32001D0685

2001/685/EG: Entscheidung der Kommission vom 13. Februar 2001 über die staatliche Beihilfe Deutschlands zugunsten der KataLeuna GmbH Catalysts (Text von Bedeutung für den EWR.) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 403)

Amtsblatt Nr. L 245 vom 14/09/2001 S. 0026 - 0039


Entscheidung der Kommission

vom 13. Februar 2001

über die staatliche Beihilfe Deutschlands zugunsten der KataLeuna GmbH Catalysts

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 403)

(Nur der deutsche Text ist verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2001/685/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 88 Absatz 2 Unterabsatz 1,

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a),

nach Aufforderung der Beteiligten zur Äußerung gemäß den genannten Artikeln(1) und unter Berücksichtigung ihrer Stellungnahmen,

in Erwägung nachstehender Gründe:

I. DAS VERFAHREN

(1) Deutschland hat mit Schreiben vom 8. Januar 1999 die Beihilfemaßnahmen für die KataLeuna GmbH Catalysts bei der Kommission angemeldet und sie von der erfolgten Durchführung der Maßnahmen in Kenntnis gesetzt. Mit Schreiben vom 19. März 1999, 7. Mai 1999, 26. August 1999, 28. September 1999, 26. Oktober 1999, 8. Dezember 1999 und 30. Dezember 1999 hat Deutschland der Kommission ergänzende Angaben geliefert.

(2) Die Kommission hat Deutschland mit Schreiben vom 16. März 2000 von ihrem Beschluss in Kenntnis gesetzt, wegen dieser Beihilfe das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag einzuleiten.

(3) Der Beschluss der Kommission über die Einleitung des Verfahrens wurde im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht(2). Die Kommission hat die Beteiligten zur Äußerung zu der betreffenden Beihilfe aufgefordert.

(4) Die Stellungnahmen, die sie von den Beteiligten erhalten hat, sind Deutschland zugeleitet worden, das mit Schreiben vom 24. Juli 2000 hierzu seine Bemerkungen abgegeben hat. Mit Schreiben vom 11. August 2000, 4. September 2000 und 30. November 2000 hat Deutschland der Kommission ergänzende Angaben geliefert.

II. DETAILLIERTE BESCHREIBUNG DER BEIHILFE

(5) Die Gründung der KataLeuna GmbH Catalysts(3) (nachstehend "KataLeuna" genannt) erfolgte am 1. Oktober 1994 durch Abspaltung von der LEUNA-WERKE GmbH.

(6) Der Katalysatorenhersteller KataLeuna ist in Leuna (Sachsen-Anhalt) ansässig, einem Gebiet, das unter Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a) EG-Vertrag fällt. 1999 beschäftigte das Unternehmen 85 Mitarbeiter. Der Anmeldung zufolge konzentriert KataLeuna seine Tätigkeit auf die Forschung und Entwicklung im Bereich industrieller Katalysatorsysteme.

(7) Die Katalysatoren werden in der Chemieindustrie (24 %) und der petrochemischen Industrie (24 %), im Umweltschutz (36 %) und bei der Polymerisation (16 %) verwendet.

(8) Für KataLeuna ist vor allem das Marktsegment der Chemiekatalysatoren relevant, und hier insbesondere das Geschäftsfeld der Hydrierkatalysatoren und der Selektivhydrierung mit einem Weltmarktvolumen von 600 Mio. DEM im Jahr 1998.

(9) 1998 stellte KataLeuna drei Produkte her: Hydrierkatalysatoren auf Nickelgrundlage, Selektivhydrierkatalysatoren auf Palladiumgrundlage und Absorptionsmassen auf Nickelgrundlage. Die Produkte wurden zu [...](4) % in Deutschland, zu [...](5) % im übrigen Europa und zu [...](6) % außerhalb Europas abgesetzt.

(10) Zur zweiten Privatisierung von KataLeuna, die Gegenstand dieser Entscheidung ist(7), kam es, als die BvS mit einem am 24. Juli 1998 geschlossenen Vertrag ihre gesamten Anteile (100 %) an die CRI Deutschland GmbH (nachstehend "CRI" genannt) verkaufte, eine Tochtergesellschaft von CRI International (USA). Der - bezahlte - Kaufpreis betrug 1,3 Mio. DEM.

(11) Auf der Suche nach einem Investor für die zweite Privatisierung wurden mit 15 interessierten Unternehmen aus dem Chemiesektor Gespräche geführt, mit drei davon detaillierte Gespräche, und mit zwei Unternehmen kam es zu Verhandlungen. Nachdem eines der beiden Unternehmen sein Angebot zurückgezogen hatte, verblieb CRI als einziger Bieter und damit Meistbietender.

(12) CRI International ist ein in den USA ansässiges 100 %iges Tochterunternehmen der Royal Dutch Shell-Unternehmensgruppe. Es wurde am 1. Januar 1995 gegründet, um das gesamte Katalysatorgeschäft von Shell einschließlich der Anteile an den Jointventures Criterion (49 %), Zeolyst International (50 %) und CRI-MET (50 %) in einem einzigen Unternehmen zusammenzufassen. Die wichtigsten Tätigkeitsfelder von CRI International sind Forschung und Entwicklung, Herstellung und Verkauf, Kundendienst und Wiederaufbereitung für die Erdöl- und Chemieindustrie. CRI Catalysts ist weltweit tätig, um schnell auf den Bedarf der Kunden reagieren und die jeweils neuesten Katalysatorprodukte und entsprechenden Dienstleistungen anbieten zu können. 1998 verzeichnete CRI International einen konsolidierten Umsatz von [...](8) Mio. USD und einen Gewinn von [...](9) Mio. USD.

(13) CRI hat einen Umstrukturierungsplan für KataLeuna vorgelegt, der folgende Maßnahmen umfasst:

- CRI verpflichtet sich, bis 31. Dezember 2002 mindestens 75 Arbeitnehmer zu beschäftigen, davon mindestens [...](10) im Bereich Forschung und Entwicklung. Mindestens [...](11) von diesen müssen diplomierte Naturwissenschaftler sein oder einen vergleichbaren akademischen Grad besitzen. Bis 31. Dezember 2002 ist bei Unterschreitung der Beschäftigtenzahl eine Vertragsstrafe zu zahlen.

- Mit einer Marketing- und Verkaufsstrategie sollen Kundenkreis und Produktsortiment erweitert und unter Nutzung der Verbindungen von Shell und CRI neue Märkte erschlossen werden. Die Umsätze von KataLeuna sollen zukünftig zu je [...](12) % in Europa und den USA und zu [...](13) % in Asien erzielt werden.

- Der Umstrukturierungsplan sieht eine Zusammenarbeit mit anderen Unternehmen des Shell-Konzerns in Form der gemeinsamen Nutzung von vorhandenen Technologien und Know-how vor. Große Bedeutung werden auch die konzerninternen Lieferbeziehungen erlangen. [...](14)

- Der Umstrukturierungsplan sieht eine umfassende Modernisierung der Produktionsanlagen vor, die mit einem deutlichen Ausbau der Gesamtkapazität verbunden ist. Ende 2000 sollten die Investitionen abgeschlossen sein und ab Anfang 2001 die neuen Kapazitäten zur Verfügung stehen.

- Der Finanzplan sieht ab 2001 einen positiven Cashflow und ab 2003 Gewinne vor. In der Anmeldung wird ausgeführt, dass bei Realisierung der geplanten Investitionen und der Erweiterung des Vertriebsnetzes der Umsatz mit dem vorhandenen Produktsortiment bis auf [...](15) Mio. DEM pro Jahr gesteigert werden kann. Mit der geplanten Erweiterung des Sortiments soll innerhalb von etwa zehn Jahren ein Jahresumsatz von ca. [...](16) Mio. DEM möglich werden.

(14) Zur Kapazitätsentwicklung wird in der Anmeldung angegeben, dass die vorhandenen Kapazitäten die Produktion von 200-300 Tonnen pro Jahr ermöglichen.

(15) Derzeit betreibt KataLeuna drei Produktionsanlagen:

- eine Nickel-Kontaktanlage mit einer Kapazität von [...](17) Jahrestonnen (Produktionsumfang 1997: [...](18) Tonnen),

- eine Tonerde-Kontaktanlage mit einer je nach Produkt und verwendetem Material möglichen Maximalkapazität von [...](19) Jahrestonnen (Auslastungsgrad 1997: [...](20) %),

- eine Edelmetall-Kontaktanlage mit einer Kapazität von [...](21) Jahrestonnen (Produktionsumfang 1997: [...](22) Tonnen).

Die Gesamtkapazität der Anlagen beläuft sich somit zurzeit auf höchstens [...](23) Tonnen pro Jahr.

(16) CRI plant den Bau einer neuen Anlage zur Produktion von Schwermetallkatalysatoren mit einer Kapazität von [...](24) Jahrestonnen sowie eine Anlage zur Herstellung von Edelmetallkatalysatoren mit einer Kapazität von [...](25) Jahrestonnen. Für die letztgenannte Anlage sollen die vorhandenen Gebäude und - nach gründlicher Modernisierung - Teile der vorhandenen technischen Ausrüstung genutzt werden. Ein Teil der Anlage wird neu errichtet. Insgesamt sieht das Umstrukturierungskonzept eine Kapazität von [...](26) Tonnen pro Jahr vor. Die Umstrukturierung würde somit zu einer Kapazitätsausweitung um mehr als 100 % führen.

