|
6.2.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 34/3 |
BESCHLUSS (GASP) 2020/155 DES RATES
vom 24. Oktober 2019
über die Unterzeichnung und den Abschluss — im Namen der Union — des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Bundesrepublik Somalia über die Rechtsstellung der Mission der Europäischen Union zum Ausbau der Kapazitäten in Somalia (EUCAP Somalia)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 37, in Verbindung mit Artikel 218 Absätze 5 und 6 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,
in Erwägung nachstehender Gründe:
|
(1) |
Der Rat hat am 16. Juli 2012 den Beschluss 2012/389/GASP (1) über die Mission der Europäischen Union zum Ausbau der regionalen maritimen Kapazitäten am Horn von Afrika (EUCAP NESTOR) erlassen. |
|
(2) |
Nach Artikel 8 des Beschlusses 2012/389/GASP ist der Status der EUCAP NESTOR und ihres Personals, gegebenenfalls einschließlich der Vorrechte, Immunitäten und weiterer für die Durchführung und das reibungslose Funktionieren der EUCAP NESTOR erforderlicher Garantien, Gegenstand einer Übereinkunft, die nach Artikel 37 des Vertrags über die Europäische Union und im Verfahren nach Artikel 218 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union geschlossen wird. |
|
(3) |
Der Ministerpräsident der Übergangs-Bundesregierung der Republik Somalia hat am 15. Juli 2012 in einem Schreiben an die Hohe Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik bestätigt, dass die in dem am 31. Dezember 2008 geschlossenen Abkommen über die Rechtsstellung der EU-geführten Operation Atalanta enthaltenen Rechte und Pflichten auch für die EUCAP NESTOR, ihr Personal, ihre Räumlichkeiten und ihre Mittel gelten. |
|
(4) |
Der Rat hat am 12. Dezember 2016 durch Beschluss (GASP) 2016/2240 (2) festgelegt, dass EUCAP NESTOR sich darauf konzentrieren sollte, Somalia beim Ausbau seiner maritimen Sicherheitskapazitäten zu unterstützen, um das Land in die Lage zu versetzen, das Seerecht wirksamer durchzusetzen. Beschluss (GASP) 2016/2240 änderte den Namen von EUCAP NESTOR in EUCAP Somalia. Der Abschluss eines förmlichen Abkommens mit der Bundesrepublik Somalia über die Rechtsstellung der Mission speziell für die EUCAP Somalia wäre daher angezeigt. |
|
(5) |
Am 12. April 2018 hat der Rat einen Beschluss über die Ermächtigung zur Aufnahme von Verhandlungen mit der Bundesrepublik Somalia über ein Abkommen zur Rechtsstellung der Mission der Europäischen Union zum Ausbau der Kapazitäten in Somalia (EUCAP Somalia) angenommen. |
|
(6) |
Ein Abkommen über die Rechtsstellung der EUCAP Somalia in der Bundesrepublik Somalia ist zwischen der Union und der Bundesrepublik Somalia ausgehandelt worden. |
|
(7) |
Das Abkommen sollte im Namen der Union genehmigt werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Das Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Bundesrepublik Somalia über die Rechtsstellung der Mission der Europäischen Union zum Ausbau der Kapazitäten in Somalia (EUCAP Somalia) (im Folgenden „Abkommen“) wird im Namen der Union genehmigt.
Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt.
Artikel 2
Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Abkommen rechtsverbindlich für die Union zu unterzeichnen.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Luxemburg am 24. Oktober 2019.
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
A.-K. PEKONEN
(1) Beschluss 2012/389/GASP des Rates vom 16. Juli 2012 über die Mission der Europäischen Union zum Ausbau der regionalen maritimen Kapazitäten am Horn von Afrika (EUCAP NESTOR) (ABl. L 187 vom 17.7.2012, S. 40).
(2) Beschluss (GASP) 2016/2240 des Rates vom 12. Dezember 2016 zur Änderung des Beschlusses 2012/389/GASP über die Mission der Europäischen Union zum Ausbau der regionalen maritimen Kapazitäten am Horn von Afrika (EUCAP NESTOR) (ABl. L 337 vom 13.12.2016, S. 18).