2000/628/EG: Entscheidung der Kommission vom 11. April 2000 über die von Italien der "Centrale del Latte di Roma" gewährten Beihilfen (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2000) 1173) (Nur der italienische Text ist verbindlich)
Amtsblatt Nr. L 265 vom 19/10/2000 S. 0015 - 0028
Entscheidung der Kommission vom 11. April 2000 über die von Italien der "Centrale del Latte di Roma" gewährten Beihilfen (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2000) 1173) (Nur der italienische Text ist verbindlich) (2000/628/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 88 Absatz 2, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse(1), insbesondere auf Artikel 37, nach Aufforderung der Betroffenen zur Äußerung gemäß den vorgenannten Artikeln(2) und unter Berücksichtigung dieser Stellungnahmen, in Erwägung nachstehender Gründe: I DAS VERFAHREN (1) Am 4. Dezember 1996 erhielt die Kommission eine Beschwerde über den Beschluss der Stadt Rom vom 8. Juli 1996 zur Privatisierung der "Azienda Comunale Centrale del Latte" (ACCL) im Wege privater Verhandlungen. Gemäß dieser Beschwerde hatte ACCL außerdem zwischen 1992 und 1994 erhebliche Betriebsverluste verzeichnet (den Angaben zufolge in Höhe von 156,6 Mrd. ITL), die von der Stadt Rom gedeckt wurden. Nach Auffassung des Beschwerdeführers handelte es sich bei den genannten Maßnahmen um staatliche Beihilfen zugunsten von ACCL, die mit den Wettbewerbsregeln des EG-Vertrags unvereinbar sind. (2) Mit Schreiben vom 25. März 1997 bat die Kommission die italienischen Behörden um zusätzliche Informationen über die vermeintlichen staatlichen Beihilfen, die mit Schreiben vom 25. Juli 1997 (Eingangsvermerk 31. Juli 1997) durch die Ständige Vertretung Italiens bei der Europäischen Union übermittelt wurden. (3) Da der Kommission im Zusammenhang mit einer Schuldenübernahme oder Privatisierung von ACCL keine staatlichen Beihilfe nach Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag gemeldet worden waren, beschloss sie, diesen Vorgang als nicht gemeldete Beihilfe unter der Nummer NN 185/97 zu registrieren. (4) Die Kommission setzte Italien mit Schreiben SG (98) D/3692 vom 8. Mai 1998 von ihrer Entscheidung in Kenntnis, wegen der Beihilfen zur Deckung der Betriebsverluste von ACCL, der Beihilfen an die Milcherzeuger in Latium und der Privatisierung von ACCL sowie etwaiger durch das Privatisierungsverfahren dem Käufer gewährter Beihilfen das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag einzuleiten. Der Vorgang wurde unter der Nummer C 28/98 registriert. (5) Die Entscheidung der Kommission zur Einleitung des Verfahrens wurde im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht(3). Die Kommission forderte die anderen Betroffenen auf, sich zu den betreffenden Maßnahmen zu äußern. (6) Mit Schreiben vom 6. Juli 1998 (Eingangsvermerk 7. Juli 1998) und vom 26. Juli 1998 (Eingangsvermerk 28. Juli 1998) übermittelten die italienischen Behörden der Kommission ihre Bemerkungen zu den fraglichen Beihilfen. In Beantwortung eines weiteren Schreibens der Kommission vom 21. September 1999 übermittelte Italien mit Schreiben vom 13. Januar 2000 (Eingangsvermerk 19. Januar 2000) zusätzliche Angaben. (7) Von sonstigen Betroffenen erhielt die Kommission keine Stellungnahmen. II BESCHREIBUNG (8) Die "Azienda Comunale Centrale del Latte" wurde am 10. Dezember 1992 zur Herstellung und Vermarktung abgefuellter Frischmilch und anderer Milcherzeugnisse (Rahm, Joghurt, UHT-Milch) als "öffentliches Dienstleistungsunternehmen" gegründet. Demnach musste der Eigentümer (die Stadt Rom) alle etwaigen Betriebsverluste von ACCL übernehmen, da das Unternehmen nicht privatem Recht unterlag, sonder lediglich ein Betrieb der Stadt Rom mit getrennter Buchführung war. (9) ACCL kaufte und verarbeitete Frischmilch von örtlichen Erzeugern, die verarbeitet, abgefuellt und unter dem Namen "Centrale del Latte" vertrieben wurde. Darüber hinaus produzierte sie UHT-Milch und Jogurt. Die Erzeugnisse wurden auf dem lokalen Markt (Rom und Umgebung) vertrieben, der allerdings mit 4 Mio. Verbrauchern eine beachtliche Größe hatte. (10) Herkömmlicherweise lag der Produktionsschwerpunkt von ACCL bei Frischmilch, mit der zunächst fast das gesamte Absatzvolumen erzielt wurde; mit der Entwicklung anderer Milcherzeugnisse ist der Anteil von Frischmilch jedoch stetig zurückgegangen und lag 1996 bei 85 %. Im gleichen Zeitraum war bei den übrigen Erzeugnissen (wie Joghurt und UHT-Milch) ein Anstieg zu verzeichnen, und während sie 1994 nur etwa 6 % der Erlöse ausmachten, verdoppelte sich hier der Verkauf im ersten Halbjahr 1995 dank der Entwicklung einer neuer Produktlinie. Der Absatz von UHT-Milch stieg mit der Erschließung neuer Märkte 1996 um 129 %, während bei Joghurt und Frischrahm im gleichen Zeitraum ein Zuwachs von 45,3 % bzw. 34,8 % zu verzeichnen war. Zum Zeitpunkt der Privatisierung verfügte ACCL trotz stetigen Rückgangs bei ihrem Haupterzeugnis Frischmilch mit 60 % noch über einen erheblichen Anteil am römischen Markt, während er bei den anderen Erzeugnissen damals unbedeutend war (z. B. 1 bis 2 % bei UHT-Milch). (11) Von Anfang an konnte ACCL als ein Unternehmen in Schwierigkeiten betrachtet werden, das regelmäßig negative Betriebsergebnisse verbuchte. Die wirtschaftlichen und finanziellen Schwierigkeiten waren wohl vor allem auf überdimensionierte Produktiosanlagen und eine zu niedrige Kapazitätsauslastung zurückzuführen. Die Personalkosten waren hoch, und die Arbeitskräfte besaßen nich die nötige Qualifikation für die vom Markt verlangten spezialisierten Tätigkeiten. Demzufolge erreichten Umsatz und Produktivität pro Beschäftigten nur die Hälfte des Durchschnitts des betreffenden Wirtschaftssektors. Ferner war ACCL auch für ihre Managementprobleme und für häufige Arbeitskonflikte bekannt. Ausgleich von Betriebsverlusten (12) Seit 1992 belief sich der Jahresumsatz des Unternehmens auf rund 170 Mrd. ITL, bei Nettoverlusten von 45,3 Mrd. ITL im Jahr 1992 und 30,7 Mrd. ITL im Jahr 1993. Durch Personalabbau (Streichung von 141 Stellen) und andere außerordentliche Verluste erhöhte sich der Nettoverlust 1994 auf 75,6 Mrd. ITL. 1995 lag der Gesamtverlust bei 30,0 Mrd. ITL und 1996 bei 33,4 Mrd. ITL (einschließlich 23,7 Mrd. ITL, die in diesen Jahren als außerordentliche Verluste verbucht wurden). Die Vorausschauen für 1997(4) deuteten auf einen Betriebsverlust von 17,664 Mrd. ITL hin. (13) Gemäß den Bestimmungen von Artikel 23 Absatz 6 des Gesetzes Nr. 142 vom 8. Juni 1990 über die kommuale Selbstverwaltung wurden all diese Betriebsverluste jedes Jahr von der Stadt Rom ausgeglichen. Demzufolge ging die Kommission bei der Einleitung des Verfahrens nach Artikel 88 Absatz 2 davon aus, dass im Zeitraum 1992-1997 Schulden in Höhe von insgesamt 215,1 Mrd. ITL beglichen wurden. (14) Bei der Einleitung des Verfahrens nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag vertrat die Kommission die Auffassung, dass die Unterstützung der Stadt Rom in Gestalt des Ausgleichs der Betriebsverluste von ACCL eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag darstellt. Diese Beihilfe kann Wettbewerbsverzerrungen hervorrufen, da sie Betriebsverluste eines Unternehmens ausglich, das in einem Sektor (Milcherzeugnisse) tätig ist, in dem ein beachtlicher innergemeinschaftlicher Handel stattfindet. (15) In diesem speziellen Fall war die Kommission der Auffassung, dass es sich um Betriebsbeihilfen handelte, die der von ihr bei der Anwendung der Artikel 87, 88 und 89 EG-Vertrag verfolgten Praxis entgegen stehen und per se keine nachhaltige Wirkung auf die Entwicklung des Wirtschaftszweigs oder Wirtschaftsgebiets haben(5). (16) Die Kommission stellte fest, dass ACCL in Anbetracht ihres "strukturellen" Betriebsverlustes gemäß den bei der Einleitung des Verfahrens nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag geltenden Leitlinien der Gemeinschaft als ein Unternehmen "in Schwierigkeiten" betrachtet werden könnte(6). Nach Auffassung der Kommission war der Ausgleich dieser Verluste zwangsläufig mit Ausgaben verbunden, die im Zusammenhang mit einem Umstrukturierungsplan stehen konnten (Personalabbau, Investitionen, Produktionsumstellung). Gleichwohl waren nach Ansicht der Kommission offenbar zwei der drei wichtigsten Voraussetzungen für die Anerkennung als Umstrukturierungsbeihilfe nach diesen Leitlinien (Vermeidung unzumutbarer Wettbewerbsverfälschungen durch die Beihilfe und Verhältnismäßigkeit zwischen Kosten und den Nutzen der Umstrukturierung) nicht erfuellt. (17) Nach Einschätzung der Kommission fiel die Beihilfe somit augenscheinlich in den Anwendungsbereich von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag, ohne für eine Ausnahme gemäß Absätze 2 und 3 des genannten Artikels in Betracht zu kommen. (18) Bei der Beurteilung der Vereinbarkeit mit den einschlägigen Beihilfevorschriften musste nach Ansicht der Kommission in diesem Fall weiter berücksichtigt werden, dass der Ausgleich der Betriebsverluste in einem rechtlichen Rahmen für "öffentliche Dienstleistungen" erfolgte. Demnach betrieb die Stadt Rom mit der Erfassung, Verarbeitung und Vermarktung von Trinkmilch durch ACCL als "Sonderunternehmen" (Azienda speciale) eine "öffentliche Dienstleistung" und