31975D0569

75/569/EGKS: Entscheidung der Kommission vom 3. Juli 1975 zur Genehmigung einer Vereinbarung zwischen mehreren stahlerzeugenden Unternehmen über gemeinsamen Einkauf vorreduzierter Eisenerze (Nur der französische Text ist verbindlich)

Amtsblatt Nr. L 249 vom 25/09/1975 S. 0022 - 0026


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 3. Juli 1975 zur Genehmigung einer Vereinbarung zwischen mehreren stahlerzeugenden Unternehmen über gemeinsamen Einkauf vorreduzierter Eisenerze (Nur der französische Text ist verbindlich) (75/569/EGKS)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

auf Grund des Vertrages über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, insbesondere des Artikels 65,

auf den Antrag der beteiligten Unternehmen vom 10. Dezember 1974,

in Erwägung folgender Gründe:

I 1. Mehrere im Sinne des Artikels 80 des Vertrages Stahl erzeugende Unternehmen haben bei der Kommission am 10. Dezember 1974 einen Antrag auf Genehmigung einer Vereinbarung über gemeinsamen Einkauf vorreduzierter Eisenerze durch die Société Française des Minerais Préréduits S.A. in Paris (SFMP), mit einem Stammkapital von einer Million ffrs, gestellt.

Die beteiligten Unternehmen sind folgende: >PIC FILE= "T0006872">

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2. Der Gesellschaftszweck der SFMP ist: (1) Untersuchungen - Unterrichtung ihrer Aktionäre über die Untersuchungen und Forschungen auf dem Gebiet der Direktreduktion von Eisenerz;

(2) Versorgung - Aushandeln mittel- und langfristiger Lieferverträge für vorreduziertes Eisenerz im eigenen Namen bzw. im Namen oder für Rechnung von Aktionären oder gegebenenfalls anderen Unternehmen;

(3) Vertretung - Wahrnehmung der Aufträge zur Vertretung ihrer Aktionäre bei ausländischen Unternehmen, die sich an der Errichtung von Direktreduktionsanlagen beteiligen könnten;

(4) Errichtung von Anlagen - im eigenen Namen oder für Rechnung ihrer Aktionäre oder einiger von ihnen allein oder gemeinsam mit Dritten vorzunehmende Untersuchung der Möglichkeiten und gegebenenfalls Errichtung und Betrieb von Direktreduktionsanlagen.

3. Was die Versorgung (2) betrifft, wird die SFMP Käufe von vorreduzierten Erzeugnissen im Auftrag und für Rechnung ihrer partner auf Maklerbasis tätigen ; die an die SFMP entrichtete Provision deckt deren eigene Unkosten. Die SFMP erhält nicht das alleinige Einkaufsrecht, aber die beteiligten Unternehmen verpflichten sich, den Präsidenten der SFMP von beabsichtigten Direktkäufen vorher zu unterrichten.

4. Die Errichtung (4) und der Betrieb von Direktreduktionsanlagen würden grundsätzlich von eigens zu diesem Zweck errichteten Unternehmen in Verbindung mit der SFMP durchgeführt werden.

5. Die Dauer des Bestehens der SFMP wird vorbehaltlich vorzeitiger Auflösung bzw. einer Verkürzung oder Verlängerung des Bestehens auf 99 Jahre - vom Zeitpunkt ihrer Eintragung an gerechnet - festgesetzt.

6. Die SFMP wird von einem Conseil d'Administration (Verwaltungsrat) verwaltet, der aus mindestens drei und höchstens zwölf Mitgliedern besteht, die von der Hauptversammlung der Aktionäre auf höchstens sechs Jahre ernannt werden.

II 7. Die betreffende Vereinbarung beeinträchtigt den normalen Wettbewerb zwischen den beteiligten Unternehmen, soweit diese sich dazu verpflichten, - die Erzeugnisse und Versorgungsquellen aufzuteilen, indem sie ihre Einkäufe von vorreduziertem Eisenerz durch Einschaltung der SFMP koordinieren, und

- möglicherweise die Investitionen und die Produktion, was vorreduziertes Eisenerz betrifft, zu kontrollieren, indem sie die SFMP entweder allein oder gemeinsam mit Dritten in Anspruch nehmen.

8. Die Vereinbarung fällt folglich unter das Verbot des Artikels 65 § 1, und zwar auch insoweit, als es sich teilweise nur um eine Absichtserklärung handelt, die in bezug auf die etwaigen Modalitäten der Errichtung und des Betriebs von Direktreduktionsanlagen noch zu konkretisieren ist.

