26.10.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 268/44


BESCHLUSS (EU) 2018/1609 DES RATES

vom 28. September 2018

über den im Namen der Europäischen Union in der Arbeitsgruppe für verkehrsrelevante Zollfragen der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE) sowie im UNECE-Binnenverkehrsausschuss hinsichtlich der Annahme des Übereinkommens zur Erleichterung der Grenzübertrittsverfahren für Reisende, Gepäck und Frachtgepäck im internationalen Eisenbahnverkehr zu vertretenden Standpunkt

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 77 Absatz 2 Buchstabe b in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Russische Föderation hat ein neues UNECE-Übereinkommen zur Erleichterung des Grenzübertritts von Passagieren, Gepäck und Frachtgepäck im internationalen Eisenbahnverkehr (im Folgenden „Entwurf des Übereinkommens“) vorgeschlagen. Die Organisation für die Zusammenarbeit der Eisenbahnen (OSJD) hat den Entwurf des Übereinkommens unterstützt.

(2)

Die Arbeitsgruppe für verkehrsrelevante Zollfragen (im Folgenden „WP.30“) handelt im Rahmen der Politik der UNECE und unterliegt der allgemeinen Aufsicht des Binnenverkehrsausschusses. Aufgabe der WP.30 ist es, Maßnahmen zur Harmonisierung und Vereinfachung der Vorschriften, Regeln und Unterlagen für die Grenzübertrittsverfahren für die verschiedenen Verkehrsträger im Binnenland einzuleiten und umzusetzen.

(3)

Die WP.30 wird einen Beschluss über die Billigung des Entwurfs des Übereinkommens und über seine Übermittlung an den Binnenverkehrsausschuss zur förmlichen Genehmigung fassen.

(4)

Die Union ist in der WP.30 und im Binnenverkehrsausschuss durch die Mitgliedstaaten der Union vertreten. Alle Mitgliedstaaten der Union sind stimmberechtigte Mitglieder der WP.30 und des Binnenverkehrsausschuss.

(5)

Der Entwurf des Übereinkommens enthält allgemeine Bestimmungen über die Organisation der Grenzkontrollen im Schienenpersonenverkehr. Es kann als Grundlage für etwaige multilaterale und bilaterale Übereinkünfte angesehen werden, ohne die keine der unter das Übereinkommen fallenden Komponenten funktionieren könnte.

(6)

Die Mitgliedstaaten der Union können solche multilateralen und bilateralen Übereinkünfte auch ohne den Entwurf des Übereinkommens schließen. Was die Russische Föderation und einige andere in der OSJD vertretene Länder betrifft, scheint der rechtliche Rahmen ein solches Übereinkommen erforderlich zu machen, um den Abschluss multilateraler und bilateraler Übereinkünfte zu erleichtern.

(7)

Der Inhalt des Entwurf des Übereinkommens hat offenbar weder positive noch negative Auswirkungen auf die Mitgliedstaaten der Union. Daher sollte die Union den Entwurf des Übereinkommens nicht unterstützen, hat aber keinen Grund, seine Annahme zu blockieren.

(8)

Auch wenn ein Interesse der Union an einem zum Entwurf des Übereinkommens nicht ersichtlich ist, sollte jedes neue internationale Übereinkommen im Einklang mit der allgemeinen institutionellen Politik eine Klausel enthalten, die die Beteiligung von Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration ermöglicht. Der Entwurf des Übereinkommens enthält keine Klausel, die es der Union ermöglichen würde, dem Übereinkommen beizutreten.

(9)

Daher sollte der von der Union in der WP.30 und im Binnenverkehrsausschuss zu vertretende Standpunkt neutral sein, falls eine Klausel eingefügt wird, die die Beteiligung von Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration ermöglicht. In diesem Fall sollten sich die Mitgliedstaaten der Union der Stimme enthalten. Andernfalls sollten die Mitgliedstaaten der Union gegen die Annahme des Entwurfs des Übereinkommens stimmen.

(10)

Gemäß den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieses Beschlusses und ist weder durch diesen Beschluss gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet. Da dieser Beschluss den Schengen-Besitzstand ergänzt, beschließt Dänemark gemäß Artikel 4 des genannten Protokolls innerhalb von sechs Monaten, nachdem der Rat diesen Beschluss angenommen hat, ob es ihn in nationales Recht umsetzt.

(11)

Dieser Beschluss stellt eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, an dem sich das Vereinigte Königreich gemäß dem Beschluss 2000/365/EG des Rates (1) nicht beteiligt; das Vereinigte Königreich beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieses Beschlusses und ist weder durch diesen Beschluss gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet.

(12)

Dieser Beschluss stellt eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, an dem sich Irland gemäß dem Beschluss 2002/192/EG des Rates (2) nicht beteiligt; Irland beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieses Beschlusses und ist weder durch diesen Beschluss gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet.

(13)

Für Bulgarien, Kroatien, Rumänien und Zypern stellen die Bestimmungen dieses Beschlusses auf dem Schengen-Besitzstand aufbauende oder anderweitig damit zusammenhängende Bestimmungen jeweils im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 der Beitrittsakte von 2003, des Artikels 4 Absatz 2 der Beitrittsakte von 2005 und des Artikels 4 Absatz 2 der Beitrittsakte von 2012 dar.

(14)

Es ist zweckmäßig, den im Namen der Union in der WP.30 sowie im Binnenverkehrsausschuss zu vertretenden Standpunkt festzulegen, da der Entwurf des Übereinkommens auch Visaformalitäten betrifft, die in die Zuständigkeit der Union fallen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Standpunkt, der im Namen der Union auf den Sitzungen der UNECE-Arbeitsgruppe für verkehrsrelevante Zollfragen und des UNECE-Binnenverkehrsausschusses zu dem Entwurf des neuen UNECE-Übereinkommens zur Erleichterung der Grenzübertrittsverfahren für Passagiere, Gepäck und Frachtgepäck im internationalen Eisenbahnverkehr zu vertreten ist, lautet wie folgt:

Die Mitgliedstaaten der Union enthalten sich der Stimme, falls die Klausel über die Beteiligung von Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration in den Entwurf des Übereinkommens aufgenommen wird. Wird diese Klausel nicht aufgenommen, so stimmen die Mitgliedstaaten der Union dagegen.

Artikel 2

Der in Artikel 1 genannte Standpunkt wird von den Mitgliedstaaten der Union vertreten.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 28. September 2018.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

M. SCHRAMBÖCK


(1)  Beschluss 2000/365/EG des Rates vom 29. Mai 2000 zum Antrag des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, einzelne Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf sie anzuwenden (ABl. L 131 vom 1.6.2000, S. 43).

(2)  Beschluss 2002/192/EG des Rates vom 28. Februar 2002 zum Antrag Irlands auf Anwendung einzelner Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf Irland (ABl. L 64 vom 7.3.2002, S. 20).