war dadurch verpflichtet, die sogenannten Sozialkosten, die diesem Sonderunternehmen durch diese "öffentliche Dienstleistung" entstanden, auszugleichen. (19) Gemäß Artikel 86 Absatz 2 EG-Vertrag gelten für Unternehmen, die mit Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse betraut sind, die Vorschriften dieses Vertrags, insbesondere die Wettbewerbsregeln, soweit die Anwendung dieser Vorschriften nicht die Erfuellung der ihnen übertragenen besonderen Aufgabe rechtlich oder tatsächlich behindert. Nach dem damaligen Informationsstand wiesen die Tätigkeiten von ACCL jedoch offenbar keinerlei besondere Merkmale auf, wonach eine etwaige Ausnahme nach Artikel 86 Absatz 2 EG-Vertrag in Betracht gekommen wäre(7). (20) Außerdem könnten Unternehmen, die unter eine gemeinsame Marktorganisation fallende Erzeugnisse gemäß Anhang I EG-Vertrag herstellen und vermarkten, nach Auffassung der Kommission nicht als mit Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse betraute Unternehmen im Sinne von Artikel 86 Absatz 2 betrachtet werden. Die Funktionsweise des Gemeinsamen Marktes für Milch und Milcherzeugnisse (wie für andere Erzeugnisse, die unter eine gemeinsame Marktorganisation fallen) ist unvereinbar mit staatlichen Eingriffen auf dem Markt über Unternehmen, die andere Ziele als die des wirtschaftlichen Ertrags verfolgen. (21) Aufgrund dieser Feststellungen kam die Kommission zu dem Schluss, dass die Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf die Beihilfe der Stadt Rom in Form des Ausgleichs der Betriebsverluste von ACCL uneingeschränkt Anwendung finden. Beihilfen für die Milcherzeugner in Latium (22) Die Unterstützung der örtlichen Milcherzeuger gilt als einer der Gründe dafür, dass ACCL der Status eines "öffentlichen Dienstleistungsunternehmens" zuerkannt wurde. Nach den bei der Einleitung des Verfahrens nach Artikel 88 Absatz 3 vorliegenden Informationen hatte ACCL mit den Milcherzeugergenossenschaften in der Region Latium Lieferverträge zu besonders günstigen Preisen für die Erzeuger abgeschlossen, die dem Unternehmen höhere Milchmengen einbrachten, als es auf dem freien Markt hätte absetzen können. Ferner sollen die "staatlichen Behörden" in Italien ACCL vorgeschrieben haben, ihre Milch in "benachteiligten" Gebieten zu höheren Preisen zu beziehen. (23) Gemäß den Bestimmungen der gemeinsamen Marktorganisation werden die Milchpreise durch den Markt bestimmt. Unter diesen Voraussetzungen müssen die Differenzen zwischen den von den Verarbeitungsbetrieben angebotenen Preisen dem Verhältnis von Angebot und Nachfrage sowie der Absatzpolitik und der finanziellen Solidität der Unternehmen entsprechen. Da ACCL alljährlich erhebliche Betriebsverluste aufwies, konnte das Unternehmen die hohen Preise und die Abnahmegarantie für die örtlichen Erzeuger offensichtlich nur dadurch aufrechterhalten, dass es unter der Regelung für "öffentliche Dienstleistungen" geführt wurde, nach der der Staat jährlich die Verluste auszugleichen hatte. (24) Deshalb betrachtet die Kommission die Anerkennung von ACCL als "öffentliches Dienstleistungsunternehmen" und die öffentliche Finanzierung der Milchlieferungen zu günstigen Erzeugerpreisen im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 als staatliche Beihilfe an die Milcherzeuger in Latium. Die fragliche Beihilfe ist im Grunde genommen als Teil der gesamten Betriebsverluste der ACCL seit ihrer Gründung im Jahr 1992 anzusehen. Aus den gleichen Gründen, die im Zusammenhang mit dem Ausgleich der Betriebsverluste von ACCL dargelegt wurden, ist die Kommission der Auffassung, dass diese Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar ist und darüber hinaus gegen die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse verstößt(8). (25) Da Unklarheit in Bezug auf die genauen Modalitäten und die Höhe dieser Beihilfen bestand, bat die Kommission die italienischen Behörden um Übermittllung aller zweckdienlichen Angaben, die der Bewertung der Gesamthöhe der vom italienischen Staat an die Milcherzeuger in Latium seit Gründung von ACCL im Jahr 1992 gewährten Beihilfe dienen können, insbesondere um statistische Angaben zu den Lieferungen der Milcherzeuger aus der Region Latium und den von ACCL gezahlten Preisen, ferner zu den Durchschnittspreisen bzw. (wenn möglich) zu den Abnahmepreisen anderer Unternehmen auf dem Markt. Alle einschlägigen Rechtsvorschriften sollten ebenfalls vorgelegt werden. Privatisierung von ACCL (26) Im Juni 1995 wurde von der Stadt Rom die Privatisierung von ACCL eingeleitet. Im November 1995 bestellte sie einen Berater zur Ausarbeitung eines Unternehmensplans ("JP Morgan"), der Ende März 1996 eine Bewertung des Unternehmens und einen Vorschlag für die Durchführung des Verkaufs vorlegte. (27) Am 8. Juli 1996 beschloss die Stadt Rom, ACCL nicht mehr als "öffentliches Dienstleistungsunternehmen" zu führen und im Hinblick auf seine Privatisierung in eine Aktiengesellschaft (SpA) umzuwandeln. Dieser Beschluss betraf auch die Durchführung des Verkaufs, der über direkte Verhandlungen und nach bestimmten, mit der Kontrolle des Staates über das Verfahren und dem Schutz der Interessen der Arbeitnehmer und der örtlichen Milcherzeuger zusammenhängenden Kriterien erfolgen sollte. Kraft dieses Beschlusses wurden die Vermögenswerte von ACCL auf die "Centrale del Latte di Roma SpA" übertragen, deren Gesellschaftskapital in Höhe von 200 Mio. ITL zu 95 % der Stadt Rom und zu 5 % dem Unternehmen "Risorse per Roma SpA" zugeteilt wurde, das wiederum zu 100 % der Stadt Rom gehörte. Die Privatisierung sollte über eine Kapitalerhöhung durch den bzw. die Käufer erfolgen. Die Passiva der "Azienda Speciale Centrale del Latte" wurden weiterhin in der Bilanz des zuletzt genannten Unternehmens ausgewiesen, das liquidiert werden sollte. (28) Im Rahmen des Verkaufsverfahrens wurde am 2. und 3. Oktober 1996 in zwei großen italienischen Tageszeitungen eine Bekanntmachung veröffentlicht, in der interessierte Unternehmen zur Teilnahme am Verfahren zum Verkauf von Anteilen der "Centrale del Latte SpA" aufgefordert wurden. Beim Berater gingen fristgemäß 25 Vorschläge von Einzelunternehmen und Unternehmensgemeinschaften (Joint Ventures) ein. Am 30. Dezember 1996 forderte der Berater alle interessierten Unternehmen zur Einreichung von Angeboten auf. Nachdem der Berater vier vollständige Angebote erhalten hatte, legte er eine Bericht vor und empfahl darin, mit allen vier Interessenten direkte Verhandlungen aufzunehmen. Zwischen dem 5. März und dem 6. Mai 1997 führte der Berater die abschließenden Verhandlungen mit den in Frage kommenden Unternehmen. (29) Inzwischen war der wirtschaftliche Wert des Unternehmens am 22. Mai 1997 durch einen unabhängigen Sachverständigen, der gemäß Artikel 2343 des Bürgerlichen Gesetzbuchs Italiens vom Präsidenten des Tribunale di Roma bestellt wurde, geschätzt worden. Entsprechend dem Gutachen betrug der wirtschaftliche Wert der "Centrale del Latte di Roma SpA" 75,272 Mrd. ITL. (30) Nach der abschließenden Verhandlungsrunde empfahl der Berater in einem Bericht an die Stadt Rom den Verkauf der "Centrale del Latte di Roma SpA" an das Unternehmen A*(9), da dieses das günstigste Angebot unterbreitet hatte: 75,472 Mrd. ITL für einen Anteil von 75 % und 106,6 Mrd. ITL für das gesamte Aktienkapital des Unternehmens. Die anderen Bewerber hatten wesentlich weniger geboten: Gesellschaft B* 55,105 Mrd. ITL, Gesellschaft C* 43,944 Mrd. und Gesellschaft D* 37,5 Mrd. für einen Kapitalanteil von 75 %. Hinsichtlich des Anteils von 20 %, der den örtlichen Frischmilcherzeugern vorbehalten war, entschied die Stadt Rom, dass für diese dieselben Preisbedingungen gelten sollten, wie sie vom Hauptkäufer für den Kapitalanteil von 75 % geboten wurden. Darüber hinaus war im Bericht des Beraters Folgendes festgehalten: - Das Angebot des Unternehmens A* umfasste einen Unternehmensplan, wonach in den nächsten fünf Jahren 59,409 Mrd. ITL investiert werden sollten (21,003 Mrd. ITL in die industrielle Modernisierung und 38,406 Mrd. ITL in das Marketing). Die anderen Bewerber hatten für den gleichen Zeitraum ein wesentlich niedrigeres Investitionsvolumen vorgesehen: 58,014 Mrd. ITL, 55,405 Mrd. bzw. 41,345 Mrd. ITL; - Das Unternehmen A* beabsichtigte die Erhaltung von 200 der insgesamt 392 Arbeitsplätze für die kommenden fünf Jahre; die übrigen Unternehmen wollten 300, 256 bzw. 142 Arbeitsplätze erhalten. - Das Unternehmen A* verpflichtete sich, mindestens 80 % seiner Rohstoffmengen bei den Milcherzeugern aus Latium zu beziehen (einer der Bieter war nicht bereit, eine solche Verpflichtung einzugehen) und den Standort des Betriebes in Rom zu belassen. (31) Am 26. Juni 1997 beschloss die Stadt Rom, 75 % des Aktienkapitals der "Centrale del Latte di Roma SpA" für einen Gesamtbetrag von 75,472 Mrd. ITL an das Unternehmen A* zu veräußern. Die übrigen 25 % wurden später für einen Gesamtpreis von 106,6 Mrd. ITL an dasselbe Unternehmen verkauft. (32) Gemäß ihrer gängigen Praxis geht die Kommission davon aus, dass bei der Privatisierung eines öffentlichen Unternehmens keine staatlichen Beihilfen im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag enthalten sind, wenn: - der Verkauf im Rahmen eines allen offenstehenden, transparenten und