84/111/EWG: Entscheidung der Kommission vom 30. November 1983 über ein Beihilfevorhaben der belgischen Regierung zugunsten eines Chemiefasern herstellenden Unternehmens (Nur der französische und niederländische Text sind verbindlich)
Amtsblatt Nr. L 062 vom 03/03/1984 S. 0018 - 0022
***** ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 30. November 1983 über ein Beihilfevorhaben der belgischen Regierung zugunsten eines Chemiefasern herstellenden Unternehmens (Nur der französische und der niederländische Text sind verbindlich) (84/111/EWG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 93 Absatz 2 erster Unterabsatz, nach Einholung der Äusserungen der Beteiligten gemäß dem vorgenannten Artikel und gestützt auf diese Äusserungen, in Erwägung nachstehender Gründe: I Mit Schreiben vom 20. Juli 1983, das bei der Kommission am 25. Juli 1983 einging, unterrichtete die belgische Regierung die Kommission von ihrer Absicht, einem zahlungsunfähigen Chemiefasern herstellenden Unternehmen in Zwijnaarde eine Beihilfe zu gewähren. Die Beihilfe würde 725 Millionen bfrs betragen; davon würden 550 Millionen bfrs zum Zeitpunkt des Projektbeginns und der Rest am 1. Januar 1984 gezahlt. Vergeben würde die Beihilfe in Form einer Mehrheitsbeteiligung von Socobesom (Koöperatievenvennootschap voor Bedrijfsomschakeling, ein Tochterunternehmen der NIM (Nationale investeringsmaatschappij) an einem neu zu gründenden Unternehmen an dem ein grosser privater Textilkonzern, der vor allem in der Teppichherstellung tätig ist, mit Minderheitsanteilen in Höhe von 200 Millionen bfrs beteiligt wäre; unter Verwendung eines Teiles der Beihilfe soll der Textilkonzern die Rettung des Unternehmens überwachen und bestimmte Investitionen tätigen, damit die Nylonherstellung des zahlungsunfähigen Unternehmens weiterbetrieben werden kann. Andere Teile der Beihilfe sollen für den Umbau eines Teiles der Anlage in Zwijnaarde benutzt werden mit dem Ziel, Produktionskapazitäten für PVC, einen nicht-textilen Fußbodenbelag, zu schaffen und die vorhandenen Produktionskapazitäten für Polymer 6-6 zu modernisieren und zu vergrössern. Schließlich plant der betreffende private Textilkonzern den Bau eines grossen Vertriebszentrums für die von ihm hergestellten Teppiche auf dem in Zwijnaarde gelegenen Gelände des zahlungsunfähigen Unternehmens, das mit dem Rest der Beihilfe gekauft werden soll. Vor der eigentlichen Notifizierung hatte die Kommission Beschwerden von Regierungen mehrerer anderer Mitgliedstaaten und einiger Berufsorganisationen erhalten. Daraufhin hatte sie die belgische Regierung durch Fernschreiben vom 2. Juni, 22. Juni bzw. 12. Juli 1983 an ihre Verpflichtungen nach Artikel 93 Absatz 3 EWG-Vertrag erinnert, demzufolge beabsichtigte Beihilfen anzumelden sind. Mit Schreiben vom 28. Juli 1983 bestätigte die Kommission die Notifizierung. Am 8. August 1983 eröffnete die Kommission gegen die hier relevante Beihilfe das Verfahren nach Artikel 93 Absatz 2 erster Unterabsatz EWG-Vertrag. Sie begründete dies damit, daß die Beihilfe den innergemeinschaftlichen Handel in einer Weise verändern könnte, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft, und diese folglich mit dem Gemeinsamen Markt nicht vereinbar wäre. Ausserdem war die Kommission der Auffassung, daß die Beihilfe nicht die Bedingungen der sektoralen Beihilferegelung zugunsten der Textil- und Bekleidungsindustrie erfuellen würde, die die Kommission am 9. Februar 1983 gebilligt hat und die 1983 in Belgien zur Anwendung gekommen ist. Die Kommission bemerkte insbesondere, daß die geplante Beihilfe nicht den Bedingungen, d. h. den Anforderungen hinsichtlich der Beihilfeform und der Beihilfeintensität sowie der Ausklammerung bestimmter Unterbranchen entspräche, an die die Genehmigung geknüpft worden war. Die Kommission hob auch hervor, daß das Beihilfevorhaben nicht mit