11985I171

DOKUMENTE BETREFFEND DEN BEITRITT DES KOENIGREICHS SPANIEN UND DER PORTUGIESISCHEN REPUBLIK ZU DEN EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN, AKTE UEBER DIE BEDINGUNGEN DES BEITRITTS DES KOENIGREICHS SPANIEN UND DER PORTUGIESISCHEN REPUBLIK UND DIE ANPASSUNGEN DER VERTRAEGE, ARTIKEL 171

Amtsblatt Nr. L 302 vom 15/11/1985 S. 0075


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Artikel 171

( 1 ) Für die Sardinenerzeuger der Gemeinschaft in ihrer derzeitigen Zusammensetzung wird in Verbindung mit der besonderen Regelung für die Preisannährung , die nach Artikel 169 Absatz 2 für diese Art gilt , unmittelbar nach dem Beitritt eine Ausgleichsentschädigungsregelung eingeführt .

( 2 ) Vor dem Ende des Zeitraums der Preisannäherung beschließt der Rat auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit , ob und gegebenenfalls inwieweit diese Regelung zu verlängern ist .

( 3 ) Der Rat erlässt auf Vorschlag der Kommission vor dem 31 . Dezember 1985 die Durchführungsvorschriften zu diesem Artikel .