(17) Zur Finanzierung der Umstrukturierung ist festzuhalten, dass sich der vertraglich vereinbarte Investitionsumfang auf 70 Mio. DEM beläuft. Die Investitionen sind zwischen 1998 und dem 31. Dezember 2002 vorzunehmen (30 Mio. bis 31. Dezember 1999 und 40 Mio. bis 31. Dezember 2002, vertragsstrafenbewehrt). Laut Anmeldung sollten die Modernisierungsinvestitionen bis Ende 2000 durchgeführt sein.

(18) Die Finanzierung der zweiten Privatisierung wird nach den von Deutschland mit der Anmeldung vorgelegten Unterlagen wie folgt zwischen der öffentlichen Hand und dem Investor aufgeteilt:

Finanzierung durch den Investor:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Finanzierung durch die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben (BvS):

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Sonstige finanzielle Beiträge der öffentlichen Hand:

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(19) Gemäß der Anmeldung und der in der Folge von Deutschland gelieferten Unterlagen beläuft sich somit der Gesamtbeitrag der öffentlichen Hand auf 86,284 Mio. DEM, von denen 81,284 Mio. DEM als Beihilfe zu betrachten sind(27), und der des Investors auf 26,8 Mio. DEM. Die Gesamtkosten der zweiten Privatisierung betragen demnach 113,084 Mio. DEM.

(20) Die Kommission hat in ihrem Beschluss über die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens festgestellt, dass die Gesamtproduktionskapazität von KataLeuna von [...](28) Tonnen auf [...](29) Tonnen pro Jahr ansteigen wird, das heißt um mehr als 100 %.

(21) Gemäß den Leitlinien der Gemeinschaft zur Beurteilung von staatlichen Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten(30) (nachfolgend "Leitlinien") darf die Beihilfe jedoch - auch wenn auf dem relevanten Markt keine strukturellen Überkapazitäten bestehen - ausschließlich zur Wiederherstellung der Rentabilität verwendet werden und dem Beihilfeempfänger nicht ermöglichen, während der Durchführung des Umstrukturierungsplans seine Produktionskapazitäten auszuweiten, es sei denn in dem für die Wiederherstellung der Rentabilität notwendigen Ausmaß ohne unzumutbare Wettbewerbsverfälschung.

(22) Die Kommission hat in ihrem Beschluss über die Einleitung des Verfahrens erklärt, dass sie auf der Grundlage der ihr zur Verfügung stehenden Unterlagen nicht feststellen kann, dass in den Sektoren des Katalysatormarkts, in denen KataLeuna nach seiner Umstrukturierung tätig werden will, keine Überkapazitäten herrschen. Ebenso wenig reichen die Informationen für die Feststellung aus, dass wegen der Marktstruktur in diesen Sektoren künftiger KataLeuna-Tätigkeit die Beihilfe nicht zu einer unzumutbaren Wettbewerbsverfälschung führen wird.

(23) Weiter hat die Kommission festgestellt, dass der Beitrag des Investors zu den Gesamtkosten der Umstrukturierung bei 24 % liegt und die Beihilfeintensität 72 % beträgt(31). Die Kommission hatte deshalb Zweifel, dass die Beihilfe auf das für die geplante Umstrukturierung notwendige Mindestmaß beschränkt ist und der Beitrag des Investors im Sinne der Leitlinien als erheblicher Beitrag eingestuft werden kann. Da die Investition eher eine Neuinvestition als eine Umstrukturierung darzustellen scheint, erschien der Kommission darüber hinaus der tatsächliche Charakter der Investition fraglich.

(24) Aufgrund dieser Umstände hatte die Kommission Zweifel an der Verhältnismäßigkeit der Beihilfe sowie daran, dass die Beihilfe nicht zu einer unzumutbaren Wettbewerbsverfälschung führen wird.

III. STELLUNGNAHMEN VON BETEILIGTEN

(25) Die Kommission hat vom Vereinigten Königreich und von CRI Catalysts Stellungnahmen zur Einleitung des Verfahrens erhalten.

(26) Das Vereinigte Königreich begrüßt die von der Kommission durchgeführte Prüfung und betont, die korrekte Umsetzung der Leitlinien durch die Mitgliedstaaten müsse sichergestellt werden. Die Regierung des Vereinigten Königreichs erklärt, nach Abstimmung mit dem Chemiesektor sei sie der Ansicht, dass die von Deutschland gewährte Beihilfe KataLeuna einen unzulässigen Wettbewerbsvorteil verschaffe und einen verzerrenden Einfluss auf den Wettbewerb in der europäischen Industrie ausgeübt habe.

(27) CRI Catalysts bezieht sich in seiner Stellungnahme auf Informationen zum Markt für Hydrierkatalysatoren, die das Unternehmen von dritter Seite erhalten habe bzw. die öffentlich zugänglich seien. Dort sei von jährlichen Wachstumsraten in Höhe von 4-5 % die Rede. Gegenwärtig halte KataLeuna einen Marktanteil von nur [...](32) %. Im langfristigen Geschäftsplan von KataLeuna sei darüber hinaus lediglich eine Steigerung des Absatzes auf maximal [...](33) Mio. USD vorgesehen, was einem Markanteil von lediglich [...](34) % entspreche. Dies stütze die Schlussfolgerung, dass die Pläne von KataLeuna zur Entwicklung des Unternehmens nur sehr geringen Einfluss auf den Wettbewerb in diesem umfangreichen Wachstumsmarkt hätten. CRI Catalysts zufolge zeigen sich die Kunden des Unternehmens besorgt über die Konsolidierung des Sektors und die zahlreichen Übernahmen, zu denen es in den letzten Jahren kam, und sehen in der Gründung von KataLeuna einen Gewinn für den Wettbewerb, eine Umkehrung des Trends zu einem Markt mit immer weniger Wettbewerbern und ein Mittel zur Abwendung der damit verbundenen Gefahr höherer Preise. Darüber hinaus verzeichne KataLeuna 2000 einen um 50 % höheren Umsatz als 1999, was gleichfalls darauf hindeute, dass der Markt mehr als genug Raum biete für zumindest einen weiteren kleineren Wettbewerber.

(28) CRI Catalysts widerspricht auch der Feststellung der Kommission, dass sich der Investorbeitrag auf 24 % beläuft, und erklärt, die Berechnung des Investorbeitrags durch die deutsche Regierung, die zu einem Wert von 33 % gelangt, sei genauer. Was den Charakter der Maßnahme angeht, so handele es sich dabei ohne jeden Zweifel um eine einfache Umstrukturierung, die keine neuen Elemente enthalte: Technik, Kunden, Produktionsprozesse, Art der Ausrüstung, Zulieferer und Beschäftigte seien nach der Umstrukturierung die gleichen wie zuvor. Die baulichen Veränderungen seien im Interesse der Gesundheit der Arbeitnehmer und der Sicherheit am Arbeitsplatz erforderlich gewesen. Bei den neuen Anlagen handele es sich zum Großteil um neuere Versionen der bereits vor der Privatisierung vorhandenen Anlagen. Mit unsicheren und umweltschädlichen Gebäuden und Maschinen könne das Unternehmen nicht betrieben werden.

IV. BEMERKUNGEN DEUTSCHLANDS

(29) Deutschland konzentriert sich bei seinen Bemerkungen auf vier Punkte: die Marktsituation, den Umstrukturierungscharakter des Vorhabens, die Berechnung der Beihilfe und den höheren Investorbeitrag. Zur Untermauerung seiner Argumente hat Deutschland der Kommission weitere Unterlagen zugeleitet.

(30) Zur Marktsituation erklärt Deutschland, es sei durchaus zutreffend, dass - wie die Kommission bei der Einleitung des Verfahrens festgestellt hat - in einigen Segmenten des Marktes für Katalysatoren Überkapazitäten vorhanden sind. Dies gelte zum Beispiel für Katalysatoren für die Kraftfahrzeugindustrie. In diesen Marktsegmenten engagiere sich KataLeuna jedoch weder gegenwärtig, noch sei dies nach der Durchführung des Umstrukturierungsplans vorgesehen. Die Unternehmenstätigkeit von KataLeuna beschränke sich auf den Sektor Chemiekatalysatoren und hier vor allem auf das Geschäftsfeld der Hydrierkatalysatoren. Dort gebe es keine Überkapazitäten. KataLeuna konzentriere sich auf Nischenprodukte und gemäß den Anforderungen einzelner Kunden maßgefertigte Katalysatoren.

(31) Weiter stellt Deutschland fest, die Berechnungen, mit denen die Kommission bei dem Beschluss über die Einleitung des Verfahrens auf der Grundlage der Marktanteile des Unternehmens in Teilsegmenten des Markts für Hydrierkatalysatoren den Marktanteil von KataLeuna ermittelt hat, seien ungenau und könnten zu falschen Schlussfolgerungen führen. Eine exakte Bestimmung der Marktanteile sei auf dieser Grundlage sehr schwierig, da die vorhandenen Produktionskapazitäten den verschiedenen Teilsegmenten nicht ausreichend genau zugeordnet werden könnten. Eine realistische Ermittlung der Marktanteile könne nur für die größeren Marktsegmente wie den Sektor Hydrierkatalysatoren erfolgen.

