12.7.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 205/25


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 4. Februar 2014

über die von Spanien gewährte staatliche Beihilfe SA.21817 (C3/07) (ex NN 66/06)

Spanische Stromtarife: Verbraucher

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2013) 7741)

(Nur der spanische Text ist verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2014/456/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 108 Absatz 2 Unterabsatz 1,

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a,

nach Aufforderung der Beteiligten zur Stellungnahme gemäß den genannten Artikeln (1) und unter Berücksichtigung ihrer Stellungnahmen,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1.   VERFAHREN

(1)

Mit Schreiben vom 27. April 2006 haben die Céntrica plc und die Céntrica Energía S.L.U. (im Folgenden zusammen „Céntrica“ genannt) bei der Kommission Beschwerde über das System regulierter Stromtarife eingereicht, das Spanien im Jahr 2005 eingeführt hat.

(2)

Mit Schreiben vom 27. Juli 2006 forderte die Kommission Spanien auf, Informationen zur genannten Maßnahme vorzulegen. Die Kommission erhielt diese Informationen mit Schreiben vom 22. August 2006.

(3)

Am 12. Oktober 2006 wurde die Maßnahme als nicht angemeldete Beihilfe registriert (Sache NN 66/06).

(4)

Mit Schreiben vom 9. November 2006 forderte die Kommission Spanien auf, weitere Informationen zur genannten Maßnahme vorzulegen. Spanien antwortete mit Schreiben vom 12. Dezember 2006.

(5)

Mit Schreiben vom 24. Januar 2007 teilte die Kommission Spanien mit, dass sie im Zusammenhang mit der genannten Maßnahme die Einleitung des Verfahrens nach Artikel 108 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (im Folgenden „AEUV“) beschlossen hatte.

(6)

Der Beschluss der Kommission wurde im Amtsblatt der Europäischen Union (2) veröffentlicht. Die Kommission hat die Beteiligten zur Stellungnahme zur genannten Maßnahme aufgefordert.

(7)

Spanien übermittelte seine Stellungnahmen mit Schreiben vom 26. Februar 2007.

(8)

Außerdem sind der Kommission Stellungnahmen der nachstehenden Beteiligten zugegangen: Regierung der Autonomen Region Galizien (Xunta de Galicia) (Schreiben vom 23. März 2007), Céntrica (Schreiben vom 26. März 2007 und 3. Juli 2007), ACIE — Verband unabhängiger Energieversorger (Schreiben vom 26. März 2007), Regierung der Autonomen Region Asturien (Schreiben vom 27. März 2007), AEGE — Verband energieintensiver Unternehmen (Schreiben vom 2. April 2007), Asturiana de Zinc — AZSA (Schreiben vom 3. April 2007), Ferroatlántica — ein Metallhersteller (Schreiben vom 3. April 2007), Alcoa (Schreiben vom 3. April 2007), UNESA — Verband der spanischen Elektrizitätserzeuger (Schreiben vom 25. April 2007), ENEL Viesgo (Schreiben vom 26. April 2007), Iberdrola (Schreiben vom 26. April 2007), Union Fenosa Distribución (Schreiben vom 27. April 2007), Hidrocantábrico Distribución Electrica (Schreiben vom 27. April 2007) und Endesa Distribución Electrica (Schreiben vom 27. April 2007).

(9)

Mit Schreiben vom 15. Mai 2007 und 6. Juli 2007 leitete die Kommission die Stellungnahmen der Beteiligten an Spanien weiter und gab Spanien Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Stellungnahmen Spaniens gingen mit Schreiben vom 2. August 2007 ein.

(10)

Weitere Informationen übermittelten Céntrica mit Schreiben vom 1. Juni 2007, 28. August 2007, 4. Februar 2008 und 1. März 2008, AEGE mit Schreiben vom 21. November 2011 und Ferroatlántica mit Schreiben vom 5. Dezember 2011.

(11)

Mit Schreiben vom 30. Juli 2009, 19. März 2010, 6. Oktober 2011, 12. April 2012, 31. August 2012, 4. Februar 2013 und 17. Juli 2013 bat die Kommission Spanien um weitere Erläuterungen bezüglich der Maßnahme. Spanien antwortete mit Schreiben vom 5. Oktober 2009, 26. April 2010, 7. Dezember 2011, 12. Juni 2012, 18. Oktober 2012, 11. Februar 2013 und 4. Oktober 2013.

(12)

Am 19. April 2013 wurde die Akte in zwei Teile geteilt: in die hier behandelte Sache SA.21817 (C3/07, ex NN 66/06), die Beihilfen für Stromendverbraucher zum Gegenstand hat, und in die Sache SA.36559 (C3a/07, ex NN 66/06), die sich mit Beihilfen für Verteilerunternehmen befasst. Gegenstand des vorliegenden Beschlusses sind ausschließlich mögliche Beihilfen für die im Verfahren berücksichtigten Stromendverbraucher; Haushalte und kleine Unternehmen werden nicht einbezogen.

2.   DETAILLIERTE BESCHREIBUNG DER MASSNAHME

DAS SPANISCHE ELEKTRIZITÄTSSYSTEM IM JAHR 2005

(13)

Der für das Jahr 2005 maßgebliche Rechtsrahmen war das Gesetz 54/1997 vom 27. November 1997 (Ley del Sector Eléctrico, im Folgenden „LSE“). Im LSE wurde die Stromversorgung von Endverbrauchern zu regulierten Tarifen als regulierte Tätigkeit eingestuft. Nach Maßgabe des LSE wurde die Zuständigkeit für diese Tätigkeit mehreren Verteilerunternehmen übertragen.

(14)

2005 konnten alle Stromendverbraucher auf dem spanischen Markt nach eigenem Ermessen Lieferverträge mit unabhängigen Anbietern aushandeln oder sich für eine Versorgung zu staatlich regulierten Tarifen entscheiden. Auf dem regulierten Markt hatte jeder Endverbraucher, der dies wünschte, Anspruch auf Versorgung durch sein lokales Verteilerunternehmen zum regulierten Einheitstarif (Pauschalpreis) entsprechend seinem jeweiligen Verbrauchsprofil und dem tatsächlichen Verbrauch. Auf dem freien Markt zahlten die Kunden zusätzlich zu den Kosten der eigentlichen Energieversorgung ein ebenfalls reguliertes Netzzugangsentgelt. Seit Abschluss der Reform des Strommarkts im Jahr 2009 liefern die Verteilerunternehmen nicht mehr zu regulierten Einheitstarifen.

(15)

Regulierte Einheitstarife und regulierte Netzzugangsentgelte wurden jeweils für das gesamte Jahr im Voraus festgelegt, in der Regel vor Ende des Jahres N – 1, konnten aber im Laufe des Jahres angepasst werden (3). Die jährlichen Tariferhöhungen waren allerdings gedeckelt (4). Generell wurden Tarife und Gebühren nach Prognosen festgesetzt. Die Prognosen sollten sicherzustellen, dass die aus ihrer Anwendung resultierenden regulierten Einnahmen zur Deckung der regulierten Gesamtkosten des Elektrizitätssystems ausreichten. Zu diesen regulierten Kosten des Systems zählten 2005 auch die Kosten der Energieversorgung zu Einheitstarifen, die Kosten des Stromeinkaufs im Rahmen von Sonderprogrammen (erneuerbare Energiequellen, Kraft-Wärme-Kopplung usw.), Transport- und Verteilungskosten, die Kosten von Maßnahmen zur Bedarfssteuerung, Mehrkosten der Stromerzeugung auf den spanischen Inseln, Kohlesubventionen, Defizite aus früheren Jahren usw. Es bestanden keine Vorschriften, nach denen bestimmte Einnahmekategorien vollständig oder teilweise einer bestimmten Kostenkategorie oder einem bestimmten Anteil einer Kostenkategorie zuzuordnen gewesen wären. Entsprechend waren Einnahmen beispielsweise aus Netzzugangsentgelten auch nicht vollständig oder teilweise zur Finanzierung z. B. von Beihilfen für die Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen oder für die Stromerzeugung auf den spanischen Inseln vorgesehen.

(16)

2005 galten 25 regulierte Tarife für Endverbraucher — je nach Verbrauch, Verbrauchsprofil, Endverbrauchertyp und Netz-Anschlussspannung. Außerdem wurden Endverbrauchern auf dem freien Markt neun regulierte Netzzugangsentgelte berechnet, die sich ebenfalls u. a. nach der Anschlussspannung richteten.

(17)

Am 30. Dezember 2004 legte Spanien die Stromtarife für das Jahr 2005 (5) für die folgenden Verbraucherkategorien fest:

EINHEITSTARIFE

Niederspannung

1.0.

Bis 770 kW

2.0.

Allgemein, höchstens 15 kW

3.0.

Allgemein

4.0.

Allgemein, lange Nutzung

B.0

Öffentliche Beleuchtung

R.0

Landwirtschaftliche Bewässerung

Hochspannung

Allgemeine Tarife

Kurze Nutzung

1.1.

Allgemein, maximal 36 kV

1.2.

Allgemein, 36-72,5 kV

1.3.

Allgemein, 72,5-145 kV

1.4.

Allgemein, über 145 kV

Mittlere Nutzung

2.1.

Maximal 36 kV

2.2.

36-72,5 kV

2.3.

72,5-145 kV

2.4.

Über 145 kV

Lange Nutzung

3.1.

Maximal 36 kV

3.2.

36-72,5 kV

3.3.

72,5-145 kV

3.4.

Über 145 kV

Tarife für Traktionsstrom (Tarifas de tracción)

1.1.

Maximal 36 kV

1.2.

36-72,5 kV

1.3.

72,5-145 kV

Landwirtschaftliche Bewässerung

R.1

Maximal 36 kV

R.2

36-72,5 kV

R.3

72,5-145 kV

G.   Tarif für Großverbraucher (G4)

Tarife für Verkäufe an Verteilerunternehmen

D.1

Maximal 36 kV

D.2

36-72,5 kV

D.3

72,5-145 kV

D.4

Über 145 kV

NETZZUGANGSTARIFE

Niederspannung

2.0 A

Normaler Netzzugangstarif Niederspannung

2,0 NA

Tarife für einfachen Niederspannungszugang mit Staffelung Tag/Nacht

3.0 A

Allgemeiner Netzzugangstarif Niederspannung

Hochspannung

3.1.A

Netzzugangstarif für Spannungen bis maximal 36 kV (Leistung maximal 450 kW)

6.1.A

Netzzugangstarif für Spannungen bis maximal 36 kV (Leistung über 450 kW)

6.2

Netzzugangstarif für Spannungen über 36 kV bis maximal 72,5 kV (Leistung über 450 kW)

6.3

Netzzugangstarif für Spannungen über 72 kV bis maximal 145 kV (Leistung über 450 kW)

6.4.A

Netzzugangstarif für Spannungen über 145 kV (Leistung über 450 kW)

6.5

Netzzugangstarif für internationalen Stromtausch

(18)

Regulierte Einheitstarife konnten in einen Bestandteil zur Abdeckung der Kosten für Transport und Verteilung sowie der allgemeinen Systemkosten (Netzzugangsentgelt) und einen Bestandteil zur Abdeckung der Kosten für den Stromeinkauf auf dem Großhandelsmarkt (Energiekosten) aufgespalten werden. Zur Bedarfssteuerung wurde außerdem ein System angewendet, nach dem Nachlässe auf Einheitstarife gewährt wurden. Als Gegenleistung wurde etwa die Akzeptanz von Unterbrechungen der Stromversorgung nach vorheriger Ankündigung oder eine Verlagerung des Verbrauchs in Zeiten mit geringerer Netzauslastung vereinbart. 2005 begann Spanien mit der Einführung von Änderungen am System der regulierten Tarife. Die letzte Änderung wurde 2013 vorgenommen, als Spanien einen neuen Rechtsrahmen für die Stromwirtschaft annahm (Gesetz 24/13), der u. a. eine Reform der Regulierung der Preise auf dem Endverbrauchermarkt vorsah. Spanien teilte mit, dass dieses neue Gesetz und die entsprechenden Durchführungsbestimmungen 2014 ausformuliert würden. Im Folgenden sind einige der Grund-Einheitstarife für die niedrigsten der oben genannten und seit dem 1. Januar 2005 geltenden Tarifkategorien (bis maximal 145 kV) zusammengestellt:

Tabelle 1

Grundbetrag der regulierten Einheitstarife 2005

 

A/Energiepreis

B/Energiepreis

Einheitstarif (A+B)

 

 

 

 

EUR/kW Monat

EUR/kWh

EUR/MWh

 

 

 

Niederspannung

 

 

 

 

 

 

1.0

Leistung < 770 W

0,277110

0,062287

62,67

 

 

 

3.0

Allgemein

1,430269

0,083728

85,71

 

 

 

4.0

Allgemein, lange Nutzung

2,284634

0,076513

79,69

 

 

 

Hochspannung

 

 

 

 

 

 

1.4

Kurze Nutzung, allgemein > 145 kV

1,759358

0,058412

60,86

 

 

 

2.4

Mittlere Nutzung, allgemein > 145 kV

3,632629

0,053224

58,27

 

 

 

3.4

Lange Nutzung, allgemein > 145 kV

9,511921

0,042908

56,12

 

 

 

G.

