31994D0342

94/342/EG: Entscheidung der Kommission vom 31. Mai 1994 über die von den Mitgliedstaaten zu treffenden Informations- und Publizitätsmaßnahmen für Interventionen der Strukturfonds und des Finanzinstruments für die Ausrichtung der Fischerei (FIAF)

Amtsblatt Nr. L 152 vom 18/06/1994 S. 0039 - 0043
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 14 Band 1 S. 0200
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 14 Band 1 S. 0200


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 31. Mai 1994 über die von den Mitgliedstaaten zu treffenden Informations- und Publizitätsmaßnahmen für Interventionen der Strukturfonds und des Finanzinstruments für die Ausrichtung der Fischerei (FIAF) (94/342/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 4253/88 des Rates vom 19. Dezember 1988 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 hinsichtlich der Koordinierung der Interventionen der verschiedenen Strukturfonds einerseits und zwischen diesen und den Interventionen der Europäischen Investitionsbank und der sonstigen vorhandenen Finanzinstrumente andererseits (1), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2082/93 (2), insbesondere auf Artikel 32 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Gemäß Artikel 32 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 4253/88 hat die für die Durchführung einer Aktion mit finanzieller Beteiligung der Gemeinschaft verantwortliche Einrichtung für eine angemessene Publizität der Aktion zu sorgen, um die potentiellen Empfänger und Wirtschaftsverbände auf die durch die Aktion gebotenen Möglichkeiten hinzuweisen und die breite Öffentlichkeit auf die Rolle der Gemeinschaft im Zusammenhang mit der Aktion aufmerksam zu machen.

Gemäß Unterabsatz 2 des genannten Absatzes konsultieren und unterrichten die Mitgliedstaaten die Kommission über ihre diesbezueglichen Initiativen.

Gemäß Unterabsatz 3 des genannten Artikels erlässt die Kommission ausführliche Vorschriften zur Information und Publizität im Zusammenhang mit den Interventionen der Fonds und des FIAF.

Die in den Artikeln 27 bis 29 der Verordnung (EWG) Nr. 4253/88 genannten Ausschüsse sind von der Kommission über die geplanten Maßnahmen unterrichtet worden -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die ausführlichen Vorschriften zur Information und Publizität im Zusammenhang mit den Interventionen der Strukturfonds und des FIAF sind im Anhang beschrieben.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 31. Mai 1994

Für die Kommission

Bruce MILLAN

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 374 vom 31. 12. 1988, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 193 vom 31. 7. 1993, S. 20.

ANHANG

AUSFÜHRLICHE VORSCHRIFTEN ZUR INFORMATION UND PUBLIZITÄT IM ZUSAMMENHANG MIT DEN INTERVENTIONEN DER STRUKTURFONDS UND DES FIAF 1. Ziel und Anwendungsbereich

Mit den Informations- und Publizitätsmaßnahmen im Zusammenhang mit den Interventionen der Strukturfonds und des FIAF soll die Gemeinschaftsaktion allgemein bekanntgemacht, ihre Transparenz erhöht und in allen Mitgliedstaaten eine einheitliche Vorstellung von den betreffenden Interventionen vermittelt werden. Sie betreffen sämtliche Maßnahmen, an denen sich der Europäische Fonds für regionale Entwicklung, der Europäische Sozialfonds, der Europäische Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, Abteilung Ausrichtung, oder das Finanzinstrument für die Ausrichtung der Fischerei beteiligt.

Die nachstehend aufgeführten Informations- und Publizitätsmaßnahmen beziehen sich auf die Gemeinschaftlichen Förderkonzepte (GFK) und die Interventionen der Strukturfonds und des FIAF, die insbesondere in Form von Operationellen Programmen, Kofinanzierungen von Beihilferegelungen, Globalzuschüssen oder Großvorhaben erfolgen.

2. Allgemeine Grundsätze

Die Publizität vor Ort obliegt den nationalen, regionalen und lokalen Behörden, die für die Durchführung der GFK, der Gemeinschaftsinitiativen, der Operationellen Programme und der sonstigen Interventionsformen zuständig sind. Sie erfolgt mit Unterstützung der Kommissionsdienststellen, die über die zu diesem Zweck getroffenen Maßnahmen unterrichtet werden.

Die zuständigen nationalen und regionalen Behörden treffen alle geeigneten Verwaltungsmaßnahmen für eine effektive Anwendung dieser Vorschriften und zur Zusammenarbeit mit den Kommissionsdienststellen.

