02024D2081 — DE — 13.07.2026 — 001.001
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BESCHLUSS (GASP) 2024/2081 DES RATES vom 26. Juli 2024 zur Ernennung des Sonderbeauftragten der Europäischen Union für Bosnien und Herzegowina (ABl. L 2081 vom 29.7.2024, S. 1) |
Geändert durch:
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Amtsblatt |
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L 1715 |
1 |
14.7.2026 |
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BESCHLUSS (GASP) 2024/2081 DES RATES
vom 26. Juli 2024
zur Ernennung des Sonderbeauftragten der Europäischen Union für Bosnien und Herzegowina
Artikel 1
Der Sonderbeauftragte der Europäischen Union
Artikel 2
Politische Ziele
Das Mandat des Sonderbeauftragten beruht auf den folgenden politischen Zielen der Union in Bosnien und Herzegowina:
weitere Fortschritte beim Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess zu erzielen,
ein stabiles, lebensfähiges, friedliches, multiethnisches und geeintes Bosnien und Herzegowina sicherzustellen, das in Frieden mit seinen Nachbarn kooperiert,
nach dem Beschluss des Europäischen Rates vom 21. März 2024, Beitrittsverhandlungen mit Bosnien und Herzegowina aufzunehmen, sicherzustellen, dass Bosnien und Herzegowina seinen Weg in Richtung einer Mitgliedschaft in der Union fortsetzt.
Artikel 3
Mandat
Um diese politischen Ziele zu erreichen, hat der Sonderbeauftragte im Rahmen seines Mandats folgende Aufgaben:
die Beratung und Unterstützung der Union im politischen Prozess anzubieten, insbesondere bezüglich der Förderung des Dialogs zwischen den verschiedenen Regierungsebenen;
die Einheitlichkeit und Kohärenz des Handelns der Union zu gewährleisten;
dazu beizutragen, dass bei den politischen, wirtschaftlichen und Unions-Prioritäten Fortschritte erzielt werden, insbesondere durch die Förderung weiterer Arbeit für den Mechanismus zur Koordinierung von Unionsangelegenheiten und der weiteren Durchführung der europäischen Reformagenda;
inländische Bemühungen um weitere Verfassungs- und Wahlrechtsreformen im Einklang mit europäischen Standards zu unterstützen, um Gleichheit und Nichtdiskriminierung aller Bürger zu gewährleisten;
die Exekutive und Legislative auf allen Ebenen der Regierung von Bosnien und Herzegowina zu beobachten und zu beraten und mit den Behörden und politischen Parteien in Bosnien und Herzegowina zusammenzuarbeiten;
die Ausführung der Unionsbemühungen bei sämtlichen Aktivitäten in den Bereichen Rechtsstaatlichkeit und Reform des Sicherheitssektors zu gewährleisten, die Gesamtkoordination der Unionsmaßnahmen zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität, der Korruption, der Informationsmanipulation und Einflussnahme aus dem Ausland und des Terrorismus zu fördern und vor Ort entsprechende politische Leitlinien zu erteilen und gegenüber dem Hohen Vertreter und der Kommission erforderlichenfalls Bewertungen abzugeben und Empfehlungen auszusprechen;
zu einem verstärkten und effizienteren Zusammenwirken von Strafrechtspflege und Polizei in Bosnien und Herzegowina sowie zu Initiativen zur Stärkung der Effizienz und der Unparteilichkeit der Justizorgane beizutragen;
