23.6.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 160/28


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 4. April 2005

zur Genehmigung des Inverkehrbringens von Isomaltulose als neuartiges Lebensmittel oder neuartige Lebensmittelzutat gemäß der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 1001)

(Nur der niederländische Text ist verbindlich)

(2005/457/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über neuartige Lebensmittel und neuartige Lebensmittelzutaten (1), insbesondere auf Artikel 7,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 30. Oktober 2003 hat Cargill Incorporated, vertreten durch Cerestar, bei den zuständigen Behörden des Vereinigten Königreichs den Antrag gestellt, Isomaltulose als neuartiges Lebensmittel oder neuartige Lebensmittelzutat in Verkehr zu bringen.

(2)

Am 19. März 2004 haben die zuständigen Behörden des Vereinigten Königreichs ihren ersten Bewertungsbericht abgegeben.

(3)

In ihrem ersten Bewertungsbericht kam die für die Lebensmittelbewertung zuständige Stelle des Vereinigten Königreichs zu dem Schluss, dass die vorgeschlagenen Verwendungszwecke für Isomaltulose für den menschlichen Verzehr unbedenklich sind.

(4)

Die Kommission leitete den ersten Bewertungsbericht am 15. April 2004 an alle Mitgliedstaaten weiter.

(5)

Innerhalb der in Artikel 6 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 258/97 festgelegten Frist von 60 Tagen wurden jedoch nach dieser Bestimmung begründete Einwände gegen das Inverkehrbringen des Produkts erhoben.

(6)

Auf einer Sitzung am 10. Dezember 2004 zogen die Sachverständigen aus den Mitgliedstaaten den ersten Bewertungsbericht in Bezug auf die Risikobewertung in Betracht; eine zusätzliche Konsultation der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit sei nicht notwendig.

(7)

Was die Nährwertangaben bei der Etikettierung von isomaltulosehaltigen Lebensmitteln und der Werbung für isomaltulosehaltige Lebensmittel betrifft, so finden die Vorschriften der Richtlinie 90/496/EWG des Rates vom 24. September 1990 über die Nährwertkennzeichnung von Lebensmitteln (2) Anwendung.

(8)

Auf der Grundlage des ersten Bewertungsberichts wird festgestellt, dass Isomaltulose die Kriterien nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung erfüllt.

(9)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Isomaltulose nach der Spezifikation im Anhang darf als neuartiges Lebensmittel oder neuartige Lebensmittelzutat zur Verwendung in Lebensmitteln in Verkehr gebracht werden.

Artikel 2

Der Begriff „Isomaltulose“ ist auf dem Produktetikett oder im Zutatenverzeichnis der jeweiligen Lebensmittel anzugeben.

In einer mittels Sternchen (*) deutlich erkennbar angebrachten Fußnote zum Begriff „Isomaltulose“ ist die Angabe „Isomaltulose ist eine Glukose- und Fruktosequelle“ zu machen. Diese Fußnote ist in einer Schriftart zu setzen, die mindestens die gleiche Größe hat wie das Verzeichnis der Zutaten selbst.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an die Firma Cargill Incorporated, c/o Cerestar, Havenstraat 84, B-1800 Vilvoorde gerichtet.

Brüssel, den 4. April 2005

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)   ABl. L 43 vom 14.2.1997, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).

(2)   ABl. L 276 vom 6.10.1990, S. 40. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/120/EG der Kommission (ABl. L 333 vom 20.12.2003, S. 51).


ANHANG

SPEZIFIKATION VON ISOMALTULOSE

Begriffsbestimmung

Ein reduzierendes Disaccharid, bestehend aus je einem durch eine Alpha-1,6-Glukosidbindung verknüpften Glukose- und Fruktoseanteil. Es wird aus Sucrose durch einen enzymatischen Prozess gewonnen. Handelsprodukt ist das Monohydrat.

Chemische Bezeichnung

6-O-a-D-glucopyranosyl-D-fructofuranose, Monohydrat

C.A.S.-Nummer

13718-94-0

Chemische Formel

C12H22O11 · H2O

Strukturformel

Image 1

Relative Formelmasse

360,3 (Monohydrat)

Gehalt

Mindestens 98 % bezogen auf die Trockensubstanz

Beschreibung

Praktisch geruchlose, weiße oder fast weiße Kristalle mit süßem Geschmack

Trocknungsverlust

Max. 6,5 % (60 °C, 5h)

Blei

Max. 0,1 mg/kg

Bestimmung mit Hilfe eines für den spezifizierten Reinheitsgrad geeigneten Atomabsorptionsverfahrens. Probengröße und Probenvorbereitung können sich an den Grundsätzen des in FNP 5 (1) unter „Instrumental methods“ beschriebenen Verfahrens orientieren.


(1)  Food and Nutrition Paper 5 Rev.2 — Guide to specifications for general notices, general analytical techniques, identification tests, test solutions and other reference materials. (JECFA) 1991, 322 p. English — ISBN 92-5-102991-1.