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31.7.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 202/62 |
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION
vom 30. April 2008
Staatliche Beihilfe C 40/06 (ex NN 96/05)
Im Vereinigten Königreich gewährte Kredithilfen
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 1612)
(Nur der englische Text ist verbindlich)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2008/626/EG)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 88 Absatz 2 erster Unterabsatz,
gestützt auf den Vertrag über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (1) und insbesondere auf dessen Artikel 7 Absatz 2 und Absatz 3,
nach Aufforderung der Beteiligten zur Abgabe einer Stellungnahme gemäß den oben genannten Bestimmungen, (2)
in Erwägung nachstehender Gründe:
I. VERFAHREN
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(1) |
Mit Schreiben vom 15. Juni 2004 wurde die Kommission von einem Bürger des Vereinigten Königreichs darauf hingewiesen, dass der Shetland Islands Council, eine öffentliche Behörde der britischen Shetlandinseln, dem Fischereisektor Zuschüsse gewährt hat, bei denen es sich möglicherweise um eine unzulässige staatliche Beihilfe handelt. Mit Schreiben vom 24. August 2004, vom 4. Februar 2005, vom 11. Mai 2005 und vom 16. Dezember 2005 forderte die Kommission das Vereinigte Königreich auf, Angaben zu diesen Beihilfen zu machen. Das Vereinigte Königreich hat mit Schreiben vom 10. Dezember 2004, vom 6. April 2005, vom 8. September 2005 und vom 31. Januar 2006 weitere Angaben dazu vorgelegt. |
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(2) |
Die Kommission hat das Vereinigte Königreich mit Schreiben vom 13. September 2006 von ihrem Beschluss in Kenntnis gesetzt, das Verfahren gemäß Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag einzuleiten. Mit Schreiben vom 16. Oktober 2006 gab das Vereinigte Königreich seine Stellungnahme zu diesen Beihilfen ab. Nach Aufforderung der Kommission vom 31. Januar 2007 und vom 5. Februar 2008 wurden mit Schreiben vom 4. September 2007 und vom 27. Februar 2008 weitere Angaben vorgelegt. |
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(3) |
Der Beschluss der Kommission, das Verfahren einzuleiten, wurde im Amtsblatt der Europäischen Union vom 30. November 2006 (3) veröffentlicht. Die Kommission hat alle Beteiligten zur Abgabe einer Stellungnahme zu der Beihilfe aufgefordert. Es sind keine Stellungnahmen eingegangen. |
II. DETAILLIERTE BESCHREIBUNG
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(4) |
Der Shetland Islands Council hat dem Fischereisektor Zahlungen gewährt im Rahmen der beiden allgemeinen Beihilfemaßnahmen für Fischerei und fischverarbeitende Industrie („Aid to the Fish Catching and Processing Industry“) und für Fischfarmen („Aid to the Fish Farming Industry“), die verschiedene Programme umfassen, darunter auch Kreditregelungen („Loan assistance schemes“). |
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(5) |
Lachszüchter erhielten Gelder im Rahmen der Kreditregelungen des Verbands der Fischzuchtunternehmen („Fish Farming Association“) und Fisch verarbeitende Betriebe im Rahmen der Kreditregelungen des Verbands der Fisch verarbeitenden Unternehmen („Fish Processors’ Association“). |
Kreditregelung für Lachszuchtunternehmen
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(6) |
Die Kreditregelung für Lachszuchtunternehmen wurde 2000 eingeführt, um einzelne Betriebe während der Zeit, in der die Fische bis zur Schlachtgröße gemästet werden, mit Darlehen zu unterstützen. Im Rahmen dieser Regelung wurden Darlehen zwischen 87 000 GBP und 250 000 GBP bewilligt. Die Beträge machten bis zu 75 % der Kosten für die Anschaffung von Lachs-Smolts (Junglachse) aus. Insgesamt wurden Darlehen in Höhe von 3 477 130 GBP vergeben. |
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(7) |
