31985D0598

85/598/EWG: Entscheidung der Kommission vom 12. Dezember 1985 zur Durchführung der Reform der Agrarstruktur in Belgien gemäß der Richtlinie 75/268/EWG des Rates (Nur der französische und niederländische Text sind verbindlich)

Amtsblatt Nr. L 373 vom 31/12/1985 S. 0045 - 0045


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 12. Dezember 1985

zur Durchführung der Reform der Agrarstruktur in Belgien gemäß der Richtlinie

75/268/EWG des Rates

(Nur der französische und der niederländische Text sind verbindlich)

(85/598/EWG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,gestützt auf die Richtlinie 75/268/EWG des Rates vom 28. April 1975 über die Landwirtschaft in Berggebieten und in bestimmten benachteiligten Gebieten (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 797/85 (2), insbesondere auf Artikel 13,in Erwägung nachstehender Gründe:Die belgische Regierung hat gemäß Artikel 13 der Richtlinie 75/268/EWG in Verbindung mit Artikel 17 Absatz 4 der Richtlinie 72/159/EWG des Rates vom 17. April 1972 über die Modernisierung der landwirtschaftlichen Betriebe (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 797/85, den Ministerialerlaß vom 20. August 1985 über die Gewährung einer jährlichen Ausgleichszulage für ständige natür-

liche Nachteile an Landwirte in benachteiligten Gebieten mitgeteilt.Gemäß Artikel 13 der Richtlinie 75/268/EWG in Verbindung mit Artikel 18 Absatz 3 der Richtlinie 72/159/EWG muß die Kommission entscheiden, ob unter Berücksichtigung der genannten Mitteilung die in Belgien bestehenden Bestimmungen zur Durchführung der Richtlinie 75/268/EWG weiterhin die Bedingungen für eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an der in Artikel 13 der Richtlinie 75/268/EWG genannten gemeinsamen Maßnahmen erfuellen.Der vorgenannte Ministerialerlaß entspricht den Bedingungen und den Zielsetzungen der Richtlinie 75/268/EWG.

Eine Neufassung des Antragsformulars zur Gewährung der Ausgleichszulage wird erstellt; Belgien wird im folgenden Rechnungsjahr danach verfahren.Der Ausschuß des EAGFL ist zu den finanziellen Aspekten angehört worden.Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Agrarstrukturausschusses -HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Belgien bestehenden Bestimmungen zur Durchführung der Richtlinie 75/268/EWG erfuellen, unter Berücksichtigung des Ministerialerlasses vom 20. August 1985 über die Gewährung einer jährlichen Ausgleichszulage für ständige natürliche Nachteile an Landwirte in benachteiligten Gebieten, weiterhin die Bedingungen für eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an der in Artikel 13 der Richtlinie 75/268/EWG genannten gemeinsamen Maßnahme.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an das Königreich Belgien gerichtet.

Brüssel, den 12. Dezember 1985.Für die Kommission

Frans ANDRIESSEN

Vizepräsident

(1) ABl. Nr. L 128 vom 19. 5. 1975, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 93 vom 30. 3. 1985, S. 1.

(3) ABl. Nr. L 96 vom 23. 4. 1972, S. 1.