an keine weiteren Bedingungen geknüpften Ausschreibungswettbewerbs oder vergleichbaren Verfahrens stattfindet; - das Unternehmen an den Meistbietenden veräußert wird; - alle Bieter über genügend Zeit und Informationen verfügen, um eine angemessene Bewertung der Vermögenswerte vornehmen zu können, auf die sich ihr Angebot stützt(10). (33) Die Kommission stellte fest, dass sich die Stadt Rom dafür entschieden hatte, keine öffentliche Ausschreibung durchzuführen. Offenbar handelte es sich dabei um eine bewusste Entscheidung mit dem Ziel, die Kontinuität der Produktion, die weitere Belieferung durch die örtlichen Erzeuger und die Stabilität des Unternehmens zu sichern. Im vorliegenden Fall stellte die Kommission fest, dass die Bekanntmachungen lediglich in zwei überregionalen Tageszeitungen veröffentlicht wurden. Da ein etwaiges Interesse anderer europäischer Unternehmen an der Privatisierung nicht auszuschließen ist, ist die Kommission der Ansicht, dass dieses Verfahren möglicherweise nicht genügt hat, um eine breite Beteiligung von im Ausland operierenden Unternehmen zu garantieren. (34) In Bezug auf die Informationspflicht kam die Kommission zu dem Schluss, dass den potentiellen Erwerbern im Rahmen des Privatisierungsverfahrens genügend Zeit und Informationen für die Formulierung ihrer Angebote zur Verfügung standen. (35) Hinsichtlich des Zuschlags für den Meistbietenden stellte die Kommission fest, dass dieser einen wesentlich höheren Betrag als die anderen Bewerber (106,6 Mrd. ITL) geboten hatte. Das Angebot lag zudem deutlich über dem von einem unabhängigen Sachverständigen ermittelten Schätzwert des Unternehmens (75,272 Mrd. ITL), obgleich der Käufer verschiedene kostenaufwendige Verpflichtungen übernommen hatte. (36) Auch wenn das Unternehmen zu einem erheblich über seinem Schätzwert liegenden Preis an den Meistbietenden verkauft wurde, könnten nach Ansicht der Kommission Elemente staatlicher Beihilfen enthalten sein, wenn der private Kapitalgeber einen niedrigeren Preis als den, der ohne diese Klauseln gezahlt worden wäre, entrichtet hat. Nach Auffassung der Kommission ist als Marktwert des Unternehmens der Preis anzusehen, den ein privater Kapitalgeber ohne jegliche Auflagen, insbesondere in Bezug auf die Erhaltung eines bestimmten Beschäftigungsniveaus und den Bezug von Rohstoffen bei den örtlichen Erzeugern, gezahlt hätte. (37) In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen konnte die Kommission nach ihrem damaligen Informationsstand nicht ausschließen, dass dem Käufer des Unternehmens im Rahmen des Privatisierungsverfahrens eine Beihilfe gewährt worden ist. (38) Neben der Gewährung einer etwaigen Beihilfe für den Verkäufer durch das Privatisierungsverfahren hat die Kommission auch die Auswirkungen der vorteilhaften Verkaufsbedingungen zugunsten der Milcherzeuger in Latium geprüft. Demnach mussten sich die Bewerber verpflichten, fünf Jahre lang mindestens 80 % (bzw. einen anderen, gegebenenfalls rechtlich vorgeschriebenen Anteil) der Rohstoffe von den Milcherzeugern der Region Latium zu einem dem Marktpreisniveau entsprechenden Abnahmepreis zu beziehen. (39) Für ein Unternehmen, das vor allem Frischmilch herstellt, hat die Entfernung zu den Rohmilchlieferanten entscheidenden Einfluss auf den Produktions- und Vermarktungsprozess. Die Milcherzeuger in Latium genießen dadurch einen "natürlichen" Wettbewerbsvorteil gegenüber anderen Erzeugern in Italien und in der Gemeinschaft. Wenn dieser Wettbewerbsvorteil nicht genügt, vorhandene Nachteile auszugleichen, so arbeiten diese Erzeuger nach Auffassung der Kommission insgesamt nicht so wirtschaftlich wie andere gemeinschaftliche Erzeuger. Die Auflage für das Unternehmen, mindestens 80 % seiner Rohstoffmenge bei den Milcherzeugern in Latium zu beziehen, lässt somit vermuten, dass dies unter normalen marktwirtschaftlichen Bedingungen nicht geschehen wäre. (40) Die vorgesehene Möglichkeit, die 80%ige Bezugspflicht gegebenenefalls auf einen "rechtlich vorgeschriebenen Anteil" zu senken, erscheint der Kommission zu vage, da ihr in der gemeinsamen Marktorganisation keine Bestimmung bekannt ist, die eine solche Regelung zulässt. Die Kommission forderte die italienischen Behörden auf, ihr alle sachdienlichen Informationen zur Beurteilung dieser Klausel, einschließlich geltender Rechtsvorschriften, zu übermitteln. (41) Die Auflage für den Käufer, mindestens 80 % seiner Rohstoffmenge bei den örtlichen Erzeugern zu beziehen, ist eine Vorzugsbehandlung, die einer staatlichen Beihilfe zu deren Gunsten gleichkommt und gegen die gemeinsame Marktorganisation verstößt. III BEMERKUNGEN ITALIENS (42) Die italienischen Behörden haben ihre Bemerkungen mit Schreiben vom 6. Juli 1998, 26. Juli 1998 und 13. Januar 2000 übermittelt. Ausgleich der Betriebsverluste (43) Italien bestreitet die Einschätzung, wonach der ausgeglichene Verlust einem Gesamtbetrag von 215,1 Mrd. ITL entsprochen haben soll, und bemängelt die Tatsache, dass die Kommission den Zeitraum 1992-1997 für ihre Berechnungen zugrunde gelegt hat. Als Erstes müsse das Jahr 1992 außer Acht gelassen werden (ACCL wurde im Dezember 1992 gegründet); zudem müsse berücksichtigt werden, das die Ausgaben im Jahr 1997 maßgeblich durch die erfolgte Liquidation beeinflusst wurden. Des Weiteren seien die Gesamtverluste zu einem erheblichen Anteil (99,25 Mrd. ITL) durch Eigenmittel der ACCL gedeckt gewesen, und nur 5 Mrd. ITL seien völlig ohne Deckung. Deshalb vertritt Italien die Auffassung, dass der Verlust insgesamt nur 96,654 Mrd. ITL beträgt und im Zeitraum 1993-1996 ausgeglichen wurde. (44) Nach Ansicht der italienischen Behörden sollte durch die von der Stadt Rom übernommenen Verluste die finanzielle Solidität von ACCL im Hinblick auf die künftige Privatisierung wiederhergestellt werden. Folglich sei der Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden privaten Kapitalgebers beachtet worden. (45) Die italienischen Behörden weisen darauf hin, dass die Handelsbedingungen durch diese Maßnahme nicht beeinträchtigt werden. Hierzu macht Italien geltend, dass ACCL hauptsächlich auf dem Markt für Frischmilch tätig war, bei dem aufgrund der für die Produtkvermarktung geltenden Gesetzesvorschriften (die Vermarktung darf nicht später als vier Tage nach dem Abfuellen stattfinden) praktisch nur solche Orte für den Verkauf in Frage kommen, die verhältnismäßig nahe an den Produktionsgebieten liegen. Demzufolge sei der Markt für Frischmilch in Italien ein typischer Regionalmarkt, und es würde mit Ausnahme einiger norditalienischer Regionen kein Handel mit anderen Mitgliedstaaten stattfinden. (46) Falls der fragliche Verlustausgleich nach Auffassung der Kommission dennoch als staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag zu betrachten sei, macht Italien geltend, dass die Voraussetzungen für eine Ausnahmeregelung gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) erfuellt seien, da es sich seiner Auffassung nach um eine Beihilfe handelt, die mit den Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten vereinbar ist(11). (47) Italien vertritt die Ansicht, dass bei den Maßnahmen zugunsten von ACCL die Bedingungen der geltenden Leitlinien voll und ganz erfuellt wurden, da sie im Rahmen eines auf die Wiederherstellung der Effizienz und Rentabilität des Unternehmens abzielenden Umstrukturierungsplans durchgeführt wurden, wobei unzumutbare Wettbewerbsverfälschungen vermieden und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt wurden. (48) ACCL war im Sinne der einschlägigen Leitlinien ein Unternehmen in Schwierigkeiten. Nach Ansicht Italiens gelangt man unweigerlich zu dieser Schlussfolgerung, wenn man die Notwendigkeit des alljährlichen Ausgleichs der Betriebsverluste berücksichtigt. (49) Im Hinblick auf die künftige Privatisierung des Unternehmens erarbeitete ein Sachverständigenteam für den Zeitraum 1995-1997 einen Umstrukturierungsplan (den sogenannten "Unternehmensplan") mit dem Ziel, das Unternehmen umzustrukturieren und zu dynamisieren sowie die Produktion und die Absatzbedingungen zu verbessern. Der Plan sah drei aufeinanderfolgende Phasen vor: Umstrukturierung im Jahr 1995, Konsolidierung im Jahr 1996 und Diversifizierung der Produktion im Jahr 1997. (50) Der Plan umfasste interne Umstrukturierungsmaßnahmen, mit denen die langfristige Rentabilität von ACCL wiederhergestellt werden sollte. Die wichtigsten Maßnahmen waren die folgenden: - Straffung der Gemeinkosten und der Produktionskosten; - starker Personalabbau (von 610 Beschäftigten im Jahr 1993 auf 402 im Jahr 1997); - Ersatzinvestitionen (10 Mrd. ITL) zur Verbesserung der Effizienz und zur Verringerung der Auswirkungen auf die Umwelt ohne Kapazitätserhöhung; - Umstrukturierung und effiziente Gestaltung der Vertriebswege; - Neuausrichtung der Erzeugnispalette auf Produkte mit hoher Wertschöpfung (UHT-Milch, spezielle Milchsorten, Joghurt, Fruchtsäfte usw.). (51) Diese innerbetrieblichen Maßnahmen waren geeignet, innerhalb eines angemessenen Zeitraums die Rentabilität des Unternehmens und somit das finanzielle Gleichgewicht wiederherzustellen. Dank der Umsetzung des Umstrukturierungsplans gelang es dem Unternehmen, ein positives Ergebnis zu erzielen (1,5 Mrd. ITL laut Bilanz von 1998). (52) In