Empfänger waren Unternehmen, die ihre wirtschaftliche Tragfähigkeit durch einen annehmbaren Geschäftsplan und einen Finanzplan für einen Zeitraum von mindestens drei Jahren nachweisen konnten. Die Darlehenszinsen entsprachen dem britischen Basiszinssatz plus 2 %. Zur Absicherung wurden die Darlehen unter der Bedingung gewährt, dass der Kreditgeber die Rechte an den Lachs-Smolts übernahm und damit der Verkaufswert der ausgewachsenen Fische als Kreditsicherung eingesetzt wurde. |
Kreditregelung für Fisch verarbeitende Unternehmen
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(8) |
Im Rahmen der Kreditregelung für Fisch verarbeitende Unternehmen wurden in den Jahren 1996 bis 2002 fünf Darlehen zwischen 73 000 GBP und 200 000 GBP gewährt. Die Gesamtsumme belief sich auf 698 300 GBP. Empfänger waren Unternehmen, die sich verpflichteten, während der Kreditlaufzeit von Fachleuten geprüfte Bilanzen vorzulegen, die relevanten Hygiene-, Gesundheits- und Sicherheitsstandards Großbritanniens und der EU einzuhalten und sich dem Verband der Fisch verarbeitenden Unternehmen auf den Shetlands („Shetland Fish Processors' Association“) anzuschließen. |
Gründe für die Einleitung des Verfahrens
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(9) |
Die Kommission war der Auffassung, dass den vorliegenden Informationen nicht zu entnehmen war, ob die Darlehen im Rahmen dieser Regelungen unter Bedingungen vergeben wurden, die auch für private Kreditgeber unter den üblichen Marktbedingungen akzeptabel gewesen wären. Da die Darlehen offensichtlich unter günstigeren Voraussetzungen oder mit günstigeren Bedingungen gewährt wurden, als es für private Kreditgeber unter den üblichen Bedingungen akzeptabel gewesen wäre, wurden die Kreditnehmer möglicherweise in einer Weise begünstigt, wie es zu marktüblichen Konditionen nicht der Fall gewesen wäre. Da die Unternehmen zudem in direktem Wettbewerb mit anderen Unternehmen des Fischereisektors standen, waren die Darlehen möglicherweise als staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 87 EG-Vertrag anzusehen. |
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(10) |
Hinsichtlich der Vereinbarkeit dieser Darlehen als staatliche Beihilfen mit den Leitlinien für die Prüfung staatlicher Beihilfen im Fischerei- und Aquakultursektor zum Zeitpunkt der Darlehensvergabe bezweifelte die Kommission, dass die Darlehen als handelsübliche Kredite anzusehen waren, und betrachtete sie deshalb als staatliche Beihilfen. Hinsichtlich der Vereinbarkeit der Darlehen mit dem Gemeinsamen Markt bezweifelte die Kommission nach den vorliegenden Informationen zudem, dass sie den Bedingungen der jeweiligen Leitlinien für die Prüfung staatlicher Beihilfen im Fischerei- und Aquakultursektor zum Zeitpunkt der jeweiligen Darlehensvergabe entsprachen. |
III. STELLUNGNAHMEN AUS DEM VEREINIGTEN KÖNIGREICH
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(11) |
In seinen Schreiben vom 16. Oktober 2006, vom 4. September 2007 und vom 27. Februar 2008 legte das Vereinigte Königreich weitere Informationen zu den im Rahmen der Regelungen gewährten Darlehen vor. |
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(12) |
Nach Angaben des Vereinigten Königreichs waren die Darlehen unter Bedingungen gewährt worden, die auch für einen privaten Kreditgeber zu den üblichen Konditionen annehmbar gewesen wären; somit seien die Darlehen nicht als staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag anzusehen. |
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(13) |
Dazu erläuterte das Vereinigte Königreich die Zinsregelungen für die fraglichen Darlehen. Zur Ermittlung der Zinssätze wurde ein Kapitalertrag zugrunde gelegt und Übereinstimmung mit dem Basissatz der EU (des UK) angestrebt; vorausgegangen war eine Risikobewertung. Die auf dieser Grundlage festgesetzten Zinsen entsprachen dem im UK üblichen Basissatz plus 2 % für Darlehen mit geringem Risiko, dem Basissatz (UK) plus 3 % für ein mittleres Risiko und dem Basissatz (UK) plus 4 % für ein hohes Risiko. Nach Meinung des Vereinigten Königreichs entsprach dieses Vorgehen den Grundsätzen eines privaten Investors in einer Marktwirtschaft. |
Kreditregelung für Lachszuchtunternehmen
