1999/148/EG, EGKS: Entscheidung der Kommission vom 13. Mai 1998 über staatliche Beihilfen in Form von Steuerermäßigungen nach dem Gesetz Nr. 549/95 zugunsten der Unternehmen der Kraftfahrzeug-, Schiffbau- und Kunstfaserindustrie sowie der unter den EGKS-Vertrag fallenden Unternehmen (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1998) 1434) (Nur der italienische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)
Amtsblatt Nr. L 047 vom 23/02/1999 S. 0006 - 0009
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 13. Mai 1998 über staatliche Beihilfen in Form von Steuerermäßigungen nach dem Gesetz Nr. 549/95 zugunsten der Unternehmen der Kraftfahrzeug-, Schiffbau- und Kunstfaserindustrie sowie der unter den EGKS-Vertrag fallenden Unternehmen (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1998) 1434) (Nur der italienische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (1999/148/EG, EGKS) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 92 und 93, gestützt auf den Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, gestützt auf die Entscheidung Nr. 2496/96/EGKS der Kommission vom 18. Dezember 1996 zur Einführung gemeinschaftlicher Vorschriften über Beihilfen an die Eisen- und Stahlindustrie (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 5, nachdem die Beteiligten zur Äußerung aufgefordert wurden und unter Berücksichtigung dieser Äußerungen (2), in Erwägung nachstehender Gründe: I Mit Schreiben der Ständigen Vertretung Italiens bei der Europäischen Union vom 5. März 1996 notifizierten die italienischen Behörden der Kommission das Gesetz Nr. 549/95 vom 28. Dezember 1995 (nachstehend "das Gesetz" genannt), das unter anderem Steuerermäßigungen für bestimmte Unternehmen vorsieht. Dem Gesetz zufolge können Investitionsbeihilfen in Form von Steuerbefreiungen für reinvestierte Gewinne gewährt werden. Diese Regelung gilt für alle Unternehmen in den Gebieten der Ziele 1, 2 und 5b sowie für Kleinstunternehmen außerhalb dieser Gebiete. Als Kleinstunternehmen sind Unternehmen zu betrachten, die im Veranlagungszeitraum nach dem zum 12. Juni 1994 noch laufenden Veranlagungszeitraum einen Umsatz unter 5 Mrd. ITL erzielt haben und nicht mehr als 20 Arbeitnehmer beschäftigen. Insbesondere sieht das Gesetz vor, daß 50 % der reinvestierten Gewinne von der Ertragsteuer ausgenommen sind. Beihilfefähig sind nur die Gewinne, die zur Finanzierung der im Jahr 1996 getätigten Investitionen bestimmt sind, welche über den Durchschnitt der in den vorangegangenen fünf Jahren vorgenommenen Investitionen hinausgehen. In Betracht kommen Investitionen für die Schaffung neuer Anlagen, die Erweiterung und Modernisierung bereits bestehender Betriebsstätten sowie die Beschaffung neuer Ausrüstungsgüter, u. a. mittels Leasing-Verträgen. Der Ministerialrunderlaß vom 14. Februar 1997 enthält Durchführungsbestimmungen zu dem Gesetz, insbesondere hinsichtlich der Definition der anspruchsberechtigten Unternehmen, der zulässigen Intensitäten und der Berechnungsmodalitäten für die Beihilfe und die beihilfefähigen Kosten. In diesen Bestimmungen wird ausgeführt, daß - in den Gebieten der Ziele 1, 2 und 5b, die nach den Ausnahmeregelungen des Artikels 92 Absatz 3 Buchstaben a) und c) förderungswürdig sind, sowohl kleine und mittlere Unternehmen (nachstehend "KMU" genannt) im Sinne des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Beihilfen an KMU (3) als auch andere Unternehmen in den Genuß der fraglichen Beihilfen kommen können; - in den Gebieten der Ziele 1, 2 und 5b, die nach den Ausnahmeregelungen des Artikels 92 Absatz 3 Buchstaben a) und c) nicht förderungswürdig sind, nur KMU in den Genuß der fraglichen Beihilfen kommen können; - in den anderen Gebieten, für die das Gesetz gilt, Unternehmen geringer Größe im Sinne des Gesetzes sowie KMU in den Genuß der fraglichen Beihilfen kommen können. Die Kommission stellte fest, daß lediglich Banken und Versicherungen vom Anwendungsbereich des Gesetzes ausgeschlossen waren, während keine Regelung für Beihilfen in sensiblen