31996D0562

96/562/EG: Entscheidung der Kommission vom 30. April 1996 zur Aufforderung des Königreichs Spanien zur Vorlage der für den endgültigen Beweis notwendigen Informationen, daß die Beihilfe aufgrund einer bestehenden Beihilferegelung gewährt wurde (Nur der spanische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtsblatt Nr. L 246 vom 27/09/1996 S. 0041 - 0042


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 30. April 1996 zur Aufforderung des Königreichs Spanien zur Vorlage der für den endgültigen Beweis notwendigen Informationen, daß die Beihilfe aufgrund einer bestehenden Beihilferegelung gewährt wurde (Nur der spanische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (96/562/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 5, 92 und 93, und auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 61 und 62,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Kommission erhielt mit Schreiben vom 16. Dezember 1994 eine Beschwerde betreffend Porcelanas del Norte SAL (Ponsal). Der Beschwerdeführer behauptete, daß Ponsal 1994 von der Regierung von Navarra eine beachtliche Beihilfe erhalten habe, nämlich eine Bankgarantie von 1,2 Mrd. Pta, einen Zuschuß von 100 Mio. Pta für die Schaffung von Arbeitsplätzen, einen Zuschuß von 20 % für Anlageinvestitionen und einen teilweisen Steuer- und Sozialabgabenerlaß der spanischen Behörden.

Diese Beihilfen sind der Kommission trotz der den Mitgliedstaaten aufgrund von Artikel 93 Absatz 3 EG-Vertrag obliegenden Verpflichtung nicht mitgeteilt worden.

Der Beschwerdeführer fügte seiner Beschwerde die Abschrift des Gesetzes Foral 11 vom 4. Juli 1994 bei, durch das das Parlament von Navarra die vorerwähnte Bankgarantie von 1,2 Mrd. Pta und den mit 20 % bezuschußten Erwerb eines auf 600 Mio. Pta veranschlagten Industriegeländes der Regierung Navarra durch Ponsal genehmigt haben soll.

Die Kommission forderte die spanischen Behörden mit Schreiben vom 23. Januar 1995 auf, ihr sachdienliche Angaben zu den vom Beschwerdeführer genannten Beihilfen zugunsten von Ponsal zu übermitteln.

In ihrer Antwort vom 17. März 1995 erklärten die spanischen Behörden, daß alle Beihilfen an Ponsal im Rahmen einer bestehenden Beihilferegelung zur Sanierung und Wiederbelebung von Unternehmen in Schwierigkeiten genehmigt worden sind. Diese Beihilferegelung war der Kommission anläßlich des Beitritts Spaniens zur Europäischen Gemeinschaft mitgeteilt und von ihr widerspruchslos akzeptiert worden. Sie ist im Gesetz Foral 1 vom 4. März 1985 enthalten. Nach Angaben der spanischen Behörden wurde die Befugnis der Regierung von Navarra, aufgrund dieser Regelung Beihilfen zu gewähren, durch zwei ergänzende Rechtsakte eingeschränkt: durch das Gesetz Foral 17 vom 27. September 1985 und das Gesetz Foral 8 vom 26. Dezember 1988. Demnach wurden für die Vergabe von Beihilfen durch die Regierung Hoechstgrenzen eingeführt und war für die Gewährung von Beihilfen aufgrund des Gesetzes Foral 1 vom 4. März 1985 die Genehmigung des Parlaments notwendig. Nach dem Gesetz Foral 17 vom 27. September 1985 war somit die Genehmigung des Parlaments von Navarra erforderlich, sofern die Regierung von Navarra ein auf über 200 Mio. Pta veranschlagtes Industriegelände verkaufen wollte, während nach dem Gesetz Foral 8 vom 26. Dezember 1988 eine besondere Genehmigung des Parlaments von Navarra erforderlich war, sofern eine Bankgarantie von mehr als 100 Mio. Pta eingeräumt werden sollte. Da die vorerwähnten Beihilfen die in den beiden Gesetzen vorgesehenen Hoechstgrenzen überschritten, war die Genehmigung des Parlaments, die im vorliegenden Fall nach Maßgabe des Gesetzes Foral 11 vom 4. Juli 1994 erteilt wurde, notwendig. Der Zweck dieses Gesetzes bestand also lediglich darin, der Regierung zu gestatten, eine Bankgarantie von 1,2 Mrd. Pta einzuräumen und ein Industriegelände von 480 Mio. Pta zu verkaufen.

