02022D2354 — DE — 18.11.2024 — 001.001
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BESCHLUSS (GASP) 2022/2354 DES RATES vom 1. Dezember 2022 (ABl. L 311 vom 2.12.2022, S. 153) |
Geändert durch:
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Amtsblatt |
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L 2880 |
1 |
19.11.2024 |
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BESCHLUSS (GASP) 2022/2354 DES RATES
vom 1. Dezember 2022
über eine Unterstützungsmaßnahme im Rahmen der Europäischen Friedensfazilität zur Unterstützung des Einsatzes der ruandischen Verteidigungskräfte in Mosambik
Artikel 1
Einrichtung, Ziele, Geltungsbereich und Dauer
Artikel 2
Finanzielle Vereinbarungen
Artikel 3
Vereinbarungen mit dem Begünstigten
Die Vereinbarungen nach Absatz 1 enthalten Bestimmungen, die den Begünstigten verpflichten, Folgendes sicherzustellen:
die im Rahmen der Unterstützungsmaßnahme bereitgestellten Finanzmittel werden ausschließlich zur Unterstützung des Einsatzes der ruandischen Verteidigungskräfte in Mosambik verwendet;
die im Rahmen der Unterstützungsmaßnahme bereitgestellten Finanzmittel dürfen nicht für den Erwerb von militärischer Ausrüstung oder Plattformen, die für die Anwendung tödlicher Gewalt konzipiert sind, oder für die Zahlung von Gehältern oder Zulagen an Angehörige der ruandischen Verteidigungskräfte verwendet werden;
die im Rahmen dieser Unterstützungsmaßnahme unterstützten Verteidigungskräfte Ruandas achten und befolgen uneingeschränkt das einschlägige Völkerrecht, insbesondere die internationalen Menschenrechtsnormen und das humanitäre Völkerrecht;
Verstöße gegen das einschlägige Völkerrecht, insbesondere gegen die internationalen Menschenrechtsnormen und das humanitäre Völkerrecht, durch die im Rahmen der Unterstützungsmaßnahme unterstützten Verteidigungskräfte Ruandas werden vom Begünstigten aktiv überwacht, verfolgt und strafrechtlich geahndet;
der Begünstigte legt während des Unterstützungszeitraums regelmäßig Berichte über den Einsatz der ruandischen Verteidigungskräfte in Cabo Delgado vor;
der Begünstigte erklärt sich dazu bereit, auf der Grundlage dieser regelmäßigen Berichterstattung bilaterale strategische Dialoge mit dem Europäischen Auswärtigen Dienst (EAD) zu führen.
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Artikel 4
Durchführung
Artikel 5
Überwachung, Kontrolle und Evaluierung
Artikel 6
Berichterstattung
Während des Durchführungszeitraums legt der Hohe Vertreter dem Politischen und Sicherheitspolitischen Komitee (PSK) gemäß Artikel 63 des Beschlusses (GASP) 2021/509 halbjährliche Berichte über die Durchführung der Unterstützungsmaßnahme vor. Der Hohe Vertreter unterrichtet das PSK zu gegebener Zeit über die nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe g getroffenen Vereinbarungen. Der Verwalter für Unterstützungsmaßnahmen unterrichtet den mit dem Beschluss (GASP) 2021/509 eingesetzten Fazilitätsausschuss gemäß Artikel 38 des genannten Beschlusses regelmäßig über die Ausführung der Einnahmen und Ausgaben, einschließlich durch Angaben zu den beteiligten Lieferanten und Unterauftragnehmern.
Artikel 7
Aussetzung und Beendigung
Artikel 8
Inkrafttreten
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.