Sektoren vorgesehen war. Darüber hinaus erklärten die italienischen Behörden in ihrem Schreiben vom 13. Februar 1997 unter anderem, daß nicht vorgesehen sei, im Rahmen der Anwendung des Gesetzes die gemeinschaftlichen Vorschriften für die Kraftfahrzeugindustrie, die Kunstfaserindustrie und die vom EGKS-Vertrag erfaßten Unternehmen einzuhalten. Hinsichtlich des Schiffsbaus wurde keine Aussage gemacht. Die italienischen Behörden waren offenbar der Ansicht, die für die sensiblen Sektoren geltenden Gemeinschaftsrahmen fänden aufgrund des horizontalen Charakters der betreffenden Regelung keine Anwendung, da dies nur bei Regelungen mit sektoralen Zielsetzungen der Fall sei. Aus diesem Grund teilte die Kommission der italienischen Regierung mit Schreiben vom 21. Mai 1997 mit, daß sie das Gesetz grundsätzlich zwar nach Maßgabe der Gemeinschaftsvorschriften über Regionalbeihilfen genehmigte, wegen seiner Anwendung auf die sensiblen Sektoren - d. h. auf die Stahl-, Schiffbau- und Kunstfaserindustrie - jedoch das Verfahren nach Artikel 6 Absatz 5 der Entscheidung Nr. 2496/96/EGKS einleiten werde. II Im Rahmen dieses Verfahrens hatte die Kommission die italienische Regierung aufgefordert, ihre Stellungnahme zu übermitteln; die übrigen Mitgliedstaaten und die sonstigen Beteiligten wurden durch eine Mitteilung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften (4) von der Verfahrenseinleitung unterrichtet. Infolge dieser Mitteilung haben mehrere betroffene Verbände sowie ein Mitgliedstaat der Kommission ihre Stellungnahmen übermittelt. Geäußert haben sich das Comité International de la rayonne et des fibres synthétiques mit Schreiben vom 12. September 1997, British Steel mit Schreiben vom 15. September 1997, die UK Steel Association mit Schreiben vom 16. September 1997, die Wirtschaftsvereinigung Stahl mit Schreiben vom 25. September 1997 sowie Dänemark mit Schreiben vom 2. Oktober 1997. Diese Verbände und Dänemark vertraten die Auffassung, daß die Einleitung des Verfahrens durch die Kommission berechtigt war. Mit Schreiben vom 24. Oktober 1997 leitete die Kommission die genannten Stellungnahmen an die italienische Regierung weiter. Bis 20. April 1998 ging weder zu diesem Schreiben noch zu dem Schreiben vom 21. Mai 1997 über die Verfahrenseinleitung eine förmliche Antwort der italienischen Behörden ein. III Die betreffenden Maßnahmen stellen Beihilfen an Unternehmen dar, da sie in selektiver Weise zugunsten der Empfänger die Kosten herabsetzen, die ihre Wettbewerber in der Regel selbst tragen müssen. Darüber hinaus können nur bestimmte Unternehmen in den Genuß dieser Ermäßigungen kommen, nämlich Unternehmen in Gebieten der Ziele 1, 2 und 5b sowie Unternehmen geringer Größe im Sinne des Gesetzes und KMU. Dadurch verfälschen die Beihilfen den Wettbewerb zwischen Unternehmen und können sich auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten auswirken. Was die Anwendung des Gesetzes auf die vom EGKS-Vertrag erfaßten Stahlunternehmen betrifft, so ist darauf hinzuweisen, daß von den Staaten bewilligte Subventionen oder Beihilfen, gleich in welcher Form, nach Artikel 4 Buchstabe c) EGKS-Vertrag für mit dem Gemeinsamen Markt für Kohle und Stahl als unvereinbar gelten und folglich innerhalb der Gemeinschaft aufgehoben und untersagt werden. Die Entscheidung Nr. 2496/96/EGKS führt die Ausnahmen von diesem grundsätzlichen Verbot abschließend auf. Danach können unter bestimmten Voraussetzungen Beihilfen für die Forschung und Entwicklung (Artikel 2), für den Umweltschutz (Artikel 3) und für die Schließung von Stahlunternehmen (Artikel 4) genehmigt werden. Allerdings haben sich die italienischen Behörden auf keine dieser Ausnahmebestimmungen berufen, um die mögliche Vereinbarkeit der Beihilfen zugunsten der Stahlunternehmen mit dem Gemeinsamen Markt zu rechtfertigen. Im übrigen geht aus den Unterlagen eindeutig hervor, daß die betreffenden staatlichen Maßnahmen nicht in den Genuß einer der genannten Ausnahmen kommen können. Schließlich ist festzustellen, daß das Gesetz keinerlei