der 1977 eingeführten und 1979, 1981 und 1983 erweiterten Regelung für die Chemiefaser-Industrie übereinstimme, demzufolge Beihilfen für die Schaffung neuer Chemiefaser-Kapazitäten verboten sei. Mit Schreiben vom 8. August 1983 forderte die Kommission die belgische Regierung auf, sich hierzu zu äussern. Sowie die Kommission erfuhr, daß von dem insgesamt geplanten Beihilfebetrag 550 Millionen bfrs gezahlt worden waren, als das neue Unternehmen am 1. August 1983 seine Tätigkeit aufnahm, erinnerte sie die belgische Regierung mit Fernschreiben vom 11. August und 5. September 1983 an ihre Pflichten gemäß Artikel 93 Absatz 3 EWG-Vertrag, demzufolge sie die von ihr geplante Maßnahme nicht durchführen darf, bevor das Verfahren nach Artikel 93 Absatz 2 zu einer abschließenden Entscheidung geführt hat. Die Kommission erhielt hierauf keine Antwort. II Die belgische Regierung legte ihre Stellungnahme im Rahmen des Verfahrens nach Artikel 93 Absatz 2 EWG-Vertrag mit Schreiben vom 6. September 1983 vor; sie wies darauf hin, daß das Projekt wirtschaftlich rentabel wäre. Sie betonte, daß die Regelung für die Chemiefaser-Industrie nicht zur Anwendung käme, da die Beihilfe für eine Umstrukturierung des betreffenden Chemiefasern herstellenden Unternehmens vergeben würde, das die Nylonproduktion ja nicht eingestellt habe; insofern würde die Beihilfe nicht für die Schaffung neuer Kapazitäten in dieser Unterbranche der Textil- und Bekleidungsindustrie verwendet werden. Die belgische Regierung hebt in ihrem Antwortschreiben auch hervor, daß sie die geplante Maßnahme nicht als staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 EWG-Vertrag ansieht, da an dem Projekt ein Privatinvestor mit 200 Millionen bfrs beteiligt sei; nach Ansicht der belgischen Regierung ist das Projekt als teilweise Umstellung der Chemiefaser-Produktionsanlage in Zwijnaarde anzusehen, mit der bezweckt wird, daß PVC-Fußbodenbelag produziert und ein Vertriebszentrum für Teppiche geschaffen wird, wobei die Nylonkapazität gleichzeitig von 6 000 auf 4 000 Tonnen pro Jahr abgebaut würde. Drei weitere Mitgliedstaaten, zehn Unternehmensvereinigungen der Chemiefaser-Industrie und fünf einzelne Unternehmen stimmten in ihren Stellungnahmen, die sie der Kommission im Rahmen des Verfahrens nach Artikel 93 Absatz 2 übermittelten, den Schlußfolgerungen der Kommission zu; sie wiesen auch auf die Probleme der Überkapazität hin, mit denen die Chemiefaserbranche zu kämpfen hat, und hoben die Anfälligkeit des Sektors »Teppichherstellung" hervor, was durch das Handelsvolumen und das Ausmaß des Wettbewerbs zwischen den Mitgliedstaaten bedingt sei. In den Stellungnahmen wurde auch hervorgehoben, daß durch die geplante Beihilfe die Probleme des betreffenden Chemiefaser-Herstellers auf seine Wettbewerber übertragen würden und dem betreffenden Teppichhersteller, der mit anderen EG-Teppichherstellern in Wettbewerb stuende, ein ungerechtfertigter Vorteil erwachsen würde. III Die Beteiligung eines Organs der Zentralregierung oder eines der Regierung unterstehenden öffentlichen Organs am Kapital eines Unternehmens kann eine Beihilfe im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 EWG-Vertrag sein. Das Chemiefasern herstellende Unternehmen in Zwijnaarde, das sich seit Februar 1978 im Besitz des belgischen Staates befindet, hat lange Zeit mit grossen Verlusten gearbeitet. Zwischen 1979 und 1982 haben diese Verluste ständig zugenommen, bis sie sich 1982 insgesamt auf 1,05 Milliarden bfrs beliefen, d. h. über 30 % des Umsatzes in den Jahren 1981 und 1982. Die Verluste sind mit öffentlichen Geldern gedeckt worden; im gleichen Zeitraum haben verschiedene Umstrukturierungsprojekte nicht den gewünschten Erfolg gebracht. Am 23. April 1982 meldete die belgische Regierung bei der Kommission ein Umstrukturierungsprojekt an, das auf einer Studie externer Sachverständiger