31990D0655

90/655/EWG: Beschluß des Rates vom 4. Dezember 1990 zur Änderung des Beschlusses 87/277/EWG über die Aufteilung der Kabeljaufangmöglichkeiten im Gebiet von Spitzbergen und der Bäreninsel und in der vom NAFO-Übereinkommen festgelegten Abteilung 3M

Amtsblatt Nr. L 353 vom 17/12/1990 S. 0057 - 0058


BESCHLUSS DES RATES vom 4. Dezember 1990 zur Änderung des Beschlusses 87/277/EWG über die Aufteilung der Kabeljaufangmöglichkeiten im Gebiet von Spitzbergen und der Bäreninsel und in der vom NAFO-Übereinkommen festgelegten Abteilung 3M (90/655/EWG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 170/83 des Rates vom 25. Januar 1983 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Regelung für die Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischereiressourcen(1), geändert durch die Akte über den Beitritt Spaniens und Portugals, insbesondere auf Artikel 11,

auf Vorschlag der Kommission(2),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Durch die Herstellung der deutschen Einheit haben sich die statistischen Fangmengen geändert, auf denen der Beschluß 87/277/EWG(4) beruhte. Dieser Beschluß muß daher

geändert werden, um bei der Berechnung der prozentualen Anteile im Anhang den Fangmengen der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik Rechnung zu tragen

BESCHLIESST:

Einziger Artikel

Der Anhang zu dem Beschluß 87/277/EWG wird durch den Anhang zu diesem Beschluß ersetzt.

Geschehen zu Brüssel am 4. Dezember 1990.

Im Namen des RatesDer PräsidentG. DE MICHELIS

(1)ABl. Nr. L 24 vom 27. 1. 1983, S. 1.

(2)ABl. Nr. C 248 vom 2. 10. 1990, S. 11.

(3)Stellungnahme vom 21. November 1990 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(4)ABl. Nr. L 135 vom 23. 5. 1987, S. 29.

ANHANG

Kabeljau Spitzbergen Bäreninsel (ICES-Abteilung II b) TAC

(Tonnen)

Anteil der

Gemeinschaft

(Tonnen)

Deutschland

%

Spanien

%

Frankreich

%

Portugal

%

Vereinigtes

Königreich

%

Übrige

Mitgliedstaaten

ERSTE

TRANCHE

Prozentsatz des Anteils der Gemeinschaft nach Abzug der den

"übrigen Mitgliedstaaten" zugeteilten Pauschalmenge

Pauschalmenge

22 018 oder weniger19,2449,73 8,2110,5012,32100 Tonnen

ZWEITE

TRANCHE

Prozentsatz des Anteils der Gemeinschaft nach Abzug der ersten

Tranche und der den "übrigen Mitgliedstaaten" zugeteilten Menge

Pauschalmenge

22 01924 22029,7128,4516,44 4,2121,18250 Tonnen

Prozentsatz des

Anteils der

Gemeinschaft

700 001 800 00024 22127 68029,5428,5416,46 4,2721,191,91

800 001 900 00027 68131 14029,5128,5616,47 4,2721,192,86

900 0011 000 00031 14134 60029,5428,5416,46 4,2721,193,82

1 000 001 oder mehr34 601 oder mehr29,5428,5416,46 4,2721,1 4,77

Kabeljau NAFO 3M Deutschland

%

Spanien

%

Frankreich

%

Portugal

%

Vereinigtes Königreich

%

ERSTE TRANCHE

7 500 Tonnen oder weniger9,3328,674,0039,3318,67

ZWEITE TRANCHE

mehr als 7 500 Tonnen1,7637,815,3851,97 3,08