Großverbraucher G4

10,208070

0,011265

25,44

 

 

 

Quelle: Anhang I der Königlichen Verordnung 2392/2004, Berechnungen der Kommission.

(19)

Die spanische Regulierungsbehörde Comisión Nacional de Energía (CNE) hat erklärt, dass die Einheitstarife 2005 in der Regel nicht alle Versorgungskosten abdeckten, insbesondere nicht die Kosten des Einkaufs von Energie auf dem Großhandelsmarkt. Wie aus den folgenden Diagrammen ersichtlich, lagen die in den durchschnittlichen regulierten Einheitstarifen enthaltenen Strompreise nur in fünf Monaten (Januar und Februar 2005 und April bis Juni 2005) unter den durchschnittlichen Preisen auf dem Großhandelsstrommarkt. Zwischen Oktober 2006 und Dezember 2007 ergab sich das gegenteilige Bild: In diesem Zeitraum von 14 Monaten fielen die durchschnittlichen Großhandelspreise deutlich unter die in den durchschnittlichen regulierten Einheitstarifen enthaltenen Energiepreise, und die Differenz war deutlich größer als in den sieben Monaten des Jahres 2005, in denen die Großhandelspreise über den in den Einheitstarifen enthaltenen Energiepreisen lagen.

Abbildung 1

Gewichteter durchschnittlicher Großhandelspreis vs. im Einheitstarif enthaltener Energiepreis

Image 1

Precio medio ponderado final mercado mayorista

Precio de la energía implícito en tarifa integral

Quelle: CNE — Bericht über die Wettbewerbsentwicklung auf dem Gas- und dem Strommarkt, Zeitraum 2005/2007, S. 84.

DAS TARIFDEFIZIT 2005

(20)

Die Konten des Elektrizitätssystems wurden ausgehend von den tatsächlichen regulierten Einnahmen und Kosten einmal jährlich abgerechnet. 2005 waren die regulierten Tarife und die Netzzugangsentgelte in einer Höhe angesetzt, bei der die erzielten Einnahmen nicht hinreichend waren, um alle nachträglich dokumentierten regulierten Kosten im betreffenden Jahreszeitraum abdecken zu können. Die Schlussabrechnung der CNE Ende 2005 ergab ein Defizit von 3,811 Mrd. EUR. Dies war zwar nicht das erste Mal, dass bei der Abrechnung ein Defizit ermittelt wurde; nach geringeren Defiziten in den Jahren 2000, 2001 und 2002 war 2005 aber erstmals ein Defizit in dieser Höhe zu verzeichnen.

(21)

Insbesondere hatte die Regierung die tatsächlichen Kosten des Stromeinkaufs unterschätzt. Der Stromverbrauch durch Endverbraucher entwickelte sich auf dem regulierten Markt ebenso wie auf dem freien Markt 2005 zwar weitgehend, wie im Dezember 2004 prognostiziert; einige unerwartete Preiserhöhungen im Laufe des Jahres führten 2005 jedoch zu einem Großhandelspreis von bis zu 62,4 EUR/MWh (gegenüber 35,61 EUR/MWh im Jahr 2004) und zu einem Anstieg des durchschnittlichen Großhandelspreises auf 59,47 EUR/MWh. Dieser Anstieg war auf die ungewöhnliche Trockenheit im Laufe des Jahres, durch die die Stromproduktion aus Wasserkraft um 55 % zurückging, sowie auf die höheren Ölpreise, die Auswirkungen des Marktpreises von CO2-Emissionszertifikaten, die im Rahmen des Emissionshandelssystems kostenlos übertragen wurden, und die gemessen am Wachstum des BIP übermäßige Zunahme des Energiebedarfs zurückzuführen.

(22)

Ein weiterer wichtiger Faktor, der zum Anstieg der allgemeinen Systemkosten beigetragen hat, war die umfangreiche Förderung der Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Energiequellen. Insbesondere konnten Erzeuger von Strom aus erneuerbaren Energiequellen die direkte Einbeziehung in den Großhandelsstrommarkt oder Strom-Pool (im Folgenden „Pool“) beantragen. 2005 war diese Möglichkeit besonders attraktiv und wurde entsprechend intensiv genutzt. Dadurch erhöhten sich die Systemkosten. Außerdem gingen im Jahr 2005 im Rahmen eines Sonderprogramms zur Förderung von erneuerbaren Energiequellen und Blockheizkraftwerken gewährte Direktbeihilfen zu den in den Strompreisen enthaltenen Energiekosten in Höhe von 2,701 Mrd. EUR als regulierte Kosten in die Kostenrechnungen ein. Zum Vergleich ist festzustellen, dass sich die Transport- und die Verteilungskosten des Systems 2005 auf 4,41 Mrd. EUR beliefen.

Mechanismus zur Vorfinanzierung des Defizits

(23)

Die Entwicklung des Defizits blieb nicht unbemerkt. Bereits im März 2005, als sich das Tarifdefizit abzeichnete, verlangte Spanien nach Artikel 24 des Königlichen Gesetzesdekrets (Real Decreto-ley) 5/2005 (6), dass die zur Schließung der Lücke zwischen den Kosten und den Einnahmen des Elektrizitätssystems erforderlichen Mittel von den fünf größten „berechtigten Versorgungsunternehmen“, d. h. von den Unternehmen, die Anspruch auf einen Ausgleich für verlorene Kosten („stranded costs“) hatten, aufgebracht würden (7). Dabei wurden die folgenden Prozentanteile zugrunde gelegt:

—

Iberdrola, S.A. 35,01 %,

—

Unión Eléctrica Fenosa, S.A. 12,84 %,

—

Hidroeléctrica del Cantábrico; S.A 6,08 %,

—

Endesa, S.A. 44,16 % und

—

Elcogas, S.A. 1,91 %.

(24)

Nach Gesetzesdekret 5/2005 sollte das künftige Defizit den oben genannten fünf Unternehmen als Negativposten auf einem bestehenden Einlagenkonto zugeschrieben werden, das von der CNE zur Zahlung eines Ausgleichs für die diesen Unternehmen entstandenen verlorenen Kosten geführt wurde. In der Praxis bedeutete dies, dass die Versorgungsunternehmen die Mittel vorfinanzieren mussten. Der Negativposten auf dem Konto zur Erfassung der verlorenen Kosten sollte Ansprüche auf die Einziehung von Gebühren begründen (d. h. das Recht der Versorgungsunternehmen, künftig Einnahmen bei den Stromkunden zu erzielen). Diese Ansprüche konnten besichert und von den Versorgungsunternehmen auf dem Markt veräußert werden. Für die diesen Unternehmen übertragenen Ansprüche auf die Einziehung von Gebühren wurde ein Mindestzinssatz vorgesehen (3-Monats-Euribor, berechnet als durchschnittliche Euribor-Zinssätze im November des Vorjahres ohne Spread).

Mechanismus zur Umlage des Defizits auf die Endverbraucher

(25)

Im Juni 2006 fasste Spanien einen Beschluss über die Regelungen, nach denen das Defizit aus dem Jahr 2005 über die regulierten Tarife auf die Stromkunden umgelegt werden sollte. Mit der Königlichen Verordnung Nr. 809/2006 (8) sah Spanien vor, dass das Defizit aus dem Jahr 2005 (genauer gesagt, der den Versorgungsunternehmen zugestandene Anspruch auf die Einziehung von Gebühren) von den Verbrauchern über einen Zeitraum von 14,5 Jahren durch einen Sonderaufschlag auf Einheitstarife und Netzzugangstarife beglichen würde. Der Aufschlag, berechnet als der Betrag, der jährlich zur linearen Erreichung des dem Defizit des Jahres 2005 entsprechenden Kapitalwerts über einen Zeitraum von 14,5 Jahren erforderlich wäre, wurde mit 1,378 % des Einheitstarifs und 3,975 % des Netzzugangstarifs jeweils im Jahr 2006 angesetzt. Als Zinssatz wurde der 3-Monats-Euribor angenommen.

(26)

Dieser Aufschlag wurde als „zweckgebundener Beitrag“ (cuota con destino específico) betrachtet. Spanien hat festgelegt, dass die Einnahmen aus dem Beitrag zur Finanzierung des Defizits aus dem Jahr 2005 auf das von der CNE verwaltete Einlagenkonto fließen sollten. Die CNE sollte die Zahlungen dann an die Inhaber der Einziehungsrechte weiterleiten, d. h. an die Stromerzeuger, die das Defizit vorfinanzierten, bzw. an die Unternehmen, die zu einem späteren Zeitpunkt die Einziehungsrechte von diesen erworben hatten. Dabei sollten die jeweiligen Anteile an dem von den Erzeugern vorfinanzierten Defizit zugrunde gelegt werden.

Auswirkungen des Tarifdefizits auf den spanischen Markt

(27)

2005 wurde der Strombedarf in Spanien zu 37,49 % auf dem freien Markt gedeckt. Dieser Anteil entfällt auf eine verhältnismäßig geringe Anzahl an Verbrauchern; nur 8,5 % der Verbraucher bezogen Energie auf dem freien Markt, während 91,5 % aller Verbraucher weiterhin die regulierten Tarife zahlten (gegenüber 97 % im Jahr 2004). Kunden mit Anschluss an das Hochspannungsnetz (vor allem Industriekunden) waren auf dem freien Markt die am stärksten vertretene Kategorie; 38,9 % dieser Kunden hatten von ihrer Wahlmöglichkeit Gebrauch gemacht; die von diesen Kunden abgenommenen Strommengen beliefen sich 2005 auf 29 % des gesamten Stromverbrauchs auf dem spanischen Festland. Haushalte und Kleinverbraucher, die ihren Niederspannungsstrom seit 2003 ebenfalls auf dem freien Markt hätten beziehen können, (9) zahlten weiterhin überwiegend die regulierten Tarife. 2005 nutzte allerdings ein erheblicher Anteil auch dieser Kunden die Möglichkeit der Versorgung über den freien Markt. Am 31. Dezember 2005 wurden mehr als 2 Mio. Verbraucher über den freien Markt versorgt (gegenüber 1,3 Mio. im Jahr 2004).

(28)

Der 2005 mit den regulierten Tarifen verbundene durchschnittliche Preisvorteil sollte jedoch ungeachtet einer gewissen Verzögerung im Zusammenhang mit der Rückkehr von Verbrauchern zum regulierten Markt betrachtet werden. Wie aus der folgenden Tabelle 2 ersichtlich, hat die Anzahl der über den freien Markt versorgten Kunden im gesamten Jahr 2005 zugenommen, war 2006 aber wieder rückläufig bis auf die im ersten Halbjahr 2005 verzeichnete Quote von 8,15 %. Entsprechend setzte sich der im Dezember 2004 bereits erkennbare Rückgang der von Endverbrauchern auf dem freien Markt abgenommenen Strommenge auch im ersten Vierteljahr 2005 fort. Im Juni und im September 2005 kam es zwar zu einer deutlichen Stabilisierung. Ab Dezember 2005 und während des gesamten Jahres 2006 waren aber erneute Rückgänge zu verzeichnen.

Tabelle 2

Anteil der Versorgungsstandorte und des Energieangebots auf dem freien Markt (in Prozent des Gesamtmarkts) 2004-2006

Strom

2004

2005

2006

 

März

Juni

Sept.

Dez.

März

Juni

Sept.

Dez.

März

Juni

Sept.

Dez.

Anteil der Versorgungsstandorte (%)

1,53

2,82

4,21

5,73

7,42

9,42

10,37

10,66

10,20

9,28

8,86

8,15

Energie (%)

29,30

33,60

36,19

33,57

33,15

35,34

41,39

37,41

29,38

27,10

25,74

24,87

Quelle: CNE-Bericht „Nota Informativa sobre los suministros de electricidad y gas natural en los mercados liberalizados, actualización 31 de diciembre de 2006“.

(29)

Als ab Mitte des Jahres 2005 ein beträchtlicher Anstieg der Großhandelspreise einsetzte, wurden die Auswirkungen der den Anbietern entstandenen Verluste deutlich; die Versorgungsverträge konnten aber nicht sofort gekündigt werden. Daher waren die freien Anbieter (insbesondere die Anbieter, die Strom nicht selbst erzeugten, sondern auf dem Großhandelsmarkt einkaufen mussten) gezwungen, entweder zum Preisniveau des freien Marktes anzubieten, das trotz des Verlustrisikos den regulierten Tarifen entsprach, oder entsprechend den tatsächlichen Einkaufskosten höhere Preise zu verlangen und damit Marktanteile einzubüßen.