3. Informations- und Publizitätsmaßnahmen für die GFK, die Gemeinschaftsinitiativen, die Operationellen Programme und die sonstigen Interventionsformen

Die zuständigen nationalen, regionalen und lokalen Behörden legen in Zusammenarbeit mit den Kommissionsdienststellen auf der Grundlage eines Gesamtkonzepts Informations- und Publizitätsmaßnahmen fest, die sowohl die Operationellen Programme als auch die sonstigen Interventionsformen betreffen.

Die für die Informations- und Publizitätsmaßnahmen vorgesehenen Beträge sind in den indikativen Finanzierungsplänen der GFK, der Operationellen Programme und der sonstigen Interventionsformen im Rahmen der technischen Hilfe aufgeführt.

Die Begleitausschüsse prüfen die Durchführung dieser Maßnahmen und teilen die Untersuchungsergebnisse der Kommission mit.

Die nachstehend unter den Buchstaben a), b) und c) aufgeführten Vorschriften sind bei der Durchführung der GFK, der Operationellen Programme und der anderen Interventionsformen anzuwenden:

a) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten veröffentlichen den Inhalt der Operationellen Programme und der sonstigen Interventionsformen in der dafür geeignetsten Weise unter Angabe der Beteiligung der Strukturfonds und gegebenenfalls des FIAF. Sie sorgen für eine angemessene Verbreitung des entsprechenden Materials, das sie den Interessenten zur Verfügung stellen. Sie sorgen landesweit für eine homogene Aufmachung des Informations- und Publizitätsmaterials gemäß den Bestimmungen unter Punkt 4.

b) Erfolgt die Gemeinschaftsaktion aufgrund eines einzigen Beschlusses im Sinne von Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 4253/88 gelten die vorstehend genannten Maßnahmen entsprechend.

c) Die Informations- und Publizitätsmaßnahmen vor Ort umfassen folgendes:

i) Im Fall von Infrastrukturinvestitionen mit Kosten in Höhe von mehr als 500 000 ECU für das FIAF und mehr als 1 Million ECU in allen anderen Fällen:

- auf den betreffenden Baustellen zu errichtende Hinweistafeln,

- bleibende Erinnerungstafeln im Fall von Einrichtungen, die der Öffentlichkeit zugänglich sind,

die gemäß den Bestimmungen unter Punkt 6 auszuführen sind.

ii) Im Fall von produktiven Investitionen, Maßnahmen zur Entwicklung des endogenen Potentials und allen sonstigen Maßnahmen mit finanzieller Beteiligung der Gemeinschaft:

- an die potentiellen Empfänger und an die Öffentlichkeit gerichtete Aufklärungskampagnen;

- Maßnahmen, die sich an die Antragsteller für öffentliche, von der Gemeinschaft kofinanzierte Zuschüsse richten: auf den von den Antragstellern auszufuellenden Vordrucken wird darauf hingewiesen, daß ein Teil der Beihilfemittel aus der Gemeinschaft stammt.

iii) Im Fall von kofinanzierten Ausbildungs- und Beschäftigungsmaßnahmen:

- an die potentiellen Empfänger und Wirtschaftsverbände gerichtete Aufklärungskampagnen, um auf die durch die Aktionen gebotenen Möglichkeiten hinzuweisen;

- Aufklärungskampagnen, um die breite Öffentlichkeit auf die Rolle der Gemeinschaft im Zusammenhang mit den kofinanzierten Maßnahmen zur beruflichen Bildung, Beschäftigung und Entwicklung des Humankapitals aufmerksam zu machen.

4. Bekanntmachung der Gemeinschaftsinterventionen bei den Wirtschaftskreisen, den sonstigen potentiellen Empfängern und in der Öffentlichkeit

4.1. Wirtschaftskreise

Die Wirtschaftskreise sind möglichst eng an den Teilen der Interventionen zu beteiligen, die sie unmittelbar betreffen.

Die für die Durchführung der Maßnahmen zuständigen Behörden sorgen dafür, daß die für die potentiellen Empfänger und insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen bestimmten Informationen in geeigneter Weise verbreitet werden. Sie enthalten einen Hinweis auf die zu beachtenden verwaltungstechnischen Schritte. Im Fall der Globalzuschüsse sind diese Informationen insbesondere über die mit der Verwaltung betrauten Einrichtungen und über die repräsentativen Unternehmensverbände weiterzuleiten.

4.2. Sonstige potentielle Empfänger

Die für die Durchführung der Interventionen zuständigen Behörden sorgen dafür, daß die Informationen für die Begünstigten oder potentiellen Begünstigten von Ausbildungs- und Beschäftigungsmaßnahmen sowie Maßnahmen zur Entwicklung des Humankapitals in geeigneter Weise verbreitet werden. Zu diesem Zweck sichern sie sich die Mitarbeit der Berufsausbildungseinrichtungen, der im Bereich der Beschäftigung tätigen Einrichtungen, der Unternehmen und Unternehmenszusammenschlüsse, der Bildungszentren und der Nichtregierungsorganisationen.