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(14) |
Im Rahmen der Kreditregelung für Lachszuchtunternehmen wurden von September 2000 bis Januar 2003 insgesamt 15 Darlehen vergeben, für die folgende Konditionen und Zinssätze galten:
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(15) |
Das Vereinigte Königreich führte an, dass die meisten Darlehen zum Basiszinssatz der Bank of England plus 2 % und teilweise plus 3 % gewährt worden seien. Die Rückzahlungsbedingungen orientierten sich am Wachstumszyklus der Lachs-Smolts. Die Laufzeit betrug üblicherweise etwa 2 Jahre, in denen die Zinsen monatlich zu zahlen waren und der Kapitalbetrag nach Ende der Laufzeit, der mit dem Fangzeitpunkt zusammenfiel. Die Beleihungsquote betrug zwischen 24 % und 75 %. |
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(16) |
Zur Absicherung wurden die Darlehen unter der Bedingung gewährt, dass der Kreditgeber die Rechte an den Junglachsen übernahm und damit der Verkaufswert der ausgewachsenen Fische zur Kreditsicherung eingesetzt wurde. Nach Angaben des Vereinigten Königreichs würde unter marktüblichen Bedingungen davon ausgegangen, dass der Wert der Junglachse während der Wachstumsphase steigen und sich demzufolge die Beleihungsquote über diesen Zeitraum verbessern würde. Außerdem seien die Darlehen durch schwebende Belastungen besichert gewesen; die erforderlichen Sicherheiten seien nicht nur durch den Wert der Fische, sondern auch durch das gesamte Sachvermögen des Unternehmens wie Fischkäfige, Lizenzen usw. gegeben gewesen. |
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(17) |
Das Vereinigte Königreich legte außerdem genauere Angaben zu den Unternehmen vor, denen die Darlehen gewährt wurden, zu ihrem eingetragenen Kapital, dem Prozentsatz verlorenen Kapitals zum Zeitpunkt der Investitionen und in den 12 vorangegangenen Monaten, woraus hervorging, dass sich keines der Unternehmen zum Zeitpunkt der jeweiligen Darlehensvergabe in Insolvenz befand; außerdem übermittelte das Vereinigte Königreich den Finanzplan der Unternehmen zum Nachweis ihrer Rentabilität zum Zeitpunkt der Antragstellung sowie Angaben zu den speziellen Sicherheiten und Einstufungsregelungen für jedes Darlehen. |
Kreditregelung für Fisch verarbeitende Unternehmen
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(18) |
Die im Rahmen der Kreditregelung für Fisch verarbeitende Unternehmen gewährten Darlehen gestalteten sich wie folgt:
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(19) |
Das Vereinigte Königreich führte an, dass alle Darlehen außer einem zu Zinssätzen gewährt worden seien, die über dem Basissatz der Bank of England und über den Referenzsätzen der EU (UK) lagen und dass die Darlehen üblicherweise für Ausrüstungen und durchweg für eine Laufzeit von 10 Jahren vorgesehen waren. Es wurde davon ausgegangen, dass die Bedingungen den üblichen Konditionen kommerzieller Kreditgeber entsprachen. In keinem Fall habe die Beleihungsquote mehr als 40 % betragen. Die Darlehen waren durch Standardsicherheiten und schwebende Belastungen abgesichert. |
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(20) |
Das Vereinigte Königreich legte genauere Angaben zu den Unternehmen, denen die Darlehen gewährt wurden, sowie zu ihrem eingetragenen Kapital und dem Prozentsatz verlorenen Kapitals zum Zeitpunkt der Investitionen und in den vorangegangenen 12 Monaten vor, aus denen hervorging, dass sich keines der Unternehmen zum Zeitpunkt der jeweiligen Darlehensvergabe in Insolvenz befand; außerdem übermittelte das Vereinigte Königreich den Finanzplan der Unternehmen zum Nachweis ihrer Rentabilität zum Zeitpunkt der Antragstellung sowie Angaben zu den speziellen Sicherheiten und Einstufungsregelungen für jedes Darlehen. |
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(21) |