Bezug auf die Vermeidung unzumutbarer Wettbewerbsverfälschungen heben die italienischen Behörden hervor, dass die Maßnahmen ausschließlich mit der Wiederherstellung der finanzwirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der ACCL im Zusammenhang standen und keine negativen Auswirkungen auf die Position der Konkurrenten hatten. Die einzige Wirkung sämtlicher durchgeführter Maßnahmen habe in einem erheblichen Personalabbau, einer höheren Effizienz der Produktionsanlagen und einer Diversifizierung der Produktpalette an Erzeugnissen mit hoher Wertschöpfung bestanden. Zur Bekräftigung dieser Argumente führt Italien an, dass gemäß den Schlussfolgerungen der italienischen Kartellbehörden, die den Erwerb von ACCL im Licht von Artikel 81 und 82 EG-Vertrag geprüft hatten, die Maßnahmen zugunsten des Unternehmens keine negativen Auswirkungen auf den Wettbewerb auf dem Milchmarkt hatten. Italien hebt ferner hervor, dass ACCL weder eine aggressive Vermarktungsstrategie verfolgt noch einen an sich gebundenen Verbraucherstamm geschaffen habe. (53) Weiter führen die italienischen Behörden an, dass der Umstrukturierungsplan dem angestrebten Ziel, d. h. dem Verkauf der ACCL zu den bestmöglichen Bedingungen, angemessen gewesen sei, wobei sie hinzufügten, dass ACCL mit ihren eigenen Mitteln einen maßgeblichen Beitrag zu dem Umstrukturierungsprozess geleistet habe (44 Mrd. ITL). Darüber hinaus weist Italien darauf hin, dass die Stadt Rom im Fall der Liquidation des Unternehmens weitaus höhere Kosten hätte bestreiten müssen. (54) Nach Auffassung der italienischen Behörden wurde die Wirtksamkeit des Umstrukturrierungsplans auch durch den privaten Erwerber bestätigt, der, nachdem er die Kontrolle über das Unternehmen übernommen hatte, die Orientierungen und den Unternehmensplan befolgt habe. (55) Sofern die Beihilfe nach Ansicht der Kommission nicht mit Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag vereinbar sein sollte, wird darauf verwiesen, dass die in Liquidation gestellte ACCL und nicht die "Centrale del Latte di Roma SpA" die Begünstige der Maßnahme sei. Da nach Auffassung der italienischen Behörden im Rahmen des Verkaufsverfahrens die marktwirtschaftlichen Bedingungen vollständigt beachtet wurden, haben ihrer Einschätzung nach die "Centrale del Latte di Roma SpA" und deren Erwerber auch keinen Vorteil aus den vorher gewährten Beihilfen gezogen. Demzufolge müssten die Beihilfen von ACCL und nicht von der "Centrale del Latte di Roma SpA" zurückgefordert werden. Beihilfen an die Milcherzeuger in Latium (56) Italien hat geltend gemacht, dass ACCL niemals Milch zu höheren als den marktüblichen Preisen von den örtlichen Erzeugern und auch keine über ihren Bedarf hinaus gehenden Mengen aufgekauft habe. Bezüglich der an die Erzeuger gezahlten Preise hebt Italien hervor, dass ACCL die Bestimmungen des italienischen Gesetzes Nr. 88 vom 16. März 1988, d. h. der Vorschriften für Branchenvereinbarungen und für Verträge betreffend den Anbau und den Verkauf landwirtschaftlicher Erzeugnisse, angewandt habe. (57) Zur Bekräftigung dieser Einlassung legte Italien eine statistische Übersicht vor, in der die von ACCL gezahlten Preise den von einem Privatunternehmer in der Region Latium entrichteten Preisen gegenübergestellt wurden. >PLATZ FÜR EINE TABELLE> (58) In Bezug auf die durch ACCL abgenommenen Rohstoffmengen versichert Italien, der Rohmilchankauf sei entsprechend den mit den Erzeugerverbänden abgeschlossenen Lieferverträgen erfolgt. Die von Italien übermittelten Informationen belegen, dass die Gesamtmenge der von ACCL gekauften Rohstoffe zwischen 1993 und 1997 kontinuierlich verringert wurde und das Verhältnis zwischen abgefuellten Erzeugnissen und Milchlieferungen innerhalb desselben Zeitraums konstant blieb (es lag zwischen 90 % und 93 %). Privatisierung von ACCL (59) Entsprechend den Angaben der italienischen Behörden wurde die Privatisierung von ACCL gemäß dem italienischen Gesetz Nr. 474/94 betreffend den Verkauf von öffentlichem Eigentum durchgeführt, wonach derartige Verkäufe auch freihändig im Wege direkter Verhandlungen erfolgen können. Nach Auffassung der italienischen Behörden schreiben die einschlägigen gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften in solchen Fällen keine öffentliche Ausschreibung vor, was jedoch die Transparenz des Verfahrens nicht beeinträchtigen würde. (60) Die Privatisierung wurde mit Hilfe eines ausgewählten Beraters gemäß dem in der Richtlinie 92/50/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge(12) vorgesehenen Procedere durchgeführt. Bei diesem Berater handelte es sich um "JP Morgan", eine angesehene internationale Geschäftsbank. (61) Nach Einschätzung der italienischen Behörden war die Veröffentlichung der Bekanntmachung der Privatisierung von ACCL in zwei überregionalen Tageszeitungen mehr als ausreichend, um die breite Öffentlichkeit davon in Kenntnis zu setzen. Als Beweis hebt Italien hervor, dass der Berater 25 Angebote erhalten hat. Was das Fehlen von Bekanntmachungen in der internationalen Presse betrifft, so erklärt Italien, dass aufgrund der Besonderheiten des Marktes für Frischmilch und der spezifischen Aspekte der Privatisierung davon ausgegangen wurde, dass sich ausschließlich italienische Unternehmen sowie bereits auf dem italienischen Staatsgebiet tätige ausländische Firmen dafür interessieren würden. Die italienischen Behörden schließen aus, dass noch nicht in Italien niedergelassene Unternehmen interessiert gewesen wären, und heben hervor, dass es merkwürdig wäre, wenn etwaige ausländische Unternehmen mit der Absicht, sich in Italien niederzulassen, nicht regelmäßig das wichtigste täglich erscheinende Finanzblatt lesen würden, in dem eine der Ankündigungen veröffentlicht wurde. (62) Hinsichtlich der Zuschlagserteilung an den Meistbietenden zitieren die italienischen Behörden die Ausführungen der Kommission anläßlich der Einleitung des Verfahrens nach Artikel 88 Absatz 2: "ist zu bemerken, dass dieser eine erheblich höhere Summe bot als die anderen Bewerber (106,6 Mrd. ITL). Dieses Angebot lag auch erheblich über dem von einem unabhängigen Sachverständigen festgestellten Schätzwert des Unternehmens (75,272 Mrd. ITL), obgleich der Käufer verschiedene unternehmerische Verpflichtungen einging". Nach Einschätzung der italienischen Behörden reicht diese Bewertung zusammen mit dem Grad an Offenheit und Transparenz des Angebots in jedem Fall aus, um zu gewährleisten, dass dem Käufer keine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag gewährt wurde. (63) Die Behauptung der Kommission, wonach auch dann, wenn ACCL erheblich über seinem Schätzwert an den Meistbietenden verkauft wurde, eine staatliche Beihilfe im Verkaufspreis enthalten sein kann, wenn der private Kapitalgeber einen niedrigeren Preis als den, der ohne diese Klauseln gezahlt worden wäre, entrichtet hat, ist nach Ansicht der italienischen Behörden rein abstrakt und spekulativ sowie ohne jeglichen Bezug zur Praxis. (64) Schließlich darf nach Auffassung der italienischen Behörden der allgemeine Grundsatz, wonach eine Privatisierung an keine Bedingungen geknüpft werden darf, nicht als uneingeschränkt gültig betrachtet werden. Die erteilten Auflagen könnten sehr wohl mit dem Prinzip des marktwirtschaftlich handelnden privaten Kapitalgebers vereinbar sein (Italien führt als Beispiel den Verkauf von Rolls Royce an, der zwischen zwei Privatunternehmen stattgefunden hat). (65) Zweitens verfügt die Kommission nach Ansicht der italienischen Behörden über keine empirischen Daten, um zu beweisen, dass die bei der Privatisierung gestellten Bedingungen den Marktwert des Unternehmens in irgendeiner Weise, geschweige denn wesentlich, beeinflusst haben. Die italienischen Behörden heben hervor, dass das für die Bestimmung des Marktwerts herangezogene Gutachten ohne Berücksichtigung sämtlicher Auflagen erstellt wurde und der Endpreis um 29 % höher lag als der Schätzwert. Ferner betont Italien, dass der vom Käufer gebotene Endpreis (106,6 Mrd. ITL) dem Preis entsprach, den ein Bewerber geboten hatte, der nicht bereit war, die Bedingungen zu akzeptieren. (66) Die italienischen Behörden bekräftigen, dass keine einzige Voraussetzung für die Anwendung von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag erfuellt sei und dass vielmehr ihrer Einschätzung nach dem Erwerber kein Vorteil aus dem Privatisierungsverfahren erwachsen sei. (67) Sofern die Privatisierung nach Auffassung der Kommission eine staatliche Beihilfe umfassen sollte, machen die italienischen Behörden hilfsweise geltend, dass diese im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) als mit dem gemeinsamen Markt vereinbar zu betrachten sei, da sie die Privatisierung fördern und die normalerweise durch die öffentlichen Unternehmen bewirkten Wettbewerbsverfälschungen beseitigen sollte. (68) Hinsichtlich der Auflage für den Käufer der "Centrale del Latte di Roma SpA", mindestens 80 % seiner Rohstoffmengen bei den örtlichen Milcherzeugern zu beziehen, macht Italien geltend, dass diese Bedingung keine staatliche Beihilfe darstellt, da nach Maßgabe eben dieser Klauseln die Rohmilchabnahme zu marktüblichen Bedingungen erfolgen musste. IV BEURTEILUNG Anwendbarkeit