Vordrucke

Die Beteiligung der Gemeinschaft und des oder der Strukturfonds sowie gegebenenfalls des FIAF ist auf den für die Endbegünstigten oder alle sonstigen Antragsteller bestimmten Vordrucken der nationalen, regionalen oder lokalen Behörden für die Mitteilung, Beantragung und Gewährung von Zuschüssen anzugeben. In der an die Empfänger gerichteten Mitteilung über die Gewährung der Beihilfe ist der Betrag oder der prozentuale Anteil der Beteiligung des betreffenden Instruments aufzuführen. Falls auf diesen Unterlagen ein nationales oder regionales Emblem gezeigt wird, ist es durch das europäische Emblem in gleicher Grösse zu ergänzen.

4.3. Öffentlichkeit

Medien

Die zuständigen Behörden informieren die Medien in der dafür geeigneten Form über die Beteiligung der Gemeinschaft an den Strukturfondsinterventionen. In diesen Informationen muß die Beteiligung der Gemeinschaft angemessen zum Ausdruck gebracht werden.

Zu diesem Zweck wird die Einleitung der Programme (nach Genehmigung durch die Kommission) und ihrer wichtigsten Durchführungsphasen insbesondere über die regionalen Medien (Presse, Rundfunk, Fernsehen) bekanntgemacht. Eine geeignete Zusammenarbeit mit der Vertretung der Kommission in dem betreffenden Mitgliedstaat ist hierbei sicherzustellen.

Für Anzeigen, beispielsweise in Form von Pressemitteilungen oder sonstiger Werbung, gelten die vorstehend genannten Grundsätze.

Informationsveranstaltungen

Bei Informationsveranstaltungen (Konferenzen, Seminare, Messen, Ausstellungen) im Zusammenhang mit den von einem Strukturfonds oder dem FIAF kofinanzierten Maßnahmen verpflichten sich die Veranstalter, auf die Gemeinschaftsbeteiligung hinzuweisen. Die Anwesenheit der europäischen Fahne im Sitzungssaal und das Emblem auf den Dokumenten könnte je nach Fall angebracht sein. Die Vertretungen der Kommission in den Mitgliedstaaten sind erforderlichenfalls bei der Vorbereitung und Abwicklung dieser Veranstaltungen behilflich.

Informationsmaterial

Bei Veröffentlichungen (Broschüren, Faltblätter) über die Programme oder bei ähnlichen Maßnahmen enthält das Vorsatzblatt sowohl einen gut sichtbaren Hinweis auf die Beteiligung der Gemeinschaft als auch das europäische Emblem, falls ein nationales oder regionales Emblem verwendet werden.

Falls erwogen wird, der Veröffentlichung ein Vorwort voranzuschicken, so ist ein gemeinsames Vorwort vorzusehen, das von dem nationalen Verantwortlichen und für die Kommission von dem betreffenden Kommissar oder Generaldirektor unterzeichnet wird, um damit die Beteiligung der Gemeinschaft hervorzuheben.

Zur Unterrichtung der Interessenten enthalten die Veröffentlichungen Angaben über die auf nationaler und regionaler Ebene verantwortliche Einrichtung.

Bei audiovisuellem Material gelten die vorstehend genannten Grundsätze entsprechend.

5. Arbeiten der Begleitausschüsse

5.1. Die Begleitausschüsse unterrichten in angemessener Weise über ihre Arbeiten. Zu diesem Zweck ist jeder Begleitausschuß gehalten, die Medien über den Stand der Arbeiten des oder der Programme, für die er zuständig ist, jedesmal dann zu informieren, wenn er es für angebracht hält. Die Kontakte mit der Presse obliegen dem Vorsitzenden, der von dem oder den Kommissionsvertretern unterstützt wird.

Geeignete Vorkehrungen sind auch in Zusammenarbeit mit den Kommissionsdienststellen und den Vertretungen in den Mitgliedstaaten anläßlich bedeutender Veranstaltungen im Zusammenhang mit den Sitzungen der Begleitausschüsse wie Begegnungen auf hoher Ebene, Einweihungen usw. vorzusehen.

5.2. Die Vertreter der Kommission in den Begleitausschüssen stellen zusammen mit den für die Durchführung der Operationellen Programme zuständigen nationalen und regionalen Behörden sicher, daß die Publizitätsvorschriften, insbesondere die Vorschriften über die Hinweis- und Erinnerungstafeln, eingehalten werden.