Zu dem D Watt (Shetland) Ltd. 1998 gewährten Darlehen stellte das Vereinigte Königreich fest, dass der Zinssatz von ursprünglich 8 % durch einen zinssenkenden Zuschuss in Höhe von 20 000 GBP, der vom Shetland Islands Council an den Kreditgeber ausgezahlt wurde, auf 5 % gesenkt wurde. Nach Angaben des Vereinigten Königreichs hätte der Zuschuss auch direkt an den Kreditnehmer ausgezahlt werden können, da dieser für eine Beihilfe in Betracht kam. Um die Abwicklung zu vereinfachen, sei der Zuschuss jedoch an den Kreditgeber gezahlt worden, der dafür die Darlehenszinsen gesenkt habe. |
Vereinbarkeit und Rückforderung
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(22) |
Das Vereinigte Königreich führte an, dass die Darlehen, die nach Auffassung der Kommission nicht als kommerzielle Darlehen betrachtet würden, mit den entsprechenden staatlichen Beihilferegelungen vereinbar seien. |
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(23) |
Das Vereinigte Königreich weist darauf hin, dass im Falle einer Negativentscheidung der Kommission vor dem 3. Juni 2003 gewährte Beihilfen nicht zurückgefordert werden dürften, da dies dem Grundsatz des Vertrauensschutzes widerspreche. Unter Bezugnahme auf die Entscheidung 2003/612/EG der Kommission vom 3. Juni 2003 über Darlehen für den Erwerb von Fangquoten auf den Shetlandinseln (Vereinigtes Königreich) (5) und die Entscheidung 2006/226/EG der Kommission vom 7. Dezember 2005 über Investitionen der Shetland Leasing and Property Developments auf den Shetlandinseln (Vereinigtes Königreich) (6) weist das Vereinigte Königreich darauf hin, dass der Shetland Islands Council die eingesetzten Gelder berechtigterweise als private und nicht als öffentliche Mittel betrachte. |
IV. WÜRDIGUNG
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(24) |
Zunächst ist festzustellen, ob die Maßnahme als staatliche Beihilfe angesehen werden kann und, sollte das der Fall sein, ob diese Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist. |
Vorliegen einer staatlichen Beihilfe
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(25) |
Ziffer 87 Absatz 1 EG-Vertrag lautet: „Soweit in diesem Vertrag nicht etwas anderes bestimmt ist, sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen.“ |
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(26) |
Nach geltender Rechtsprechung (7) kann die Gewährung eines Darlehens durch den Staat oder eine staatliche Einrichtung das betreffende Unternehmen im Sinne des Artikels 87 Absatz 1 EG-Vertrag begünstigen, wenn dem Kreditnehmer günstigere Konditionen eingeräumt werden, als er sie auf dem Kapitalmarkt erhalten würde. |
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(27) |
Eine geeignete Möglichkeit festzustellen, ob es sich bei einem Darlehen um eine staatliche Beihilfe handelt, ist die Frage, ob das Unternehmen die betreffenden Beträge zu vergleichbaren Konditionen auch auf dem privaten Kapitalmarkt bekommen hätte. |
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(28) |
Aspekte, die in die Bewertung des Darlehens im Vergleich zu einem Darlehen auf dem privaten Kapitalmarkt einfließen sollten, sind insbesondere Laufzeit und Höhe des Darlehens, das Risiko der Zahlungsunfähigkeit seitens des Kreditnehmers, Zinssatz, Art der gegebenen Sicherheit und Einstufungsregelungen. |
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(29) |
Der marktübliche Zinssatz, der zum Vergleich mit dem Zinssatz für solche Kredite herangezogen wird, ist der von der Kommission entsprechend der Mitteilung der Kommission über die Änderung der Methode zur Festsetzung der Referenz- und Abzinsungssätze (8) festgelegte Referenzzinssatz. Der so bestimmte Referenzsatz ist ein Basissatz, der bei erheblichem Risiko angehoben werden kann (wenn beispielsweise ein Unternehmen in Schwierigkeiten steckt oder die von Banken üblicherweise verlangte Sicherheit nicht gegeben wird). In solchen Fällen kann sich die Prämie auf 400 Basispunkte oder mehr erhöhen, wenn keine private Bank dem entsprechenden Darlehen zugestimmt hätte. |
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(30) |
In der nachstehenden Tabelle werden die Zinssätze im Rahmen der Regelungen mit dem Referenzsatz der Gemeinschaft verglichen, der zum jeweiligen Zeitpunkt der Darlehensvergabe galt.