(32) Deutschland erklärt, in den letzten Jahren hätten einige Katalysatorhersteller insbesondere im Bereich der Chemiekatalysatoren zusätzliche Kapazitäten aufgebaut und würden dies in der nahen Zukunft fortsetzen. Dies beweise, dass der für KataLeuna relevante Markt keine Überkapazitäten aufweisen könne, sondern dass vielmehr zusätzliche Kapazitäten erforderlich seien, um die wachsende Nachfrage nach Katalysatoren für chemische Prozesse zu decken. Diese Ansicht werde durch die äußerst positiven Marktprognosen und die erwartete Zunahme der Nachfrage nach Chemiekatalysatoren gestützt. Demzufolge werde der Markt weiter wachsen, und zwar in einem Umfang, der den geplanten Umsatz von KataLeuna bei weitem übertreffe.

(33) Weiter erklärt Deutschland, die Katalysatormärkte seien sehr konsolidiert und würden von wenigen großen Anbietern mit hohen Marktanteilen beherrscht. Die Möglichkeit, hier einen weiteren Anbieter zu etablieren, könne sich nur positiv auf den Wettbewerb auswirken und werde auch für die Verbraucher von Nutzen sein.

(34) Deutschland zufolge ist die Kapazitätsausweitung bei KataLeuna auf das für die Sicherung der Rentabilität des Unternehmens unbedingt erforderliche Mindestmaß beschränkt. Eine Ausweitung in dieser Größenordnung sei im Umstrukturierungsplan von Anfang an vorgesehen gewesen. Weiter legt Deutschland dar, in der Katalysatorindustrie könne die Produktionskapazität nie zu 100 % ausgenutzt werden. Dies liege an den Produktionsverfahren, bei denen zur Umstellung der Anlagen nach Fertigstellung der kundenspezifischen Chargen regelmäßige Unterbrechungen notwendig seien. Die Herstellung von Hydrierkatalysatoren erfolge im Wesentlichen in kleinen Chargen und nicht als Massenfertigung gleichartiger Produkte. Auch sei es unwirtschaftlich, Produkte dieser Art in großen Mengen auf Vorrat herzustellen, und darüber hinaus sei aufgrund saisonaler Nachfrageschwankungen eine gewisse Flexibilität bei der Produktion erforderlich.

(35) In Bezug auf den Charakter des Vorhabens erläutert Deutschland, dieses sei als echte Umstrukturierung gemäß den Anforderungen der Leitlinien zu betrachten. Die Tätigkeit von KataLeuna sei nach der Übernahme des Unternehmens durch CRI ohne Unterbrechung auf der vorhandenen Grundlage weitergeführt worden, und zwar mit denselben Mitarbeitern in denselben Funktionen, den vorhandenen Aufträgen, den bestehenden Verträgen mit denselben Lieferanten, derselben Produktion und unverändertem Produktsortiment sowie mit den vorhandenen Anlagen, die unter denselben technischen Voraussetzungen nach denselben Verfahren und mit denselben Materialien betrieben worden seien. Parallel zur Weiterführung der Tätigkeit habe man schrittweise den Umstrukturierungsplan von CRI umgesetzt.

(36) Deutschland erläutert, der Umstrukturierungsplan umfasse die folgenden Elemente:

1. Unternehmensinterne Maßnahmen

- Reduzierung des Personalbestands, Stärkung der wissenschaftlichen Bereiche, Einsatz neuer Mitarbeiter im Marketingbereich mit entsprechenden Erfahrungen;

- Marketing/Vertrieb: Entwicklung neuer Strategien, Nutzung der Vertriebskanäle und Kontakte von CRI/Shell, Durchdringung neuer Märkte als Teil des Shell-Konzerns, Erweiterung des Kundenkreises;

- Produktsortiment: Anpassung des vorhandenen Sortiments durch den Verzicht auf unrentable Produkte und die Konzentration auf neue Produkte und zukunftsträchtige Marktsegmente;

- Verstärkung der F& E-Tätigkeit des Unternehmens zur stärkeren Konzentration von Forschung und Entwicklung auf neue hochwertige Produkte und Verfahren.

2. Investitionen

- Modernisierung der vorhandenen Anlagen zur Anpassung an die Sicherheits- und Umweltschutzbestimmungen;

- wo die Modernisierung unwirtschaftlich ist, Abriss der alten und Errichtung neuer Anlagen, die die Sicherheits- und Umweltschutzbestimmungen erfuellen.

3. Finanzielle Maßnahmen

- Kapitalzuführung (durch CRI und BvS) und Verlustausgleich.

(37) Deutschland zufolge sind die Investitionen nur ein im Rahmen des Gesamtumstrukturierungskonzepts durchgeführter Teil der Umstrukturierung des Unternehmens. Die Investitionen allein könnten die langfristige Rentabilität des Unternehmens nicht sicherstellen; dazu seien weitere Maßnahmen wie die Umgestaltung des Produktsortiments, neue Marketingstrategien und eine finanzielle Umstrukturierung notwendig. Somit erfuelle der Umstrukturierungsplan die Anforderungen der Leitlinien, und das Vorhaben sei als echte Umstrukturierung zu betrachten.

(38) Deutschland legt weiter dar, die Investitionen seien zum Großteil dazu verwendet worden, veraltete Anlagen, die wegen der von ihnen ausgehenden Gefahr für die Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer nicht mehr weiter genutzt werden konnten, durch neue zu ersetzen. Die Modernisierung der Altanlagen wäre nicht praktikabel gewesen und hätte noch höhere Kosten verursacht als die Investition in neue Anlagen.

(39) Was die Höhe der Beihilfe angeht, so widerspricht Deutschland zum Teil den von der Kommission angestellten Berechnungen.

(40) Zur Finanzierung der Investitionen erklärt Deutschland, im Privatisierungsvertrag sei festgelegt, dass CRI mindestens 70 Mio. DEM zu investieren habe; darüber hinaus seien weitere Investitionen vorgesehen, die die Gesamtsumme auf 86,6 Mio. DEM erhöhten. CRI werde jedoch insgesamt [...](35) Mio. DEM investieren und somit mehr als den im Privatisierungsvertrag vorgesehenen Betrag. Diese Investitionen würden vor Ende 2000 getätigt werden. Aus diesem Grund sei die vom Investor zu zahlende Kapitalrücklage in Übereinstimmung mit dem Privatisierungsvertrag entsprechend auf [...](36) Mio. DEM angepasst worden.

(41) Zu den Infrastrukturinvestitionen in Höhe von 2 Mio. DEM, die nach dem Umstrukturierungsplan von der BvS finanziert werden, erklärt Deutschland, die BvS werde dieser Verpflichtung zur Finanzierung der Infrastruktur nicht nachkommen. Da der Entscheidung 1999/646/EG der Kommission vom 25. November 1998 über Maßnahmen Deutschlands zugunsten der InfraLeuna Infrastruktur und Service GmbH(37) zufolge die Finanzierung der Infrastruktureinrichtungen durch die BvS über InfraLeuna nicht als Beihilfe zu betrachten sei, würden die in Rede stehenden Maßnahmen in Übereinstimmung mit der genannten Entscheidung aus dem Budget von InfraLeuna finanziert. Deshalb habe man auf die im Umstrukturierungsplan vorgesehene Finanzierung von Infrastruktureinrichtungen im Umfang von 2 Mio. DEM aus öffentlichen Mitteln verzichtet, da es sich um allgemeine, von InfraLeuna durchzuführende Infrastrukturmaßnahmen handele.

(42) Zu den Kosten für Abrissmaßnahmen in Höhe von 3 Mio. DEM gibt Deutschland zwei unterschiedliche Begründungen dafür, dass diese Kosten nicht als im Rahmen des vorliegenden Umstrukturierungskonzepts anfallende Umstrukturierungskosten betrachtet werden sollten.

(43) Zunächst erklärt Deutschland mit Schreiben vom 11. Mai 2000, die Abrissmaßnahmen seien auf jeden Fall notwendig und hingen nicht unmittelbar mit dem Umstrukturierungskonzept zusammen. Sie umfassten den Abriss der alten Anlagen und Gebäude, die infolge der vor der zweiten Privatisierung vorgenommenen Kapazitätsverringerung nicht mehr gebraucht würden. Diese Maßnahmen seien von einer öffentlichen Einrichtung durchzuführen. Die entstehenden Kosten könnten nicht als Umstrukturierungskosten im Rahmen des vorliegenden Konzepts betrachtet werden, sondern seien dem Zeitraum vor der zweiten Privatisierung zuzuordnen.

(44) Dann erklärt Deutschland mit Schreiben vom 30. November 2000, die Abrissmaßnahmen beträfen vor allem die Gebäude 7671 (Baujahr 1940) und 8320 (Baujahr 1944) und umfassten sowohl den Abriss als auch die Sanierung des kontaminierten Bodens. Deutschland führt aus, der Boden westlich von Gebäude 7671 sei stark mit Schwermetallen kontaminiert und wegen der möglichen Verbreitung der gefährlichen Substanzen durch Boden und Luft sei eine Gefährdung der Arbeitnehmer nicht auszuschließen. Gebäude 8320 werde zur Produktion von Schwermetallkatalysatoren benutzt, die ebenfalls gefährliche Substanzen enthielten. Außerdem befinde sich das Gebäude in einem äußerst schlechten Zustand und die bauliche Sicherheit sei so stark beeinträchtigt, dass Einsturzgefahr bestehe. Für die Produktionstätigkeit des Unternehmens sei das Gebäude nicht mehr verwendbar.