von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag (69) Gemäß Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen. (70) Artikel 37 der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse(13) legt fest, dass vobehaltlich anderslautender Bestimmungen dieser Verordnung die Artikel 87, 88 und 89 des Vertrags auf die Herstellung der in Artikel 1 genannten Erzeugnisse und den Handel mit diesen Erzeugnissen - zu denen praktisch sämtliche Erzeugnisse von ACCL gehören (Frischmilch, UHT-Milch, Jogurt und andere Milcherzeugnisse) - anwendbar sind. (71) Demzufolge sind die Artikel 87 bis 89 EG-Vertrag vollständig auf die Maßnahmen der Stadt Rom zugunsten von ACCL anzuwenden. Um das Vorhandensein staatlicher Beihilfen im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 des Vertrags zu bewerten, hat die Kommission drei Maßnahmen getrennt voneinander untersucht: den Ausgleich von Betriebsverlusten, die Maßnahmen zugunsten der Milcherzeuger in Latium und die im Rahmen der Privatisierung gewährten Beihilfen. Ausgleich von Betriebsverlusten (72) Die Kommission akzeptiert das Vorbringen der italienischen Behörden, nach deren Auffassung sich die beglichenen Schulden auf insgesamt 96,6 Mrd. ITL belaufen: Erstens müssen die Jahre 1992 (die Gründung von ACCL erfolgte im Dezember 1992) und 1997 (der Verkauf des Betriebs fand im Juni 1997 statt) herausgenommen werden; zweitens pflichtet die Kommission der Tatsache bei, dass ein erheblicher Anteil der Schulden von ACCL durch Eigenmittel (99,25 Mrd. ITL) gedeckt wurde und für 5 Mrd. ITL überhaupt keine Deckung erfolgte. (73) Demnach hat die Stadt Rom zwischen 1993 und 1996 regelmäßig die Betriebsverluste von ACCL bis zu einem Gesamtbetrag von 96,6 Mrd. ITL ausgeglichen. Diese Ausgleichsmaßnahmen sind daher als Gewährung von Beihilfen aus öffentlichen Mitteln (die Stadtverwaltung Rom ist eine staatliche Behörde) zugunsten eines agro-industriellen Betriebes zu betrachten, dem daraus unbestreitbar ein unrechtmäßiger wirtschaftlicher und finanzieller Vorteil zum Schaden anderer, nicht in den Genuss dieses Zuschusses kommender Wettbewerber in Italien und in anderen Mitgliedstaaten erwachsen ist. (74) Die in Rede stehenden Maßnahmen beeinträchtigen den Handel zwischen Mitgliedstaaten: Im Milchsektor findet nämlich ein beachtlicher innergemeinschaftlicher Handel statt. 1998 importierte Italien Milch aus der gesamten übrigen Europäischen Union in einem Umfang von 4,34 Mio. Tonnen, während sich die Ausfuhren Italiens in die anderen Länder der Union auf insgesamt 20391 Tonnen beliefen. Im gleichen Jahr erreichte die italienische Milchproduktion einen Wert von 4,2 Mrd. ECU, gegenüber einem Wert der entsprechenden Produktion der gesamten Union in Höhe von 38,5 Mrd. ECU(14). (75) Auf Gemeinschaftsebene sind keine spezifischen Angaben zum Handel mit dem Haupterzeugnis von ACCL (Frischmilch) verfügbar. 1997 hielt ACCL bei diesem Erzeugnis einen Anteil von 60 % am römischen Markt. Gleichwohl vertritt Italien die Auffassung, dass der Handel zwischen Mitgliedstaaten aufgrund der Besonderheiten des Frischmilchmarktes durch die Beihilfe nicht beeinträchtigt wird (strenge Verfallsdaten und Vermarktung im regionalen Bereich). (76) Der relevante Markt, der im vorliegenden Fall in Betracht zu ziehen ist, ist jedoch nach Einschätzung der Kommission der Milchmarkt der gesamten Europäischen Union, der sämtliche, potentiell oder tatsächlich mit der Frischmilch von ACCL konkurrierende Milchsorten sowie den Markt von Ersatzprodukten umfasst, die beim Erwerb durch die Verbraucher an die Stelle von Frischmilch treten könnten (insbesondere UHT-Milch). Darüber hinaus gelangte der Gerichtshof zu der Einschätzung, dass eine Beihilfe für ein Unternehmen den Handel zwischen Mitgliedstaaten auch dann beeinträchtigen und den Wettbewerb verfälschen kann, wenn dieses Unternehmen im Wettbewerb mit aus anderen Mitgliedstaaten stammenden Erzeugnissen steht, ohne selbst an den Ausfuhren beteiligt zu sein. Eine solche Situation kann auch vorliegen, wenn auf dem betreffenden Sektor keine Überkapazität besteht. Wenn nämlich ein Mitgliedstaat einem Unternehmen eine Behilfe gewährt, kann die inländische Erzeugung dadurch beibehalten oder erhöht werden, so dass sich die Chancen der in anderen Mitgliedstaaten niedergelassenen Unternehmen, ihre Erzeugnisse auf den Markt dieses Mitgliedstaats auszuführen, verringern. Eine solche Beihilfe kann somit den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen und den Wettbewerb verfälschen(15). (77) Die Kommission kommt daher zu dem Schluss, dass die für den Ausgleich der Betriebsverluste von ACCL bestimmten Maßnahmen unter das Verbot gemäß Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag fallen. Beihilfen an die Milcherzeuger in Latium (78) Bei der Einleitung des Verfahrens nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag vertrat die Kommission in Anbetracht der Behauptung des Beschwerdeführers hinsichtlich der an die örtlichen Erzeuger gezahlten überhöhten Preise bzw. der höheren Liefermengen die Auffassung, das Betreiben von ACCL als "öffentliches Dienstleistungsunternehmen", dessen Betriebsverluste jährlich ausgeglichen wurden, stelle eine staatliche Beihilfe zugunsten der Milcherzeuger in Latium dar. (79) Laut Aussage der italienischen Behörden existiert keine spezielle Vorschrift, die ACCL gezwungen hätte, die Milch von den Erzeugern in Latium zu beziehen. Darüber hinaus hat die Kommission festgestellt, dass sich ACCL in ihrer vormals betriebenen Preispolitik an das Preisniveau hielt, das durch die Branchenvereinbarungen für Milch vorgegeben war. Aus der Kommission übermittelten statistischen Angaben geht eindeutig hervor, dass die von ACCL gezahlten Preise durchweg niedriger waren als die eines im Milchsektor tätigen privaten Großunternehmens. Ebenso belegen die statistischen Angaben, dass die aufgekauften Mengen immer im Verhältnis zur Produktionskapazität von ACCL standen. (80) Ausgehend von den durch die italienischen Behörden übermittelten Informationen und mangels Beweisen für eine solche vorteilhafte Preispolitik zugunsten der Milcherzeuger in Latium kam die Kommission daher zu dem Schluss, dass die Tätigkeit von ACCL zwischen 1993 und 1997 nicht mit der Gewährung staatlicher Beihilfen an diese im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag verbunden war. Privatisierung von ACCL (81) Zum Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens nach Artikel 88 Absatz 2 des Vertrags konnte die Kommission ausgehend von damals verfügbaren Informationen nicht ausschließen, dass dem Käufer im Rahmen des Privatisierungsverfahrens eine Beihilfe zugute kam. (82) Die Kommission hat Bedenken in zweierlei Hinsicht. Erstens war die Bekanntmachung der Privatisierung von ACCL lediglich in zwei italienischen Tageszeitungen erschienen, wobei nicht auszuschließen ist, dass sich andere europäische Unternehmen für die Privatisierung interessiert hätten. Zweitens war der Verkauf, obgleich das Unternehmen zu einem deutlich über dem Schätzwert liegenden Preis an den Meistbietenden veräußert wurde, an bestimmte Bedingungen geknüpft. Es können Elemente staatlicher Beihilfen enthalten sein, wenn der private Kapitalgeber einen niedrigeren Preis entrichtet hat als den, der ohne diese Klauseln - insbesondere betreffend die Erhaltung eines bestimmten Beschäftigungsniveaus und den Bezug von Rohmilch bei den örtlichen Erzeugern - gezahlt worden wäre. (83) Italien hat den von der Kommission bei der Einleitung des Verfahrens nach Artikel 88 Absatz 2 verfolgten Ansatz angefochten und die Auffassung vertreten, dass die Privatisierung keine staatlichen Beihilfen an den Käufer im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag enthält. (84) Den einzelnen Gründen für die Bedenken der Kommission halten die italienischen Behörden entgegen, dass die Veröffentlichung der Bekanntmachung mehr als ausreichend gewesen sei, um die breite Öffentlichkeit über die Privatisierung von ACCL zu informieren, schließlich seien ja 25 Angebote eingegangen. Zudem behaupten sie, die Argumente, wonach sich die an die Privatisierung geknüpften Bedingungen auf den Marktwert des Unternehmens hätten auswirken können, seien abstrakt und spekulativ, und sie bestreiten das Vorhandensein objektiver Faktoren, die belegen, dass der Preis durch diese Bedingungen beeinflusst wurde. Demzufolge versichert Italien, dass keine staatlichen Mittel verwendet wurden. (85) Bei der Vorprüfung der Behilfe hat die Kommission einzig und allein die Praxis, die sie stets im Zusammenhang mit dem Verkauf von öffentlichem Eigentum verfolgt hat, zugrunde gelegt (siehe Randnummer 32). Nach Ansicht der Kommission muss die anfängliche Prüfung nun durch eine Bewertung des Privatisierungsverfahrens im Licht der Mitteilung der Kommission betreffend Elemente staatlicher Beihilfe bei Verkäufen von Bauten oder Grundstücken durch die öffentliche Hand(16) ergänzt werden. (86) Gemäß dieser Mitteilung enthält der Verkauf von Bauten oder Grundstücken, der nach einem hinreichend publizierten, allgemeinen und bedingungsfreien Bietverfahren erfolgt, keine staatliche Beihilfe. Diese Bestimmung kann auf den vorliegenden Fall nicht angewandt werden, da der Verkauf des Unternehmens nicht bedingungsfrei