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(31) |
Bei den drei im Rahmen der Regelung für Fisch verarbeitende Unternehmen gewährten Darlehen im Mai 1996 für Lerwick Fish Traders Ltd., im Oktober 1996 für Shetland Seafood Specialities Ltd. und im August 1997 für Whalsay Fish Processing Ltd. lagen die Zinssätze unter dem Referenzsatz der Gemeinschaft. Der Zinssatz für das D Watt (Shetland) Ltd. 1998 gewährte Darlehen, der zunächst über dem Referenzwert der Gemeinschaft lag, wurde durch einen zinssenkenden Zuschuss auf einen Satz unter dem Referenzwert gesenkt. Diese Darlehen wurden somit zu günstigeren Konditionen als auf dem Kapitalmarkt gewährt und haben deshalb die betreffenden Unternehmen begünstigt. |
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(32) |
Die Zinssätze für alle anderen Darlehen, die ab September 2000 im Rahmen der Kreditregelung für Fisch verarbeitende Unternehmen und der Kredithilfe für Lachszuchtbetriebe gewährt wurden, lagen ausnahmslos über dem Referenzsatz der Gemeinschaft zum jeweiligen Vergabezeitpunkt. Sie hätten also auch unter normalen Bedingungen auf dem Kapitalmarkt gewährt werden können. Deshalb müssen hier alle anderen Aspekte dieser Darlehen gegenüber Krediten zu marktüblichen Konditionen geprüft werden. |
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(33) |
Die vom Vereinigten Königreich vorgelegten Angaben zur Finanzsituation jedes Unternehmens zeigen, dass die Darlehen nach den in Erwägungsgrund 13 genannten Zinsregelungen vergeben und jeweils einer Risikobewertung unterzogen wurden, so dass die Kredit gewährende Behörde Laufzeit, Zinssatz und Sicherheiten und Einstufung für jeden einzelnen Kredit dem Risiko entsprechend und zu handelsüblichen Konditionen festlegen konnte. |
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(34) |
Hierbei ist insbesondere festzustellen, dass keines der Unternehmen zum Zeitpunkt der Vergabe der einzelnen Darlehen in Schwierigkeiten war im Sinne der Leitlinien der Gemeinschaft für Staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten. (10) Im Hinblick auf das Risiko der Zahlungsunfähigkeit aufseiten des Kreditnehmers ist auch festzustellen, dass das größere Risiko bei einigen Unternehmen durch einen höheren Zinssatz in Verbindung mit zusätzlichen Sicherheiten abgedeckt wurde, was mit normalen Kreditvergabebedingungen auf dem privaten Markt für diesen Sektor vergleichbar ist. |
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(35) |
Deshalb kann geschlossen werden, dass die ab September 2000 gewährten Darlehen mit Krediten vergleichbar waren, die ein privater Kreditgeber unter marktwirtschaftlichen Bedingungen zu den gleichen Konditionen gewährt hätte und dass diese Darlehen somit nicht zu günstigeren Bedingungen als auf dem normalen Kapitalmarkt vergeben wurden. |
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(36) |
Wenn die Konditionen den marktüblichen Bedingungen entsprechen, stellen Darlehen keinen Vorteil für die Kreditnehmer gegenüber anderen Marktteilnehmern dar und sind, da die betreffenden Unternehmen nicht begünstigt werden, nicht als staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 87 EG-Vertrag anzusehen. |
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(37) |
Die betreffenden Unternehmen stehen in direktem Wettbewerb mit anderen Unternehmen im Fischereisektor, insbesondere in der Fischverarbeitung, sowohl im Vereinigten Königreich als auch in anderen Mitgliedstaaten. Das bedeutet, dass Darlehen den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen. Deshalb sind diese Darlehen als staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 87 EG-Vertrag anzusehen. |
Vereinbarkeit
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(38) |
Eine staatliche Beihilfe kann als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt werden, wenn sie eine der im EG-Vertrag vorgesehenen Ausnahmen darstellt. Im Fischereisektor gilt eine staatliche Beihilfe als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar, wenn sie den Bedingungen der Leitlinien für die Prüfung staatlicher Beihilfen im Fischerei- und Aquakultursektor entspricht. |
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(39) |
