alternative Adresse: Mashkova st. 9/1 Moskau 105062 Russland

Steht im Eigentum der Bank Melli.

23.6.2008

3.

Melli Bank plc

London Wall, 11th floor, London EC2Y 5EA, United Kingdom

Steht im Eigentum der Bank Melli.

23.6.2008

4.

Neka Novin (auch bekannt als Niksa Nirou)

Unit 7, No 12, 13th Street, Mir-Emad St, Motahary Avenue, Teheran, 15875- 6653

Ist an der Beschaffung von Sonderausrüstung und -material beteiligt, die unmittelbar im iranischen Nuklearprogramm verwendet werden.

23.5.2011

5.

Bank Tejarat

Postanschrift: Taleghani Br. 130, Taleghani Ave. P.O.Box: 11365 - 5416, Teheran,Tel.: 88826690Tlx.: 226641 TJTA IR.Fax: 88893641Website: http://www.tejaratbank.ir

►C1  

Die Bank Tejarat ist eine teilweise in Staatseigentum befindliche Bank. Sie hat das Nuklearprogramm direkt unterstützt. So hat die Bank Tejarat beispielsweise 2011 die Bewegung von mehreren zehn Millionen Dollar erleichtert, um der von den VN benannten Atomenergieorganisation Irans (AEOI) bei ihren laufenden Bemühungen, Urankonzentrat zu erwerben, zu helfen. Die AEOI ist die wichtigste iranische Organisation für die Forschung und Entwicklung von Kerntechnologie und verwaltet die Programme zur Produktion von spaltbarem Material. Die Bank Tejarat hat zudem eine Vorgeschichte, da sie benannte iranische Banken bei der Umgehung internationaler Sanktionen unterstützt hat und beispielsweise in Geschäften tätig wurde, an denen Deckunternehmen der von den VN benannten Shahid Hemmat Industrial Group beteiligt waren.

Durch ihre Finanzdienstleistungen an die von der EU benannten Bank Mellat und Export Development Bank of Iran (EDBI) in den letzten Jahren hat die Bank Tejarat zudem die Aktivitäten von Tochterunternehmen und nachgeordneter Stellen des Korps der Islamischen Revolutionsgarden, der von den VN benannten Organisation der Verteidigungsindustrie und des von den VN benannten Ministeriums für Verteidigung und Logistik der Streitkräfte (MODAFL) unterstützt.

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23.1.2012

6.

Shahid Beheshti University

Daneshju Blvd., Yaman St., Chamran Blvd., P.O. Box 19839-63113, Teheran, Iran

Steht im Eigentum oder unter der Kontrolle des Ministeriums für Verteidigung und Logistik der Streitkräfte. Betreibt wissenschaftliche Forschung im Zusammenhang mit der Entwicklung von Kernwaffen.

23.5.2011




ANHANG III

Personen und Einrichtung nach Artikel 3

Personen

1. Azim Aghajani (andere Schreibweise: Adhajani). Funktion: Mitglied der Quds-Truppe im Korps der Islamischen Revolutionsgarden; ist dem Kommandeur der Quds-Truppe, Generalmajor Qasem Soleimani, unterstellt, der durch den VN-Sicherheitsrat in der Resolution 1747 (2007) benannt wurde.

Weitere Angaben: hat einen Verstoß gegen Ziffer 5 der Resolution 1747 (2007) erleichtert, die die Ausfuhr von Rüstungsgütern und sonstigem Wehrmaterial aus Iran untersagt.

Zusätzliche Angaben: Staatsangehörigkeit: Iran; Reisepass-Nr.: 6620505, 9003213.

Datum der Benennung durch die VN: 18. April 2012.

2. Ali Akbar Tabatabaei (auch bekannt als Sayed Akbar Tahmaesebi). Funktion: Mitglied der Quds-Truppe im Korps der Islamischen Revolutionsgarden; ist dem Kommandeur der Quds-Truppe, Generalmajor Qasem Soleimani, unterstellt, der durch den VN-Sicherheitsrat in der Resolution 1747 (2007) benannt wurde.

Weitere Angaben: hat einen Verstoß gegen Ziffer 5 der Resolution 1747 (2007) erleichtert, die die Ausfuhr von Rüstungsgütern und sonstigem Wehrmaterial aus Iran untersagt.

Zusätzliche Angaben: Staatsangehörigkeit: Iran; Geburtsdatum: 1967.

Datum der Benennung durch die VN: 18. April 2012.

Einrichtung

1. Behineh Trading Co.

Weitere Angaben: Iranisches Unternehmen, das eine Schlüsselrolle bei der illegalen Weitergabe von Rüstungsgütern durch Iran nach Westafrika spielte und als Verlader der Rüstungsgüter im Auftrag der Quds-Truppe im Korps der Islamischen Revolutionsgarden handelte, deren Kommandeur Generalmajor Qasem Soleimani ist, der durch den VN-Sicherheitsrat in der Resolution 1747 (2007) benannt wurde.

Zusätzliche Angaben: Adresse: Tavakoli Building, Opposite of 15th Alley, Emam-Jomeh Street, Teheran, Iran. Telefon: +98 919 538 2305. Website: http://www.behinehco.ir

Datum der Benennung durch die VN: 18. April 2012.



( 1 ) ABl. L 195 vom 27.7.2010, S. 39.