erfolgte. (87) Dieselbe Mitteilung enthält auch Vorschriften zur Feststellung des Vorhandenseins staatlicher Beihilfen bei Verkäufen ohne bedingungsfreies Bietverfahren. In einem solchen Fall muss vor den Verkaufsverhandlungen der Marktwert eines Vermögensgegenstands im Wege einer unabhängigen Bewertung durch einen Gutachter für Wertermittlung bestimmt werden. Dabei kann eine Abweichung bis zu 5 % gegenüber dem festgelegten Marktwert als marktkonform betrachtet werden. Ferner können besondere Verpflichtungen, die mit dem Gebäude oder Grundstück und nicht mit dem Käufer oder seinen Wirtschaftstätigkeiten verbunden sind, im öffentlichen Interesse an den Verkauf geknüpft werden, solange sie jeder potentielle Käufer unabhängig davon, ob und in welcher Branche er gewerblich tätig ist, zu erfuellen hätte und grundsätzlich erfuellen könnte. (88) Aus dieser Mitteilung geht hervor, dass die Mitgliedstaaten beim Verkauf öffentlicher Vermögenswerte weder verpflichtet sind, förmliche öffentliche Ausschreibungen durchzuführen noch die Richtlinien der Gemeinschaft betreffend die öffentliche Auftragsvergabe anzuwenden. Unabhängig davon, ob eine aktive und umfassende Bekanntmachung erfolgte oder nicht, ist demnach der Verkauf öffentlicher Vermögenswerte im Rahmen direkter Verhandlungen nach den EU-Vorschriften zulässig. (89) Was den Verkaufspreis des Unternehmens im Fall einer Veräußerung ohne förmliche Ausschreibung anbelangt, so verlangt die Kommission nur, dass der Verkaufspreis dem Marktwert der Vermögensgegenstände entspricht, wie er durch die Bewertung des unabhängigen Sachverständigen ermittelt wurde. (90) Zunächst sei darauf verwiesen, dass vor den Abschlussverhandlungen gemäß Artikel 2343 des Bürgerlichen Gesetzbuchs Italiens ein unabhängiges Gutachten erstellt wurde. Der vom Präsidenten des Tribunale di Roma bestellte Sachverständige hatte den Gesamtwert der "Centrale del Latte die Roma SpA" auf 75,272 Mrd. ITL geschätzt. Die Kommission hat sich davon überzeugt, dass der Verkauf an den Meistbietenden erfolgt ist, dessen Angebot (106,6 Mrd. ITL) 29 % über dem durch das Gutachten ermittelten Marktwert des Unternehmens lag. (91) In Bezug auf die Verkaufsbedingungen weist die Kommission zunächst darauf hin, dass der an besondere Bedingungen geknüpfte Verkauf öffentlicher Vermögenswerte gemäß dem Gemeinschaftsrecht zulässig ist, sofern diese Bedingungen keine Diskriminierung zwischen den Käufern bewirken. Bei dem in Rede stehenden Verkauf führt wirklich keine der Bedingungen (Erhaltung von Arbeitsplätzen, Durchführung eines Unternehmensplans, Verpflichtung zum Bezug von mindestens 80 % der Rohstoffe bei den örtlichen Erzeugern und keine Verlegung des Produktionsstandorts aus Rom für einen Zeitraum von fünf Jahren) zu einer Diskriminierung zwischen den Käufern. Darüber hinaus vertritt die Kommission die Auffassung, dass einige dieser Bedingungen den tatsächlichen Marktwert des Unternehmens beeinflussen könnten. Was den Erhalt eines bestimmten Beschäftigungsniveaus anbelangt, so hat die Kommission festgestellt, dass sich der Käufer zum Erhalt von lediglich 200 der insgesamt 392 vorhandenen Arbeitsplätze verpflichtet hat. Eingedenk der anderen Angebote und der Schätzwerte des Unternehmensplans erscheint diese Anzahl von Arbeitsplätzen einem normalen Betrieb des Unternehmens angemessen. Der Käufer hatte sich ferner zur Durchführung eines Unternehmensplans mit Investitionen für einen Gesamtbetrag von 59,409 Mrd. ITL verpflichtet, der über dem von den anderen Bewerbern angebotenen Investitionsvolumen lag. Die übrigen Bedingungen zielen offenbar darauf ab, die Weiterführung des Produktionsmodells des Unternehmens zu gewährleisten. Die Kommission stimmt jedoch mit den italienischen Behörden dahingehend überein, dass die Auswirkungen dieser Bedingungen auf den Marktwert nicht berechnet werden können und dass sie durch die Tatsache, dass das Angebot des ausgewählten Bewerbers wesentlich über dem von einem unabhängigen Gutachter ermittelten Wert des Unternehmens lag (42 %), ausgeglichen werden können. (92) Die ursprünglichen Bedenken der Kommission hinsichtlich einer etwaigen Gewährung staatlicher Beihilfen gemäß Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag im Rahmen des Privatisierungsverfahrens wurden damit zerstreut. (93) In Anbetracht der vorstehenden Schlussfolgerung hielt die Kommission eine weitere Prüfung der Verkaufsbedingungen nach Artikel 87, 88 und 89 des Vertrags nicht mehr für erforderlich. Eventuelle Ausnahmen im Sinne von Artikel 87 EG-Vertrag (94) Unter Berücksichtigung der vormaligen Bewertung kam die Kommission zu dem Schluss, dass das Vorhandensein staatlicher Beihilfen gemäß Artikel 87 Absatz 1 des Vertrags lediglich für einen der drei Aspekte bestätigt werden kann, die ursprünglich für die Einleitung des Verfahrens nach Artikel 88 Absatz 2 in Betracht gezogen wurden, nämlich für den Ausgleich der Betriebsverluste von ACCL. (95) Gleichwohl gilt das in Artikel 87 Absatz 1 enthaltene Verbot der Gewährung staatlicher Beihilfen nicht ohne Einschränkung. Aufgrund des Charakters der betreffenden Beihilfemaßnahmen sowie ihrer Ziele sind die in Absatz 2 desselben Artikels aufgezählten Ausnahmen eindeutig nicht anwendbar. Im übrigen hat sich Italien bei diesen Maßnahmen auch nicht auf die Anwendbarkeit von Artikel 87 Absatz 2 berufen. (96) In Artikel 87 Absatz 3 werden die Voraussetzungen präzisiert, unter denen staatliche Beihilfen als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden können. Die Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt muss vom Standpunkt der Gemeinschaft und nicht vom Standpunkt eines einzelnen Mitgliedstaats aus geprüft werden. Die Ausnahmeregelungen für das Verbot der Gewährung staatlicher Beihilfen sind im Interesse des Funktionierens des Binnenmarkts restriktiv auszulegen. (97) Die Ausnahmebestimmung gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a) ist offenkundig nicht anwendbar, da die Beihilfe nicht darauf abzielt, die wirtschaftliche Entwicklung von Gebieten, in denen die Lebenshaltung außergewöhnlich niedrig ist oder eine erhebliche Unterbeschäftigung herrscht, zu fördern. (98) Was die Ausnahmeregelung gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe b) anbelangt, so ist die betreffende Beihilfe weder dafür bestimmt, ein wichtiges Vorhaben von gemeinsamem europäischen Interesse zu fördern noch eine beträchtliche Störung im Wirtschaftsleben Italiens zu beheben. (99) Und schließlich ist die Beihilfe weder dafür bestimmt noch dafür geeignet, die Ziele gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe d) voranzubringen oder zu verwirklichen. (100) Gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) des Vertrags können Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden, soweit sie die Handels- und Wettbewerbsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft. (101) Einleitend stellte die Kommission fest, dass ACCL von Ende 1992 bis zu ihrem Verkauf Mitte 1997 in einem rechtlichen Rahmen für öffentliche Dienstleistungen tätig war, in welchem etwaige Betriebsverluste durch die Stadt Rom auszugleichen waren. Im Grunde würde die Kommission solche Verlustdeckungen normalerweise als Betriebsbeihilfen betrachten, die keine nachhaltige Wirkung auf die Entwicklung des Wirtschaftszweigs oder Wirtschaftsgebiets haben(17). (102) Dessenungeachtet behauptet Italien, diese Beihilfen würden die Voraussetzungen für die Ausnahmeregelung gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag erfuellen, da sie mit den Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten vereinbar seien(18). Zunächst hatte die Kommission diese Bestimmungen im Licht der Leitlinien, die zum Zeitpunkt der Beihilfegewährung und der Einleitung des Verfahrens nach Artikel 87 Absatz 2 EG-Vertrag galten, geprüft. Diese Leitlinien wurden dann Mitte des Jahres 1999 kodifiziert(19). Gemäß Punkt 7.5 b) der neuen Leitlinien prüft die Kommission alle vor deren Inkrafttreten gewährten Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen auf ihre Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt auf der Grundlage der Leitlinien, die zum Zeitpunkt der Beihilfegewährung galten. (103) Da das Unternehmen ACCL systematisch Jahr für Jahr Betriebsverluste verzeichnete, ist davon auszugehen, dass es die Bedingungen erfuellte, um im Sinne von Punkt 2.1 der heranzuziehenden Leitlinien als Unternehmen in Schwierigkeiten betrachtet zu werden. (104) Nach Einschätzung der Kommission wird die Begleichung der Schulden durch die Stadt Rom dem allgemeinen Ziel der Rettung von Unternehmen in Schwierigkeiten nicht gerecht, wonach solchen Unternehmen lediglich eine kurze Atempause gewährt werden soll, während der eine langfristige Lösung gesucht wird. Rettungsbeihilfen können nur dann genehmigt werden, wenn sie die folgenden Voraussetzungen erfuellen: - Es muss sich um Liquiditätsbeihilfen in Form von Kreditbürgschaften oder von rückzahlbaren Krediten zum Marktzinssatz handeln; - ihre Höhe muss auf den für die Weiterführung des Unternehmens notwendigen Betrag begrenzt sein (z. B. Deckung der Lohnkosten, der laufenden Versorgung); - sie dürfen nur für den Zeitraum gezahlt werden (in der Regel höchstens sechs Monate), der erforderlich ist, um den