Die Kommission vertritt die Auffassung, daß bestehende Beihilfen konkrete Anwendungsmaßnahmen einer allgemeinen Beihilferegelung sind, die von dieser erfaßt werden. Damit eine allgemeine Beihilferegelung Rechtsgrundlage für die Gewährung einer Beihilfe sein kann, muß der Rechtsakt, aufgrund dessen die Beihilfe gewährt wird, ausdrücklich auf die allgemeine Beihilferegelung verweisen, damit die Beihilfe in deren Anwendungsbereich fällt.

Die Kommission stellt jedoch fest, daß der Rechtsakt, aufgrund dessen die konkreten Beihilfen an Ponsal gewährt wurden, nämlich das Gesetz Foral 11 vom 4. Juli 1994, nur auf die Gesetze Foral 17 vom 27. September 1985 und Foral 8 vom 26. Dezember 1988, nicht aber auf das Gesetz Foral 1 vom 4. März 1985 Bezug nimmt, das die allgemeine Regelung enthält, die nach Angaben der spanischen Behörden die eigentliche Rechtsgrundlage darstellt.

Mit Schreiben vom 31. Juli 1995 forderte die Kommission die spanischen Behörden auf, sich zu dem Widerspruch zu äußern, der darin besteht, einen förmlichen Rechtsakt ohne Bezugnahme auf seine Rechtsgrundlage zu verabschieden, im vorliegenden Fall also zwei Beihilfen, nämlich eine Bankgarantie und den Verkauf eines Industriegeländes zu einem aufgrund des Gesetzes Foral 11 vom 4. Juli 1994 bezuschußten Preis, zu gewähren, ohne ausdrücklich auf das Gesetz Foral 1 vom 4. März 1985 zu verweisen, das nach Angaben der spanischen Behörden die Beihilferegelung ist, aufgrund derer die Beihilfen gewährt wurden. Die spanischen Behörden sind dieser Aufforderung der Kommission jedoch nicht nachgekommen.

Nach den der Kommission vorliegenden Informationen kann also die Frage, ob die zugunsten von Ponsal gewährten Beihilfen im Rahmen einer bestehenden Beihilferegelung gewährt wurden, die der Kommission mitgeteilt und von ihr widerspruchslos akzeptiert wurde, nicht beantwortet werden, weil weder im Gesetz Foral 11 vom 4. Juli 1994 noch in einem anderen der Kommission vorliegenden Rechtsakt die bestehende Beihilferegelung aufgrund derer Ponsal nach Ansicht der spanischen Behörden die Beihilfe erhalten hat, erwähnt wird.

Aufgrund der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften in seinem Urteil vom 5. Oktober 1994 in der Rechtssache C-47/91 (Italgrani) kann die Kommission eine vorläufige Entscheidung erlassen, in der sie den betreffenden Mitgliedstaat auffordert, ihr alle sachdienlichen Unterlagen und Angaben zu übermitteln, um zu beweisen, daß die Beihilfe im Rahmen einer bestehenden Beihilferegelung gewährt wurde.

Sollte die spanische Regierung dieser Entscheidung nicht entsprechen und die erbetenen Informationen nicht innerhalb der in Artikel 1 der Entscheidung genannten Frist übermitteln, so wäre die Kommission verpflichtet, diesen Fall als eine Ad-hoc-Beihilfe anzusehen und folglich das Verfahren nach Artikel 93 Absatz 2 des EG-Vertrags zu eröffnen -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Das Königreich Spanien hat innerhalb von 15 Werktagen nach der Mitteilung dieser Entscheidung alle sachdienlichen Informationen für eine materiellrechtliche Würdigung des Charakters der dem Unternehmen Porcelanas del Norte SAL (Ponsal) gewährten Beihilfen zu übermitteln. Die spanische Regierung hat insbesondere den Nachweis zu erbringen, daß die 1994 aufgrund des Gesetzes Foral 11 vom 4. Juli 1994 an Ponsal gewährten beiden Beihilfen in Anwendung einer im Gesetz Foral 1 vom 4. März 1985 enthaltenen allgemeinen Beihilferegelung zur Sanierung und Wiederbelebung von Unternehmen in Schwierigkeiten, die der Kommission mitgeteilt und von ihr widerspruchslos akzeptiert wurde, eingeräumt wurden.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an das Königreich Spanien gerichtet.

Brüssel, den 30. April 1996

Für die Kommission

Karel VAN MIERT

Mitglied der Kommission