Einschränkung hinsichtlich der Art oder der Zielsetzung der für die Steuerermäßigungen in Betracht kommenden Investitionen vorsieht. Folglich muß die Anwendung der Steuerermäßigungen auf die vom EGKS-Vertrag erfaßten Unternehmen als unrechtmäßig angesehen werden, da sie nicht zuvor von der Kommission genehmigt worden sind. Darüber hinaus ist ihre Anwendung mit dem gemeinsamen Markt für Kohle und Stahl unvereinbar, da sie für keine der in der Entscheidung Nr. 2496/96/EGKS vorgesehenen Ausnahmen in Betracht kommen. IV Was die Anwendung der betreffenden Beihilferegelung auf die Schiffbau- und Schiffsreparaturindustrie betrifft, so ist hervorzuheben, daß Werften besonderen Beihilfevorschriften unterliegen, die in der Richtlinie 90/684/EWG des Rates vom 21. Dezember 1990 über Beihilfen für den Schiffbau (5), verlängert durch die Verordnung (EG) Nr. 2600/97 (6), festgelegt sind. Nach Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe b) der genannten Richtlinie müssen die Mitgliedstaaten die Kommission vorab unterrichten und ihre Genehmigung abwarten, wenn sie Beihilferegelungen mit allgemeiner oder regionaler Zweckbestimmung auf die betreffenden Unternehmen anwenden wollen. Folglich muß die Anwendung des betreffenden Gesetzes auf Unternehmen der Schiffbau- und Schiffsreparaturindustrie der Kommission notifiziert werden, die allein dazu befugt ist, die Konformität der Beihilfen mit Artikel 6 der vorgenannten Richtlinie zu überprüfen. Was die Anwendung des Gesetzes auf die Unternehmen der Kunstfaserindustrie betrifft, so sei daran erinnert, daß die Kommission 1997 aufgrund der niedrigen durchschnittlichen Auslastung der Produktionskapazitäten für Kunstfasern und -garne, des damit verbundenen Rückgangs von Arbeitsplätzen sowie der drohenden Verschlechterung dieser Situation und Verfälschung des Wettbewerbs durch neue Beihilfen einen Gemeinschaftsrahmen für Beihilfen im Kunstfasersektor eingeführt hat, um die Vergabe von staatlichen Beihilfen an die Kunstfaser- und -garnhersteller einer zusätzlichen Kontrolle zu unterwerfen. Dieser Gemeinschaftsrahmen wurde in regelmäßigen Abständen überarbeitet. Die derzeitige Fassung (7) löste die vorhergehende, bis 31. März 1996 gültige Regelung (8) am 1. April 1996 ab und gilt bis 31. März 1999. Folglich unterlag dieser Sektor während des gesamten Jahres 1996 den Gemeinschaftsvorschriften, so daß Italien verpflichtet war, die geplanten Beihilfen für diese Industrie gemäß dem Gemeinschaftsrahmen zu notifizieren. Was die Anwendung des Gesetzes auf den Kraftfahrzeugsektor betrifft, so hat die Kommission 1989 einen Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen in der Kfz-Industrie (9) eingeführt. Aufgrund des immer schärferen Wettbewerbs in diesem Sektor unterwirft dieser Gemeinschaftsrahmen die Gewährung von Beihilfen strengen Kriterien, um zu gewährleisten, daß die Wettbewerbsfähigkeit der Gemeinschaftsindustrie nicht durch unlauteren Wettbewerb beeinträchtigt wird. Vor allem sind die Mitgliedstaaten nach dem Gemeinschaftsrahmen verpflichtet, die wichtigsten Beihilfefälle in der Kfz-Industrie nach strikten Vorschriften zu notifizieren. Dieser Gemeinschaftsrahmen von 1989 wurde 1991 (10), 1992 (11), 1995 (12) und 1997 (13) erneuert. Folglich unterlag der Kfz-Sektor während des gesamten Jahres 1996 Gemeinschaftsvorschriften, denen zufolge Italien verpflichtet war, Beihilfen für Investitionsvorhaben mit Kosten von mehr als 17 Mio. ECU zu notifizieren. Auch wenn die fraglichen Steuerermäßigungen bei Einhaltung bestimmter, in dem Gemeinschaftsrahmen vorgesehenen Voraussetzungen als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden könnten, müßten die in den genannten sensiblen Sektoren vergebenen Beihilfen als unrechtmäßig angesehen werden, da sie ohne vorherige Genehmigung der Kommission, die allein dazu befugt ist, ihre Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt zu beurteilen, gewährt wurden. Daher müssen die italienischen Behörden die Kommission innerhalb einer angemessenen Frist von den einzelnen Fällen der