(45) Deutschland zufolge beschloss KataLeuna im August 1998, wegen der Gefahren für die Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer in diesen Gebäuden jegliche Produktionstätigkeit einzustellen. Die Abrissmaßnahmen seien somit aus Gründen des Gesundheitsschutzes und der Sicherheit am Arbeitsplatz unbedingt erforderlich, und selbst wenn sie nicht unter die Bestimmungen zu "Altlasten" fielen, seien die in ihrem Zusammenhang entstehenden Kosten ungeachtet der Privatisierung von der öffentlichen Hand zu tragen. Sie könnten also nicht als Beihilfe zur zweiten Umstrukturierung betrachtet werden.

(46) Zu den ungewöhnlichen Gewährleistungen in Höhe von maximal 2 Mio. DEM erläutert Deutschland, diese stuenden im Zusammenhang mit Lieferverträgen, die im Zuge der Erstprivatisierung abgeschlossen wurden. Die Übernahme dieser Kosten durch die BvS hänge unmittelbar mit der Erstprivatisierung zusammen und sie seien daher nicht als im Rahmen der zweiten Privatisierung anfallende Umstrukturierungskosten zu betrachten. Das Gleiche gelte für die Erstattungen im Rahmen der Erstprivatisierung in Höhe von 0,827 Mio. DEM. Diese Kosten hingen nicht mit der zweiten Privatisierung zusammen, sondern rührten aus der Erstprivatisierung her.

(47) Zu den 17,6 Mio. DEM aus der Erstprivatisierung, die für Investitionen bestimmt waren, erklärt Deutschland, nach dem Scheitern der Erstprivatisierung seien aus dieser noch liquide Mittel in Höhe von 17,6 Mio. DEM verfügbar gewesen. Die Beihilfen zur Erstprivatisierung seien mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar, da sie den Bestimmungen der Treuhandregelungen genügten. Bei Abschluss des Privatisierungsvertrags mit CRI habe die BvS diese liquiden Mittel zur Finanzierung des neuen Konzepts verwenden wollen. Dieser Betrag sei jedoch nicht als neue Beihilfe zu betrachten, da er aus verbliebenen Mitteln der Erstprivatisierung stamme, und somit sei er auch kein Beitrag der BvS zur zweiten Privatisierung.

(48) Zum höheren Investorbeitrag erklärt Deutschland, der Investor CRI habe erheblich mehr zur Umstrukturierung beigetragen als im Privatisierungsvertrag vorgesehen.

(49) Erstens, erläutert Deutschland, habe CRI in den Jahren 1999 und 2000 zusätzlich [...](38) Mio. DEM zu den Aktivitäten von KataLeuna im Bereich Forschung und Entwicklung beigetragen.

(50) Zweitens habe CRI KataLeuna für den Bereich Marketing und Betrieb zwei leitende Mitarbeiter von anderen europäischen Standorten zur Verfügung gestellt und in den Bereichen Informationstechnologie, Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz sowie beim Management Unterstützung geleistet, unter anderem durch Transferierung von im Marketing und Vertrieb geschulten Mitarbeitern aus den USA. Die in den Jahren 1999 und 2000 für diese Maßnahmen angefallenen Kosten in Höhe von [...](39) Mio. DEM seien von CRI finanziert worden.

(51) Drittens habe CRI [...](40) Mio. DEM investiert, d. h. [...](41) Mio. DEM mehr als den im Privatisierungsvertrag vorgesehenen Hoechstbetrag von 86,6 Mio. DEM.

(52) Als vierten Punkt bringt Deutschland vor, der Gesamtverlust im Umstrukturierungszeitraum werde höher sein als erwartet. Diese zusätzlichen Verluste in Höhe von [...](42) Mio. DEM würden allein von CRI getragen. Sie seien vor allem auf den höheren Zinsaufwand zurückzuführen, der davon herrühre, dass die GA-Beiträge bis zur positiven Entscheidung der Kommission mit Bankkrediten finanziert würden.

(53) Zu dem im Privatisierungsvertrag vorgesehenen Verlustausgleich erklärt Deutschland, auch der Teil der im Umstrukturierungszeitraum entstehenden Verluste, den vereinbarungsgemäß der Investor zu tragen habe, sei als Investorbeitrag zu betrachten. Der ursprünglichen Planung zufolge hätten die Verluste insgesamt [...](43) Mio. DEM erreicht. Nach dem Privatisierungsvertrag liege der von der BvS im Umstrukturierungszeitraum zu zahlende Verlustausgleich bei [...](44) Mio. DEM. Deutschland erklärt, die der ursprünglichen Vereinbarung zufolge vom Investor zu tragenden Verluste in Höhe von [...](45) Mio. DEM seien als Investorbeitrag zur Umstrukturierung zu betrachten.

V. WÜRDIGUNG DER BEIHILFE

(54) Gemäß Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigen. Nach der Rechtsprechung der Gemeinschaftsgerichte gilt der zwischenstaatliche Handel als beeinträchtigt, wenn das begünstigte Unternehmen eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt, in deren Rahmen zwischen Mitgliedstaaten gehandelt wird.

(55) Die Kommission stellt fest, dass die angemeldete Beihilfe aus staatlichen Mitteln an ein einzelnes Unternehmen gewährt wird und dieses begünstigt, da die normalerweise bei der Durchführung des angemeldeten Umstrukturierungsvorhabens von ihm zu tragenden Kosten verringert werden. Der Beihilfeempfänger CRI ist außerdem über sein Mutterunternehmen CRI International sowohl im Bereich Forschung und Entwicklung als auch in Herstellung und Verkauf von Katalysatoren für die Erdöl- und die Chemieindustrie und damit in Branchen tätig, in denen zwischen Mitgliedstaaten gehandelt wird. Die fragliche Beihilfe fällt dadurch unter Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag.

(56) Das angemeldete Vorhaben betrifft die Umstrukturierung des Unternehmens gemäß dem vom Investor vorgelegten Umstrukturierungsplan. Die Kommission stellt fest, dass Umstrukturierungsbeihilfen für Unternehmen in Schwierigkeiten anhand der Leitlinien der Gemeinschaft zur Beurteilung von staatlichen Beihilfen für die Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten zu prüfen sind.

(57) Die Kommission stellt fest, dass die neuen Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten zum 9. Oktober 1999 in Kraft traten(46). Gemäß Randnummer 101 dieser Leitlinien prüft die Kommission die Vereinbarkeit aller nicht notifizierten Beihilfen auf Grundlage der neuen Leitlinien, wenn die Beihilfe oder ein Teil der Beihilfe nach ihrer Veröffentlichung gewährt worden sind, und in allen anderen Fällen auf Grundlage der Leitlinien, die zum Zeitpunkt der Beihilfegewährung galten. Da im vorliegenden Fall alle Beihilfen vor Veröffentlichung der neuen Leitlinien gewährt worden sind, sind die Beihilfen auf Grundlage der Leitlinien in der Fassung von 1994(47) zu prüfen.

(58) Gemäß den Leitlinien gelangt die Kommission zu der Ansicht, dass eine Rettungs- und Umstrukturierungsmaßnahme im Sinne des Artikels 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag dann zur Entwicklung der Wirtschaftstätigkeit beitragen kann, ohne die Handelsbedingungen in einer Weise zu verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft, wenn die in den Leitlinien festgelegten Bedingungen erfuellt sind.

(59) Gemäß Absatz 2.1 der Leitlinien gehören zu den typischen Symptomen eines Unternehmens in Schwierigkeiten eine rückläufige Rentabilität bzw. wachsende Verluste, sinkende Umsätze, ein verminderter Cashflow sowie ein niedriger Nettobuchwert. Die Kommission stellt fest, dass KataLeuna seit seiner Gründung 1994 Verluste erwirtschaftet hat, die im Jahr 1998 rund [...](48) Mio. DEM betrugen. Der Liquidationswert des Unternehmens betrug am 31. Dezember 1997 -4,8 Mio. DEM. Deshalb wird die Gesellschaft als Unternehmen in Schwierigkeiten betrachtet, und Umstrukturierungsbeihilfen sind gemäß den Leitlinien zu prüfen.

(60) Die Kommission stellt fest, dass von dem insgesamt 86,284 Mio. DEM umfassenden Beitrag der öffentlichen Hand zur zweiten Umstrukturierung 29,827 Mio. DEM auf der Grundlage genehmigter Beihilferegelungen gewährt werden und somit als bestehende Beihilfe im Sinne von Artikel 1 Buchstabe b) Ziffer ii) der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags(49) zu betrachten sind. Eine Prüfung ihrer Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt durch die Kommission ist daher im Rahmen dieser Entscheidung nicht erforderlich. Die bestehende Beihilfe von 29,827 Mio. DEM findet jedoch bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit gemäß Absatz 3.2.2 Ziffer iii) der Leitlinien Berücksichtigung.

(61) Weiter stellt die Kommission fest, dass gemäß ihrer Praxis zur Umstrukturierung ostdeutscher Unternehmen die Privatisierung eines Unternehmens durch ein offenes Ausschreibungsverfahren erfolgen sollte, damit nicht der Verdacht entsteht, sie sei mit einer staatlichen Beihilfe für den Investor verbunden. Die Kommission unterstreicht, dass es in dieser Entscheidung nur um die Umstrukturierungsbeihilfe für KataLeuna geht, unbeschadet etwaiger Beihilfen zugunsten des Käufers selbst.