3.   BESCHLUSS ZUR EINLEITUNG DES VERFAHRENS NACH ARTIKEL 108 ABSATZ 2 AEUV

(30)

Im Beschluss der Kommission zur Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens (im Folgenden „Einleitungsbeschluss“) wurden die von verschiedenen Endverbraucher-Kategorien gezahlten regulierten Tarife mit den Preisen verglichen, die die Endverbraucher vermutlich auf dem freien Markt hätten zahlen müssen, wenn keine Regulierung der Tarife erfolgt wäre. Die Marktpreise wurden ausgehend vom Strompreis auf dem Großhandelsmarkt sowie von den Netzzugangsentgelten und einer mit durchschnittlich 10 EUR/MWh angenommenen Vermarktungsspanne (nach Angaben von Céntrica) geschätzt.

Tabelle 3

Preisvergleich nach Verbraucherkategorien

Verbraucherkategorie

Regulierter Tarif

(EUR/MWh)

Geschätzter Marktpreis (nur Großhandelspreis zuzüglich Netzzugangstarif)

(EUR/MWh)

Geschätzter Marktpreis (+ 10 EUR Vermarktungsspanne)

1.

Große Industriekunden mit Anschluss an das Hochspannungsnetz (G4-Tarif)

23,9

61,17

71,17

2.

Große Industriekunden mit Verträgen mit Unterbrechungsklauseln

27,0

73,87-76,47

83,87-86,47

3.

Verbraucher mit Anschluss an das Hochspannungsnetz

76,2

81,57

91,57

4.

Haushalte

101,2

107,75

117,75

5.

Kleine Industriekunden oder Dienstleistungsgesellschaften mit Anschluss an das Niederspannungsnetz

103,9

101,07

111,07

Quelle: Céntrica

(31)

Nach dieser Tabelle hatten die Verbraucher der ersten beiden Kategorien (große Industriekunden) einen beträchtlichen Vorteil. Bei den Endverbrauchern der übrigen Kategorien ergibt der Vergleich ein weniger deutliches Bild, aber auch dort ist ein gewisser Vorteil erkennbar.

(32)

Im Beschluss wurde festgestellt, dass dieser Vorteil selektiv gewährt wurde, da die durch Regulierung künstlich niedrig gehaltenen Preise Unternehmen, die Strom verbrauchten, stärker begünstigten als Unternehmen, die z. B. Gas als Energieträger nutzten. Zudem wurde das Bestehen einer faktischen und rechtlichen Selektivität dahin gehend festgestellt, dass der Vorteil für große Endverbraucher in der Industrie unverhältnismäßig groß war; diese Kunden zahlten nämlich teilweise Pauschalpreise, die den auf die Energiekosten entfallenden Anteil des geschätzten Preises auf dem freien Markt nicht einmal zur Hälfte abdeckten.

(33)

Im Einleitungsbeschluss wurde festgestellt, dass das System Endverbraucher zur Rückkehr in den regulierten Markt ermutigte und insoweit auch Verteilerunternehmen zugutegekommen sein könnte, denen für ihre regulierte Tätigkeit offenbar eine gewisse Gewinnspanne zugestanden wurde.

(34)

Im Beschluss wurde die Auffassung vertreten, dass mit dem System eine Übertragung staatlicher Mittel verbunden war, da der Preisaufschlag zum Ausgleich des Defizits als steuerähnliche Abgabe zu betrachten sei, deren Erträge über die spanische Regulierungsbehörde CNE an die Endbegünstigten geleitet würden. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs sind solche Mittel als staatliche Mittel anzusehen.

(35)

Da Endverbraucher auf Märkten tätig sind, die im Allgemeinen dem Wettbewerb und dem Handel innerhalb der EU offen stehen, wurde im Einleitungsbeschluss der Kommission festgestellt, dass sämtliche Kriterien nach Artikel 107 Absatz 1 erfüllt waren und dass die Maßnahme als staatliche Beihilfe für Endverbraucher zu betrachten sei.

(36)

Nach der Feststellung, dass offenbar keine der Ausnahme- bzw. Freistellungsbestimmungen nach Artikel 107 AEUV anwendbar war, wurde im Einleitungsbeschluss untersucht, ob die Bereitstellung von Elektrizität zu regulierten Tarifen als Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse (DAWI) zu bewerten und insoweit die Ausnahmebestimmung nach Artikel 106 Absatz 2 AEUV anzuwenden sei. Im Beschluss wurde festgestellt, dass der Spielraum der Mitgliedstaaten bei der Beurteilung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen im Stromsektor durch die Bestimmungen der Richtlinie 2003/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 96/92/EG (10) („Stromrichtlinie“) begrenzt sei. Nach dieser Richtlinie müssen die Mitgliedstaaten eine Verpflichtung zur Grundversorgung (einschließlich insbesondere des Rechts auf Versorgung zu angemessenen Preisen) nur für Haushaltskunden und kleine Unternehmen vorsehen (11). Im Beschluss wurde ferner festgestellt, dass die Bereitstellung von Elektrizität für mittlere und große Unternehmen zu regulierten Tarifen nach Maßgabe der Stromrichtlinie nicht als DAWI im engeren Sinn zu betrachten sei.

(37)

Die Kommission hat daher ernste Zweifel daran geäußert, dass die Beihilfeelemente der regulierten Tarife für nicht als kleine Betriebe eingestufte Unternehmen als mit dem Binnenmarkt vereinbar bewertet werden könnten.

(38)

Im Einleitungsbeschluss wurde ferner festgestellt, dass auch Verteilerunternehmen staatliche Beihilfe erhalten haben könnten. Dieser Aspekt dieser Sache ist Gegenstand eines eigenen Beschlusses (Sache C3a/07).

4.   STELLUNGNAHMEN VON BETEILIGTEN

(39)

Auf Aufforderung der Kommission zur Stellungnahme zum Einleitungsbeschluss gingen zahlreiche Stellungnahmen von industriellen Großverbrauchern sowie von Verteilerunternehmen, unabhängigen Anbietern und den Regierungen der spanischen autonomen Gemeinschaften (Comunidades Autónomas) ein. Hier werden ausschließlich die für die mutmaßliche Beihilfe für Stromendverbraucher maßgeblichen Stellungnahmen zusammenfassend erläutert.

STELLUNGNAHMEN UNABHÄNGIGER ANBIETER

(40)

Stellungnahmen gingen von Céntrica und von der ACIE, dem Verband unabhängiger Energieversorger, ein. Die Argumente und die Schlussfolgerungen des Unternehmens und des Verbandes decken sich weitgehend.

Stellungnahmen von Céntrica und von der ACIE

(41)

In der Stellungnahme von Céntrica steht der mutmaßliche Vorteil für Verteilerunternehmen im Vordergrund. Allerdings deuten die Zahlen und Argumente des Unternehmens auch auf das Vorliegen einer staatlichen Beihilfe für Stromendverbraucher hin.

(42)

Nach Darstellung von Céntrica bedeuten das Nebeneinander des freien und des regulierten Marktes und insbesondere die Möglichkeit für Endverbraucher, frei zwischen beiden Märkten zu wechseln, dass die regulierten Tarife als Richtpreise bzw. de facto als Obergrenze für die Preise auf dem freien Markt fungierten. Die freien Anbieter hätten keine Preise oberhalb der regulierten Tarife verlangen können; ansonsten hätten sie keine Neukunden gewinnen können und Bestandskunden verloren.

(43)

Auf einem freien Markt ergibt sich der von Stromendverbrauchern zu zahlende Preis gewöhnlich aus zwei Komponenten: aus dem Netzzugangsentgelt und einer „Versorgungskomponente“, die durch Marktmechanismen bestimmt wird und den Anbietern zuzurechnen ist, die die Privatkunden versorgen. Bei der Versorgung von Privatkunden hängt die Rentabilität zum einen davon ab, ob die von den Kunden zu zahlende „Versorgungskomponente“ die Kosten der Anbieter deckt (d. h. die Kosten des Energieeinkaufs auf dem Großhandelsmarkt bzw. — bei vertikal integrierten Unternehmen — die eigenen Gestehungskosten); und zum anderen wird die Rentabilität von einer „Vermarktungsspanne“, der sonstige versorgungsrelevante Kosten zugerechnet werden (Marketing, IT-Systeme, Rechnungswesen usw.), und von der Kapitalrendite bestimmt. Daher konnte ein Anbieter auf dem freien Markt im jeweiligen Segment nur mit einer „positiven Vermarktungsspanne“ rentabel tätig sein, d. h. wenn sich eine Differenz zwischen den mit der Versorgung der Kunden verbundenen allgemeinen Kosten des Anbieters und dem regulierten Tarif ergab.

(44)

Céntrica belegte das Bestehen eines Wettbewerbsnachteils für freie Anbieter durch Berechnungen, nach denen 2005 für keine Verbraucherkategorie eine Vermarktungsspanne bestand (12) (bzw. nach denen zu Jahresbeginn noch bestehende Spannen im Laufe des Jahres gegen null zurückgingen). Die regulierten Tarife waren also so niedrig angesetzt, dass unabhängige Anbieter nicht mehr rentabel konkurrieren konnten. Nach Auffassung von Céntrica war ein Wettbewerb bei bestimmten Endverbraucher-Kategorien (insbesondere bei energieintensiven Verbrauchern, die ihren Strom zum Tarif G4 bezogen, und bei anderen großen Industriekunden) sogar vor Entstehen des Tarifdefizits nicht möglich, da bei den Einheitstarifen keinerlei Spanne bestand, die einen Wettbewerb ermöglicht hätte. Der nach Auffassung von Céntrica bestehende Wettbewerbsnachteil war vor allem in der Verbraucherkategorie der Dienstleistungsunternehmen und der kleinen Betriebe mit Anschluss an das Niederspannungsnetz sowie im Haushaltssegment gegeben.

(45)

Die von Céntrica vorgelegten Zahlen, insbesondere der Vergleich zwischen den regulierten Tarifen und den geschätzten Marktpreisen, wurden im Einleitungsbeschluss der Kommission übernommen (siehe Erwägungsgrund 30 und Tabelle 3).

(46)

Nach Auffassung von Céntrica hat das System gegen die Stromrichtlinie verstoßen — nicht nur wegen des diskriminierenden Charakters der Regelungen zur Umlage des Defizits (mit der zwar die Verluste der Verteilerunternehmen, nicht aber die der freien Anbieter ausgeglichen wurden), sondern auch, weil die Verbraucher um ihren Anspruch auf transparente Preise und Tarife gebracht wurden (13). Da der 2005 zahlbare Strompreis teilweise auf spätere Jahre umgelegt wurde, waren die berechneten Endpreise für die Verbraucher nicht transparent.

(47)

Außerdem erläuterte Céntrica, der Mechanismus zum Ausgleich des Defizits sei vor allem aus den beiden folgenden Gründen nicht ausgewogen gewesen: Erstens hätten überwiegend Endverbraucher mit Anschluss an das Niederspannungsnetz das Defizit ausgleichen müssen, obwohl die Endverbraucher mit Anschluss an das Hochspannungsnetz den größten Anteil an der Entstehung des Defizits gehabt hätten. Zweitens hätten Endverbraucher auf dem freien Markt für ein Defizit aufkommen müssen, das sie nicht verursacht hatten.

(48)

Céntrica bestätigte die vorläufige Auffassung der Kommission, dass die spanischen Regelungen zum Ausgleich des Defizits mit der Übertragung staatlicher Mittel einhergingen. Außerdem argumentierte Céntrica, staatliche Mittel seien auch aufgrund des Beschlusses der spanischen Regierung verwendet worden, die Einziehungsrechte der Stromerzeuger zu besichern.

(49)

Nach Schätzungen der ACIE, des Verbands unabhängiger Energieversorger, lagen die 2005 als Grundlage für die regulierten Tarife angenommenen Energiekosten um 68 % unter den Kosten, die den Verteilerunternehmen tatsächlich entstanden, wenn sie Energie auf dem Großhandelsmarkt einkauften. Die ACIE betonte die schweren Auswirkungen des durch die Tarife im Jahr 2005 verursachten Defizits auf unabhängige Anbieter. Der ACIE zufolge entstanden freien Anbietern ähnliche Einkaufskosten wie den Verteilerunternehmen. Außerdem mussten sie sich de facto dem Niveau des für die einzelnen Kundenkategorien staatlich festgesetzten Einheitstarifs anpassen; ansonsten hätten sie keine Neukunden gewinnen und Bestandskunden nicht halten können. Insbesondere weist die ACIE darauf hin, dass die Mitglieder der ACIE Anfang 2005 auf der Grundlage der vom Staat prognostizierten Großhandelspreise Verträge geschlossen hätten und dass sie später an diese Verträge gebunden gewesen seien, auch als sich herausstellte, dass die Verträge nicht rentabel waren. Daher seien unabhängigen Anbietern Verluste entstanden. Céntrica schätzt die eigenen Verluste im Jahr 2005 auf 10 Mio. EUR. Nach Ansicht der ACIE wurden mehrere Anbieter (u. a. Saltea Comercial, Electranorte, CYD Energia und RWE) aus dem Markt gedrängt.

