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23.6.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 160/28 |
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION
vom 4. April 2005
zur Genehmigung des Inverkehrbringens von Isomaltulose als neuartiges Lebensmittel oder neuartige Lebensmittelzutat gemäß der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 1001)
(Nur der niederländische Text ist verbindlich)
(2005/457/EG)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über neuartige Lebensmittel und neuartige Lebensmittelzutaten (1), insbesondere auf Artikel 7,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Am 30. Oktober 2003 hat Cargill Incorporated, vertreten durch Cerestar, bei den zuständigen Behörden des Vereinigten Königreichs den Antrag gestellt, Isomaltulose als neuartiges Lebensmittel oder neuartige Lebensmittelzutat in Verkehr zu bringen. |
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(2) |
Am 19. März 2004 haben die zuständigen Behörden des Vereinigten Königreichs ihren ersten Bewertungsbericht abgegeben. |
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(3) |
In ihrem ersten Bewertungsbericht kam die für die Lebensmittelbewertung zuständige Stelle des Vereinigten Königreichs zu dem Schluss, dass die vorgeschlagenen Verwendungszwecke für Isomaltulose für den menschlichen Verzehr unbedenklich sind. |
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(4) |
Die Kommission leitete den ersten Bewertungsbericht am 15. April 2004 an alle Mitgliedstaaten weiter. |
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(5) |
Innerhalb der in Artikel 6 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 258/97 festgelegten Frist von 60 Tagen wurden jedoch nach dieser Bestimmung begründete Einwände gegen das Inverkehrbringen des Produkts erhoben. |
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(6) |
Auf einer Sitzung am 10. Dezember 2004 zogen die Sachverständigen aus den Mitgliedstaaten den ersten Bewertungsbericht in Bezug auf die Risikobewertung in Betracht; eine zusätzliche Konsultation der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit sei nicht notwendig. |
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(7) |
Was die Nährwertangaben bei der Etikettierung von isomaltulosehaltigen Lebensmitteln und der Werbung für isomaltulosehaltige Lebensmittel betrifft, so finden die Vorschriften der Richtlinie 90/496/EWG des Rates vom 24. September 1990 über die Nährwertkennzeichnung von Lebensmitteln (2) Anwendung. |
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(8) |
Auf der Grundlage des ersten Bewertungsberichts wird festgestellt, dass Isomaltulose die Kriterien nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung erfüllt. |
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(9) |
Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit — |
HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Isomaltulose nach der Spezifikation im Anhang darf als neuartiges Lebensmittel oder neuartige Lebensmittelzutat zur Verwendung in Lebensmitteln in Verkehr gebracht werden.
Artikel 2
Der Begriff „Isomaltulose“ ist auf dem Produktetikett oder im Zutatenverzeichnis der jeweiligen Lebensmittel anzugeben.
In einer mittels Sternchen (*) deutlich erkennbar angebrachten Fußnote zum Begriff „Isomaltulose“ ist die Angabe „Isomaltulose ist eine Glukose- und Fruktosequelle“ zu machen. Diese Fußnote ist in einer Schriftart zu setzen, die mindestens die gleiche Größe hat wie das Verzeichnis der Zutaten selbst.
Artikel 3
Diese Entscheidung ist an die Firma Cargill Incorporated, c/o Cerestar, Havenstraat 84, B-1800 Vilvoorde gerichtet.
Brüssel, den 4. April 2005
Für die Kommission
Markos KYPRIANOU
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 43 vom 14.2.1997, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).
(2) ABl. L 276 vom 6.10.1990, S. 40. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/120/EG der Kommission (ABl. L 333 vom 20.12.2003, S. 51).
ANHANG
SPEZIFIKATION VON ISOMALTULOSE
Begriffsbestimmung
Ein reduzierendes Disaccharid, bestehend aus je einem durch eine Alpha-1,6-Glukosidbindung verknüpften Glukose- und Fruktoseanteil. Es wird aus Sucrose durch einen enzymatischen Prozess gewonnen. Handelsprodukt ist das Monohydrat.
Chemische Bezeichnung
6-O-a-D-glucopyranosyl-D-fructofuranose, Monohydrat
C.A.S.-Nummer
13718-94-0
Chemische Formel
C12H22O11 · H2O
Strukturformel
Relative Formelmasse
360,3 (Monohydrat)
Gehalt
Mindestens 98 % bezogen auf die Trockensubstanz
Beschreibung
Praktisch geruchlose, weiße oder fast weiße Kristalle mit süßem Geschmack
Trocknungsverlust
Max. 6,5 % (60 °C, 5h)
Blei
Max. 0,1 mg/kg
Bestimmung mit Hilfe eines für den spezifizierten Reinheitsgrad geeigneten Atomabsorptionsverfahrens. Probengröße und Probenvorbereitung können sich an den Grundsätzen des in FNP 5 (1) unter „Instrumental methods“ beschriebenen Verfahrens orientieren.
(1) Food and Nutrition Paper 5 Rev.2 — Guide to specifications for general notices, general analytical techniques, identification tests, test solutions and other reference materials. (JECFA) 1991, 322 p. English — ISBN 92-5-102991-1.