Keine unzumutbare Verfälschung des Wettbewerbs

(62) Den Leitlinien zufolge darf die Beihilfe nicht zu unzumutbaren Wettbewerbsverfälschungen führen. In Absatz 3.2.2 Ziffer ii) der Leitlinien ist vorgesehen, dass die Umstrukturierung im Fall einer strukturellen Überkapazität im entsprechenden Sektor mit einer Reduzierung der Kapazität des betroffenen Unternehmens verbunden sein muss. Wenn auf dem relevanten Markt keine strukturellen Überkapazitäten bestehen, darf die Beihilfe ausschließlich zur Wiederherstellung der Rentabilität verwendet werden und dem Beihilfeempfänger nicht ermöglichen, während der Durchführung des Umstrukturierungsplans seine Produktionskapazitäten auszuweiten, es sei denn in dem für die Wiederherstellung der Rentabilität notwendigen Ausmaß ohne unzumutbare Wettbewerbsverfälschung.

(63) Es wird festgestellt, dass die Kapazitätsausweitung im vorliegenden Fall über 100 % beträgt und die erweiterte Kapazität ab Anfang 2001 zur Verfügung stuende.

(64) Die Kommission hat in ihrem Beschluss über die Einleitung des Verfahrens erklärt, dass sie anhand der ihr zu diesem Zeitpunkt vorliegenden Informationen nicht feststellen konnte, dass in den Sektoren des Katalysatormarkts, in denen KataLeuna nach seiner Umstrukturierung tätig werden will, keine Überkapazitäten herrschen und dass die Beihilfe auf diesen Märkten nicht zu einer unzumutbaren Wettbewerbsverfälschung führen wird.

(65) Die Kommission stellt fest, dass KataLeuna auf dem Markt für Chemiekatalysatoren im Geschäftsfeld der Hydrierkatalysatoren mit einem Weltmarktvolumen von etwa 600 Mio. DEM tätig ist. Dieser Markt wird von den drei größten Produzenten (Engelhard, Süd-Chemie und SYNETIX) zu 75 % abgedeckt, von den vier größten (einschließlich Degussa-Hüls) zu 82 %; die restlichen 18 % teilen sich mehrere Firmen, u. a. Procatalyse SA, BASF, W.R. Grace, Activated Metals & Chemicals, Boreskov Institute, Kawaken Fine Chemicals, Nikki Universal und N.E. Chemcat.

(66) Die der Kommission vorliegenden Informationen bestätigen den Befund, dass die Katalysatorindustrie sehr konsolidiert ist. 1997 gab es im Bereich der chemischen Hydrierkatalysatoren 31 Unternehmen, 1999 nur noch 27. Dieser Trend zur Konsolidierung dürfte sich fortsetzen und vielleicht sogar noch beschleunigen, da es immer schwieriger wird, beim technischen Service das bei einer kleineren Zahl größerer Kunden erforderliche Niveau zu halten, wenn weder die kritische Masse noch der notwendige Diversifizierungsgrad erreicht wird. Die Auswirkungen sind für alle Akteure der Katalysatorindustrie gleich - um zu überleben, werden sie weltweit in vielen verschiedenen Marktsegmenten und Wirtschaftszweigen agieren müssen.

(67) Nach den der Kommission vorliegenden Informationen ist die Hydrierung der meistgenutzte industrielle Katalyseprozess. Er ist nicht auf eng definierte Endverbrauchersektoren begrenzt, sondern hat sowohl in der Erdöl- als auch in der Chemie-, Feinchemikalien- und Pharmaindustrie große Bedeutung und findet auch in der Polymerindustrie Anwendung. Der Markt für chemische Hydrierkatalysatoren ist wiederum in zwei Teilsegmente unterteilt: den der petrochemischen und den der industriellen Hydrierprozesse. Zusammen verzeichnen sie eine Wachstumsrate von fast 4,5 %(50). In den USA rechnet man beim Markt für Chemiekatalysatoren mit Wachstumsraten von über 8 % pro Jahr. Die durchschnittliche Wachstumsrate für chemische Katalysatoren im Zeitraum 1990-1998 war 4,5 %.

(68) Zur globalen Entwicklung des Markts für Katalysatoren zur Hydrierung chemischer Substanzen im Zeitraum 1999-2005 liegen die folgenden Angaben in Mio. USD vor(51):

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

(69) Nach Angaben Deutschlands hat sich KataLeuna in starkem Maß auf die Bedienung von Marktnischen spezialisiert. Dazu zählen vor allem nach Kundenanforderung "maßgeschneiderte" Katalysatoren. Aufgrund der gewählten Fertigungstechnologien ist für KataLeuna eine Produktion im Teilbereich der petrochemischen Hydrierung nicht möglich. Deshalb konzentriert sich das Unternehmen auf den Bereich der industriellen Hydrierung, der die besten Wachstumsaussichten aufweist.

(70) Die Kommission stellt fest, dass der von KataLeuna im Jahr 1999 erzielte Umsatz in Höhe von [...](52) Mio. DEM einem Marktanteil von [...](53) % am gesamten Markt für Hydrierkatalysatoren entspricht und einem Anteil von [...](54) % an dem für die industrielle Hydrierung. Der für 2005 erwartete Umsatz von [...](55) Mio. DEM würde einem Anteil von [...](56) % am gesamten Markt bzw. [...](57) % an dem für industrielle Hydrierkatalysatorsysteme entsprechen.

(71) Die Kommission stellt fest, dass bei den Chemiekatalysatoren weltweit von einer Produktion in der Größenordnung von 90000 Jahrestonnen ± 10 % auszugehen ist. Die weltweit genutzte Produktionskapazität wird auf 120000 bis 130000 Tonnen pro Jahr geschätzt. Da die Hersteller Informationen zur Produktionskapazität als streng vertraulich behandeln, gibt es keine Aufstellungen zur Produktionskapazität nach Hersteller(58). Die vorgesehene Produktionskapazität von KataLeuna in Höhe von [...](59) Jahrestonnen entspricht einem Anteil von [...](60) % an der weltweit vorhandenen Kapazität.

(72) Den der Kommission zur Verfügung stehenden Informationen zufolge nutzen die Katalysatorhersteller selten spezifische Produktionslinien bzw. -einheiten zur Festbettkatalysatorherstellung. In der Chemiekatalysatorindustrie werden die Produktionslinien chargenweise genutzt. Das heißt, dass der Produzent wegen des kostenaufwändigen Produktionsumfelds in Kombination mit geringen Produktionsvolumina in einem Durchgang immer nur wenige Tausend Tonnen herstellt und dann die Anlage anhält und reinigt, ehe ein weiterer Auftrag bearbeitet wird. Aus diesem Grund liegt die tatsächliche Betriebskapazität einer Anlage nur bei 50-70 % des theoretischen Maximums.

(73) Mit Schreiben vom 21. Oktober 1999 erklärt Deutschland, dass die geplanten künftigen Kapazitäten von KataLeuna wie folgt genutzt werden sollen:

- Zu [...](61) % für neue Katalysatortypen, die innerhalb der Forschungsabteilung von KataLeuna entwickelt werden und für deren Entwicklung anderswo keine Kapazitäten zur Verfügung stehen. Damit soll die Entwicklung neuer Katalysatortypen für neue Anwendungen und neue Marktsegmente fortgeführt werden.

- Weitere [...](62) % sollen für die Zuschneidung von Katalysatoren auf den besonderen Bedarf einzelner Abnehmer verwendet werden, die selbst über eigene Forschungsabteilungen verfügen, aber zwecks Aufstockung der eigenen Kapazitäten nach unabhängigen Katalysatorherstellern Ausschau halten.

- Weitere [...](63) % sollen für die Ausfuhr von Katalysatoren nach Nord- und Südamerika und in den pazifischen Raum bereitgestellt werden. Die Zusammenlegung von KataLeuna-Produkten mit anderen Katalysatoren von CRI soll die Ausfuhrmärkte aufwerten und KataLeuna bei der Erschließung neuer Ausfuhrmärkte unterstützen.

- Ein großer Teil (mindestens [...](64)) der geplanten KataLeuna-Kapazität soll für die Herstellung von Katalysatoren in Zusammenarbeit mit Schwesterunternehmen innerhalb der Shell/CRI-Gruppe genutzt werden.

(74) Die Kommission stellt fest, dass die maximale technische Produktionskapazität allein nicht indikativ ist, weil die tatsächliche Betriebskapazität einer Anlage wegen des Produktionsprozesses der Katalysatoren nur bei 50-70 % des theoretischen Maximums liegt. Jedoch stellt die Kommission fest, dass nach den ihr vorliegenden Informationen keine strukturellen Überkapazitäten auf diesem Markt bestehen. Außerdem ist es in Anbetracht der besonderen Umstände dieses Falles sehr wichtig zu konstatieren, dass der Markt ein Wachstumsmarkt ist. Daher ist gemäß den Leitlinien zwar keine Reduzierung der Kapazitäten erforderlich, die Beihilfe darf jedoch ausschließlich zur Wiederherstellung der Rentabilität des Unternehmens verwendet werden und dem Beihilfeempfänger nicht ermöglichen, während der Durchführung des Umstrukturierungsplans seine Produktionskapazitäten auszuweiten, es sei denn in dem für die Wiederherstellung der Rentabilität notwendigen Ausmaß ohne unzumutbare Wettbewerbsverfälschung.

(75) Die Kommission stellt fest, dass im Umstrukturierungsplan eine Ausweitung der vorhandenen Produktionskapazität von [...](65) auf [...](66) Tonnen pro Jahr vorgesehen ist.