STELLUNGNAHMEN ENERGIEINTENSIVER VERBRAUCHER

(50)

Energieintensive Verbraucher waren über ihren Verband (die Asociación de Empresas con Gran Consumo de Energia, AEGE) an dem Verfahren beteiligt. Einige dieser Verbraucher (Asturiana de Zinc, Ferroatlántica und Alcoa) waren auch als Einzelunternehmen beteiligt. Alcoa ist ein Aluminiumhersteller mit drei Produktionsanlagen in Spanien (San Ciprián, La Coruña und Avilés), dem 2005 der Einheitstarif G4 (der energieintensiven Verbrauchern vorbehaltene Tarif mit Unterbrechungsklausel) zugutekam. Ferroatlántica ist ein Hersteller von Eisen-Aluminium-Legierungen, dem der Tarif 3.4 mit Unterbrechungsklausel zugestanden wurde. Asturiana de Zinc ist ein Zinkhersteller, der für sein Werk in San Juan de Nieva den Tarif G4 zahlte.

(51)

In ihren Stellungnahmen bestreiten die energieintensiven Verbraucher die Schlussfolgerung der Kommission, dass die Industrietarife (G4 und sonstige Tarife mit Unterbrechungsklausel) eine staatliche Beihilfe darstellten. Sie argumentieren, mit den Tarifen seien keine Wettbewerbsvorteile und keine staatlichen Mittel verbunden gewesen, und die Tarife hätten sich nicht auf den Wettbewerb und den Handel zwischen Mitgliedstaaten ausgewirkt.

Kein wirtschaftlicher Vorteil

(52)

Nach Auffassung energieintensiver Verbraucher ist der im Einleitungsbeschluss zugrunde gelegte Benchmark-Wert zur Ermittlung eines Vorteils nicht zutreffend. Die Kommission habe die Industrietarife mit dem durchschnittlichen Großmarktpreis (dem Pool-Preis) verglichen, der als repräsentativ für die Kosten betrachtet wurde, die diesen Unternehmen unter normalen Marktbedingungen entstanden wären. Da die Industrietarife unter dem Pool-Preis lagen, gelangte der Einleitungsbeschluss zu dem Ergebnis, dass mit den Tarifen ein wirtschaftlicher Vorteil für die Verbraucher verbunden war, denen diese Tarife eingeräumt wurden.

(53)

Energieintensive Verbraucher argumentieren, der Pool sei ein Spot-Markt, auf dem Strom für den jeweils folgenden Tag gehandelt werde. Dieser Pool habe jedoch verschiedene Nachteile, die seine Effizienz und die Wettbewerbsfähigkeit beeinträchtigten. Daher spiegelten die Pool-Preise die Grenzkosten der Stromerzeugung nicht genau wider, und insofern seien diese Preise auch kein Ausdruck eines funktionierenden Wettbewerbs. Große Endverbraucher, die erhebliche Strommengen abnähmen und bei denen bestimmte Verbrauchsprofile gegeben seien, bezögen ihren Strom nicht aus dem Pool, sondern schlössen in der Regel bilaterale Verträge mit Stromanbietern. Diese Darstellung wird im OMEL-Bericht 2005 bestätigt, demzufolge nur sieben Verbraucher (entsprechend einem Anteil von 5 % der gehandelten Strommenge) ihren Strom unmittelbar aus dem Pool deckten.

(54)

Selbst wenn die im Pool verzeichneten Preise als gültige Benchmark-Werte betrachtet werden könnten, wäre es nicht angemessen, den durchschnittlichen Großhandelspreis im Jahr 2005 zugrunde zu legen, da sich dieser durchschnittliche Preis abhängig vom Strombedarf von Anbietern ergebe, die Endkunden mit unterschiedlichen Verbrauchsportfolios (u. a. Haushalte und kleine Unternehmen) versorgten. Der AEGE zufolge wäre für Ferroatlántica und Asturiana de Zinc der im Jahr 2005 im Pool geforderte niedrigste Preis (18,6 EUR/MWh) ein angemessener Benchmark-Wert; dieser Preis hätte nämlich die am stärksten wettbewerbsbezogenen Marktbedingungen im Pool widergespiegelt (bei denen Energieerzeuger Strom zu einem ihren Grenzkosten entsprechenden Preis angeboten hätten). Die Situation großer Industriekunden sei nicht mit der Situation anderer Endverbraucher vergleichbar, insbesondere nicht mit Haushalten. Daher sei der durchschnittliche Pool-Preis kein angemessener Benchmark-Wert. Alcoa ist der Auffassung, dass die Kommission die strittigen Tarife vielmehr mit den von großen Endverbrauchern bilateral vereinbarten Preisen hätte vergleichen sollen.

(55)

Alcoa nannte ein Beispiel für einen bilateral vereinbarten Marktpreis und erklärte, seinen drei Aluminiumwerken sei immer der Tarif G4 gewährt worden. Allerdings ist Alcoa auch Eigentümer eines Aluminiumoxid-Werks (Alúmina Española), für das Ende 2004 ebenfalls ein bilateraler Vertrag mit einem Anbieter geschlossen wurde. Die Laufzeit des Vertrags betrug zwei Jahre mit der Option auf Verlängerung um ein weiteres Jahr. Die drei Aluminiumwerke haben die gleichen pauschalen Verbrauchsprofile wie die Aluminiumoxid-Werke. In Letzteren werden allerdings erheblich geringere Strommengen verbraucht (0,35 TWh gegenüber 1,3 TWh in den Werken Avilés und La Coruña und 3,4 TWh im Werk San Ciprián). Dieser Vereinbarung lag ein durchschnittlicher Preis von 34,45 EUR/MWh zugrunde (einschließlich der Kosten des Moratoriums für Kernkraftwerke, der Netzzugangskosten und sonstiger Nebenkosten). Der Preis wurde auf der Grundlage einer Ausschreibung ermittelt, bei der die Gebote der Anbieter sich um ± 5 EUR unterschieden.

(56)

Alcoa begründet den Unterschied zwischen diesem bilateral vereinbarten Preis (34,45 EUR/MWh) und dem Tarif G4 (23,9 EUR/MWh) mit objektiven Faktoren. Insbesondere unterlägen die Verbraucher, denen der Tarif G4 zugestanden würde, gesetzlichen Einschränkungen, die bei bilateralen Vereinbarungen nicht gegeben seien, beispielsweise der Verpflichtung zum vollständigen Verbrauch der Strommenge, für die der Tarif G4 gewährt wurde (einschließlich der Vereinbarung von Strafzahlungen), der Verpflichtung zur Verwendung eigener Einrichtungen zur Spannungskontrolle und der Verpflichtung zur Zahlung von Rechnungsbeträgen innerhalb von 20 Tagen (während bei bilateralen Vereinbarungen günstigere Zahlungsbedingungen üblich seien).

(57)

Daher stellt Alcoa fest, dass der hypothetische Marktpreis für seine drei Aluminiumwerke wegen der größeren Abnahmemengen in diesen Werken deutlich unter 34,45 EUR/MWh liegen müsse. Wenn von einer durchschnittlichen Vermarktungsspanne von 10 EUR/MWh ausgegangen werde, beliefen sich die Nettokosten der Versorgung des Aluminiumoxid-Werks zudem auf 24,25 EUR/MWh; dieser Wert komme dem Einheitstarif G4 sehr nahe.

(58)

Ferroatlántica wies darauf hin, dass im Einleitungsbeschluss der regulierte Tarif 3.4 aus dem Jahr 2005 nicht angemessen berücksichtigt worden sei, da fälschlicherweise Nachlässe des Basistarifs einbezogen und ein Vergleich mit einem Zugangsentgelt angestellt worden sei, das zehnmal höher gewesen sei als das tatsächlich maßgebliche (und von Abnehmern sehr großer Strommengen verlangte) Zugangsentgelt. Außerdem legte Ferroatlántica Beweismittel dafür vor, dass der durchschnittliche monatliche Marktpreis bei Termingeschäften über Stromlieferungen im Jahr 2005 für das Jahr 2004 bei 31,68 EUR/MWh gelegen habe, und im Dezember 2004 seien 31,05 EUR/MWh verlangt wurden. Folglich habe ein Unternehmen seinen Grundbedarf an Strom im Jahr 2005 zu dem Zeitpunkt, als die regulierten Tarife festgelegt wurden, zu diesem Preis gedeckt. Einschließlich „zusätzlicher Leistungen“ (3,92 EUR/MWh) und des maßgeblichen Netzzugangstarifs (1,70 EUR/MWh) habe ein Industriekunde also einen Marktpreis von 36,67 EUR/MWh zahlen müssen; dieser Preis liege unter dem Preis von 56,11 EUR/MWh für energieintensive Verbraucher (Tarif 3.4).

(59)

Weitere Nachlässe auf diesen Tarif wurden für das Angebot von Leistungen zur Bedarfssteuerung und für die Inanspruchnahme dieser Leistungen zum Nutzen des Systems gewährt. Diesbezüglich ergänzt Ferroatlántica, der Tarifnachlass sei für verschiedene Leistungen gewährt worden (Aufschlüsselung nach Stunden (Erfassung des Nacht- und Wochenendverbrauchs), Zustimmung zu Versorgungsunterbrechungen auf Antrag des Netzbetreibers, saisonabhängige Versorgung (Konzentration des Verbrauchs auf nachfrageschwache Monate) und Blindleistungsmanagement). Erst diese mit der Verordnung aus dem Jahr 1995 festgesetzten variablen Nachlässe und nicht die regulierten Tarife erklärten bzw. rechtfertigten (nach Ansicht von Ferroatlántica) den niedrigeren durchschnittlichen Strompreis im Jahr 2005.

(60)

Energieintensive Verbraucher bestreiten die im Einleitungsbeschluss vertretene Auffassung, dass der Vorteil nicht im Verhältnis zu den verbrauchten Strommengen gestanden und Großverbraucher tendenziell stärker begünstigt habe. Diesbezüglich argumentieren energieintensive Verbraucher beispielsweise, die CNE selbst habe bestätigt, dass der Tarif G4 sogar noch niedriger hätte angesetzt werden müssen. Energieintensive Verbraucher weisen darauf hin, dass Großverbraucher nach den Tarifen G4 oder 3.4 einige Tausend Mal mehr Strom verbrauchten als durchschnittliche Verbraucher mit Anschluss an das Hochspannungsnetz, aber nur dreimal weniger zahlten als diese.

(61)

Außerdem sei es üblich, dass Großverbrauchern ein höherer Rabatt gewährt werde. Daher betrachten energieintensive Verbraucher die Schlussfolgerung, dass die Industrietarife einen Wettbewerbsvorteil bedeutet hätten, als zweifelhaft. In jedem Fall müsse die Kommission schlüssige Beweise für das Bestehen eines solchen Wettbewerbsvorteils vorlegen.

(62)

Nach eigenen Angaben zahlte Alcoa in Spanien einen Preis fast in der Höhe des durchschnittlichen gewichteten Preises, der von den Aluminiumwerken in der EU entrichtet wurde, und der von Alcoa gezahlte Preis war sogar noch höher als der durchschnittliche gewichtete Preis im EWR.

Keine staatlichen Mittel

(63)

Energieintensive Verbraucher erklären, sie hätten Industrietarife direkt an die Verteilerunternehmen gezahlt; der Staat habe keine Kontrolle über die betreffenden Mittel gehabt. Daher sei nach der Rechtsprechung in der Sache PreussenElektra festzustellen, dass in Verbindung mit der betreffenden Regelung keine staatlichen Mittel verwendet wurden.