Nach Ziffer 5.3 Absatz 2 der aktuellen Leitlinien für die Prüfung staatlicher Beihilfen im Fischerei- und Aquakultursektor (11) werden „rechtswidrige Beihilfen“ im Sinne von Artikel 1 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 anhand der Leitlinien geprüft, die zu dem Zeitpunkt gegolten haben, an dem der Verwaltungsakt in Kraft getreten ist. Da es sich hier um vier Darlehen handelt, die 1996, 1997 und 1998 gewährt worden sind, muss die Beihilfe somit auf der Grundlage der Vereinbarkeit mit den Leitlinien von 1994 für die Prüfung staatlicher Beihilfen im Fischerei- und Aquakultursektor („Leitlinien von 1994“) (12) und mit den entsprechenden Leitlinien von 1997 („Leitlinien von 1997“) (13) bewertet werden. |
Im Mai und Oktober 1996 gewährte Darlehen für Fisch verarbeitende Unternehmen
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(40) |
Nach Ziffer 2.3 der Leitlinien von 1994 können Beihilfen für Investitionen in die Verarbeitung und Vermarktung von Fischereiprodukten als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden, wenn sie die in der Verordnung (EG) Nr. 3699/93 des Rates vom 21. Dezember 1993 über die Kriterien und Bedingungen für die Strukturmaßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Fischerei und Aquakultur sowie der Verarbeitung und Vermarktung der entsprechenden Erzeugnisse (14) festgelegten Kriterien erfüllen und mindestens ebenso streng sind und wenn außerdem die Beihilfe, gemessen in Subventionsäquivalent, den Gesamtbetrag der gemäß Anhang VI dieser Verordnung zulässigen Subventionen des Staates und der Gemeinschaft nicht überschreitet. |
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(41) |
In erster Linie zuschussfähig sind nach Artikel 11 und Anhang III Ziffer 2.4 der Verordnung (EG) Nr. 3699/93 Investitionen für den Bau und Erwerb von Gebäuden und Anlagen, den Erwerb neuer, für die Verarbeitung und Vermarktung von Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur von der Anlandung bis zum Stadium des Endprodukts erforderlichen Ausrüstungen und Anlagen und die Anwendung neuer Technologien, die vor allem einer größeren Wettbewerbsfähigkeit dienen. Nicht zuschussfähig sind danach Investitionen für Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse, die nicht für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, es sei denn, es handelt sich ausschließlich um die Behandlung, Verarbeitung und Vermarktung von Abfällen aus Fischerei und Aquakultur. |
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(42) |
Das Darlehen in Höhe von 200 000 GBP, das die Lerwick Fish Traders Ltd. im Mai 1996 erhielt, war für die Errichtung einer Verpackungs- und Verarbeitungsfabrik für Lachs bestimmt. Ein derartiges Projekt erfüllt die in den Erwägungsgründen 40 und 41 genannten Anforderungen. Es handelt sich in erster Linie um eine Investitionshilfe zur Errichtung von Gebäuden und Anlagen und zum Erwerb neuer Ausrüstungen. Die Investitionen betrafen keine Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse, die nicht für den menschlichen Verzehr bestimmt waren. |
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(43) |
Das Darlehen in Höhe von 73 000 GBP, das die Shetland Seafood Specialities Ltd. im Oktober 1996 erhielt, war für den Erwerb und die Errichtung und Inbetriebnahme einer Suppenproduktionslinie bestimmt. Ein derartiges Projekt erfüllt die in den Erwägungsgründen 40 und 41 genannten Anforderungen. Es handelt sich in erster Linie um eine Investitionshilfe zum Erwerb neuer Ausrüstungen und Anlagen zur Verarbeitung und Vermarktung von Fischerei- und Aquakulturprodukten zwischen Anlandung und Endprodukt. Die Investitionen betrafen keine Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse, die nicht für den menschlichen Verzehr bestimmt waren. |
Im August 1997 und Dezember 1998 gewährte Darlehen für Fisch verarbeitende Unternehmen
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(44) |
Auch für die 1997 und 1998 gewährten Darlehen gelten die unter Ziffer 2.3 der Leitlinien von 1997 wiederholten Bedingungen, die schon in den unter Erwägungsgrund 39 angeführten Leitlinien von 1994 standen. Somit muss die Beihilfe nach den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 3699/93 bewertet werden. |
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(45) |