unbeschadet der militärischen Befehlskette dem Befehlshaber der EU-Einsatzkräfte politische Beratung in militärischen Fragen mit lokaler politischer Dimension anzubieten, insbesondere in Bezug auf heikle Einsätze sowie die Beziehungen zu den örtlichen Behörden und örtlichen Medien; sich mit dem Befehlshaber der EU-Einsatzkräfte abzustimmen, bevor er politische Maßnahmen ergreift, die sich auf die Sicherheitslage auswirken können, und die Koordination mit Blick auf kohärente Mitteilungen an Gebietskörperschaften und andere internationale Organisationen zu übernehmen; zu den Konsultationen zur strategischen Prüfung von EUFOR/ALTHEA beizutragen;
enge Kontakte und Konsultationen mit dem Hohen Beauftragten in Bosnien und Herzegowina und mit anderen relevanten internationalen Akteuren zu pflegen, die in dem Land tätig sind; in diesem Zusammenhang den Rat über Diskussionen vor Ort zur internationalen Präsenz im Land zu informieren;
die Bemühungen der Union um die Information der Öffentlichkeit in Bosnien und Herzegowina über Fragen, die die Union betreffen, zu koordinieren und für die Umsetzung zu sorgen;
den Prozess der Integration in die Union durch gezielte öffentliche Diplomatie, köhärente Botschaften und öffentlichkeitswirksame Maßnahmen der Union zu fördern, mit denen erreicht werden soll, dass Angelegenheiten der Union in Bosnien und Herzegowina auf mehr Verständnis und Unterstützung stoßen, auch durch Einbindung der örtlichen Vertreter der Zivilgesellschaft;
im Einklang mit der Menschenrechtspolitik der Union und den Leitlinien der Union zu den Menschenrechten, einschließlich Geschlechtergleichstellung, Vielfalt und Inklusion, einen Beitrag zur Stärkung und Festigung der Achtung von Menschenrechten und Grundfreiheiten in Bosnien und Herzegowina zu leisten;
den Dialog mit den zuständigen Behörden von Bosnien und Herzegowina über ihre uneingeschränkte Zusammenarbeit mit dem Internationalen Residualmechanismus für die Strafgerichtshöfe zu pflegen;
entsprechend dem Prozess der Integration in die Union den politischen Dialog über die erforderlichen Verfassungsänderungen und über relevante gesetzliche Änderungen beratend, unterstützend, fördernd und beobachtend zu begleiten;
bei Bedarf den Hohen Vertreter zu natürlichen oder juristischen Personen zu beraten, gegen die angesichts der Lage in Bosnien und Herzegowina restriktive Maßnahmen verhängt werden könnten;
unbeschadet der geltenden Befehlsketten dazu beizutragen, dass alle Instrumente der Union in dem Gebiet kohärent angewandt werden, damit die politischen Ziele der Union erreicht werden.
Artikel 4
Ausführung des Mandats
Artikel 5
Finanzierung
Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Ausgaben in Verbindung mit dem Mandat des Sonderbeauftragten für den Zeitraum vom 1. September 2026 bis zum 31. August 2028 beläuft sich auf 9 220 000 EUR.
Artikel 6
Aufstellung und Zusammensetzung des Arbeitsstabs
Artikel 7
Vorrechte und Befreiungen des Sonderbeauftragten und der Mitarbeiter des Sonderbeauftragten
Die Vorrechte, Befreiungen und sonstigen Garantien, die für die Erfüllung und das reibungslose Funktionieren der Mission des Sonderbeauftragten und seiner Mitarbeiter erforderlich sind, werden nach Bedarf mit den Gastparteien vereinbart. Die Mitgliedstaaten und der EAD gewähren die hierfür erforderliche Unterstützung.
Artikel 8
Sicherheit von EU-Verschlusssachen
Der Sonderbeauftragte und die Mitglieder des Arbeitsstabs des Sonderbeauftragten beachten die Grundsätze und Mindeststandards für die Sicherheit, die in dem Beschluss 2013/488/EU des Rates ( 1 ) festgelegt sind.