(64)

Energieintensive Verbraucher argumentieren, es habe eine Verzögerung zwischen dem Zeitpunkt der Festlegung der Tarife (Ende 2004) und der Annahme des Mechanismus zur Umlage des Defizits auf die Verbraucher gegeben (die erst im Juni 2006 erfolgte). Im Einleitungsbeschluss hat die Kommission die Auffassung vertreten, dass durchaus staatliche Mittel verwendet worden seien. Man habe nämlich den Aufschlag auf die Stromrechnungen der Verbraucher eingeführt, und dieser Aufschlag sei als steuerähnliche Abgabe zu bewerten. Energieintensive Verbraucher erläutern, nach dieser Hypothese hätte eine Maßnahme, die 2005 keine Beihilfe darstellte, im Jahr 2006 (nachträglich) als Beihilfe bewertet werden müssen. Dies würde Grundsätzen des EU-Rechts widersprechen (z. B. den Grundsätzen der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes). Energieintensive Verbraucher betonen, dass die Einstufung einer Maßnahme als Beihilfe nur aufgrund der Umstände erfolgen könne, die bei Annahme der Maßnahme bestanden hätten; zu einem späteren Zeitpunkt eingetretene Ereignisse könnten nicht berücksichtigt werden, insbesondere dann nicht, wenn der Eintritt dieser Ereignisse vernünftigerweise nicht absehbar sei. Sie verweisen auf Generalanwalt Jacobs in der Rechtssache Van Calster (14): „Der Sachverhalt ist zum Zeitpunkt der ursprünglichen Erhebung der Abgaben zu beurteilen und kann nicht rückwirkend verändert werden.“

(65)

Energieintensive Verbraucher vertreten die Auffassung, die regulierten Tarife von 2005 hätten im Jahr 2005 keine staatlichen Beihilfen dargestellt. Die betreffenden Unternehmen weisen darauf hin, dass unter diesen Umständen die Analyse des Finanzierungsmechanismus unerheblich sei, weil dieser erst 2006 eingeführt wurde. Die Bewertung der Finanzierungsform sei nur dann von Bedeutung, wenn die betreffende Maßnahme von Anfang an eine staatliche Beihilfe dargestellt hätte. Da die Tarife kein Beihilfeelement beinhalteten, argumentieren energieintensive Verbraucher, dass die Kommission nicht unter Berufung auf den Aufschlag zur gegenteiligen Schlussfolgerung kommen könne.

(66)

Außerdem erläutern energieintensive Verbraucher, dass die Form der Finanzierung einer Maßnahme bei steuerähnlichen Abgaben nur dann für die Feststellung einer staatlichen Beihilfe maßgeblich sein könne, wenn zwischen der Abgabe und der Beihilfe ein „zwingender Verwendungszusammenhang“ bestehe, d. h. wenn eine unmittelbare Verbindung zwischen der Maßnahme und ihrer Finanzierung gegeben sei (15). Energieintensive Verbraucher bestreiten einen solchen Verwendungszusammenhang, da der Aufschlag zum Ausgleich eines Defizits eingeführt wurde, das bei der Ausübung regulierter Tätigkeiten entstanden sei, die nicht nur die Bereitstellung von Elektrizität zu regulierten Tarifen zum Gegenstand gehabt habe, sondern auch mit sonstigen Systemkosten verbunden gewesen sei. Daher sei der Aufschlag nicht speziell zum Ausgleich von Verlusten vorgesehen gewesen, die aus Stromlieferungen zu regulierten Tarifen entstanden seien. Zweitens habe es keine direkte oder indirekte Verbindung zwischen der Höhe der Tarife und dem angenommenen Aufschlag gegeben. Der Aufschlag sei nämlich 2004 ohne Bedingungen festgesetzt worden (d. h. weitere Anpassungen in späteren Jahren seien nicht vereinbart worden).

(67)

Außerdem erläutern energieintensive Verbraucher, der Aufschlag sei keine steuerähnliche Abgabe gewesen; nach spanischem Recht habe er nämlich keinen steuerlichen Charakter gehabt. Mit Steuern würden öffentliche Ausgaben finanziert. Mit dem Aufschlag habe hingegen ein Ausgleich für ein Defizit geschaffen werden sollen, das privaten Unternehmen (Verteilerunternehmen) bei der Durchführung regulierter Tätigkeiten im Rahmen des Elektrizitätssystems entstanden sei. Nach der spanischen Verfassung könnten neue Steuern nur per Gesetz (und nicht mit einer Königlichen Verordnung) eingeführt werden. Außerdem sei der Staat nicht berechtigt, über die Verwendung der mit dem Aufschlag erzielten Einnahmen zu entscheiden. Die betreffenden Mittel würden auf ein von der CNE geführtes Einlagenkonto überwiesen; über diese Mittel könne der Staat nicht verfügen. Der Ausgleichsprozess erfolge vollständig automatisch, und Entscheidungen über die Zuweisung oder die Höhe der für die einzelnen Marktteilnehmer vorgesehenen Mittel lägen weder im Ermessen der CNE noch verfüge die CNE über die erforderliche Befugnis oder könne entsprechende Kontrolle ausüben.

(68)

Energieintensive Verbraucher argumentieren, die Kommission habe dies in ihrem Beschluss über verlorene Kosten in Spanien (16) anerkannt, in dem sie festgestellt habe, dass der Transfer der Beträge über die CNE im Wesentlichen zu Abrechnungszwecken erfolge.

(69)

Energieintensive Verbraucher erklären, die Situation in dieser Sache sei identisch mit dem Szenario der verlorenen Kosten; in beiden Fällen habe der Staat einen Aufschlag zum Ausgleich der ständigen Kosten des Systems geschaffen. Diese Sicht werde auch in einer Sache im Zusammenhang mit dem Vereinigten Königreich bestätigt (17).

Keine Wirkung auf den Wettbewerb und auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten

(70)

Asturiana de Zinc und Alcoa erklären, wegen der spezifischen Merkmale des Aluminium- und des Zinkmarktes könne eine Maßnahme im Zusammenhang mit dem Preis von Elektrizität zur Verwendung bei der Herstellung dieser Metalle keine Wirkung auf den EU-Markt haben. Die Metalle seien nämlich Waren, und die Preise dieser Waren würden auf dem Weltmarkt an der Londoner Metallbörse festgesetzt. Daher könnten Schwankungen lokaler Produktionskosten keine Änderungen der Weltmarktpreise bewirken.

(71)

Beide Unternehmen erläutern, bei Aluminium und Zink bestehe ein zunehmendes Produktionsdefizit in der EU, und die Nachfrage müsse immer mehr durch Exporte aus Drittländern gedeckt werden.

(72)

Wenn die Aluminium- und die Zinkindustrie in Spanien zum Erliegen kommen würden, könnte die entstehende Lücke von keinem anderen Marktteilnehmer aus der EU geschlossen werden, da Aluminiumwerke in der EU bereits mit Volllast betrieben würden und neue Marktteilnehmer ebenso wie etablierte Erzeuger angesichts der ungewissen langfristigen Perspektiven im Hinblick auf die Verfügbarkeit bezahlbarer Energie keinen Anreiz hätten, weitere Kapazitäten zu schaffen. Die Versorgungslücke könne daher ausschließlich über Importe gedeckt werden.

(73)

Außerdem erklärt Alcoa, die Interessen anderer europäischer Erzeuger seien durch die Tarife nicht gefährdet, da sie Elektrizität zu einem Preis vermarkteten, der dem durchschnittlichen Preis entspreche, den auch andere Aluminiumerzeuger im Europa der 25 zahlten.

Selbst wenn die Industrietarife mit Unterbrechungsklausel eine Beihilfe darstellten sollten, wäre dies keine „bestehende Beihilfe“

(74)

Nach Auffassung energieintensiver Verbraucher haben die in Rede stehenden Tarife bereits vor dem Beitritt Spaniens zur EU bestanden.

(75)

Die Bezeichnung „Tarif G4“ sei zwar förmlich erst mit dem Ministerialerlass vom 6. März 1986 eingeführt worden. De facto habe dieser Tarif aber schon vor dem 1. Januar 1986 (dem Datum des Beitritts Spaniens zur Europäischen Union) bestanden, da er dem früheren „Industrietarif für lange Nutzung“ entsprochen habe, der mit dem Ministerialerlass vom 14. Oktober 1983, d. h. vor dem Beitritt Spaniens, festgesetzt worden sei. Alle Stromendverbraucher, denen der Industrietarif 1 eingeräumt wurde, seien automatisch auf den Tarif G4 umgestellt worden; dies sei faktisch derselbe Tarif unter neuem Namen gewesen.

(76)

Die übrigen Tarife mit Unterbrechungsklausel seien im Ministerialerlass von 1983 ebenfalls ausdrücklich vorgesehen gewesen.

(77)

Nach Auffassung energieintensiver Verbraucher ist die Maßnahme nach Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (18) als bestehende Beihilfe zu bewerten, da die zehnjährige Frist abgelaufen sei.

Der Grundsatz des berechtigten Vertrauensschutzes würde einer Rückforderung entgegenstehen

(78)

Energieintensive Verbraucher erklären, selbst wenn angenommen würde, dass die Tarife keine bestehende Beihilfe darstellten, würde der Grundsatz des Vertrauensschutzes etwaigen Rückforderungen entgegenstehen. Im gesamten Jahr 2005 seien die Tarife Direktzahlungen zwischen privaten Marktteilnehmern gewesen. Die Verbraucher hätten nicht vorhersehen können, dass die im Dezember 2004 festgesetzten Tarife durch eine von der Regierung im Juni 2006 angenommene Maßnahme zu einer Beihilfe würde. Diese Änderung der Rechtslage hätte kein Marktteilnehmer bei noch so großer Umsicht absehen können. Daher hätten die Verbraucher berechtigterweise erwarten können, dass ihre Tarife nicht als staatliche Beihilfe betrachtet würden.

STELLUNGNAHMEN DER REGIERUNGEN DER AUTONOMEN REGIONEN GALIZIEN UND ASTURIEN

(79)

In Bezug auf mögliche Beihilfen für energieintensive Verbraucher argumentiert die Regierung der Autonomen Region Galizien, die Kommission betrachte den Pool-Preis fälschlicherweise als Substitut für den Marktpreis; energieintensive Verbraucher schlössen nämlich in der Regel langfristige Verträge zu erheblich günstigeren Bedingungen.

(80)

Da die Liberalisierung des spanischen Marktes noch nicht abgeschlossen ist und da insbesondere keine bilateralen Kontakte zwischen Erzeugern und Großverbrauchern bestehen, hält die Regierung der Autonomen Region Galizien es für sinnvoll, als Benchmark-Wert die tatsächlichen Kosten anzunehmen, die von den Erzeugern bei der Versorgung dieser Kunden aufgebracht werden müssen. Alternativ wäre ein preisbezogener Benchmark-Wert vorstellbar, der der Fachliteratur zu entnehmen sei (Wilson, 1993 (19), und Castro-Rodriguez, 1999 (20)); dabei müssten entweder die Kosten der wirksamsten Technologie zugrunde gelegt werden, die die spezifischen Anforderungen energieintensiver Verbraucher erfüllt, oder es müsste von den durchschnittlichen Stromkosten zu unterschiedlichen Tageszeiten ausgegangen werden. Die Differenz zwischen einem so ermittelten Benchmark-Preis und dem regulierten Tarif im Jahr 2005 wäre dann erheblich geringer. Die Regierung der Autonomen Region Galizien argumentiert ferner, dass zum gegebenen Zeitpunkt alle spanischen Verbraucher (einschließlich energieintensiver Verbraucher) für den Ausgleich des durch die niedrigen Tarife im Jahr 2005 verursachten Defizits aufkämen.

(81)

Außerdem ist die Regierung der Autonomen Region Galizien der Auffassung, dass die Selektivität des Tarifsystems im Jahr 2005 nicht rechtmäßig war; der Staat habe Endverbrauchern nämlich keinen Vorteil verschaffen wollen, sondern schlicht falsche Markttrends und Preise prognostiziert, als er die Tarife 2004 festsetzte. Ferner bestreitet die Regierung der Autonomen Region Galizien die Schlussfolgerung, dass das System Wirkungen auf den Handel innerhalb der EU hatte.

(82)

Die Stellungnahmen der Regierung der Autonomen Region Asturien lauten ähnlich wie die der spanischen Regierung, auf die sich die Regierung der Autonomen Region Asturien auch beruft.

STELLUNGNAHMEN SPANIENS

(83)

Spanien erklärt, das System der regulierten Tarife im Jahr 2005 habe kein Beihilfeelement enthalten, weder für Endverbraucher noch für Verteilerunternehmen.

Kein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem staatlichen Handeln und dem Defizit und keine Zurechnung des Defizits zum Staat

(84)

Spanien erklärt, das Defizit könne dem Staat nicht zugerechnet werden, weil es auf unvorhersehbare äußere Umstände und nicht auf die bewusste Absicht des Staates zurückzuführen sei, bestimmte Tätigkeiten zu unterstützen.

(85)

2005 hätten keine EU-Rechtsvorschriften bestanden, die einer Versorgung zu den staatlich regulierten Tarifen entgegengestanden hätten. Daher sei die ordnungspolitische Maßnahme des Staates als Ausdruck der staatlichen Souveränität rechtmäßig gewesen. Eines dieser Souveränitätsrechte habe darin bestanden, dass die Tarife in einer Höhe festgesetzt werden konnten, bei der die erwarteten Kosten im Einklang mit den zu erwartenden Einnahmen standen.

(86)

Spanien ist der Auffassung, das Defizit im Jahr 2005 sei auf eine Diskrepanz zwischen den staatlichen Prognosen der Großkunden-Strompreise und den tatsächlichen Pool-Preisen zurückzuführen. Die außergewöhnlich hohen Preise des Jahres 2005 seien durch unvorhersehbare Umstände verursacht worden, die als höhere Gewalt zu betrachten seien.

