6.11.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 371/1


BESCHLUSS (EU) 2020/1638 DES RATES

vom 5. November 2020

über den im Namen der Europäischen Union im Internationalen Kaffeerat zu vertretenden Standpunkt

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Internationale Kaffee-Übereinkommen („ICA“) wurde mit Beschluss 2008/579/EG des Rates (1) von der Union geschlossen und trat am 2. Februar 2011 in Kraft.

(2)

Gemäß Artikel 48 Absatz 1 des ICA gilt das ICA ab seinem vorläufigen oder endgültigen Inkrafttreten für zehn Jahre, sofern es nicht gemäß dem genannten Artikel verlängert oder außer Kraft gesetzt wird.

(3)

Gemäß Artikel 9 des ICA ist der Internationale Kaffeerat („ICC“) als höchste Instanz der Internationalen Kaffeeorganisation zuständig für die Erfüllung aller Aufgaben, die für die Durchführung des ICA erforderlich sind. Gemäß Artikel 48 Absatz 3 des ICA kann der ICC beschließen, dass das ICA nach seinem Außerkrafttreten um einen oder mehrere aufeinanderfolgende Zeiträume von insgesamt höchstens acht Jahren verlängert wird.

(4)

Der ICC hat auf seiner 127. Tagung am 11. September 2020 die Resolution 471 gebilligt, mit der das ICA um ein Jahr verlängert wird.

(5)

Angesichts der Bedeutung des Kaffeesektors für eine Reihe von Mitgliedstaaten und für die Wirtschaft der Union ist es im Interesse der Union, bis zum vorläufigen oder endgültigen Inkrafttreten eines neuen Übereinkommens am ICA teilzunehmen zu können.

(6)

Es ist zweckmäßig, den im Namen der Union im ICC zu vertretenden Standpunkt festzulegen, da die Beschlüsse des ICC zur Verlängerung des ICA für die Union bindend sind.

(7)

Gemäß Artikel 48 Absatz 3 des ICA könnte die Union vor Ablauf des ICA Einwände gegen den Beschluss des ICC über seine Verlängerung erheben —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Standpunkt, der im Namen der Union im ICC zu vertreten ist, besteht darin,

a)

keine Einwände gegen den Beschluss des ICC zur Verlängerung des ICA um ein Jahr zu erheben, die in der auf der 127. Tagung des ICC gebilligten Resolution 471 festgelegt wurde;

b)

erforderlichenfalls auf den folgenden Tagungen des ICC dafür zu stimmen, dass das ICA um Zeiträume von insgesamt höchstens acht Jahren nach dem ursprünglichen Außerkrafttreten des ICA oder bis zum vorläufigen oder endgültigen Inkrafttreten eines neuen Übereinkommens verlängert wird, je nachdem, was früher eintritt.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 5. November 2020.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. ROTH


(1)  Beschluss 2008/579/EG des Rates vom 16. Juni 2008 über die Unterzeichnung und den Abschluss des Internationalen Kaffee-Übereinkommens von 2007 im Namen der Europäischen Gemeinschaft (ABl. L 186 vom 15.7.2008, S. 12).