Artikel 9
Zugang zu Informationen und logistische Unterstützung
Artikel 10
Sicherheit
Gemäß dem Konzept der Union für die Sicherheit des in operativer Funktion außerhalb der Union gemäß Titel V des Vertrags eingesetzten Personals trifft der Sonderbeauftragte gemäß seinem Mandat und der Sicherheitslage im Zuständigkeitsgebiet alle nach vernünftigem Ermessen durchführbaren Maßnahmen für die Sicherheit des dem Sonderbeauftragten direkt unterstellten Personals, indem er insbesondere:
auf der Grundlage der Vorgaben des EAD einen spezifischen Sicherheitsplan aufstellt, der spezifische physische sowie organisations- und verfahrensbezogene Sicherheitsmaßnahmen einschließt, die Abwicklung des sicheren Transports des Personals in das Zuständigkeitsgebiet und innerhalb dieses Gebiets sowie die Bewältigung von sicherheitsrelevanten Zwischenfällen regelt und einen Notfall- und Evakuierungsplan enthält;
sicherstellt, dass das gesamte außerhalb der Union eingesetzte Personal einen an die Bedingungen im Zuständigkeitsgebiet angepassten Versicherungsschutz gegen hohe Risiken genießt;
sicherstellt, dass alle außerhalb der Union einzusetzenden Mitglieder des Arbeitsstabs des Sonderbeauftragten, einschließlich des vor Ort verpflichteten Personals, vor oder bei Ankunft im Zuständigkeitsgebiet eine angemessene Sicherheitsausbildung erhalten, und zwar auf der Grundlage der diesem Gebiet durch den EAD zugewiesenen Risikoeinstufungen;
gewährleistet, dass alle vereinbarten Empfehlungen, die im Anschluss an die regelmäßigen Sicherheitsbewertungen abgegeben wurden, umgesetzt werden, und dem Rat, dem Hohen Vertreter und der Kommission im Rahmen der regelmäßigen Zwischenberichte und eines endgültigen umfassenden Berichts über die Ausführung des Mandats schriftlich über die Umsetzung der Empfehlungen sowie über andere sicherheitsrelevante Fragen Bericht erstattet.
Artikel 11
Berichterstattung
Der Sonderbeauftragte erstattet dem Hohen Vertreter und dem PSK regelmäßig Bericht. Er erstattet erforderlichenfalls auch den Arbeitsgruppen des Rates Bericht. Die regelmäßigen Berichte werden über das COREU-Netz verteilt. Der Sonderbeauftragte kann dem Rat (Auswärtige Angelegenheiten) Bericht erstatten. Der Sonderbeauftragte kann in die Unterrichtung des Europäischen Parlaments einbezogen werden.
Artikel 12
Koordinierung
Artikel 13
Übergang der Rechtsansprüche
Um die Einhaltung der rechtlichen Verpflichtungen zu gewährleisten, die frühere Sonderbeauftragte für Bosnien und Herzegowina in Bezug auf die Mitglieder ihres Arbeitsstabs und die Vergabe von Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträgen sowie die Miete von Grundstücken, Gebäuden oder sonstigen Immobilien eingegangen sind, tritt der Sonderbeauftragte in die Rechte und Pflichten dieser früheren Sonderbeauftragten ein; hiervon ausgenommen sind Verpflichtungen, die sich aus einem schwerwiegenden Fehlverhalten ergeben, für das die früheren Sonderbeauftragen allein verantwortlich bleiben.
Artikel 14
Überarbeitung
Die Durchführung dieses Beschlusses und seine Kohärenz mit anderen von der Union in der Region geleisteten Beiträgen werden regelmäßig überprüft. Der Sonderbeauftragte unterbreitet dem Rat, dem Hohen Vertreter und der Kommission jedes Jahr regelmäßig Zwischenberichte und bis Ende Mai 2028 einen abschließenden umfassenden Bericht über die Ausführung des Mandats.
Artikel 15
Inkrafttreten
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
( ) Beschluss 2013/488/EU des Rates vom 23. September 2013 über die Sicherheitsvorschriften für den Schutz von EU-Verschlusssachen (ABl. L 274 vom 15.10.2013, S. 1).