26.6.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 171/115


BESCHLUSS (EU) 2019/1086 DES RATES

vom 18. Juni 2019

über den im Namen der Europäischen Union auf der Vollversammlung der Gruppe der Staaten gegen Korruption (GRECO) oder im Ministerkomitee des Europarates hinsichtlich des Beschlusses über Gewährung des Beobachterstatus in der GRECO für die Union zu vertretenden Standpunkt

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 83 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach der Entschließung mit Satzungscharakter Nr. (93) 28 des Europarates zu Teilabkommen und erweiterten Abkommen können Nichtmitgliedstaaten des Europarates und internationale Organisationen bei Teilabkommen und erweiterten Abkommen wie der Vereinbarung über die Einsetzung der Gruppe der Staaten gegen Korruption (GRECO) Beobachterstatus erhalten.

(2)

Am 6. Juni 2019 erklärte der Rat, dass er den Beobachterstatus der Union in der GRECO unterstütze, und forderte die Kommission auf, einen Vorschlag zu dem im Namen der Union im Europarat zu vertretenden Standpunkt vorzulegen.

(3)

Am 6. Juni 2019 übermittelte die Kommission dem Generalsekretär des Europarates den Antrag der Union auf Mitwirkung als Beobachter in der GRECO.

(4)

Die Erlangung des Beobachterstatus hat Rechtswirkungen, die auf Folgendes beschränkt sind: Beobachter sind berechtigt, an den Sitzungen der GRECO-Gruppe teilzunehmen und Zugang zu allen erörterten Dokumenten zu erhalten; Beobachter haben kein Stimmrecht, werden keiner Evaluierung unterzogen, vertreten keine förmlichen Standpunkte in Evaluierungsprozessen und nehmen nicht an Evaluierungsmissionen teil. Von Beobachtern wird kein finanzieller Beitrag gefordert.

(5)

Die Mitwirkung der Union als Beobachter in der GRECO schließt ihre mögliche künftige Mitwirkung als Vollmitglied in der GRECO nicht aus.

(6)

Alle Mitgliedstaaten der Union sind Mitglieder der GRECO.

(7)

Voraussichtlich wird die GRECO auf ihrer 83. Vollversammlung in Straßburg vom 17. bis 21. Juni 2019 oder auf der anschließenden Vollversammlung der GRECO über den Beobachterstatus der Union beschließen.

(8)

Falls auf der 83. Vollversammlung der GRECO oder auf ihrer anschließenden Vollversammlung kein entsprechender Beschluss angenommen wird, wird davon ausgegangen, dass die Angelegenheit an das Ministerkomitee des Europarates verwiesen wird und dass das Ministerkomitee über die Gewährung des in der GRECO für die Union beschließen wird.

(9)

Es ist zweckmäßig, den auf der Vollversammlung der GRECO oder gegebenenfalls im Ministerkomitee des Europarates im Namen der Union zu vertretenden Standpunkt hinsichtlich der Annahme des Beschlusses über die Gewährung des Beobachterstatus in der GRECO für die Union festzulegen.

(10)

Dieser Beschluss steht im Einklang mit dem Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit.

(11)

Dieser Beschluss steht im Einklang mit dem Grundsatz der begrenzten Einzelermächtigung und berührt nicht die Kompetenzverteilung zwischen der Union und ihren Mitgliedstaaten.

(12)

Nach den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 21 über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts und unbeschadet des Artikels 4 dieses Protokolls beteiligen sich diese Mitgliedstaaten nicht an der Annahme dieses Beschlusses und sind weder durch diesen Beschluss gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet.

(13)

Nach den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieses Beschlusses und ist weder durch diesen Beschluss gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Standpunkt, der im Namen der Union hinsichtlich des Beschlusses über die Gewährung des Beobachterstatus in der Gruppe der Staaten gegen Korruption (GRECO) für die Union zu vertreten ist, lautet wie folgt:

a)

Die Mitgliedstaaten der Union unterstützen auf der 83. Vollversammlung der GRECO oder auf ihrer anschließenden Vollversammlung die Annahme des Beschlusses über die Gewährung des Beobachterstatus in der GRECO für die Union.

b)

Falls auf der 83. Vollversammlung der GRECO oder auf ihrer anschließenden Vollversammlung kein Beschluss über die Gewährung des Beobachterstatus in der GRECO für die Union angenommen wird, unterstützen die Mitgliedstaaten der Union die Verweisung der Angelegenheit an das Ministerkomitee des Europarates und die Annahme des Beschlusses über die Gewährung des Beobachterstatus in der GRECO für die Union durch das Ministerkomitee.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Luxemburg am 18. Juni 2019.

Im Namen des Rates

Der Präsident

P. DAEA