(87)

Da der Umstand, der die mutmaßliche Beihilfe begründen würde, auf einen unerwartet hohen Anstieg der Großhandelspreise zurückzuführen sei, könne der mutmaßliche Vorteil keinem Rechtsakt zugeschrieben werden. Selbst wenn dieser Vorteil bestanden hätte (was jedoch nicht der Fall war), wäre er durch Umstände bedingt gewesen, die mit den Absichten des Staates nicht in Zusammenhang standen. Das Vorliegen höherer Gewalt hebe den ursächlichen Zusammenhang zwischen der Verwaltungsentscheidung über die Höhe der Tarife und dem Wettbewerbsvorteil auf, der eine staatliche Beihilfe begründet hätte. Selbst wenn (fälschlich) angenommen würde, dass die objektive Bedingung des ursächlichen Zusammenhangs erfüllt war, hätte die subjektive Voraussetzung der staatlichen Absicht (der Zurechenbarkeit) gefehlt.

Keine staatlichen Mittel

(88)

Spanien erklärt, die Tarife hätten keine öffentlichen Mittel beinhaltet. Erstens sei der Aufschlag keine „Gebühr“ im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs zu steuerähnlichen Abgaben, weil der Aufschlag nicht vom Staat eingezogen werde und insoweit nicht mit einer Steuer gleichgesetzt werden könne. Der Aufschlag sei ein wesentlicher Bestandteil des Tarifs und komme dem Wesen nach einem Tarif gleich. Insoweit sei der Tarif ein privatwirtschaftlicher Preis.

(89)

Zweitens würden die betreffenden Beträge nicht vom Staat eingezogen und auch nicht auf ein vom Staat eingerichtetes Konto fließen. Die Tarife würden von den Verteilerunternehmen (und nicht vom Staat) eingezogen. Daher seien sie als privatwirtschaftliche Preise zu bewerten, die (wie im LSE (Ley del Sector Eléctrico) vorgesehen) die angemessene Vergütung der jeweiligen Marktteilnehmer gewährleisteten. Sie seien weder Steuern noch staatliche Preise. Vergütungen würden nicht vom Staat gezahlt; vielmehr erwirtschafte das System die Vergütungen aufgrund von Marktkräften im Zusammenhang mit nicht regulierten Tätigkeiten sowie durch staatlich festgesetzte Netzzugangstarife für regulierte Tätigkeiten. Wie im Urteil in der Rechtssache Sloman Neptun  (21) erläutert, würde ein derartiges System keine Belastung für den Staat darstellen; deshalb handle es sich nicht um eine staatliche Beihilfe. Außerdem gelangten diese Mittel nie in die Staatskasse; sie würden in Haushaltsgesetzen nicht berücksichtigt, sie unterlägen nicht der Prüfung durch den Europäischen Rechnungshof, und sie können auch nicht in einem entsprechenden Verfahren von den Schuldnern wieder einzogen werden. Negativsalden gegenüber dem Elektrizitätssystem unterliegen dem Zinssatz für Schulden gegenüber dem Staat.

(90)

Spanien bekräftigt erneut, diese Mittel würden von der spanischen Regulierungsbehörde CNE verwaltet, die aber als bloße Vermittlerin für Abrechnungszwecke fungiere. Außerdem weist Spanien darauf hin, dass die Kommission in ihrem Beschluss aus dem Jahr 2001 über verlorene Kosten in Spanien (SA NN 49/99) bereits festgestellt habe, dass die Weiterleitung von Mitteln durch die CNE im Wesentlichen abrechnungstechnisch bedingt sei. Die auf das Konto der CNE übertragenen Mittel seien niemals in das Eigentum dieser Einrichtung übergegangen und entsprechend einem zuvor festgelegten Betrag, den die CNE in keiner Weise ändern könne, umgehend an die Empfänger ausgezahlt worden. Aufgrund dieser Darstellung sei die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass sie nicht habe feststellen können, ob die Erträge aus der im Rahmen der Regelung über die verlorenen Kosten festgelegten Abgabe tatsächlich staatliche Mittel darstellten.

Kein Vorteil

(91)

Spanien widerspricht der Auffassung der Kommission, dass die regulierten Tarife den Endverbrauchern (bzw. den Verteilerunternehmen) einen wirtschaftlichen Vorteil verschafft hätten.

(92)

In Bezug auf die Situation der Endverbraucher betonte Spanien erneut, dass das Defizit auf höhere Gewalt zurückzuführen sei; außerdem sei es nicht zum Vorteil von Großverbrauchern gewesen, weil es verzinst auf die Tarife der folgenden Jahre umgelegt worden sei. Daher habe der mutmaßliche wirtschaftliche Vorteil aufgrund eines niedrigeren Strompreises nur scheinbar bestanden. Die Differenz gegenüber dem freien Markt werde nämlich von den Verbrauchern mit Zinsen zurückgezahlt.

Versorgung zu regulierten Tarifen als Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse

(93)

Spanien erklärt, dass 2005 regulierte Tarife gegolten hätten, stehe nicht im Widerspruch zu EU-Recht; Fristende für die Öffnung des Marktes für alle Verbraucher (einschließlich Haushaltskunden) sei nämlich der 1. Juli 2007 gewesen.

(94)

Nach Auffassung Spaniens ist die Versorgung mit Elektrizität eine Dienstleistung von allgemeinem Interesse; bei diesen Dienstleistungen müsse der Staat einschreiten, um missbräuchliche Ausnutzungen beherrschender Stellungen zu verhindern, die sich aus der Tatsache ergaben, dass nur ein einziges Netz bestand (natürliches Monopol).

(95)

Die Parameter für die Festlegung der Tarife seien objektiv und transparent gewählt worden. Der komplexe Rechtsrahmen für die Festlegung der Tarife und für das Abrechnungsverfahren zeige, dass das Tarifsystem auf einer gründlichen Analyse der Kosten und Erträge des Systems sowie auf einer Analyse des Strombedarfs beruht habe.

Verpflichtung Spaniens

(96)

Wie in den Erwägungsgründen 25 und 26 erläutert, wird das 2005 entstandene Defizit in jährlichen Raten einschließlich Zinsen in Höhe des Euribor-Zinssatzes ohne Spread ausgeglichen. Unbeschadet seiner Stellungnahmen hat sich Spanien verpflichtet, den Zinssatz für Geschäftskunden mit Anschlüssen mit mehr als 1 kV rückwirkend anzuheben. Die Anhebung richtet sich nach dem Anteil der hier in Rede stehenden und mit Strom zu regulierten Einheitstarifen versorgten Geschäftskunden am Defizit des Jahres 2005. Der Zinssatz ergibt sich aus der Anwendung eines Spread von 65 Basispunkten über dem Euribor-Referenzsatz; damit wird der Zinssatz in etwa dem Zinssatz angeglichen, der in den folgenden Jahren für das Defizit angenommen wurde.

(97)

Der betreffende Betrag wird Geschäftskunden wie folgt in Rechnung gestellt: Auf die jährlichen Raten für den Teil des Defizits aus dem Jahr 2005, der bereits ausgeglichen wurde, werden die Netzzugangstarife einmalig angehoben. Für die noch zu auszugleichenden Beträge wird der höhere Zinssatz unmittelbar für jede Jahresrate angenommen — ebenfalls über höhere Netzzugangstarife.

5.   WÜRDIGUNG DER MASSNAHME

VORLIEGEN EINER STAATLICHEN BEIHILFE NACH ARTIKEL 107 ABSATZ 1 AEUV

(98)

Eine Maßnahme stellt nur dann eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV dar, wenn die im Folgenden genannten Voraussetzungen erfüllt sind: (a) Die Maßnahme verschafft dem Begünstigten einen wirtschaftlichen Vorteil; (b) sie wurde vom Staat oder aus staatlichen Mitteln gewährt; (c) sie ist selektiv; (d) sie hat Auswirkungen auf den Handel innerhalb der Europäischen Union und ist geeignet, den Wettbewerb in der EU zu verfälschen. Da diese Bedingungen kumulativ erfüllt sein müssen, beschränkt sich die Kommission in ihrer Würdigung auf das Bestehen eines wirtschaftlichen Vorteils, der den Begünstigten verschafft wurde.

Vorliegen eines wirtschaftlichen Vorteils

(99)

Unternehmen werden im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV begünstigt, wenn sie einen wirtschaftlichen Vorteil erlangen, den sie unter Marktbedingungen nicht hätten. In dieser Sache muss auch angesichts der Notwendigkeit eines Ausgleichs des im Jahr 2005 im Elektrizitätssystem entstandenen Defizits festgestellt werden, ob eine positive Differenz zwischen den im Jahr 2005 festgesetzten regulierten Tarifen und den Marktpreisen bestand, die die potenziell Begünstigten für den nach Maßgabe ihrer jeweiligen Tarifregelung bezogenen Strom und die für die entsprechenden Tarife erhaltenen Dienstleistungen hätten ausgleichen müssen. Jeder Vorteil gegenüber den Marktbedingungen muss im Vergleich mit den tatsächlichen Marktpreisen nachgewiesen werden. Beide Sachverhalte, d. h. das Bestehen (bzw. das Fehlen) positiver Differenzen zwischen Pool-Preisen, Marktpreisen und regulierten Tarifen, und der Ausgleich des Defizits werden im Folgenden untersucht.

Vergleich mit den durchschnittlichen Pool-Preisen

(100)

Die durchschnittlichen Pool-Preise bieten einen Anhaltspunkt für das allgemeine Preisniveau auf dem Großhandelsmarkt. Dieser durchschnittliche Richtpreis lag 2005 bezogen auf das gesamte Jahr bei 59,47 EUR/MWh. Wie in Erwägungsgrund 19 (Diagramm 1) erläutert, waren die durchschnittlichen Großhandelspreise 2005 in sieben nicht aufeinanderfolgenden Monaten höher als die in den regulierten Einheitstarifen für alle Endverbraucher enthaltenen Strompreise. Insoweit scheint aufgrund des mit der Verordnung 2392/2004 festgesetzten durchschnittlichen Tarifniveaus eine positive Differenz zugunsten all der Endverbraucher bestanden zu haben, die die regulierten Tarife wählten — zumindest in den meisten Monaten des Jahres 2005.

(101)

In Monatszeiträumen von weniger als einem Jahr war diese Differenz in den ersten fünf Monaten des Jahres 2005 (Januar bis Mai) nicht festzustellen. Entsprechend bestand kein Vorteil für das gesamte regulierte Tarifsystem. Wenn Zeiträume von mehr als einem Jahr verglichen werden (z. B. bis zum 30. Dezember 2007) wird der potenzielle kumulierte Vorteil aus dem Juni 2005 zudem durch den Rückgang der durchschnittlichen Pool-Preise mehr als ausgeglichen. (Die Pool-Preise gingen im März 2007 deutlich auf 37 EUR/MWh zurück, während die in den regulierten Einheitstarifen enthaltenen Preise im gleichen Zeitraum bei etwa 68 EUR/MWh lagen.) Ab Oktober 2006 waren die in den Einheitstarifen enthaltenen Strompreise erheblich höher als die Großhandelspreise (siehe Diagramm 1). Entsprechend ist festzustellen, dass die Vergünstigungen und die wirtschaftlichen Vorteile, die für Verbraucher, die zu regulierten Tarifen versorgt wurden, dann gegeben waren, wenn die Pool-Preise über den in den regulierten Tarifen enthaltenen Stromkosten lagen, zunichte gemacht werden konnten, wenn die Pool-Preise unter den in den regulierten Tarifen enthaltenen Stromkosten lagen.

(102)

Somit scheinen die Energiepreise, die in den ab 2005 geltenden regulierten Tarifen enthalten waren, sowohl in den Monatszeiträumen von weniger als einem Jahr im Laufe des Jahres 2005 als auch in zweijährigen Zeiträumen, die jeweils einen Teil des Jahres 2005 beinhalteten, den Verbrauchern, die zu regulierten Tarifen versorgt wurden, im Vergleich zu den Großhandelspreisen im Strom-Pool keinen Vorteil verschafft zu haben. Es steht jedoch außer Zweifel, dass die Einnahmen aus Zugangsentgelten und regulierten Tarifen im Zusammenhang mit dem gesamten Elektrizitätssystem nicht hinreichend waren, um die regulierten Kosten des Systems zu decken. Daher muss geprüft werden, ob der bestehende Mechanismus hinreichend ist, um den Ausgleich des Defizits sicherzustellen.