Das Darlehen in Höhe von 173 000 GBP, das die Whalsay Fish Processors Ltd. im August 1997 erhielt, war für die Errichtung einer Fischverarbeitungslinie und einer Kühlanlage in der bestehenden Fabrik bestimmt. Ein derartiges Projekt erfüllt die in den Erwägungsgründen 40 und 41 genannten Anforderungen. Es handelt sich in erster Linie um eine Investitionshilfe zum Erwerb neuer Ausrüstungen und Anlagen zur Verarbeitung und Vermarktung von Fischerei- und Aquakulturprodukten zwischen Anlandung und Endprodukt. Die Investitionen betrafen keine Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse, die nicht für den menschlichen Verzehr bestimmt waren. |
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(46) |
Zur Beurteilung der im Dezember 1998 der D Watt (Shetland) Ltd. gewährten Beihilfe ist festzustellen, dass die Verordnung (EG) Nr. 3699/93 durch die Verordnung (EG) Nr. 2468/98 des Rates vom 3. November 1998 über die Kriterien und Bedingungen für die Strukturmaßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Fischerei und Aquakultur sowie der Verarbeitung und Vermarktung der entsprechenden Erzeugnisse (15) ersetzt wurde. Nach Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 2468/98 gelten Verweisungen auf die aufgehobene Verordnung (EG) Nr. 3699/93 als Verweisungen auf die neue Verordnung. Die Bestimmungen zu Beihilfen für Investitionen in die Verarbeitung und Vermarktung von Fischereierzeugnissen sind in Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 2468/1999 und Anhang II Ziffer 2.4 der Verordnung zu finden. |
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(47) |
In erster Linie zuschussfähig sind nach Artikel 11 und Ziffer 2.4 sowie Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 2468/98 Investitionen für den Bau und Erwerb von Gebäuden und Anlagen, den Erwerb neuer, für die Verarbeitung und Vermarktung von Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur von der Anlandung bis zum Stadium des Endprodukts erforderlichen Ausrüstungen und Anlagen (einschließlich insbesondere Informatik und Telematik). Nicht zuschussfähig sind danach Investitionen für Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse, die nicht für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, es sei denn, es handelt sich ausschließlich um die Behandlung, Verarbeitung und Vermarktung von Abfällen aus Fischerei und Aquakultur. |
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(48) |
Das Darlehen in Höhe von 110 000 GBP, das die D Watt (Shetland) Ltd. im Dezember 1998 erhielt, war für den Bau und die Ausstattung einer neuen Verarbeitungsfabrik für Schalentiere bestimmt. Ein derartiges Projekt erfüllt die in Erwägungsgrund 47 genannten Anforderungen. Es handelt sich in erster Linie um eine Investitionshilfe zum Erwerb neuer Ausrüstungen und Anlagen zur Verarbeitung und Vermarktung von Fischerei- und Aquakulturprodukten zwischen Anlandung und Endprodukt. Die Investitionen betrafen keine Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse, die nicht für den menschlichen Verzehr bestimmt waren. |
Beihilfesatz
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(49) |
Nach Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 3699/93 und Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 2468/98 können Beihilfen bis zu 50 % der förderfähigen Kosten gewährt werden. |
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(50) |
Das Darlehen in Höhe von 200 000 GBP für Lerwick Fish Traders Ltd. wurde für ein Projekt mit einem Gesamtvolumen von 819 672 GBP gewährt. Es deckte somit etwa 24,4 % der tatsächlichen Projektkosten ab. Das Darlehen sollte in 108 gleichen Monatsraten zu je 2 784,94 GBP zurückgezahlt werden. Der Zinssatz betrug 7,57 % gegenüber einem Referenzsatz der Gemeinschaft von 11,18 %. |
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(51) |
Das Darlehen in Höhe von 73 000 GBP für Shetland Seafood Specialities Ltd. wurde für ein Projekt mit einem Gesamtvolumen von 186 000 GBP gewährt. Es deckte somit etwa 39,2 % der tatsächlichen Projektkosten ab. Das Darlehen sollte in 120 gleichen Monatsraten zurückgezahlt werden. Der Zinssatz betrug 9 % gegenüber einem Referenzsatz der Gemeinschaft von 10,26 %. |
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(52) |
Das Darlehen in Höhe von 173 000 GBP für Whalsay Fish Processors Ltd. wurde für ein Projekt mit einem Gesamtvolumen von 473 150 GBP gewährt. Es deckte somit etwa 36,6 % der tatsächlichen Projektkosten ab. Das Darlehen sollte in 96 gleichen Monatsraten zurückgezahlt werden, beginnend 24 Monate nach Auszahlung des Darlehens oder der ersten Darlehensrate. Der Zinssatz betrug 8 % gegenüber einem Referenzsatz der Gemeinschaft von 8,15 %. |
