95/67/EG: BESCHLUSS DES RATES vom 6. März 1995 über den Abschluß des Abkommens in Form eines Briefwechsels zur Änderung des Kooperationsabkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Arabischen Republik Jemen
Amtsblatt Nr. L 057 vom 15/03/1995 S. 0077 - 0077
BESCHLUSS DES RATES vom 6. März 1995 über den Abschluß des Abkommens in Form eines Briefwechsels zur Änderung des Kooperationsabkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Arabischen Republik Jemen (95/67/EG) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 113 und 130y in Verbindung mit Artikel 228 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Unterabsatz 1, auf Vorschlag der Kommission (1), nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2), in Erwägung nachstehender Gründe: Nach Artikel 130u des Vertrages fördert die Politik der Gemeinschaft auf dem Gebiet der Entwicklungszusammenarbeit die nachhaltige wirtschaftliche und soziale Entwicklung der Entwicklungsländer, deren harmonische, schrittweise Eingliederung in die Weltwirtschaft und die Bekämpfung der Armut in diesen Ländern. Nach der Vereinigung der Arabischen Republik Jemen und der Demokratischen Volksrepublik Jemen zur Republik Jemen ist es notwendig, das Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Arabischen Republik Jemen (3) anzupassen. Zu diesem Zweck wurden mit der Republik Jemen Verhandlungen geführt, bei denen ein Abkommen in Form eines Briefwechsels ausgearbeitet wurde, das im Interesse der Gemeinschaft zu genehmigen ist - BESCHLIESST: Artikel 1 Das Abkommen in Form eines Briefwechsels zur Änderung des Kooperationsabkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Arabischen Republik Jemen wird im Namen der Europäischen Gemeinschaft genehmigt. Der Wortlaut des Abkommens in Form eines Briefwechsels ist diesem Beschluß beigefügt. Artikel 2 Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Personen zu bestellen, die befugt sind, das in Artikel 1 genannte Abkommen in Form eines Briefwechsels rechtsverbindlich für die Gemeinschaft zu unterzeichnen. Geschehen zu Brüssel am 6. März 1995. Im Namen des Rates Der Präsident A. JUPPÉ (1) ABl. Nr. C 310 vom 16. 11. 1993, S. 19. (2) ABl. Nr. C 128 vom 9. 5. 1994, S. 525. (3) ABl. Nr. L 26 vom 31. 1. 1985, S. 2.