basierte: Die Nylonherstellung sollte eingestellt werden, da die Sachverständigen der Ansicht waren, daß die Rentabilität des Unternehmens nur auf diese Weise widerhergestellt werden könne. Das Projekt wurde jedoch von der belgischen Regierung nicht weiterbetrieben. Im späteren Verlauf des Jahres 1982 wurde das Unternehmen offiziell für zahlungsunfähig erklärt, und am 5. November 1982 wurde ein gesetzlicher Verwalter eingesetzt. Unter seiner Aufsicht wurde in der Nylonanlage weiterproduziert, während in allen anderen Anlagen die Produktion eingestellt wurde. Durch Erwerb einer Mehrheitsbeteiligung in Höhe von 725 Millionen bfrs an einem neu zu gründenden Unternehmen, dessen Geschäfte von dem betreffenden, mit Minderheitsanteilen beteiligten Teppich hersteller geführt würden, will die belgische Regierung finanzielle Mittel in das zahlungsunfähige, Chemiefasern herstellende Unternehmen hineinpumpen, um das Unternehmen zu retten. Insofern ist die geplante Maßnahme eine Beihilfe im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 EWG-Vertrag. Die Produktion des zahlungsunfähigen Chemiefaser-Unternehmens wurde zu einem erheblichen Teil in andere Mitgliedstaaten ausgeführt, und ein sehr hoher Prozentsatz der Produktion des Teppichherstellers, der 1982 den belgischen Oscar für Exporte erhielt, wird noch heute in die anderen Mitgliedstaaten ausgeführt; insofern wird durch die von der belgischen Regierung geplante Beihilfe der Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigt. Nach Artikel 92 Absatz 1 EWG-Vertrag sind Beihilfen, die den darin angegebenen Kriterien entsprechen, grundsätzlich mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar. Die in Artikel 92 Absatz 3 vorgesehenen Ausnahmen von dieser Unvereinbarkeit bezeichnen Ziele, die im Interesse der Gemeinschaft und nicht allein im Interesse der Behilfebegünstigten liegen. Bei der Prüfung von Beihilfeprogrammen mit regionaler oder sektoraler Zweckbestimmung oder von Einzelanwendungsfällen, die unter die allgemeinen Beihilferegelungen fallen, sind diese Ausnahmen eng auszulegen; insbesondere sind sie nur anwendbar, wenn es der Kommission gelingt, festzustellen, daß es ohne Beihilfe und allein mit Hilfe der Marktkräfte nicht möglich wäre, die begünstigten Unternehmen zu einem Verhalten zu veranlassen, das geeignet ist, zur Verwirklichung eines der durch die Ausnahmen verfolgten Ziele beizutragen. Würde man die erwähnten Ausnahmen ohne ein derartiges Junktim gewähren, so käme dies einer Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten und einer Verfälschung des Wettbewerbs gleich, ohne daß dies in irgendeiner Weise durch das Gemeinschaftsinteresse gerechtfertigt wäre; gleichzeitig würde man bestimmten Mitgliedstaaten ungerechtfertigte Vorteile einräumen. Bei der Anwendung der oben aufgezeigten Prinzipien auf die Beurteilung von Beihilfen muß sich die Kommission vergewissern, daß bei dem begünstigten Unternehmen ein Zielverwirklichungsbeitrag gegeben ist, der die Gewährung der Beihilfe rechtfertigt und zwar hinsichtlich eines der in Artikel 92 Absatz 3 EWG-Vertrag genannten Ziele. Lässt sich dies nicht dartun, so steht fest, daß die Beihilfe nicht zur Verwirklichung der mit den Ausnahmen verfolgten Ziele beiträgt, sondern dazu dient, die finanzielle Lage des betreffenden Unternehmens zu verbessern. Im vorliegenden Fall ist nicht erkennbar, daß die beiden beihilfebegünstigten Unternehmen eine derartige Gegenleistung erbringen. Die belgische Regierung konnte keine Rechtfertigung für die Inanspruchnahme einer der Ausnahmeregelungen nach Artikel 92 Absatz 3 EWG-Vertrag geben, noch hat die Kommission eine entsprechende Grundlage finden können. Hinsichtlich der Ausnahmeregelungen nach Artikel 92 Absatz 3 Buchstaben a) und c) für Beihilfen zur Förderung der Entwicklung bestimmter Gebiete ist zu bemerken, daß in dem Gebiet, in