(76) Dem Schreiben Deutschlands vom 26. August 1999 zufolge sollen mit den geplanten Anlagen etwa [...](67) Jahrestonnen produziert werden. Diese Zahl trägt der erforderlichen Flexibilität in der Produktion (Möglichkeit von Spitzenlastzeiten) und dem Produktmix Rechnung, der die unterschiedlichen Bedürfnisse der Kunden widerspiegelt. Nach Ansicht Deutschlands würde ein Produktionsumfang von [...](68) Jahrestonnen nicht ausreichen, um ein positives Betriebsergebnis zu erzielen. Während bei einer Jahresproduktion von [...](69) Tonnen mit einem Gewinn von [...](70) Mio. DEM gerechnet werden könne, sei bei einem Produktionsumfang von 1000 Tonnen voraussichtlich ein Verlust in gleicher Höhe zu verzeichnen. Dies sei darin begründet, dass die fixen Kosten, die Kosten für Forschung und Entwicklung und die für den Austausch alter Maschinen - unabhängig vom Produktionsumfang - gleich bleiben. Um diese Kosten zu decken und ein positives Ergebnis zu erzielen sei ein Ausstoß von mindestens [...](71) Jahrestonnen erforderlich. Aus diesem Grund sei die geplante Ausweitung der Produktionskapazitäten für die erfolgreiche Durchführung des Umstrukturierungsplans und die langfristige Rentabilität des Unternehmens unbedingt erforderlich.

(77) Nach den der Kommission zur Verfügung stehenden Informationen liegt die tatsächliche Betriebskapazität einer Anlage nur bei 50 bis 70 % des theoretischen Maximums. Dass bei einer Anlage mit einer Gesamtkapazität von [...](72) Tonnen pro Jahr ein tatsächlicher Produktionsumfang von [...](73) Jahrestonnen angestrebt wird, stimmt mit diesen der Kommission vorliegenden allgemeinen Angaben überein. Zudem erfolgte die Berechnung des Betriebsergebnisses bei einem Produktionsumfang von [...](74) Jahrestonnen auf der Grundlage des Hoechstwerts von [...](75) Mio. DEM für den ab 2007 erwarteten Umsatz von KataLeuna, während das Betriebsergebnis bei einem Produktionsumfang von [...](76) Jahrestonnen auf der Grundlage eines Umsatzes von [...](77) Mio. DEM berechnet wurde. Die Kommission stellt fest, dass das dem Umsatz von [...](78) Mio. DEM zugeordnete negative Ergebnis und die fixen Kostenelemente der mit der Anmeldung vorgelegten Gewinn/Verlust-Prognose von KataLeuna für den Zeitraum 2002 bis 2007 entsprechen.

(78) Bezüglich der fixen Kostenelemente des Umstrukturierungsplans stellt die Kommission fest, dass diese Kostenelemente den Besonderheiten des einschlägigen Industriezweigs entsprechen. Verhältnismäßig hohe Wartungskosten und hohe Kosten für Forschung und Entwicklung sind normale und wesentliche Elemente der Katalysatorenproduktion. Die Wartung ist aufgrund des ständig unterbrochenen Produktionprozesses notwendig. Investitionsaufwand für Forschung und Entwicklung ist eine Voraussetzung, um in diesem globalen Markt konkurrenzfähig zu bleiben und um Produkte, die den spezifischen Anforderungen verschiedener Kunden nachkommen, anbieten zu können.

(79) Unter diesen Umständen scheint es nicht möglich, die Rentabilität des Unternehmens durch Senkung der fixen Kostenelemente wiederherzustellen. Die Kommission sieht daher keinen Anlass, daran zu zweifeln, dass ein tatsächlicher Produktionsumfang von [...](79) Jahrestonnen das für die Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität des Unternehmens erforderliche Mindestmaß darstellt. Da im Umstrukturierungsplan eine Ausweitung der Produktionskapazität auf den für die Wiederherstellung der Rentabilität des Unternehmens erforderlichen Umfang vorgesehen ist, hat die Kommission somit zu prüfen, ob diese Kapazitätsausweitung zu einer unzumutbaren Verfälschung des Wettbewerbs führt.

(80) Die Kommission stellt fest, dass es sich beim Markt für Hydrierkatalysatoren um einen stark konsolidierten globalen Markt handelt, der 1999 von 27 Produzenten beliefert wurde und den die drei wichtigsten Hersteller zu 75 % abdecken. Den Informationen der Kommission zufolge dürfte sich dieser Trend zur Konsolidierung wegen der globalen Ausrichtung des Geschäfts mit Hydrierkatalysatoren fortsetzen.

(81) Die Produktionskapazität von KataLeuna entspricht einem Anteil von [...](80) % an den weltweit vorhandenen Produktionskapazitäten für Hydrierkatalysatoren. Der von KataLeuna im Jahr 1999 erzielte Umsatz in Höhe von [...](81) Mio. DEM entspricht einem Marktanteil von [...](82) % am Gesamtmarkt für Hydrierkatalysatoren bzw. von [...](83) % bei der industriellen Hydrierung. Für 2005 ist ein Umsatz in Höhe von [...](84) Mio. DEM vorgesehen gleich einem Marktanteil von [...](85) % am Gesamtmarkt bzw. von [...](86) % bei der industriellen Hydrierung. Der Umsatz soll in Zukunft zu je [...](87) % in Europa und den USA erzielt werden und zu [...](88) % in Asien.

(82) Die Kommission stellt fest, dass der relevante Markt der Markt für chemische Hydrierkatalysatoren ist. Nach den der Kommission zur Verfügung stehenden Informationen ist die Berechnung der Marktanteile anhand von Teilsegmenten des Marktes sehr schwierig und kann zu falschen Schlussfolgerungen führen, da eine hinreichend genaue Zuordnung der vorhandenen Produktionskapazitäten zu den verschiedenen Teilsegmenten so gut wie unmöglich ist. Die Hersteller behandeln Informationen zur Produktionskapazität als streng vertraulich und es gibt keine Aufstellungen zur Produktionskapazität nach Hersteller. Die Marktteilnehmer sind in mehreren Segmenten tätig. Die Kommission stellt fest, dass eine Angebotssubstituierbarkeit für diese Märkte existiert. Eine Substituierbarkeit auf der Angebotsseite liegt vor, wenn Unternehmen verschiedenste Sorten oder Qualitäten eines Produktes absetzen. Die unterschiedlichen Qualitäten werden einem einzigen Produktmarkt zugeordnet, sofern die meisten Anbieter in der Lage sind, die verschiedenen Produkte unverzüglich und ohne erhebliche Zusatzkosten zu verkaufen.

(83) Die Kommission stellt fest, dass gegenwärtig der Anteil von KataLeuna an der weltweit vorhandenen Produktionskapazität ([...](89) %) wie auch am relevanten Markt, dem für Hydrierkatalysatoren ([...](90) %) nur bescheiden ist. Der voraussichtliche zukünftige Marktanteil für 2005 liegt bei [...](91) %. Darüber hinaus trägt die Kommission auch der von Deutschland vorgebrachten Bemerkung Rechnung, die Marktpräsenz von KataLeuna als zusätzlicher Lieferant dürfte sich angesichts der starken Globalisierung und Konsolidierung dieses Marktes eher positiv auf den Wettbewerb und die Marktstruktur auswirken.

(84) Aus den dargelegten Gründen führt die von KataLeuna beabsichtigte Kapazitätsausweitung auf [...](92) Tonnen pro Jahr auf dem relevanten Markt nicht zu einer unzumutbaren Verfälschung des Wettbewerbs.

(85) Aus den in den Randnummern 63 bis 84 dargelegten Gründen ist die Kommission der Ansicht, dass die angemeldete Beihilfe die in Absatz 3.2.2 Ziffer ii) der Leitlinien genannte Bedingung erfuellt, sie dürfe keine unzumutbare Verfälschung des Wettbewerbs verursachen.

Verhältnismäßigkeit der Beihilfe

(86) Den Leitlinien zufolge muss die Beihilfe in einem Verhältnis zu den Kosten und Nutzen der Umstrukturierung stehen. In Absatz 3.2.2 Ziffer iii) der Leitlinien ist festgelegt, dass sich die Beihilfe auf das für die Umstrukturierung notwendige Mindestmaß beschränken und in einem Verhältnis zu dem aus Gemeinschaftssicht erwarteten Nutzen stehen muss. Von den Beihilfeempfängern wird ein erheblicher Beitrag zum Umstrukturierungsplan aus eigenen Mitteln oder durch Fremdfinanzierung verlangt.

(87) Die Kommission hat in ihrem Beschluss über die Einleitung des Verfahrens festgestellt, dass der Beitrag des Investors zur Umstrukturierung bei 24 % und die Intensität der Beihilfe bei 72 % liegt(93). Aus diesem Grund hatte sie Zweifel daran, dass die Beihilfe auf das für die geplante Umstrukturierung notwendige Mindestmaß beschränkt ist und der Beitrag des Investors im Sinne der Leitlinien als erheblicher Beitrag eingestuft werden kann.

(88) Die Kommission stellt fest, dass Deutschland mehrere Bemerkungen zur Berechnung der Beihilfesumme und zum höheren Investorbeitrag gemacht hat.

(89) Erstens stellt Deutschland im Hinblick auf die Finanzierung der Investitionen fest, dass der Privatisierungsvertrag CRI zwar lediglich zu Investitionen in Höhe von mindestens 70 Mio. DEM verpflichte, dass aber in ihm weitere Investitionen bis zu einem Gesamtbetrag von 86,6 Mio. DEM vorgesehen seien. Gemäß dem Privatisierungsvertrag erhöht sich bei diesem Investitionsumfang die von CRI aufzubringende Kapitalrücklage.