notwendigen und durchführbaren Sanierungsplan zu erarbeiten; - sie müssen durch akute soziale Gründe gerechtfertigt sein und dürfen die Lage des Wirtschafszweigs in den anderen Mitgliedstaaten nicht in unvertretbarer Weise negativ beeinflussen; - sie dürfen grundsätzlich nur eimal gewährt werden. (105) Die oben beschriebenen Verlustdeckungen erbringen keine Rendite zum Marktzinssatz und sind auch keine einmaligen Vorgänge. Deshalb ist nicht davon auszugehen, dass sie die in den Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten festgelegt Bedingungen erfuellen. (106) Gemäß den einschlägigen Leitlinien kommen Umstrukturierungsbeihilfen nur dann für eine Genehmigung in Betracht, wenn sie die nachtstehend angeführten allgemeinen Bedingungen erfuellen: a) Wiederherstellung der Rentabilität Ein Umstrukturierungsplan muss in jedem Fall die Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität des Unternehmens innerhalb eines angemessenen Zeitraums auf der Grundlage realistischer Annahmen hinsichtlich seiner künftigen Betriebsbedingungen erlauben. Die Verbesserung seiner Wirtschaftlichkeit muss vor allem durch entsprechende unternehmensinterne Maßnahmen herbeigeführt werden. Externe Faktoren dürfen nur berücksichtigt werden, wenn die betreffenden Marktprognosen allgemein anerkannt werden. Zur Erfuellung der Rentabilitätskriterien muss der Umstrukturierungsplan das Unternehmen in die Lage versetzen, alle anfallenden Kosten, einschließlich Abschreibungen und Finanzierungskosten, selbst zu tragen und eine Mindestverzinsung des eingesetzten Kapitals zu erwirtschaften, so dass das Unternehmen aus eigener Kraft im Wettbewerb bestehen kann. b) Vermeidung unzumutbarer Wettbewerbsverfälschungen durch die Beihilfe Es müssen Maßnahmen getroffen werden, um nachteilige Auswirkungen der Beihilfe auf Konkurrenten nach Möglichkeit auszugleichen. Zeigt eine objektive Beurteiligung der Nachfrage- und Angebotsbedingungen, dass strukturelle Überkapazitäten bestehen, so muss der Umstrukturierungsplan durch eine endgültige Reduzierung oder Stillegung von Kapazitäten einen im Verhältnis zur Beihilfe stehenden Beitrag zur Umstrukturierung des betreffenden Marktes innerhalb der Europäischen Gemeinschaft leisten. c) Verhältnismäßigkeit der Beihilfe in Bezug auf die Kosten und den Nutzen der Umstrukturierung Höhe und Intensität der Beihilfe müssen sich auf das für die Umstrukturierung notwendige Mindestmaß beschränken und in einem Verhältnis zu dem aus Gemeinschaftssicht erwarteten Nutzen stehen. Daher müssen die Beihilfeempfänger aus eigenen Mitteln oder durch Fremdfinanzierung einen erheblichen Beitrag zu dem Umstrukturierungsplan leisten. Um die wettbewerbsverfälschenden Auswirkungen in Grenzen zu halten, sollte die Beihilfe nicht in einer Form oder einem Umfang gewährt werden, die dem Unternehmen eine überschüssige Liquidität zuführt, die es zu einem aggressiven und marktverzerrenden Verhalten verwenden könnte. d) Vollständige Durchführung des Umstrukturierungsplans und Einhaltung der Auflagen Das Unternehmen muss den von der Kommission genehmigten Umstrukturierungsplan vollständig durchführen und alle in der diesbezüglichen Kommissionsentscheidung niedergelegten Auflagen erfuellen. e) Kontrolle und Jahresbericht Die Gewährung der Umstrukturierungsbeihilfen ist regelmäßig auf der Grundlage entsprechender Berichte zu kontrollieren. (107) Generell besteht kein offenkundiger Zusammenhang zwischen der bei der Deckung der Betriebsverluste angewandten Regelung für "öffentliche Dienstleitungen" und etwaigen Umstrukturierungsmaßnahmen, die innerhalb des Unternehmens durchgeführt wurden. Der Verlustausgleich begann vielmehr im Jahr 1992, während der Umstrukturierungsplan (der sogenannte "Unternehmensplan 1995-1997") erst 1995 auf den Weg gebracht wurde. (108) Zur Wiederherstellung der Rentabilität innerhalb eines angemessenen Zeitraums stütz sich der Plan auf die folgenden Maßnahmen: - Senkung der Produktionskosten um 5,6 % durch eine höhere Effizienz der industriellen Bearbeitung; - Senkung der allgemeinen Arbeitskosten um 37,5 %, hauptsächlich durch Personalalabbau und Senkung des Verwaltungsaufwands. Laut Unternehmensplan sollten etwa 200 Arbeitsplätze gestrichen werden (Reduzierung der 488 Mitarbeiter, die vor der Durchführung des Plans beschäftigt waren, auf 280 im Jahr 1997). Die Betriebskosteneinsparung wurde auf 15 Mrd. ITL jährlich geschätzt. - Verwirklichung eines Investitionsplans von jährlich 9,8 Mrd. ITL bis zum Jahr 1997, der vor allem darauf abzielte, die vorhandenen Produktionslinien, insbesondere die für UHT-Milch, zu modernisieren. - Der Unternehmensplan beruhte auf einer Neuausrichtung der Erzeugnispalette. Er sah eine Absatzsteigerung für abgefuellte Milcherzeugnisse um insgesamt 6 % vor, was summa summarum einer Verringerung des Absatzes von Frischmilch um 5 % und einer erheblichen Steigerung des Verkaufs anderer Milcherzeugnisse entspricht: Rahm (+ 60 %), Joghurt und UHT-Milch (300 %). Bis 1997 war einer Umsatzsteigerung um 37 % vorgesehen. - Umstrukturierung der als inneffizient betrachteten Vertriebswege und Entwicklung einer neuen Vermarktungsstrategie. (109) Der Unternehmensplan von ACCL enthält ein Bündel entscheidender innerbetrieblicher Maßnahmen, die im Sinne der gemeinschaftlichen Leitlinien als Sanierungsplan betrachtet werden können. Trotzdem sah der Plan von Anfang an keine wirkliche Wiederherstellung der Rentabilität, sondern eine Erhöhung der Nettoergebnisse vor (von - 13 Mrd. ITL im Jahr 1995 auf - 5,9 Mrd. ITL im Jahr 1997), was lediglich den Grundstein für eine Gewinnerwirtschaftung gelegt hätte. Es war also keine Wiederherstellung der Rentabilität im Sinne der Leitlinie geplant, d. h. die Erzielung einer Wirtschaftlichkeit, die ausreicht, um alle anfallenden Kosten selbst zu tragen und eine bestimmte Verzinsung des eingesetzten Kapitals zu erwirtschaften. Auch wenn das Unternehmen 1998, d. h. nach der Privatisierung, in der Tat positive Ergebnisse zu verzeichnen hatte (1,5 Mrd. ITL), ist die Kommission der Auffassung, dass das neue Unternehmen aufgrund des Verkaufs nicht als Unternehmen in Schwierigkeiten (siehe Randnummer 125 und Punkt 7 der neuen Leitlinien für staatliche Beihilfen für die Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten(20)) betrachtet werden kann. Zudem sind diese Gewinne offenbar auf die Verwirklichung eines weiteren Pakets von Maßnahmen zurückzuführen. Auch unter Berücksichtigung einiger mit der Liquidation der ACCL verbundener außerordentlicher Aufwendungen fiel das Betriebsergebnis 1997 vielmehr eindeutig negativ aus (- 57,1 Mrd. ITL), was darauf schließen lässt, dass der Unternehmensplan (wie er von Italien bestätigt wurde) nicht vollständig verwirklicht wurde. Demnach kann die Kommission nicht feststellen, dass die erste Bedingung der Umstrukturierungsleitlinien erfuellt wäre. (110) Was die Einhaltung der zweiten Bedingung anbelangt, so enthält der Unternehmensplan von ACCL für den Zeitraum 1995-1997 keine einzige Festlegung in Bezug auf Maßnahmen, mit denen nachteilige Auswirkungen der Beihilfe auf Konkurrenten nach Möglichkeit ausgeglichen werden sollten. Bestehen auf der Ebene der Gemeinschaft strukturelle Überkapazitäten auf dem Markt, auf dem der Beihilfeempfänger tätig ist, so muss die Umstrukturierungsbeihilfe darüber hinaus durch eine endgültige Reduzierung oder Stillegung von Kapazitäten einen Beitrag zur Umstrukturierung des betreffenden Marktes leisten. ACCL war im Sektor Milch und Milcherzeugnisse tätig, in dem auf Gemeinschaftsebene eine erhebliche Überkapazität vorhanden ist. Dies beweisen die strengen sektoralen Beschränkungen von Investitionsbeihilfen, die während des Zeitraums, in dem die Umstrukturierung durchgeführt wurde, sowohl für die Primärerzeugung (Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 950/97 des Rates vom 20. Mai 1997 zur Verbesserung der Effizienz der Agrarstruktur(21)) als auch für die Verarbeitung und Vermarktung von Milcherzeugnissen (Punkt 2.3 des Anhangs zur Entscheidung 94/173/EG der Kommission(22)) galten. Weder der Unternehmensplan noch die Erklärungen der italienischen Behörden enthalten irgendeinen Hinweis auf den Abbau von Produktions- oder Vermarktungskapazitäten. Nach Einschätzung der Kommission ist daher die zweite Bedingung der Umstrukturierungsleitlinien ebenfalls nicht erfuellt. (111) Die dritte Bedingung bezieht sich auf das Verhältnis zwischen den Kosten der Umstrukturierungsbeihilfe und dem aus Gemeinschaftssicht erwarteten Nutzen. Diese Bedingung ist nicht erfuellt, weil die Kommission angesichts der Form der Beihilfe (Ausgleich von Betriebsverlusten) nicht davon ausgehen kann, dass die Beihilfen auf das für die Umstrukturierung notwendige Mindenstmaß beschränkt waren; durch das von dem Unternehmen angewandte System der Verlustdeckung wurde vielmehr forwährend mehr Liquidität zugeführt, als für den Umstrukturierungsprozess benötigt wurde (siehe Randnummer 107). (112) Deshalb ist die Kommission zu der Auffassung gelangt, dass der Umfang der Beihilfe den einschlägigen Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten nicht entspricht. Anwendbarkeit von Artikel 86 Absatz 2 EG-Vertrag (113) Bei der Einleitung des Verfahrens nach Artikel 88 Absatz 2 des