31999D0869

1999/869/EG: Beschluß des Rates vom 21. Dezember 1999 über die vorläufige Anwendung des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Belarus zur Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Belarus über den Handel mit Textilwaren

Amtsblatt Nr. L 336 vom 29/12/1999 S. 0026 - 0026


BESCHLUSS DES RATES

vom 21. Dezember 1999

über die vorläufige Anwendung des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Belarus zur Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Belarus über den Handel mit Textilwaren

(1999/869/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 133 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Satz 1,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Kommission hat im Namen der Gemeinschaft ein Abkommen in Form eines Briefwechsels zur Überprüfung und Verlängerung des bestehenden bilateralen Abkommens und der bestehenden Protokolle über den Handel mit Textilwaren mit der Republik Belarus ausgehandelt.

(2) Dieses Abkommen in Form eines Briefwechsels sollte - angesichts der Bestimmungen über die Erhöhung der Kontingente 1999 - so bald wie möglich vor Ende 1999 nach der Veröffentlichung des vorliegenden Beschlusses im Amtsblatt bis zum Abschluß der für seinen Abschluß erforderlichen Verfahren vorläufig angewendet werden, soweit es von der Republik Belarus ebenfalls vorläufig angewendet wird -

BESCHLIESST:

Artikel 1

Das Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Belarus zur Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Belarus über den Handel mit Textilwaren wird bis zu seinem förmlichen Abschluß vorläufig angewendet, sofern auch die Republik Belarus es vorläufig anwendet(1).

Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluß beigefügt.

Artikel 2

Dieser Beschluß wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Er tritt an dem Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 21. Dezember 1999.

Im Namen des Rates

Der Präsident

T. HALONEN

(1) Der Tag, an dem die vorläufige Anwendung wirksam wird, wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften, Reihe C veröffentlicht.