(90) Die Kommission stellt fest, dass Deutschland mit Schreiben vom 4. September 2000 einen detaillierten Investitionsplan für KataLeuna vorgelegt hat, demzufolge bis Ende August 2000 76 Mio. DEM der insgesamt geplanten [...](94) Mio. DEM investiert wurden. Die restlichen Investitionen in Höhe von [...](95) Mio. DEM wurden bis Ende 2000 getätigt.

(91) Vor diesem Hintergrund stellt die Kommission fest, dass der Investitionsumfang in Überschreitung des im Privatisierungsvertrag festgelegten Mindestbetrags bei 86,6 Mio. DEM liegt, wodurch sich die vom Investor aufzubringende Kapitalrücklage vertragsgemäß auf [...](96) Mio. DEM erhöht, und dass dies bei der Berechnung des Investorbeitrags zu den Kosten der Umstrukturierung zu berücksichtigen ist.

(92) Zweitens erläutert Deutschland zu den Infrastrukturinvestitionen in Höhe von 2 Mio. DEM, die Verpflichtung der BvS zur Finanzierung der Infrastruktureinrichtungen sei entfallen, da die entsprechenden Maßnahmen in Übereinstimmung mit der Entscheidung 1999/646/EG aus dem Budget von InfraLeuna finanziert würden.

(93) Die Kommission stellt fest, dass der Entscheidung 1999/646/EG zufolge InfraLeuna die Verantwortung für die Bereitstellung der erforderlichen Infrastruktureinrichtungen und Dienstleistungen auf dem Gelände der Leuna-Werke von der BvS übernommen hat. In Artikel 1 dieser Entscheidung wird festgestellt, dass Zahlungen Deutschlands an InfraLeuna bis in Höhe von 1018 Mio. DEM keine Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag darstellen. Da die Bereitstellung der Infrastruktureinrichtungen durch InfraLeuna erfolgen wird und die Finanzierung durch die BvS entfällt, werden die vorgesehenen Infrastrukturinvestitionen in Höhe von 2 Mio. DEM in Übereinstimmung mit der genannten Entscheidung nicht als Beihilfe zur zweiten Umstrukturierung betrachtet.

(94) Im Hinblick auf die Kosten für Abrissmaßnahmen in Höhe von 3 Mio. DEM führt Deutschland zwei Argumente dafür an, dass diese Maßnahme nicht als Beihilfe zur zweiten Umstrukturierung zu betrachten sei. Erstens bestehe kein unmittelbarer Zusammenhang zwischen den Maßnahmen und dem Umstrukturierungskonzept und die anfallenden Kosten seien dem Zeitraum vor der zweiten Privatisierung zuzuordnen. Zweitens wären die Kosten für diese Maßnahmen wegen der vom schlechten Zustand der Gebäude herrührenden Gefahr für die Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer ohnehin von der öffentlichen Hand zu tragen gewesen.

(95) Die Kommission stellt fest, dass sie bereits in dem Beschluss über die Einleitung des Verfahrens dargelegt hat, dass am Standort durchgeführte Abrissmaßnahmen normalerweise vom Investor zu finanzieren sind. Durch eine Finanzierung dieser Maßnahmen aus öffentlichen Mitteln werden dem Unternehmen Kosten erspart, die es normalerweise selbst tragen müsste. Deshalb werden öffentliche Beiträge zu diesen Maßnahmen als Beihilfe betrachtet. Dass der Abriss der in Rede stehenden Gebäude erfolgen musste, weil ihre Nutzung für die Produktion wegen der von ihnen ausgehenden Gefahr für die Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer nicht mehr möglich war, ändert nichts an dieser Situation. KataLeuna ist im Gegenteil als Arbeitgeber verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die Beschäftigten nicht durch den Zustand der Anlagen am Standort derartigen Gefahren ausgesetzt werden. Die Finanzierung von Maßnahmen zur Gewährleistung sicherer Arbeitsbedingungen ist normalerweise Aufgabe des Unternehmens und nicht der öffentlichen Hand. Aus diesem Grund werden öffentliche Beiträge zu solchen Maßnahmen als Beihilfe betrachtet.

(96) Zu den ungewöhnlichen Gewährleistungen in Höhe von bis zu 2 Mio. DEM und den im Rahmen der Erstprivatisierung erstatteten 0,827 Mio. DEM erklärt Deutschland, diese Kosten hingen nicht mit der zweiten Privatisierung zusammen, sondern rührten aus der Erstprivatisierung her und seien deshalb nicht als im Rahmen der zweiten Privatisierung anfallende Umstrukturierungskosten zu betrachten.

(97) Die Kommission stellt fest, dass CRI KataLeuna mit allen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten übernommen hat. Dazu gehören auch die aus der gescheiterten Erstprivatisierung herrührenden ungewöhnlichen Gewährleistungen und Erstattungen. Folglich wären diese Kosten eigentlich vom Investor zu tragen. Mit der Finanzierung dieser Maßnahmen durch eine öffentliche Einrichtung werden dem Unternehmen Kosten erspart werden, die es normalerweise selbst tragen müsste. Aus diesem Grund werden öffentliche Beiträge zu diesen Maßnahmen als Beihilfe betrachtet.

(98) Zu den für Investitionen verwendeten 17,6 Mio. DEM aus der Erstprivatisierung erklärt Deutschland, dieser Betrag sei nicht als neue Beihilfe zu betrachten, da er aus den liquiden Mitteln stamme, die das Unternehmen mit Hilfe einer vereinbarten Beihilfe zur Erstprivatisierung gebildet habe. Es handele sich dabei also nicht um einen Beitrag der BvS zur zweiten Umstrukturierung.

(99) Die Kommission stellt fest, dass bei zur Finanzierung von Umstrukturierungsmaßnahmen bestimmten Beihilfen stets ein gemeinsam mit dem Investor erstellter detaillierter Umstrukturierungsplan vorliegen muss. Er ist integraler Bestandteil des Vorhabens, für das die Beihilfe bestimmt ist, und ihre Genehmigung beinhaltet auch die Billigung des Vorhabens. Scheitert das Vorhaben, für das die Beihilfe genehmigt wurde, so entfällt damit deren Rechtsgrundlage, und sie kann nicht einfach als genehmigte Beihilfe für ein anderes Vorhaben verwendet werden.

(100) Zusätzlich unterstreicht die Kommission, dass es bei der Erstprivatisierung - wie im Beschluss über die Einleitung des Verfahrens dargelegt - um ein Konzept ging, das Aktivitäten an zwei Standorten umfasste: bei KataLeuna in Leuna und bei der Chemie GmbH in Bitterfeld-Wolfen. Nach dem Scheitern der Erstprivatisierung wurden die beiden Standorte getrennt, und der Investor des ersten Konzepts führte die Aktivitäten in Bitterfeld fort, während die BvS weitere Versuche zur Privatisierung von KataLeuna unternahm. Somit handelt es sich bei der ersten und der zweiten Privatisierung um völlig unterschiedliche Konzepte, die sogar verschiedene Unternehmen betreffen.

(101) Zu dem von Deutschland vorgebrachten Argument, bei den 17,6 Mio. DEM handele es sich um frei verfügbare liquide Mittel von KataLeuna, die aus der im Zusammenhang mit der Erstprivatisierung gewährten Beihilfe stammen, stellt die Kommission fest, dass es sich der Anmeldung vom Januar 1999 zufolge bei diesem Betrag um einen Teil der Summe von insgesamt 55,8 Mio. DEM handelt, die gemäß dem Vertrag über die Erstprivatisierung für Investitionen und Verlustausgleich vorgesehen war. Deutschland erklärt in der Anmeldung, der Betrag sei auf ein Sonderkonto eingezahlt worden, von dem Geld für die genannten Zwecke zur Verfügung gestellt worden sei. Da aber kaum Investitionen stattfanden, wurde der Großteil des Geldes nie abgerufen, was für die BvS zu beträchtlichen Einsparungen führte. Deshalb war beim Scheitern der Erstprivatisierung noch ein großer Teil der für Investitionen und Verlustausgleich bestimmten Summe vorhanden.

(102) Somit stellt die Kommission fest, dass es sich der Anmeldung zufolge bei den 17,6 Mio. DEM nicht um frei verfügbare liquide Mittel von KataLeuna handelt, sondern um Gelder, die gemäß dem Privatisierungsvertrag zur Verwendung für bestimmte Zwecke im Zusammenhang mit zwei Unternehmen an unterschiedlichen Standorten vorgesehen waren und nie zur Auszahlung gelangten, weil keine entsprechenden Investitionen getätigt wurden. Diese Gelder wurden von der BvS kontrolliert und verwaltet und beim Scheitern der Erstprivatisierung als eingesparte Mittel der BvS betrachtet.

(103) Aus diesen Gründen wird der Beitrag der BvS in Höhe von 17,6 Mio. DEM zu den im Zuge der zweiten Privatisierung durchgeführten Investitionen als neue Beihilfe zur Umstrukturierung betrachtet.

(104) Bezugnehmend auf den höheren Investorbeitrag listet Deutschland vier Kategorien zusätzlicher Maßnahmen auf, die als Beitrag des Investors zur zweiten Umstrukturierung zu betrachten seien.