9. Nach Artikel 65 Absatz 2 kann die Kommission Vereinbarungen über Spezialisierung oder über gemeinsamen Ein- und Verkauf sowie ihrer Natur und ihren Auswirkungen nach streng analoge Vereinbarungen genehmigen, wenn sie feststellt, daß sie die Voraussetzungen dieses Artikels erfuellen.

10. Die von den Beteiligten geplante Koordinierung durch Inanspruchnahme der Dienste der SFMP für ihre Versorgung mit vorreduziertem Eisernerz ist streng analog einer gemeinsamen Einkaufsvereinbarung. Die Koordinierung der Investitionen und des Betriebs könnte als streng analog einer Spezialisierung betrachtet werden.

11. Die Vereinbarung kann somit gemäß Artikel 65 Absatz 2 genehmigt werden, soweit sie zu einer merklichen Verbesserung der Produktion oder der Verteilung der genannten Erzeugnisse beiträgt und für die Erzielung dieser Wirkungen wesentlich ist, ohne daß sie weitergehende Einschränkungen vorsieht, als dies ihr Zweck erfordert. Sie darf auch nicht geeignet sein, den beteiligten Unternehmen die Möglichkeit zu geben, für einen wesentlichen Teil der betreffenden Erzeugnisse auf dem Gemeinsamen Markt die Preise zu bestimmen, die Erzeugung oder den Absatz zu kontrollieren oder einzuschränken noch diese Erzeugnisse dem tatsächlichen Wettbewerb anderer Unternehmen auf dem Gemeinsamen Markt zu entziehen.

III 12. Auf die beteiligten Unternehmen entfallen ungefähr 95 % der französischen Rohstahlproduktion.

13. Die vorreduzierten Eisenerze bilden einen hochwertigen Ersatz für Schrott in allen seinen Verwendungszwecken, insbesondere für die Speisung der Elektrostahlwerke. Die Vorreduktionsverfahren werden in der Industrie erst seit jüngster Zeit in grösserem Umfang angewandt. In verschiedenen Ländern, insbesondere in den ausserhalb der Gemeinschaft gelegenen Ländern mit reichhaltigen Eisenerz- oder Kohlenwasserstoffvorkommen, werden zahlreiche Projekte verwirklicht oder untersucht.

14. Die Vorreduktion von Eisenerz hat bisher noch in keinem Land der Gemeinschaft - mit Ausnahme der Bundesrepublik Deutschland - das Stadium der Industrieproduktion erreicht. Indes existieren einige bedeutende Vorhaben.

15. Die Weltproduktion an vorreduzierten Eisenerzen beträgt ca. 6 Mill. t jährlich. Hiervon entfällt nur eine halbe Million Tonnen auf die Gemeinschaft, deren Rohstahlproduktion, für die etwa 100 Mill. t Roheisen und nahezu 63 Mill. t Schrott verwendet wurden, im Jahre 1973 150 Mill. t erreichte. Im Vergleich zur gemeinschaftlichen Stahlproduktion ist der Verbrauch an vorreduzierten Eisenerzen in der Gemeinschaft bisher unerheblich gewesen.

16. In Anbetracht der Anlagen, die vor allem in den ausserhalb der Gemeinschaft gelegenen Ländern bereits geplant sind, könnte die Weltproduktion von vorreduzierten Eisenerzen im Jahre 1980 etwa 30 Mill. t erreichen ; allerdings wird sie voraussichtlich grossenteils für die Versorgung der den Direktreduktionsanlagen nachgeschalteten Stahlwerke bestimmt sein. Die für die Ausfuhr nach den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft verfügbaren Mengen wären deshalb möglicherweise weiterhin verhältnismässig gering.

17. In der Gemeinschaft und in den Drittländern verzeichnen die Elektrostahlwerke und das Stranggußverfahren einen besonders starken Aufschwung zu einem Zeitpunkt, in dem sich nach dem im September 1974 veröffentlichten Bericht der Kommission über "Investitionen in den Kohle- und Stahlindustrien der Gemeinschaft" der Rückgang des SM-Verfahrens abschwächt. Durch die fortschreitende Verbreitung des Stranggusses in den Stahlwerken wird sich der Schrottanfall im Werk erheblich verringern. Das Elektro-Verfahren und das SM-Verfahren beruhen hauptsächlich auf der Verwendung von Schrott. Diese Tendenzen "werden sich zweifellos auf die Nachfrage nach Schrott auswirken, einen Rohstoff, der durch ein Angebot mit geringem Elastizitätsgrad gekennzeichnet ist. Ausserdem scheint die Direktreduktion von Eisenerz nicht geeignet, mittelfristig Substitutionsprodukte in wesentlichen Mengen zu liefern" [a a O.].