Ausgleich des im Jahr 2005 entstandenen Defizits des Elektrizitätssystems

(103)

Wie in den vorstehenden Erwägungsgründen 15 und 20-22 erläutert, umfassten die Konten des Elektrizitätssystems 2005 alle regulierten Kosten und Einnahmen des Systems, und es erfolgte keine Zuordnung spezifischer Einnahmen zu spezifischen Kosten. Die Transport- und die Verteilungskosten (4,41 Mrd. EUR) oder die Kosten der Förderung von Heizkraftwerken oder erneuerbaren Energiequellen (2,701 Mrd. EUR) wurden nicht nach regulierten Einnahmen aus Einheitstarifen auf dem regulierten Markt und/oder Einnahmen aus regulierten Zugangsentgelten auf dem freien Markt aufgeschlüsselt, und bei der Finanzierung wurde nicht zwischen diesen beiden Einnahmearten unterschieden. Alle Nutzer des Systems erlangen einen Vorteil, und es kann erwartet werden, dass alle Nutzer für die Kosten der Förderung effizienter Formen der Erzeugung von Energie mit Heizkraftwerken und aus erneuerbaren Energiequellen bzw. für Transport- und Verteilungsleistungen aufkommen. Bei diesem System nicht kumulierbarer Kosten für die einzelnen Tarife ist eine objektive Zuordnung der Kosten zu Verbrauchern, die Strom auf dem freien Markt bezogen, und Verbrauchern, die zu regulierten Tarifen versorgt wurden, sowie bei Letzteren zu den im Jahr 2005 bestehenden 25 unterschiedlichen Tarifgruppen nachträglich nicht mehr möglich. Daher erscheint es angemessen, die möglichen Vorteile bzw. das Fehlen von Vorteilen in Verbindung mit dem Defizit des Jahres 2005 für das Elektrizitätssystem insgesamt zu untersuchen.

(104)

Spanien hat einen Mechanismus eingerichtet, mit dem das Defizit des Jahres 2005 vollständig ausgeglichen werden soll. Der Mechanismus trägt der Gesamtheit der Konten des in diesem Zeitraum angewendeten Systems Rechnung. Dem Defizit der regulierten Einnahmen des Elektrizitätssystems gemessen an den Kosten des Systems wurde durch die Zuführung von Mitteln begegnet, die nach Maßgabe der Königlichen Verordnung 809/2006 als „zweckgebundener Beitrag“ vorgesehen waren. Mitte 2006 begann der Ausgleich mit der Einführung eines Aufschlags in Höhe von 1,378 % auf die regulierten Einheitstarife und von 3,975 % auf die Zugangsentgelte; die Aufschläge mussten gewährleisten, dass in einem Zeitraum von 14,5 Jahren (bis zum Jahr 2020) ein Betrag von 3,8 Mrd. EUR ausgeglichen würde (siehe vorstehende Erwägungsgründe 25 und 26).

(105)

Die Einnahmen aus dem zweckgebundenen Beitrag zur Finanzierung des Defizits aus dem Jahr 2005 ermöglichen den Nutzern des Systems die Begleichung ihrer Stromrechnungen; die Erhöhung war erforderlich, um die Systemkonten des Jahres 2005 nachträglich und mit einer erheblichen Verzögerung auszugleichen.

(106)

Unter diesen Umständen wäre der einzige strittige Aspekt der im Jahr 2006 ausgewählten Methode zum Ausgleich des im Jahr 2005 im Elektrizitätssystem entstandenen Defizits und zum Ausgleich der Konten der ursprüngliche niedrige Zinssatz für die jährlichen Rückzahlungen (d. h. der Euribor-Referenzzins ohne jeglichen Spread). Wie in den Erwägungsgründen 96 und 97 eingehender erläutert, hat sich Spanien verpflichtet, den Zinssatz für die hier in Rede stehenden Geschäftskunden anzuheben. Spanien verpflichtet sich, einen Spread von 65 Basispunkten über dem Referenzzinssatz anzunehmen.

(107)

Diese Änderung der ursprünglichen Maßnahme zum Ausgleich des Defizits aus dem Jahr 2005 (nach der Haushalte und kleine Unternehmen, die im Rahmen des Korrekturmechanismus die höchsten regulierten Tarife gezahlt haben, ausgenommen werden) macht jeglichen hypothetischen Vorteil zunichte, den die Unternehmen aus dem Aufschub der Zahlungen ab dem Jahr 2006 erlangt haben könnten. Außerdem bewirkt der Tarifaufschlag, dass der einzuziehende Betrag bei den einzelnen Unternehmen unmittelbar proportional zum jeweiligen Stromverbrauch ist. Je mehr Strom verbraucht wird, desto höher ist der Aufschlag.

Vergleich mit den Preisen auf dem Strommarkt

(108)

Wie von einigen Beteiligten festgestellt, sind die Pool-Preise keine angemessenen Benchmark-Werte für einen Vergleich der regulierten Tarife für Großverbraucher mit den Marktpreisen. Dem OMEL-Bericht für das Jahr 2005 zufolge bezogen nur sieben Endverbraucher von Hunderten von Industriekunden und großen Geschäftskunden ihren Strom direkt aus dem Pool. Dies entsprach einem Anteil von 5 % am Gesamtverbrauch. Industriekunden und sonstige Großverbraucher, insbesondere energieintensive Verbraucher, bei denen die Energiekosten einen beträchtlichen Anteil der gesamten Produktionskosten ausmachen (bei der Aluminiumerzeugung in der Regel 30-40 %), benötigen und erhalten berechenbare Preis- und Lieferbedingungen. Diese Bedingungen werden nicht nur für den jeweils folgenden Tag, sondern in Verträgen mit längeren Laufzeiten festgelegt. Die stündlichen Spotmarkt-Preise (z. B. im Strom-Pool) geben Aufschluss über die durchschnittlichen Marktpreise für Anbieter, die vielfältige Kunden versorgen (u. a. auch Haushaltskunden). Sie sind jedoch keine angemessenen Benchmark-Werte zur Ermittlung der Preise, die energieintensive Verbraucher auf dem freien Markt nach längerfristigen Verträgen (d. h. nicht auf dem Spot-Markt) zahlen würden. Entgegen der Darstellung im Einleitungsbeschluss hat die Untersuchung gezeigt, dass regulierte Tarife unter den durchschnittlichen Pool-Preisen nicht zwangsläufig einen Vorteil gegenüber den marktüblichen Preisen für Industriekunden bedeuten, da die Pool-Preise für die meisten dieser Verbraucher keine Marktpreise sind. Damit werden die diesbezüglichen Zweifel ausgeräumt.

(109)

Zudem war die Entscheidung für einen Wechsel auf den freien Markt im Jahr 2005 in Spanien nicht irreversibel. Die Verbraucher konnten beliebig zwischen den attraktivsten Angeboten auf dem regulierten und auf dem freien Markt wechseln. Dies hatte eine gewisse Konvergenz der Preise zur Folge. Die Reversibilität der Entscheidung für eine Versorgungsoption begünstigte zwangsläufig einen Rückgang der Preise auf dem Endverbrauchermarkt bei einem plötzlichen Ansteigen der Großhandelspreise (wie in Spanien ab April 2005), während in der umgekehrten Situation der Anreiz bestand, die Preise auf dem freien Markt etwa auf das Niveau der höchsten regulierten Tarife auf dem freien Markt anzuheben.

(110)

Wie vom Verband der unabhängigen Versorger bestätigt (Erwägungsgründe 42-49), waren die freien Anbieter 2005 an ihre Verträge gebunden bzw. mussten die Verträge einseitig kündigen, so weit dies möglich war, oder neu über ihre Preise verhandeln und die Preise anheben, wobei sie allerdings Gefahr liefen, dass ihre Kunden zum regulierten Markt wechselten. Die Betriebsverluste, die den freien Anbietern nach eigenen Angaben entstanden sind, machen deutlich, dass sich die Preise auf dem freien Markt im Jahr 2005 insbesondere bei erfüllten Verträgen mit einer Laufzeit von einem Jahr eng an den jeweiligen regulierten Tarifen orientierten und entsprechend, dass die regulierten Tarife de facto keinen wirtschaftlichen Vorteil gegenüber den tatsächlichen Preisen auf dem freien Markt bedeuteten.

(111)

Zwei hypothetischen, miteinander konkurrierenden Industriekunden, von denen einer auf dem freien Markt einen Versorgungsvertrag mit einer Laufzeit von einem Jahr (von Januar bis Dezember 2005) geschlossen hatte und der andere im genannten Zeitraum zu regulierten Tarifen versorgt wurde, entstanden also — so weit alle übrigen Bedingungen gleich waren — ähnliche Stromkosten. Die einzige Auswirkung der regulierten Tarife auf die Preise auf dem freien Markt bestand im Jahr 2005 darin, dass Verbraucher auf dem freien Markt den indirekten Vorteil einer Begrenzung möglicher Preiserhöhungen hatten, selbst wenn diese Erhöhungen im Laufe des Jahres bzw. längerfristig während des gesamten Jahres 2005 nach Maßgabe der geschlossenen Verträge möglich gewesen wären. Der tatsächliche oder potenzielle Wettbewerb zwischen Industriekunden, die Strom auf dem freien und auf dem regulierten Markt bezogen, konnte das Niveau der regulierten Tarife also nicht verfälschen.

(112)

Drittens verwies die Kommission in ihrem Einleitungsbeschluss insbesondere auf die niedrigen regulierten Tarife in Höhe von 23,9 EUR/MWh und 27,00 EUR/MWh im Jahr 2005 für große Industriekunden (Tarif G4) bzw. für große Industriekunden mit Unterbrechungsklausel (z. B. Tarif 3.4) (siehe Tabelle 3 im vorstehenden Erwägungsgrund 30). Wie von einigen Dritten erläutert, sind die im Einleitungsbeschluss beanstandeten regulierten Tarife keine Tarife im eigentlichen Sinne, sondern durchschnittliche Preise nach Abzug von Nachlässen. Ohne die Nachlässe betrugen die tatsächlichen Basistarife nach der Königlichen Verordnung 2392/2004 (siehe Tabelle 1) 56,12 EUR/MWh (Tarif 3.4) und 25,44 EUR/MWh (Tarif G4).

(113)

Das förmliche Prüfverfahren ergab diesbezüglich, dass die im Einleitungsbeschluss genannten regulierten Tarife für Industriekunden während des gesamten Zeitraums von Januar bis Dezember 2005 auf Marktpreisniveau lagen. Dies wird im Folgenden näher erläutert.

(114)

Erstens geht aus den verfügbaren Beweismitteln hervor, dass auf dem freien Markt im Jahr 2005 ein Preis von 34,45 EUR/MWh in bilateralen Verträgen mit energieintensiven Verbrauchern vereinbart wurde (Erwägungsgründe 55-57). Wenn eine Vermarktungsspanne noch unter der im Einleitungsbeschluss angenommenen durchschnittlichen Spanne von 10 EUR hinzugerechnet wird, beträgt der Versorgungspreis bei diesem Marktpreis fast 25,44 EUR/MWh beim niedrigsten regulierten Tarif (Tarif G4) (gegenüber einem durchschnittlichen Ex-post-Preis von 23,9 EUR/MWh). Wenn objektive Unterschiede bezüglich der Versorgung zum regulierten Tarif berücksichtigt werden (z. B. die Tatsache, dass die Liefermengen um das 9,7-Fache größer waren, oder dass Investitionen in Kontrolleinrichtungen getätigt werden mussten und dass Zahlungsfristen bestanden), ist festzustellen, dass der niedrigere regulierte Tarif den Begünstigten offenbar keinen unangemessenen wirtschaftlichen Vorteil verschafft hat.

(115)

Zweitens geht aus den verfügbaren Beweismitteln hervor, dass im Dezember 2004 Verträge mit einer Laufzeit von einem Jahr über die Grundversorgung auf dem Terminmarkt zu einem Preis von 31,05 EUR/MWh für den Zeitraum von Januar bis Dezember 2005 geschlossen werden konnten. Kunden mit ausgeprägten Lastschwankungen, die Verträge mit Unterbrechungsklauseln abschlossen, wurde auf dem freien Markt ein Endpreis (einschließlich zusätzlicher Dienstleistungen und Netzzugangstarif) von 36,67 EUR/MWh eingeräumt (siehe Erwägungsgründe 16, 18 und 58). Dieser Preis lag unter dem entsprechenden Basistarif (Tarif 3.4).

(116)

Mit zusätzlichen Nachlässen auf die regulierten Tarife im Gegenzug für Verbrauchsmanagementmaßnahmen (z. B. durch Lastanpassungen oder durch den Abschluss von Verträgen mit Unterbrechungsklausel) zahlten Verbraucher auf dem regulierten Markt sogar noch niedrigere durchschnittliche Preise (22). Diese im Einleitungsbeschluss nicht ausdrücklich berücksichtigten Nachlässe wurden als Vergütung für nachfrageseitige Unterstützungsleistungen gewährt, die für das Netz von wesentlicher Bedeutung waren, und die entsprechende Anpassungen, Investitionen oder Einschränkungen in Geschäfts- oder Industrieprozessen erforderten. Lastanpassungen setzen voraus, dass energieintensive Geschäfts- oder Industrieprozesse nicht in Spitzenlastzeiten durchgeführt werden. Auf diese Weise sollen der Verbrauch im Stromnetz und die Belastung des Stromnetzes reduziert werden. Ähnlich ist auch die Einräumung der Möglichkeit von Versorgungsunterbrechungen insoweit wirtschaftlich vorteilhaft, als sie dem Netzbetreiber beim betreffenden Industriekunden ermöglicht, mit kurzfristiger Ankündigung (von wenigen Sekunden bis zu zwei Stunden) und über längere Zeiträume (ein bis zwölf Stunden) die Stromversorgung zu unterbrechen; diese Möglichkeit war bei den betreffenden regulierten Tarifen in Spanien vorgesehen.