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(53) |
Das Darlehen in Höhe von 110 000 GBP für D Watt (Shetland) Ltd. wurde für ein Projekt mit einem Gesamtvolumen von 510 000 GBP gewährt. Es deckte somit etwa 21,6 % der tatsächlichen Projektkosten ab. Das Darlehen sollte in 120 gleichen Monatsraten zurückgezahlt werden. Der Zinssatz betrug 5 % gegenüber einem Referenzsatz der Gemeinschaft von 7,77 %. |
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(54) |
Zur Berechnung des Beihilfesatzes müssen für jedes Darlehen die Projektkosten auf das Bruttobeihilfeäquivalent des Darlehens bezogen werden. Nach den in den Erwägungsgründen 50 bis 53 genannten Zahlen machte jedes Darlehen auch vor Berechnung des Bruttobeihilfeäquivalents weniger als 50 % der gesamten Projektkosten aus. |
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(55) |
Somit entspricht der Beihilfesatz für die Darlehen den Bedingungen in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 3699/93 und Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 2468/98, auf die in Erwägungsgrund 49 verwiesen wird. |
V. SCHLUSSFOLGERUNG
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(56) |
Angesichts der Würdigung der vorstehenden Ausführungen ist die Kommission der Auffassung, dass die im Rahmen der Kreditregelung für Lachszuchtunternehmen gewährte Beihilfe sowie die der D Watt (Shetland) Ltd. 2002 im Rahmen der Kreditregelung für Fisch verarbeitende Unternehmen gewährte Beihilfe keine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 87 Absatz 1 EG-Vertrag darstellt. |
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(57) |
Die Kommission ist der Auffassung, dass es sich bei den drei im Rahmen der Kreditregelung für Fisch verarbeitende Unternehmen gewährten Darlehen im Mai 1996 für Lerwick Fish Traders Ltd., im Oktober 1996 für Shetland Seafood Specialities Ltd., im August 1997 für Whalsay Fish Processing Ltd. und im Dezember 1998 für D Watt (Shetland) Ltd. um staatliche Beihilfen im Sinne des Artikels 87 Absatz 1 EG-Vertrag handelt. Diese Beihilfen entsprechen jedoch den Bedingungen der Leitlinien für die Prüfung staatlicher Beihilfen im Fischerei- und Aquakultursektor und gelten deshalb nach Maßgabe des Artikels 87 Absatz 3 Buchstabe c als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar. |
HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1
(1) Die Beihilfen, die das Vereinigte Königreich im Zeitraum 2000 bis 2002 im Rahmen der Kreditregelung für Lachszuchtunternehmen gewährt hat, stellen keine Beihilfen im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag dar.
(2) Die Beihilfen, die das Vereinigte Königreich im Jahr 2002 D Watt (Shetland) Ltd. im Rahmen der Kreditregelung für Fisch verarbeitende Unternehmen gewährt hat, stellen keine Beihilfen im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag dar.
(3) Die Beihilfen, die das Vereinigte Königreich im Rahmen der Kreditregelung für Fisch verarbeitende Unternehmen von 1996 bis 1998 Lerwick Fish Traders Ltd., Shetland Seafood Specialities Ltd., Whalsay Fish Processing Ltd. und D Watt (Shetland) Ltd. gewährt hat, sind mit dem Gemeinsamen Markt im Sinne des Artikels 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag vereinbar.
Artikel 2
Diese Entscheidung ist an das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland gerichtet.
Brüssel, den 30. April 2008
Für die Kommission
Joe BORG
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 1).
(2) ABl. C 292 vom 1.12.2006, S. 6.
(3) ABl. C 292 vom 1.12.2006, S. 6.
(4) Dem Darlehensempfänger wurde ein zinssenkender Zuschuss in Höhe von 20 000 GBP gewährt, so dass der Zinssatz auf 5 % gesenkt werden konnte.
(5) ABl. L 211 vom 21.8.2003, S. 63.
(6) ABl. L 81 vom 18.3.2006, S. 36.
(7) Rs. C-142/87 Belgien/Kommission, Slg. 1986, 231.
(8) ABl. C 14 vom 19.1.2008, S. 6.
(9) Dem Darlehensempfänger wurde ein zinssenkender Zuschuss in Höhe von 20 000 GBP gewährt, so dass der Zinssatz auf 5 % gesenkt werden konnte.
(10) ABl. C 288 vom 9.10.1999, S. 2.
(11) ABl. C 84 vom 3.4.2008, S. 10.
(12) ABl. C 260 vom 17.9.1994, S. 3.
(13) ABl. C 100 vom 27.3.1997, S. 12.