Vertrag war die Kommission der Auffassung, dass die Tätigkeiten von ACCL keinerlei besondere Merkmale aufwiesen, wonach eine etweige Ausnahme im Sinne von Artikel 86 Absatz 2 EG-Vertrag in Betracht gekommen wäre(23). Darüber hinaus können Unternehmen, die unter eine gemeinsame Marktorganisation fallende Erzeugnisse gemäß Anhang I EG-Vertrag herstellen und verkmarkten, nach Auffassung der Kommission nicht als mit Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse betraute Unternehmen im Sinne von Artikel 86 Absatz 2 betrachten werden. (114) In ihrer Antwort haben die italienischen Behörden diesen Standpunkt der Kommission nicht angefochten. (115) Infolgendessen bestätigt die Kommission ihren vormals geäußerten Standpunkt, wonach Artikel 87 Absatz 2 EG-Vertrag auf ein Unternehmen, das Milcherzeugnisse herstellt und vermarktet, nicht anwendbar ist. V SCHLUSSFOLGERUNGEN (116) Die Kommission stellt fest, dass die Bestimmungen betreffend den Ausgleich der von ACCL zwischen 1992 und 1997 verzeichneten Verluste staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag darstellen. (117) Allerdings vertritt die Kommission die Auffassung, dass diese Bestimmungen keine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag an die Milcherzeuger von Latium darstellen. Ebenso enthält das Verfahren zur Privatisierung von ACCL nach Auffassung der Kommission keine staatlichen Beihilfen im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag. (118) Die Kommission bedauert, dass Italien die Beihilfe unter Verstoß gegen Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag gewährt hat. (119) Sie stellt aufgrund der vorstehenden Bewertung fest, dass für die unter Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrg fallenden Beihilfen keine Ausnahmeregelung gemäß Artikel 87 Absätze 2 und 3 in Betracht kommt. Ebenso ist die Ausnahmebestimmung gemäß Artikel 86 Absatz 2 auf diese Beihilfen nicht anwendbar, so dass sie mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar sind. (120) Die vorstehende Schlussfolgerung lässt den etwaigen Standpunkt der Kommission nach Artikel 87, 88 und 89 EG-Vertrag zu den fraglichen Bestimmungen des italienischen Gesetzes Nr. 142 vom 8 juni 1990 über die kommunale Selbstverwaltung unberührt. (121) In Fällen wie diesem, in denen nicht angemeldete Beihilfen gewährt werden, ohne die endgültige Entscheidung der Kommission abzuwarten, ist aufgrund der Unabdingbarkeit der Verfahrensvorschriften gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag, deren unmittelbare Wirkung der Gerichtshof mit seinen Urteilen vom 19. Juni 1973 (Rechtssache 77/72, Carmine Capolongo gegen Azienda Agricola Maya)(24), vom 11. Dezember 1973 (Rechtssache 120/73, Gebr. Lorenz GmbH gegen Bundesrepublik Deutschland)(25) und vom 22. März 1977 (Rechtssache 78/76, Steinicke und Weinlig gegen Bundesrepublik Deutschland)(26) anerkannt hat, jedwede rückwirkende Genehmigung der Beihilfen ausgeschlossen (Urteil vom 21. November 1991 in der Rechtssache C-354/90, Fédération nationale du commerce extérieur des produits alimentaires und Andere gegen Frankreich(27)). (122) Nach Maßgabe von Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 88 des EG-Vertrags(28) entscheidet im Fall von Negativentscheidungen hinsichtlich rechtswidriger Beihilfen die Kommission, dass der betreffende Mitgliedstaat alle notwendigen Maßnahmen ergreift, um die Beihilfe vom Empfänger zurückzufordern. Die Rückforderung ist notwendig, um die vorherige Situation durch Beseitigung aller finanziellen Vorteile, die dem Beihilfeempfänger nach der Beihilfegewährung unrechtmäßig zugute kamen, wiederherzustellen. (123) Gemäß Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 umfasst die zurückzufordernde Beihilfe Zinsen, die nach einem von der Kommission festgelegten angemessenen Satz berechnet werden. Die Zinsen sind von dem Zeitpunkt, ab dem die rechtswidrige Beihilfe dem Empfänger zur Verfügung stand, bis zu ihrer tatsächlichen Rückzahlung zahlbar. (124) Die Rückforderung der Beihilfen muss nach den italienischen Verfahrensvorschriften erfolgen. Für den Beihilfebetrag sind Zinsen fällig, die von dem Zeitpunkt der Gewährung der Beihilfe bis zu ihrer tatsächlichen Rückzahlung zahlbar sind. Die Zinsen werden auf der Grundlage des für die Berechnung des Subventionsäquivalents der Regionalbeihilfen verwendeten Bezugssatzes berechnet(29). (125) Im vorliegenden Fall muss das Unternehmen, von dem die Beihilfe zurückzufordern ist, genauer spezifiziert werden. Von 1992 bis 1997 empfing ACCL Beihilfen in Höhe von insgesamt 96,6 Mrd. ITL für den Ausgleich von Betriebsverlusten. Durch den Beschluss der Stadt Rom vom 8. Juli 1996 wurden die Vermögenswerte der ACCL auf die "Centrale del Latte di Roma SpA" übertragen. Letztere wurde später zu marktüblichen Konditionen verkauft, wodurch der Staat gegenüber einer herkömmlichen Liquidation das bestmögliche finanzielle Ergebnis erzielte. Angesichts dieser Situation stellt die Kommission fest, dass es sich bei der betreffenden Maßnahme um ein mit einem "asset deal" vergleichbares Geschäft handelte, bei dem die "Centrale del Latte di Roma SpA" nur ein Instrument war. Zudem hat der Käufer (ein privater Großkonzern) keinerlei Vorteil aus den vorherigen Beihilfen gezogen. Da er nicht mehr die entsprechende Rechtspersönlichkeit aufweist, ist er nicht verpflichtet, die Beihilfen zu erstatten. Die Beihilfen müssen deshalb von ACCL zurückgezahlt werden. (126) Die vorliegende Entscheidung lässt die etwaigen Schlussfolgerungen der Kommission hinsichtlich der Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) unberührt - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 (1) Die Maßnahmen zum Ausgleich der Betriebsverluste, welche die "Azienda Comunale Centrale del Latte di Roma" zwischen 1992 und 1997 zu verzeichnen hatte, stellen keine staatlichen Beihilfen im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag an die Milcherzeuger in Latium dar. (2) Das Verfahren zur Privatisierung der "Azienda Comunale Centrale del Latte di Roma" beinhaltet keine staatlichen Beihilfen im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag. (3) Die Bestimmungen betreffend den Ausgleich der Betriebsverluste, welche die "Azienda Comunale Centrale del Latte di Roma" zwischen 1992 und 1997 zu verzeichnen hatte, sind mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar. Artikel 2 (1) Die italienischen Behörden ergreifen alle notwendigen Maßnahmen, um die in Artikel 1 Absatz 3 genannten, unrechtmäßig gewährten Beihilfen innerhalb von zwei Monaten nach der Bekanntgabe dieser Entscheidung von den Empfängern zurückzufordern. (2) Die Rückforderung der Beihilfe erfolgt nach den italienischen Verfahren. Die zurückzufordernde Beihilfe umfasst Zinsen von dem Zeitpunkt an, ab dem die rechtswidrige Beihilfe den Empfängern zur Verfügung stand, bis zu ihrer tatsächlichen Rückzahlung. Die Zinsen werden auf der Grundlage des für die Berechnung des Subventionsäquivalents der Regionalbeihilfen verwendeten Bezugssatzes berechnet. Artikel 3 Italien teilt der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach der Bekanntgabe dieser Entscheidung die Maßnahmen mit, die ergriffen wurden, um der Entscheidung nachzukommen. Artikel 4 Diese Entscheidung ist an die Italienische Republik gerichtet. Brüssel, den 11. April 2000. Für die Kommission Franz Fischler Mitglied der Kommission (1) ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 48. (2) ABl. C 206 vom 2.7.1998, S. 6. (3) Siehe Fußnote 2. (4) Es handelt sich um die aktuellsten Daten, die bei der Einleitung des Verfahrens nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag verfügbar waren. (5) Siehe Urteil des Gerichts Erster Instanz vom 8. Juni 1995, Rechtssache T-459/93, Siemens AG gegen Kommission, Slg. 1995, S. II-1675. (6) ABl. C 283 vom 19.9.1997, S. 2. (7) Urteil des EuGH vom 10. Dezember 1991, Rechtssache C-179/90 - Merci convenzionali porto di Genova SpA gegen Siderurgica Gabrielli SpA - Slg. 1991, S. I-5889. (8) Siehe Fußnote 1. (9) Zum Schutz gewerblicher Informationen werden die Unternehmen und Joint Ventures nicht namentlich genannt, sondern nur mit einem Buchstaben, gefolgt von einem Sternchen, gekennzeichnet. (10) XXIII. Bericht über die Wettbewerbspolitik (1993), Randnummern 402 ff. (11) ABl. C 283 vom 19.9.1997, S. 2. (12) ABl. L 209 vom 24.7.1992, S. 1. (13) Siehe Fußnote 1. (14) Quelle: Eurostat. (15) Urteil des EuGH vom 13. Juli 1988, Rechtssache 102/87, Französische Republik gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften, Slg. 1988, S. 4067. (16) ABl. C 209 vom 10.7.1997, S. 3. (17) Siehe Fußnote 5. (18) Siehe Fußnote 11. (19) ABl. C 288 vom 9.10.1999, S. 2. (20) ABl. C 288 vom 9.10.1999, S. 2. (21) ABl. L 142 vom 2.6.1997, S. 1. (22) Entscheidung zur Festlegung der Auswahlkriterien für Investitionen zur Verbesserung der Verarbeitungs- und Vermarktungsbedingungen für land- und forstwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Entscheidung 90/342/EWG (ABl. L 79 vom 23.3.1994, S. 29). (23) Siehe Urteil Fußnote 7. (24) Slg. 1973, S. 611. (25) Slg. 1973, S. 1417. (26) Slg. 1977, S. 595. (27) Slg. 1991, S. I-5505. (28) ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1. (29) ABl. C 74 vom 10.3.1998, S. 9.