dem die Fabrik des beihilfebegünstigten Unternehmens liegt, weder im Sinne von Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe a) die Lebenshaltung aussergewöhnlich niedrig ist noch eine erhebliche Unterbeschäftigung herrscht; was die Ausnahmeregelung nach Buchstabe c) anbelangt, so würde die Beihilfe die »Entwicklung gewisser . . . Wirtschaftsgebiete" nicht im Sinne dieses Buchstabens »fördern", wofür die Beihilfe ja auch nicht bezweckt wird. Was die Ausnahmeregelungen nach Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe b) betrifft, so kann die Maßnahme in keiner Weise als »Vorhaben von gemeinsamem europäischem Interesse" oder als Maßnahme »zur Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaats" qualifiziert werden, was eine Ausnahme vom Beihilfenverbot des Artikels 92 Absatz 1 rechtfertigen würde. Die belgische Wirtschaft kämpft mit schweren sozialen und wirtschaftlichen Schwierigkeiten, die jedoch nicht die gravierendsten in der Gemeinschaft sind. Bei dieser Sachlage besteht die unmittelbare Gefahr einer Eskalation staatlicher Beihilfen; jedwede staatliche Beihilfe ist absolut geeignet, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen. Die Kommission beschloß am 18. November 1981, gegen die Inkraftsetzung einer sektoralen Beihilferegelung zugunsten der belgischen Textil- und Bekleidungsindustrie keine Einwände zu erheben. Von der Anwendung der sektoralen Beihilferegelung an durften die belgischen Unternehmen dieses Industriezweigs keine sonstigen spezifischen, regionalen oder allgemeinen Beihilfen mehr erhalten. Auf besonderen Antrag der belgischen Regierung, die die 1982 erlassene Regelung betreffend staatliche Beteiligungen am Kapital der für eine Beihilfe in Frage kommenden Unternehmen abschaffen wollte, genehmigte die Kommission am 9. Februar 1983 ein modifiziertes Beihilfeprogramm für 1983, in dessen Rahmen Beihilfen nur in Form von Darlehen in Höhe von bis zu 50 % des Wertes der gesamten Investitionen vergeben werden dürfen. Die Kommission klammerte in ihrer Entscheidung vom 9. Februar 1983 die Produktion von Chemiefasern und synthetischem Garn von der Regelung aus, wie sie dies bereits 1982 getan hatte. Hinsichtlich der Herstellung von Schlingen- oder Flurteppichen verfuhr sie in gleicher Weise; bei Maßnahmen zugunsten der Herstellung anderer Teppiche bestand die Kommission hingegen auf einer Notifizierung. Der Grund für die Ausklammerung vorgenannter Sektoren ist in den ständigen, unbestrittenen Überkapazitätsproblemen der Chemiefaser-Industrie der Gemeinschaft sowie der bereits stark entwickelten Wettbewerbsfähigkeit der belgischen Teppich- und Tufted-Teppichindustrie zu sehen. Wie schon 1982 dürfen Unternehmen der belgischen Textil- und Bekleidungsindustrie 1983 keine sonstigen spezifischen, regionalen oder allgemeinen Beihilfen erhalten. Was den Teil der Beihilfe anbelangt, der für die Modernisierung der Produktionsanlage für Nylon verwendet werden soll, so wird bei der geplanten Maßnahme darüber hinaus ausser acht gelassen, daß Chemiefasern von der 1983 in Belgien geltenden sektoralen Beihilferegelung ausgenommen sind, da mit der geplanten Beihilfe die Produktion von Nylon 6-6, eines Polyamids, gefördert werden soll. Die Polyamide sind von der Kommission in ihren Schreiben an die belgische Regierung vom 18. November 1981 und vom 15. Februar 1983 spezifisch erwähnt worden, mit denen sie die sektorale Beihilferegelung genehmigte, von dieser Genehmigung jedoch die Herstellung von Polyester-, Polyacryl- und Polyamidfasern ausnahm. Der Textilkonzern, der mit Minderheitsanteilen an dem neu zu gründenden Unternehmen, das das zahlungsunfähige, Chemiefasern herstellende Unternehmen retten soll, beteiligt werden wird, wird unter Verwendung der Beihilfe auf dem Gelände des zahlungsunfähigen Unternehmens ein grosses Teppichvertriebszentrum bauen lassen. Hinsichtlich