Anwendung des Gesetzes auf Unternehmen der vorgenannten sensiblen Sektoren unterrichten und sämtliche sachdienlichen Angaben liefern, die die Kommission für die Beurteilung der Vereinbarkeit dieser Beihilfen benötigt. Sollten die italienischen Behörden die geforderten Angaben und Belege für die Vereinbarkeit der gewährten Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt nicht übermitteln, so muß die Kommission allein auf der Grundlage der ihr vorliegenden Informationen eine abschließende Entscheidung erlassen. Angesichts der von der Kommission bei der Verfahrenseinleitung geäußerten Bedenken gegenüber den Beihilfen an die fraglichen Sektoren kann eine ablehnende abschließende Entscheidung im gegenwärtigen Stadium nicht ausgeschlossen werden. V Aus den vorstehenden Gründen - insbesondere aus den in den Abschnitten III und IV dargelegten Erwägungen - gelangt die Kommission zu dem Schluß, daß die Beihilfen in Form von Steuerermäßigungen, die Italien Stahlunternehmen und Unternehmen der übrigen in dieser Entscheidung genannten sensiblen Sektoren im Jahr 1996 nach dem Gesetz gewährt hat, unrechtmäßig sind, da sie vor ihrer Gewährung nicht notifiziert, geschweige denn von der Kommission genehmigt wurden. Die Beihilfen zugunsten von Stahlunternehmen, die unter den EGKS-Vertrag fallen, sind mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, da sie für keine der Ausnahmebestimmungen der Entscheidung Nr. 2496/96/EGKS in Betracht kommen. Hinsichtlich der Vereinbarkeit der Beihilfen in den übrigen sensiblen Sektoren behält sich die Kommission ihre Stellungnahme vor, bis ihr die Angaben vorgelegt werden, deren Übermittlung sie Italien aufgibt - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die staatlichen Beihilfen in Form von Steuerermäßigungen, die Italien nach dem Gesetz Nr. 549/95 für unter den EGKS-Vertrag fallende Stahlunternehmen bewilligt hat, sind unrechtmäßig, da sie entgegen Artikel 6 Absatz 1 der Entscheidung Nr. 2496/96/EGKS gewährt wurden. Diese Beihilfen sind aufgrund von Artikel 4 Buchstabe c) EGKS-Vertrag mit dem gemeinsamen Markt für Kohle und Stahl unvereinbar. Artikel 2 Italien fordert die in Artikel 1 genannten Beihilfen gemäß den Verfahren und Vorschriften des italienischen Rechts betreffend Forderungen des Staates zurück. Um die Wirkung der betreffenden Beihilfen aufzuheben, erfolgt die Rückzahlung einschließlich Zinsen vom Zeitpunkt der Gewährung bis zur vollständigen Rückzahlung und in Höhe des Zinssatzes, den die Kommission bei der Bemessung des Nettosubventionsäquivalents von Regionalbeihilfen in dem betreffenden Zeitraum zugrunde gelegt hat. Artikel 3 Italien wird aufgegeben, der Kommission innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe dieser Entscheidung sämtliche sachdienlichen Angaben zu übermitteln, die die Kommission benötigt, um zu beurteilen, ob die nach dem Gesetz Nr. 549/95 zugunsten der Unternehmen der Schiffbau-, Kraftfahrzeug- und Kunstfaserindustrie gewährten staatlichen Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sind. Diese staatlichen Beihilfen sind unrechtmäßig, da sie unter Mißachtung der in Artikel 93 Absatz 3 EG-Vertrag festgelegten Verpflichtung zur vorherigen Notifizierung gewährt wurden. Artikel 4 Italien teilt der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe dieser Entscheidung mit, welche Maßnahmen es getroffen hat, um der Entscheidung nachzukommen. Artikel 5 Diese Entscheidung ist an die Italienische Republik gerichtet. Brüssel, den 13. Mai 1998 Für die Kommission Karel VAN MIERT Mitglied der Kommission (1) ABl. L 338 vom 28. 12. 1996, S. 42. (2) ABl. C 268 vom 4. 9. 1997, S. 4. (3) ABl. C 213 vom 13. 7. 1996, S. 4. (4) Siehe Fußnote 2. (5) ABl. L 380 vom 31. 12. 1990, S. 27. (6) ABl. L 351 vom 23. 12. 1997, S. 18. (7) ABl. C 94 vom 30. 3. 1996, S. 11. (8) ABl. C 142 vom 8. 6. 1995, S. 4. (9) ABl. C 123 vom 18. 5. 1989, S. 3. (10) ABl. C 81 vom 26. 3. 1991, S. 4. (11) ABl. C 36 vom 10. 2. 1993, S. 17. (12) ABl. C 284 vom 28. 10. 1995, S. 3. (13) ABl. C 279 vom 15. 9. 1997, S. 1.