31980D0480

80/480/EWG: Entscheidung der Kommission vom 21. April 1980 über die Beförderung von Mais nach der Republik Mali im Rahmen der Nahrungsmittelhilfe (Nur der französische Text ist verbindlich)

Amtsblatt Nr. L 118 vom 09/05/1980 S. 0050 - 0050


Entscheidung der Kommission

vom 21. April 1980

über die Beförderung von Mais nach der Republik Mali im Rahmen der Nahrungsmittelhilfe

(Nur der französische Text ist verbindlich)

(80/480/EWG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2727/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide [1], zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1547/79 [2],

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2750/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die Kriterien für die Bereitstellung von Getreide für die Nahrungsmittelhilfe [3], insbesondere auf Artikel 6,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 696/76 des Rates vom 25. März 1976 zur Abweichung von der Verordnung (EWG) Nr. 2750/75 hinsichtlich der Verfahren zur Bereitstellung von Getreide für die Nahrungsmittelhilfe [4],

in Erwägung nachstehender Gründe:

Mit der Verordnung (EWG) Nr. 630/80 [5] hat die Kommission eine Ausschreibung für die Lieferung von 3000 Tonnen Mais cif Hafen Abidjan durchgeführt, der im Rahmen der Nahrungsmittelhilfe für die Republik Mali bestimmt ist.

Diese Ware muß vom Entladehafen Abidjan bis zu ihrer endgültigen Bestimmung nach Bamako befördert werden.

Um den besonderen Anforderungen der betreffenden Maßnahme zu entsprechen und die örtlichen Beförderungsverhältnisse zu berücksichtigen, muß man ein geschmeidigeres und zügigeres Verfahren als die Ausschreibung in Anspruch nehmen. Folglich ist der mit der Ausschreibung für die cif-Lieferung beauftragten Interventionsstelle zu gestatten, für die Lieferung bis zur Endstufe Verträge abzuschließen, die der Gesamtmenge oder einer Teilmenge der durchzuführenden Beförderung entsprechen.

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Das Office National Interprofessionnel des Céréales (ONIC), 21, avenue Bosquet, Paris 7e (Interventionsstelle), schließt für die Beförderung von 3000 Tonnen für die Republik Mali bestimmten Mais ab Abidjan, nämlich 3000 Tonnen frachtfrei und entladen nach Bamako, einen oder mehrere Verträge für freihändige Vergabe ab.

(2) Für den Abschluß des Vertrages für freihändige Vergabe muß das ONIC die am wenigsten aufwendigen Bedingungen auswählen.

Artikel 2

(1) Bei der Unterzeichnung des Vertrages stellt der Betreffende eine Kaution von 6 ECU je Tonne Erzeugnis. Sie wird nach der Durchführung der betreffenden Maßnahme und für die im Falle höherer Gewalt nicht gelieferten Mengen freigegeben.

(2) Die in Absatz 1 genannte Kaution wird in Bargeld oder in Form einer Garantie einer Kreditanstalt, die den von dem Mitgliedstaat festgesetzten Kriterien entspricht, gestellt.

Artikel 3

Die Interventionsstelle verlangt von dem Betreffenden folgende Auskünfte:

a) nach jeder Lieferung eine Bestätigung der verschifften Mengen, der Qualität der Ware und deren Verpackung,

b) das Abgangsdatum und das voraussichtliche Datum für die Ankunft der Erzeugnisse,

c) alle während des Transports der Erzeugnisse vorgekommenen eventuellen Ereignisse.

Die Interventionsstelle übermittelt diese Auskünfte sofort nach deren Erhalt sowie ein Doppel des Vertrages für freihändige Vergabe an die Kommission.

Artikel 4

Diese Entscheidung ist an die Französische Republik gerichtet.

Brüssel, den 21. April 1980

Für die Kommission

Finn Gundelach

Vizepräsident

[1] ABl. Nr. L 281 vom 1. 11. 1975, S. 1.

[2] ABl. Nr. L 188 vom 26. 7. 1979, S. 1.

[3] ABl. Nr. L 281 vom 1. 11. 1975, S. 89.

[4] ABl. Nr. L 83 vom 30. 3. 1976, S. 8.

[5] ABl. Nr. L 69 vom 15. 3. 1980, S. 29.

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