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23.10.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 279/1 |
BESCHLUSS (EU) 2015/1891 DES RATES
vom 1. Oktober 2015
über den Abschluss im Namen der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten des Protokolls zum Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 217 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe a Ziffer i und Artikel 218 Absatz 8 Unterabsatz 2,
gestützt auf die Akte über den Beitritt Kroatiens, insbesondere auf Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 2,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zustimmung des Europäischen Parlaments,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Das Protokoll zum Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union (im Folgenden „das Protokoll“) wurde gemäß dem Beschluss 2014/665/EU des Rates (1) vorbehaltlich seines Abschlusses unterzeichnet. |
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(2) |
Der Abschluss des Protokolls ist Gegenstand eines getrennten Verfahrens im Hinblick auf die Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit der Europäischen Atomgemeinschaft fallen. |
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(3) |
Das Protokoll sollte genehmigt werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Das Protokoll zum Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union wird im Namen der Union und ihrer Mitgliedstaaten genehmigt (*1).
Artikel 2
Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), die in Artikel 12 Absatz 2 des Protokolls vorgesehenen Genehmigungsurkunden im Namen der Union und ihrer Mitgliedstaaten zu hinterlegen.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Luxemburg am 1. Oktober 2015.
Im Namen des Rates
Der Präsident
É. SCHNEIDER
(1) ABl. L 276 vom 18.9.2014, S. 1.
(*1) Der Wortlaut des Protokolls wurde gemeinsam mit dem Beschluss über seine Unterzeichnung veröffentlicht.