18. Unter diesen Umständen wird der Schrottmarkt - obwohl die Spannungen bei dem gegenwärtigen Konjunkturrückgang geringer sind - mittelfristig voraussichtlich durch eine ernsthafte Verknappung gekennzeichnet sein. Deshalb ist zu wünschen, daß grössere Mengen von vorreduziertem Eisenerz aus Drittländern oder aus in der Gemeinschaft zu errichtenden Anlagen verfügbar werden, um Stahlschmelzofenschrott teilweise zu ersetzen.

IV 19. Der von den Vertragspartnern geplante gemeinsame Einkauf von vorreduziertem Eisenerz wird es diesen ermöglichen, grössere Mengen zu bestellen, so daß sie in den Genuß höherer Mengenrabatte oder geringerer Beförderungskosten kommen und folglich ihre Bezugskosten verringern können. Die mittelfristigen Verträge ermöglichen es ihnen, die Stabilität der Versorgung und der Preise, insbesondere im Falle einer Verknappung, zu gewährleisten.

20. In Anbetracht der vorgenannten Umstände muß davon ausgegangen werden, daß die gemeinsame Einkaufsvereinbarung zu einer merklichen Verbesserung der Produktion von Rohstahl und von Stahlerzeugnissen beiträgt.

21. In dieser Beziehung ist die Vereinbarung wesentlich, um die angestrebte Wirkung zu erzielen, d.h. es könnten keine vergleichbaren Verbesserungen erzielt werden, wenn jedes beteiligte Unternehmen das von ihm benötigte vorreduzierte Eisenerz gesondert bezöge.

22. Durch die gemeinsame Einkaufsvereinbarung erhält die SFMP nicht das ausschließliche Einkaufsrecht für die betreffenden Erzeugnisse. Die Verpflichtung der beteiligten Unternehmen, den Präsidenten der SFMP von beabsichtigten Direkteinkäufen vorher zu unterrichten, verleiht diesem keinerlei Verbotsrecht, sondern trägt vielmehr zu der Koordinierung bei, die wesentlich ist, um die unter Absatz 19 genannten Verbesserungen zu gewährleisten.

23. Unter diesen Umständen ist die gemeinsame Einkaufsvereinbarung nicht einschränkender, als es ihr Zweck erfordert ; sie entspricht somit den Voraussetzungen von Artikel 65 Absatz 2 a) und b).

24. Die gemeinsame Einkaufsvereinbarung gibt den beteiligten Unternehmen nicht die Möglichkeit, das allgemeine Niveau der Preise oder der Produktion von vorreduzierten Eisenerzen zu bestimmen ; dieses wird vielmehr durch die Angebots- und Nachfragebedingungen am Weltmarkt und durch die derzeitigen Preise für Schrott und Roheisen bestimmmt (das bei zahlreichen Verwendungszwecken durch Schrott und vorreduziertes Eisenerz ersetzt werden kann). Der gemeinsame Einkauf gibt also den beteiligten Unternehmen nicht die Möglichkeit, für einen wesentlichen Teil der betreffenden Erzeugnisse auf dem Gemeisamen Markt die Preise zu bestimmen, die Erzeugung oder den Absatz zu kontrollieren oder einzuschränken. In bezug auf den gemeinsamen Einkauf entspricht die Vereinbarung somit den Voraussetzungen von Artikel 65 Absatz 2 c).

V 25. Die Vereinbarung bildet, was die Errichtung und den Betrieb gemeinsamer Direktreduktionsanlagen betrifft, nur ein Rahmenübereinkommen, das eine Konkretisierung der Einzelheiten erfordert, bevor es möglich ist, sich endgültig über seine Vereinbarkeit mit Artikel 65 Absatz 2 oder gegebenenfalls auch mit Artikel 66 Absatz 2 zu äussern. Insbesondere muß Gewißheit darüber bestehen, daß kein Kooperationsvorhaben für Anlagen geeignet ist, den beteiligten Unternehmen die Möglichkeit zu geben, für einen wesentlichen Teil der vorreduzierten Eisenerze auf dem Gemeinsamen Markt die Preise zu bestimmen oder die Erzeugung oder den Absatz zu kontrollieren.