(117)

Die Vorteile dieser Gegenleistungen der Kunden im Hinblick auf die Gewährleistung einer kontinuierlichen Stromversorgung werden in den EU-Rechtsvorschriften anerkannt. Nach Richtlinie 2005/89/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Januar 2006 über Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit der Elektrizitätsversorgung und von Infrastrukturinvestitionen (23) sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, Technologien zur Bedarfssteuerung zu berücksichtigen und durch geeignete Maßnahmen Hindernisse für die Anwendung von Verträgen mit Unterbrechungsklauseln abzubauen, um das Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage aufrechtzuerhalten. Diese Gegenleistungen ergänzen und ersetzen sogar teilweise andere Regelungsinstrumente, mit denen Netzbetreiber dafür sorgen, dass die Stromnachfrage im Netz in Einklang mit dem verfügbaren Angebot steht. Auf diese Weise sollen Unterbrechungen und Stromausfälle vermieden werden, die hohe gesellschaftliche und wirtschaftliche Schäden verursachen und Sanktionen oder Haftungsverpflichtungen nach sich ziehen können.

(118)

Angesichts der fehlenden wesentlichen Kapazitäten zur Herstellung von Verbindungen zu anderen Mitgliedstaaten und wegen des beträchtlichen Anteils von Strom aus erneuerbaren Energiequellen mit instabiler Versorgung im Jahr 2005 sind diese Leistungen gerade in Spanien besonders wichtig. Die wirtschaftliche Bedeutung dieser Leistungen und die Kosten, die im Elektrizitätssystem dadurch vermieden werden können, lassen sich anhand der Kosten des spanischen Netzbetreibers Red Eléctrica de España für die Inanspruchnahme von Ausgleichsleistungen verdeutlichen. 2005 zahlte Red Eléctrica de España durchschnittlich 65 EUR/MWh für die Stromversorgung im Rahmen der Sekundärregelung zur Erhöhung der Versorgungskapazität (Bereitstellung zusätzlicher Energie im Netz für Zeiträume von 15 Sekunden bis zu 15 Minuten zum Ausgleich der Netzauslastung); der durchschnittliche Preis für die Stromversorgung im Rahmen der Tertiärregelung Erhöhung der Versorgungskapazität (Bereitstellung zusätzlicher Energie im Netz für Zeiträume von 15 Sekunden bis zu 2 Stunden zur Wiederherstellung der Reserve für die Sekundärregelung) lag 2005 zwischen 78 und 600 EUR/MWh (24). Angesichts der bewirkten Abflachung von Bedarfsspitzen und der Verlagerung des Verbrauchs aus Spitzenzeiten in verbrauchsschwächere Zeiträume (Lastanpassung) sowie in Anbetracht der Möglichkeit einer Reduzierung der Stromversorgung in kritischen Situationen (Versorgungsverträge mit Unterbrechungsklauseln) erscheinen Nachlässe auf die betreffenden regulierten Tarife (z. B. etwa 32 EUR/MWh beim Tarif 3.4) aus wirtschaftlicher Sicht gerechtfertigt.

(119)

Da bei den regulierten Tarifen für Verbraucher mit Anschluss an das Hochspannungsnetz (Tarife 1.4 und 2.4) entsprechende Nachlässe für Maßnahmen zur Bedarfssteuerung nicht in Betracht kamen, waren diese Tarife erheblich höher (Basistarif 58-61 EUR/MWh und tatsächlicher durchschnittlicher Tarif 76,2 EUR/MWh). Auch im Vergleich zu den Preisen auf dem Terminmarkt (31,05 EUR/MWh) von Januar bis Dezember 2005 kann nicht festgestellt werden, dass die Marktpreise höher gewesen wären als die regulierten Tarife für die große Mehrheit der Industrie- und Geschäftskunden mit hohem Verbrauch.

(120)

Insoweit ist festzuhalten, dass die Preise im Strom-Pool zwar keine geeigneten Benchmark-Werte für einen Vergleich mit den Strompreisen für große Industrie- und Geschäftskunden darstellten; die tatsächlichen Marktpreise für die Versorgung von Endverbrauchern, die nach Maßgabe regulierter Tarife versorgt wurden, deckten sich im Jahr 2005 jedoch mit den betreffenden regulierten Tarifen.

6.   SCHLUSSFOLGERUNGEN ZUR MASSNAHME

(121)

Angesichts der vorstehenden Erwägungen hält die Kommission für hinreichend belegt, dass erstens die Unternehmen, die Elektrizität zu regulierten Einheitstarifen bezogen haben, in Anbetracht der Höhe dieser Tarife keine Vorteile erlangt haben, und dass zweitens angesichts der von Spanien eingegangenen Verpflichtung zur Änderung der Maßnahme von bestimmten Unternehmen angemessene Verzugszinsen auf einen Teil ihrer Stromrechnungen aus dem Jahr 2005 verlangt werden.

(122)

Insoweit ist festzustellen, dass die zu bewertende Maßnahme nicht mit einem wirtschaftlichen Vorteil für Geschäftskunden verbunden ist. Da die Kriterien nach Artikel 107 Absatz 1 kumulativ erfüllt sein müssen, besteht keine Notwendigkeit zur Prüfung anhand der übrigen Kriterien.

(123)

Daher gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass das im Jahr 2005 eingeführte System der regulierten Tarife angesichts der von Spanien eingeführten Regelungen zur Einziehung der Beträge, die die Endverbraucher dem Elektrizitätssystem schuldeten, keine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV darstellte. Diese Schlussfolgerung bezieht sich auf die von der Beschwerde betroffene Situation und den entsprechenden Zeitraum und gilt unbeschadet einer Bewertung etwaiger sonstiger nach 2005 von Spanien getroffener Maßnahmen durch die Kommission —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Das vom Königreich Spanien 2005 eingeführte System der regulierten Tarife stellt keine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union dar.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an das Königreich Spanien gerichtet.

Brüssel, den 4. Februar 2014.

Für die Kommission

Joaquín ALMUNIA

Vizepräsident


(1)   ABl. C 43 vom 27.2.2007, S. 9.

(2)  Siehe Fußnote 1.

(3)  Nach Artikel 12 Absatz 2 LSE waren Stromtarife generell einmal jährlich festzusetzen; allerdings war die Möglichkeit einer Anpassung im Laufe des Jahres vorgesehen.

(4)  Nach Artikel 8 der Königlichen Verordnung (Real Decreto) 1432/2002 konnte der durchschnittliche Tarif von einem Jahr zum nächsten um höchstens 1,40 % angehoben werden; Einzeltarife konnten nur um einen der Erhöhung des durchschnittlichen Tarifs entsprechenden Prozentanteil erhöht werden (d. h. um + 0,60 % bzw. um 2 % insgesamt).

(5)  Königliche Verordnung 2392/2004 vom 30. Dezember 2004 zur Festlegung des Stromtarifs für 2005; Staatsanzeiger Nr. 315 vom S. 42766.

(6)  Königliches Gesetzesdekret (Real Decreto-ley) 5/2005 vom 11. März 2005 über dringende Reformen zur Förderung der Produktivität und zur Verbesserung der öffentlichen Beschaffung; Staatsanzeiger Nr. 62 vom 14.3.2005, S. 8832.

(7)  Verlorene Kosten sind Verluste, die marktbeherrschenden Verteilerunternehmen infolge von Investitionen entstehen, die vor der Liberalisierung des Marktes getätigt wurden und die sich nicht amortisieren. Die Kommission hat die Gewährung einer Ausgleichsbeihilfe für derartige Verluste auf der Grundlage der in der Methode für die Analyse staatlicher Beihilfen in Verbindung mit verlorenen Kosten (Mitteilung der Kommission über die Methode für die Analyse staatlicher Beihilfen in Verbindung mit verlorenen Kosten) beschriebenen Kriterien mit Schreiben SG (2001) D/290869 vom 6. August 2001 genehmigt. Mit Beschluss SG (2001) D/290553 vom 25. Juli 2001 in der Sache NN 49/99 hat die Kommission Spanien die Gewährung eines Ausgleichs für verlorene Kosten bis 2008 für die Unternehmen genehmigt, die zur Vorfinanzierung des Defizits im Jahr 2005 aufgefordert wurden.

(8)  Erste Zusatzbestimmung zur Königlichen Verordnung Nr. 809/2006 vom 30. Juni 2006 zur Änderung des Stromtarifs mit Wirkung zum 1. Juli 2006; Staatsanzeiger Nr. 156 vom 1.7.2006.

(9)  Spanien hat den Endkundenstrommarkt früher liberalisiert als gemäß den Stromrichtlinien aus den Jahren 1996 und 2003 vorgesehen, nach denen die Liberalisierung für Geschäftskunden (beginnend mit den größten Verbrauchern) im Zeitraum 1999-2004 erfolgen sollte. Für Haushalte war die Liberalisierung erst ab dem 1. Juli 2007 vorgeschrieben.

(10)   ABl. L 176 vom 15.7.2003, S. 37.

(11)  In Artikel 3 Absatz 3 der Stromrichtlinie heißt es: „Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass alle Haushalts-Kunden und, soweit die Mitgliedstaaten dies für angezeigt halten, Kleinunternehmen, nämlich Unternehmen, die weniger als 50 Personen beschäftigen und einen Jahresumsatz oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens 10 Mio. EUR haben, in ihrem Hoheitsgebiet über eine Grundversorgung verfügen, also das Recht auf Versorgung mit Elektrizität einer bestimmten Qualität zu angemessenen, leicht und eindeutig vergleichbaren und transparenten Preisen haben. Zur Gewährleistung der Bereitstellung der Grundversorgung können die Mitgliedstaaten einen Versorger letzter Instanz benennen.“

(12)  Céntrica unterschied die Verbraucher nach fünf Gruppen. Diese Unterscheidung entspricht jedoch nicht der Struktur der regulierten Tarife nach der Verordnung über die jährlichen Tarife (siehe Erwägungsgrund 17).

(13)  Siehe Anhang A Buchstaben b und c der Stromrichtlinie.

(14)  Schlussanträge des Generalanwalts in den verbundenen Rechtssachen C-261/01 und C-262/01, Van Calster, Randnummer 41.

(15)  Urteil des Gerichtshofs in den verbundenen Rechtssachen C-261/01 und C-262-01, Van Calster, ibid., Randnummern 49 und 50).

(16)  Beschluss der Kommission vom 25. Juli 2001, Staatliche Beihilfe N 49/99 — Spanien, Regelung für die Kosten der Öffnung für den Wettbewerb.

(17)  Schreiben der Kommission vom 27. Februar 2002 an das Vereinigte Königreich (staatliche Beihilfe N 661/99).

(18)   ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1.

(19)  Wilson, R. (1993), Nonlinear Pricing, Oxford University Press.

(20)  Castro Rodriguez, F. (1999), Wright tariffs in the Spanish electricity industry, The case of residential consumption, Utilities Policy, S. 17-31.

(21)  Urteil des EuGH vom 17. März 1993 in den verbundenen Rechtssachen C-72/91 und C-73/91, Randnummer 21: „Die fragliche Regelung zielt in ihrem Zweck und ihrer allgemeinen Systematik nicht auf die Schaffung eines Vorteils ab, der eine zusätzliche Belastung für den Staat […] darstellen würde.“

(22)  Die Zahlen im Einleitungsbeschluss stammen im Wesentlichen aus dem CNE-Bericht „El Consumo Eléctrico en el Mercado Peninsular en el Año 2005“, 25.7.2006, Abschnitt 2. Großen Industriekunden (Kunden mit Verträgen mit Unterbrechungsklauseln und mit zeitlich gestaffelten Tarifen (THP = Tarifa Horaria de Potencia)) werden für die ausgeprägte Lastanpassung und die Einräumung der Möglichkeit zur Versorgung in verbrauchsschwachen Zeiträumen (was entsprechende Anpassungen von Produktionsprozessen voraussetzt) dem Bericht zufolge beträchtliche Nachlässe auf den Listentarif gewährt.

(23)   ABl. L 33 vom 4.2.2006, S. 22. siehe Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe c und Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b.

(24)   El Sistema Eléctrico Español 2005, S. 54 und 55, Red Eléctrica de España.