31979D0872

79/872/EWG: Entscheidung der Kommission vom 10. Oktober 1979 über die Notifizierung der luxemburgischen Regierung einer Ausnahmeregelung von der Richtlinie 75/716/EWG aufgrund des Artikels 2 Absatz 3 (Nur der französische Text ist verbindlich)

Amtsblatt Nr. L 269 vom 26/10/1979 S. 0028 - 0028


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 10. Oktober 1979 über die Notifizierung der luxemburgischen Regierung einer Ausnahmeregelung von der Richtlinie 75/716/EWG aufgrund des Artikels 2 Absatz 3 (Nur der französische Text ist verbindlich) (79/872/EWG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf die Richtlinie 75/716/EWG des Rates vom 24. November 1975 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Schwefelgehalt bestimmter fluessiger Brennstoffe, insbesondere auf Artikel 2 Absatz 3,

gestützt auf die mit Schreiben vom 4. Juli 1979, eingegangen bei der Kommission am 10. Juli 1979, erfolgte Notifizierung der luxemburgischen Regierung einer Ausnahmeregelung von der Richtlinie 75/716/EWG, die in dem Beschluß des Rates der luxemburgischen Regierung vom 25. Mai 1979 über den Schwefelgehalt bestimmter fluessiger Brennstoffe enthalten ist,

gestützt auf die Antworten der übrigen Mitgliedstaaten aufgrund der am 13. August 1979 von der Kommission eingeleiteten Konsultation,

in Erwägung nachstehender Gründe:

In Anwendung des besagten Artikels 2 Absatz 3 hat die luxemburgische Regierung beschlossen, auf ihrem Hoheitsgebiet für die Zeit vom 26. August 1979 bis 1. Oktober 1980 neben Gasölen mit einem Gehalt an Schwefelverbindungen, ausgedrückt in Schwefel, unter 0,5 Gewichtshundertteile auch Gasöle zuzulassen, deren Gehalt an Schwefelverbindungen, ausgedrückt in Schwefel, zwischen 0,5 und 0,8 Gewichtshundertteile beträgt. Sie begründet dies damit, daß ihre Versorgung mit den betreffenden Produkten (leichtes Heizöl und Gasöl) nahezu vollständig von den belgischen Raffinerien abhängig sei und daß diese Raffinerien seit dem Frühjahr 1979 ihre Lieferungen an leichtem Heizöl und an Gasöl mit einem Schwefelgehalt unter 0,5 Gewichtshundertteile verringert haben. Infolgedessen hat die luxemburgische Regierung nicht mehr die Gewißheit, daß der luxemburgische Markt mit genügenden Mengen Gasöl vom Typ "A" im Sinne der Richtlinie 75/716/EWG versorgt werden kann. Sie befürchtet, daß eine Unterbrechung der traditionellen Versorgungswege grosse Schwierigkeiten aller Art für die luxemburgische Wirtschaft nach sich ziehen könnte.

Der Grad der Luftverschmutzung durch Schwefeldioxid ist im Großherzogtum Luxemburg seit dem Inkrafttreten der Richtlinie im allgemeinen zurückgegangen, und die zeitlich befristete Ausnahmeregelung dürfte in Anbetracht der geringen Mengen an Gasölen kaum zu einer merklichen Erhöhung dieser Verschmutzung führen.

Gemäß dem Beschluß der luxemburgischen Regierung übersteigt der zulässige maximale Schwefelgehalt von Gasölen, die auf dem Binnenmarkt in Verkehr gebracht werden dürfen, nicht den in der Richtlinie 75/716/EWG für Gasöle des Typs "B" zulässigen Gehalt. Die Ausnahmeregelung ist bis zum 1. Oktober 1980 befristet. Von da ab sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, die in der Richtlinie 75/716/EWG vorgesehene zweite Stufe einzuführen.

Unter diesen Umständen könnte die Versorgung der luxemburgischen Verbraucher mit leichtem Heizöl und Gasöl des erforderlichen Typs infolge der in der Rohölqualität eingetretenen Veränderungen und deren Auswirkungen auf die verfügbaren Entschwefelungskapazitäten in Frage gestellt werden. Die von der luxemburgischen Regierung beschlossene Ausnahmeregelung ist daher als eine Versorgungsmaßnahme gerechtfertigt -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die luxemburgische Regierung wird ermächtigt, die Ausnahmeregelung zur Richtlinie 75/716/EWG, welche in dem Beschluß des Rates der luxemburgischen Regierung vom 25. Mai 1979 über den Schwefelgehalt in bestimmten fluessigen Brennstoffen enthalten ist, bis zum 30. September 1980 zu verlängern.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an das Großherzogtum Luxemburg gerichtet.

Brüssel, den 10. Oktober 1979

Für die Kommission

Lorenzo NATALI

Vizepräsident