des hierfür zu verwendenden Teiles der geplanten Beihilfe wird folglich die Bedingung ausser acht gelassen, daß der Sektor Tufted-Teppiche von dem in Belgien geltenden sektoralen Programm ausgenommen ist und auch keine sonstigen Beihilfen erhalten darf, gleich, welcher Art. Die Beihilfe, die für die Reaktivierung der Produktionsanlage für Nylon und der Schaffung eines Teppichvertriebszentrums - beide in Zwijnaarde - verwendet werden soll, kann folglich nicht aufgrund der in Belgien geltenden sektoralen Beihilferegelung genehmigt werden, und zwar weder von der Form noch von der Zweckbestimmung her. Angesichts der Überkapazität der Chemiefaserbranche und der von der belgischen Teppichindustrie bereits erreichten grossen Konkurrenzkraft dürfen auch keine sonstigen Beihilfen für die vorgenannten Zwecke vergeben werden. Ein anderer Teil der Beihilfe soll dazu dienen, die Schaffung einer grossen Produktionsanlage für PVC-Fußbodenbelag teilweise zu finanzieren. Die PVC-Produktionskapazitäten der Europäischen Gemeinschaften sind nur zu 50 bis 55 % ausgelastet, und die Schaffung zusätzlicher Kapazitäten in diesem Bereich sollte nicht durch Gewährung von Staatshilfe gefördert werden. Ausserdem dürfte die geplante Beihilfe zu einem Zeitpunkt, zu dem sich die anderen EG-Hersteller von PVC-Fußbodenbelag gravierenden Überkapazitätsproblemen gegenübersehen, den Handel in einer dem gemeinsamen Interesse zuwiderlaufenden Weise beeinträchtigen. Der Rest der geplanten Beihilfe soll für die Modernisierung und Erweiterung der Produktionskapazitäten für Polymer 6-6 verwendet werden, welche zumindest teilweise für die Herstellung von Polyamidfasern genutzt werden sollen. Da in der Kunststoffbranche, insbesondere in dem Sektor Polyamidchips, schwere Überkapazitätsprobleme bestehen, läuft die hierfür vorgemerkte Beihilfe dem gemeinsamen Interesse zuwider. Da keine Gegenleistung im Gemeinschaftsinteresse erbracht werden wird, ist die ganze fragliche Beihilfe in einer Branche, in der in der Gemeinschaft ein scharfer Wettbewerb besteht, geeignet, den Handel in einer dem gemeinsamen Interesse zuwiderlaufenden Weise zu beeinträchtigen. Insofern hat die Kommission keinerlei Handhabe, die Beihilfe unter Berufung auf die Ausnahmeregelung nach Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c) EWG-Vertrag vom Beihilfeverbot auszunehmen. Der für die zweite Phase des Projektes geplante Teil der Beihilfe, der am 1. Januar 1984 gewährt werden soll, darf infolgedessen nicht vergeben werden. Ausserdem muß der Teil der Beihilfe in Höhe von 550 Millionen bfrs der am 1. August 1983 unter Missachtung von Artikel 93 Absatz 3 EWG-Vertrag, demzufolge ein Mitgliedstaat die von ihm geplante Maßnahme nicht durchführen darf, bevor das Verfahren nach Artikel 93 Absatz 2 EWG-Vertrag zu einer abschließenden Entscheidung geführt hat, vergeben wurde, zurückgefordert werden - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die von der belgischen Regierung mit Schreiben vom 20. Juli 1983 notifizierte Beihilfe zugunsten eines Chemiefasern herstellenden Unternehmens in Zwijnaarde, die gleichzeitig den Textilkonzern begünstigt, der die Anlage in Zwijnaarde übernehmen und leiten soll, ist im Sinne von Artikel 92 EWG-Vertrag mit dem Gemeinsamen Markt nicht vereinbar. Daher muß diese Beihilfe abgeschafft und zusätzlich darf der zweite Teil der Beihilfe, der Bestandteil der zweiten Phase des Vorhabens ist und am 1. Januar 1984 zur Auszahlung gelangen sollte, nicht gewährt werden. Artikel 2 Belgien unterrichtet die Kommission innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe dieser Entscheidung über die Maßnahmen, die es getroffen hat, um dieser Entscheidung nachzukommen. Artikel 3 Diese Entscheidung ist an das Königreich Belgien gerichtet. Brüssel, den 30. November 1983 Für die Kommission Frans ANDRIESSEN Mitglied der Kommission