26. Infolgedessen müssen die SFMP und die beteiligten Unternehmen der Kommission alle Vorhaben für die Errichtung oder den Betrieb einer Direktreduktionsanlage innerhalb der Gemeinschaft mitteilen. Ein solches Vorhaben kann erst in Kraft treten, nachdem die Kommission eine Genehmigung gemäß Artikel 65 oder 66 EGKS-Vertrag erteilt hat.

VI 27. Die Untersuchungen, die von der SFMP durchgeführt werden sollen, sowie deren Vertretungsaufträge (Gesellschaftszweck (1) und (3) in Absatz 2) zielen darauf ab, den Stand der Entwicklung der verschiedenen Vorreduktionsverfahren zu ermitteln, die technischen und wirtschaftlichen Möglichkeiten für Anlagen in Frankreich oder anderen Ländern zu prüfen, die Verfahren oder Produkte zu beurteilen und die erforderlichen Kontakte mit Dritten zu Erreichung dieser Ziele herzustellen. Die entsprechenden Vereinbarungen sind nicht wettbewerbsbeschränkend.

VII 28. Die Kommission soll in der Lage sein, die Entwicklung der Zusammenarbeit zwischen Stahl erzeugenden Unternehmen im Bereich der gemeinschaftlichen Beschaffung von vorreduzierten Eisenerzen zu überwachen. Deshalb müssen die SFMP und die beteiligten Unternehmen der Kommission unverzueglich jegliche Änderung der Anzahl der Aktionäre der SFMP sowie alle Änderungen oder Ergänzungen dieser Vereinbarung oder der Satzung der SFMP mitteilen. Diese Änderungen oder Ergänzungen können erst in Kraft treten, nachdem die Kommission sie für zulässig erklärt oder gegebenenfalls gemäß Artikel 65 des Vertrages genehmigt hat.

29. Unter den vorgenannten Voraussetzungen ist die betreffende Vereinbarung mit Artikel 65 Absatz 2 EGKS-Vertrag vereinbar -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die der Kommission mit Schreiben vom 10. Dezember 1974 mitgeteilte Vereinbarung zwischen den nachstehenden Unternehmen:

USINOR - Union Sidérurgique du Nord et de l'Est de la France S.A., Paris,

SACILOR - Aciéries et Laminoirs de Lorraine S.A., Hayange, Châtillon-Commentry-Biache S.A., Paris, S.A. des hauts fourneaux de la Chiers, Longwy-Bas, Creusot-Loire S.A., Paris, Ugine Aciers S.A., Paris, Société des aciéries et tréfileries de Neuves-Maisons, Châtillon S.A., Neuves-Maisons, Forges d'Allevard, Paris, S.A. Cockerill Ougrée-Providence et Espérance-Longdoz, Seraing, S.A. Fabrique de fer de Maubeuge, Louvroil, S.A. Marrel Frères, Les Etaings-Châteauneuf, Société nouvelle des aciéries de Pompey S.A., Neuilly-sur-Seine, Société des aciers fins de l'Est (SAFE), Paris, Hauts fourneaux réunis de Saulnes et Uckange, Paris, Société métallurgique de Normandie S.A., Paris, Société lorraine de laminage continu Sollac S.A., Paris, Société lorraine et méridionale de laminage continu (Solmer), Paris, Vallourec S.A., Paris, Pont-à-Mousson, Paris,

betreffend den gemeinsamen Einkauf vorreduzierter Eisenerze wird genehmigt.

Artikel 2

Die Genehmigung wird mit folgenden Auflagen verbunden: 1. Die Société Française des Minerais Préréduits und die beteiligten Unternehmen haben die Kommission unverzueglich zu unterrichten von a) allen Vorhaben betreffend die Gründung oder den Betrieb einer Direktreduktionsanlage innerhalb der Gemeinschaft;

b) jeder Änderung der Zahl der Aktionäre der Société Française des Minerais Préréduits;

c) allen Änderungen und Ergänzungen der vorliegenden Vereinbarung oder der Satzung der Société Française des Minerais Préréduits.

2. Die gemäß Absatz 1 mitzuteilenden Vorhaben oder Änderungen und Ergänzungen können erst in Kraft treten, nachdem die Kommission festgestellt hat, daß sie unter die durch diese Entscheidung erteilte Genehmigung fallen, oder nachdem sie von ihr gemäß Artikel 65 Absatz 2 oder gegebenenfalls Artikel 66 Absatz 2 EGKS-Vertrag genehmigt worden sind.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an die in Artikel 1 bezeichneten Unternehmen und an die Société Française des Minerais Préréduits S.A. gerichtet.

Brüssel, den 3. Juli 1975

Für die Kommission

Der Präsident

François-Xavier ORTOLI