Die für die Durchführung der Programme verantwortlichen Behörden unterrichten die Begleitausschüsse über die getroffenen Publizitätsmaßnahmen und legen geeignete Beweise wie Photographien vor. Die Begleitausschüsse übermitteln der Kommission alle Informationen, die sie im Jahresbericht gemäß Artikel 31 der Verordnung (EWG) Nr. 4253/88 berücksichtigen muß.

Aus diesen Informationen muß erkenntlich sein, daß die Bestimmungen dieser Entscheidung eingehalten wurden.

6. Sonderbestimmungen für Hinweis- und Erinnerungstafeln sowie Plakate

Um die von einem der Strukturfonds oder dem FIAF kofinanzierten Aktionen sichtbar zu machen, sorgen die Mitgliedstaaten dafür, daß die nachstehend aufgeführten Informations- und Publizitätsvorschriften eingehalten werden:

Hinweistafeln

Gemäß Punkt 3 sind auf den Baustellen der kofinanzierten Investitions- und Infrastrukturvorhaben, deren Kosten die unter Punkt 3, Buchstabe c), Ziffer i) genannten Beträge übersteigen, Hinweistafeln zu errichten, auf denen eine Fläche für den Hinweis auf die Gemeinschaftsbeteiligung reserviert ist.

Die Grösse der Hinweistafeln muß der Bedeutung des Vorhabens entsprechen.

Für den Gemeinschaftsteil der Hinweistafeln gelten folgende Kriterien:

- Der Gemeinschaftsteil nimmt mindestens 25 % der Fläche der Hinweistafel ein.

- Er zeigt das genormte europäische Emblem und den nachstehend aufgeführten Text in folgender Aufmachung:

Dieses Vorhaben wurde von der Europäischen Gemeinschaft kofinanziert Europäischer Fonds für regionale Entwicklung (oder sonstiger beteiligter Fonds oder FIAF)

- Die zur Angabe der Gemeinschaftsbeteiligung verwendeten Buchstaben müssen genauso groß sein wie die Buchstaben im nationalen Teil.

Falls die zuständigen nationalen oder regionalen Behörden davon absehen, eine Hinweistafel aufzustellen, um ihre Beteiligung an der Finanzierung eines Vorhabens deutlich zu machen, so muß der Beitrag der Europäischen Gemeinschaft auf einer besonderen Tafel erwähnt werden. In diesem Fall gelten die vorstehenden Vorschriften für den Gemeinschaftsteil entsprechend.

Die Hinweistafeln werden spätestens sechs Monate nach Fertigstellung der Arbeiten entfernt und durch Erinnerungstafeln ersetzt, für die folgendes gilt:

Erinnerungstafeln

Bleibende Erinnerungstafeln werden an allen Einrichtungen angebracht, die der Öffentlichkeit zugänglich sind (Kongreßzentren, Flughäfen, Bahnhöfe usw.). Sie müssen nicht nur das europäische Emblem zeigen, sondern auch auf die Kofinanzierung durch die Gemeinschaft hinweisen, wobei der oder die beteiligten Strukturfonds oder das FIAF zu nennen ist.

Plakate

Um die Empfänger und die breite Öffentlichkeit auf die Rolle der Gemeinschaft im Bereich der Entwicklung des Humankapitals, der Berufsausbildung und der Beschäftigung aufmerksam zu machen, schlagen die zuständigen Behörden Plakate über den Europäischen Sozialfonds und die Entwicklung des Humankapitals insbesondere in den Arbeitsämtern, den grossen Berufsausbildungszentren und bei den Einrichtungen an, die vor Ort von dem betreffenden Fonds unterstützte Ausbildungs- und Beschäftigungsmaßnahmen durchführen.

Wenn eine nationale, regionale oder lokale Behörde oder ein Endbegünstigter beabsichtigt, für Vorhaben, deren Kosten unter 1 Million ECU liegen, Hinweis- oder Erinnerungstafeln zu errichten, Veröffentlichungen herauszugeben, oder sonstige Informationsmaßnahmen durchzuführen, so ist die Gemeinschaftsbeteiligung ebenfalls anzugeben.

7. Schlußbestimmungen

Die nationalen, regionalen und lokalen Behörden können in jedem Fall zusätzliche Maßnahmen treffen, wenn sie diese für angebracht halten.

Sie konsultieren die Kommission und unterrichten sie über die ergriffenen Initiativen, damit sie in angemessener Weise an deren Durchführung beteiligt werden kann.

Um die Anwendung dieser Bestimmungen zu erleichtern, bietet die Kommission erforderlichenfalls ihre technische Hilfe an und stellt den betreffenden Behörden ein Handbuch zur Verfügung.