(105) Bei dem zusätzlichen Beitrag zu Forschung und Entwicklung in Höhe von [...](97) Mio. DEM, der zusätzlichen Investitionssumme von [...](98) Mio. DEM und den zusätzlichen Verlusten in Höhe von [...](99) Mio. DEM ist die Kommission der Ansicht, dass diese Summen als Investorbeitrag zur zweiten Umstrukturierung zu betrachten sind; sie werden deshalb in die Gesamtkosten der Umstrukturierung einbezogen.

(106) Die Kosten für Management und Personal in Höhe von [...](100) Mio. DEM und die Verluste in Höhe von [...](101) Mio. DEM, die laut Privatisierungsvertrag vom Investor zu tragen sind, sind hingegen nach Ansicht der Kommission nicht als zusätzlicher Investorbeitrag zur zweiten Privatisierung zu betrachten. Die Deckung der Verluste von [...](102) Mio. DEM und die Verstärkung des Managements sowie der Marketing- und Vertriebsaktivitäten von KataLeuna waren im Privatisierungsvertrag vorgesehen und sind deshalb bereits durch den ursprünglichen, in diesem Vertrag vorgesehenen Investorbeitrag abgedeckt.

(107) Vor dem Hintergrund der Ausführungen in den Randnummern 86 bis 103 stellt die Kommission fest, dass sich die Kosten der Umstrukturierung folgendermaßen zusammensetzen:

Finanzierung durch den Investor:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Finanzierung durch die BvS:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Sonstige als Beihilfen betrachtete finanzielle Beiträge der öffentlichen Hand:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Sonstige nicht als Beihilfen betrachtete finanzielle Beiträge der öffentlichen Hand:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

(108) Die Gesamtkosten der Umstrukturierung belaufen sich somit auf 130,924 Mio. DEM. Die Beiträge der öffentlichen Hand summieren sich zu 86,284 Mio. DEM, von denen 79,284 Mio. DEM als Beihilfe(103) betrachtet werden. Der Investorbeitrag liegt bei 44,64 Mio. DEM. Die Beihilfeintensität beträgt somit 60 % und der Investorbeitrag 34 %.

(109) Bei der Einleitung des Verfahrens hat die Kommission Zweifel am tatsächlichen Charakter des Vorhabens angemeldet, da es sich eher um eine Neuinvestition als um eine Umstrukturierung zu handeln schien. Nach Ansicht der Kommission sollte sich dies in Fällen, in denen die Kosten für Neuinvestitionen einen erheblichen Teil der Umstrukturierungskosten ausmachen, in der Höhe des Investorbeitrags widerspiegeln. Dabei stützt sie sich auf die Tatsache, dass bei reinen Investitionsvorhaben in Fördergebieten die Hoechstgrenzen für Regionalbeihilfen gelten, während nach den Leitlinien viel höhere Beihilfesummen zulässig sind.

(110) Die Kommission stellt fest, dass der Investor seinen Beitrag auf 34 % der Umstrukturierungskosten erhöht hat. Die Kommission erkennt auch die von Deutschland und von CRI vorgebrachten Argumente an, denen zufolge der größte Teil der Investitionen getätigt wurde, um zur Anpassung an Sicherheits- und Umweltschutzbestimmungen veraltete Anlagen auszutauschen und damit zugleich die Herstellung von Produkten in einer Qualität und in Mengen zu ermöglichen, die die langfristige Rentabilität des Unternehmens sicherstellen. Die vorhandenen Anlagen, die zum Teil noch aus den sechziger Jahren stammten, waren dazu nicht geeignet.

(111) Nach Ansicht der Kommission ist im vorliegenden Fall der Investorbeitrag von 34 % als erheblich im Sinne der Leitlinien und angesichts der Tatsache, dass die Investitionen einen Großteil der Umstrukturierungskosten ausmachen, auch als ausreichend zu betrachten.

(112) Aus den in den Randnummern 90 bis 111 dargelegten Gründen erfuellt die angemeldete Beihilfe nach Ansicht der Kommission die Bedingung in Absatz 3.2.2 Ziffer ii) der Leitlinien, der zufolge sie im Verhältnis zu den Kosten und zum Nutzen der Umstrukturierung stehen muss.

(113) Deutschland ist verpflichtet, der Kommission im Zeitraum 2000-2005 alljährlich einen Bericht über die bei der Umstrukturierung erzielten Fortschritte zu übermitteln. Der Bericht ist jeweils bis Ende März des auf den Berichtszeitraum folgenden Jahres vorzulegen. Er muss alle Informationen enthalten, die die Kommission benötigt, um den Eingang der Beihilfe beim Unternehmen, die Durchführung des vereinbarten Umstrukturierungsplans und die finanzielle Lage des Unternehmens zu überwachen.

SCHLUSSFOLGERUNGEN

(114) Die Kommission bedauert, dass Deutschland die Beihilfe unter Verstoß gegen Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag gewährt hat. Da die Beihilfe aber den Leitlinien der Gemeinschaft zur Beurteilung von staatlichen Beihilfen für die Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten entspricht, stellt die Kommission fest, dass sie mit Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag vereinbar ist -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die staatliche Beihilfe in Höhe von insgesamt 25,287 Mio. EUR (49,457 Mio. DEM), die Deutschland zugunsten der KataLeuna GmbH Catalysts, Leuna, Sachsen-Anhalt, gewährt hat bzw. gewähren wird, ist gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar.

Artikel 2

Die in Artikel 1 genannte staatliche Beihilfe darf ausschließlich zur Umstrukturierung der KataLeuna GmbH Catalysts gemäß dem der Kommission vorgelegten Umstrukturierungsplan verwendet werden.

Artikel 3

Deutschland hat der Kommission im Zeitraum 2000 bis 2005 alljährlich einen Bericht über die bei der Umstrukturierung erzielten Fortschritte zu übermitteln. Der Bericht ist jeweils bis Ende März des auf den Berichtszeitraum folgenden Jahres vorzulegen. Er muss alle Informationen enthalten, die die Kommission benötigt, um den Eingang der Beihilfe beim Unternehmen, die Durchführung des vereinbarten Umstrukturierungsplans und die finanzielle Lage des Unternehmens zu überwachen.

Artikel 4

Diese Entscheidung ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet.

Brüssel, den 13. Februar 2001

Für die Kommission

Mario Monti

Mitglied der Kommission

(1) ABl. C 142 vom 20.5.2000, S. 26.

(2) Vergleiche Fußnote 1.

(3) Ehemalige Leuna-Katalysatoren GmbH. Das Unternehmen war die mit der Produktion von Katalysatoren befasste rechtliche Teileinheit der LEUNA-WERKE.

(4) Betriebsgeheimnis.

(5) Betriebsgeheimnis.

(6) Betriebsgeheimnis.

(7) In den Absätzen 40-46 des Beschlusses der Kommission über die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens wird festgestellt, dass die mit der Erstprivatisierung verknüpfte Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist, weil sie den Treuhandregimes von 1992 und 1995 genügt. In dieser Entscheidung wurde daher nur die mit der zweiten Privatisierung verknüpfte Beihilfe geprüft. Siehe Fußnote 1, S. 31f.

(8) Betriebsgeheimnis.

(9) Betriebsgeheimnis.

(10) Betriebsgeheimnis.

(11) Betriebsgeheimnis.

(12) Betriebsgeheimnis.

(13) Betriebsgeheimnis.

(14) Betriebsgeheimnis.

(15) Betriebsgeheimnis.

(16) Betriebsgeheimnis.

(17) Betriebsgeheimnis.

(18) Betriebsgeheimnis.

(19) Betriebsgeheimnis.

(20) Betriebsgeheimnis.

(21) Betriebsgeheimnis.

(22) Betriebsgeheimnis.

(23) Betriebsgeheimnis.

(24) Betriebsgeheimnis.

(25) Betriebsgeheimnis.

(26) Betriebsgeheimnis.

(27) Die zur Beseitigung von "Altlasten" bestimmten öffentlichen Mittel werden nicht als Beihilfe betrachtet. Siehe Absatz 69 des Beschlusses der Kommission über die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens.

(28) Betriebsgeheimnis.

(29) Betriebsgeheimnis.

(30) Fassung von 1994: ABl. C 368 vom 23.12.1994, S.12; Fassung von 1999: ABl. C 288 vom 9.10.1999, S. 2.

(31) Siehe Fußnote 10.

(32) Betriebsgeheimnis.

(33) Betriebsgeheimnis.

(34) Betriebsgeheimnis.

(35) Betriebsgeheimnis.

(36) Betriebsgeheimnis.

(37) ABl. L 260 vom 6.10.1999, S. 1.

(38) Betriebsgeheimnis.

(39) Betriebsgeheimnis.

(40) Betriebsgeheimnis.

(41) Betriebsgeheimnis.

(42) Betriebsgeheimnis.

(43) Betriebsgeheimnis.

(44) Betriebsgeheimnis.

(45) Betriebsgeheimnis.

(46) Siehe Fußnote 11

(47) Siehe Fußnote 11.

(48) Betriebsgeheimnis.

(49) ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1.

(50) Siehe Tabelle in Randnummer 68.

(51) Quelle: The Catalyst Group.

(52) Betriebsgeheimnis.

(53) Betriebsgeheimnis.

(54) Betriebsgeheimnis.

(55) Betriebsgeheimnis.

(56) Betriebsgeheimnis.

(57) Betriebsgeheimnis.

(58) Quelle: The Catalyst Group.

(59) Betriebsgeheimnis.

(60) Betriebsgeheimnis.

(61) Betriebsgeheimnis.

(62) Betriebsgeheimnis.

(63) Betriebsgeheimnis.

(64) Betriebsgeheimnis.

(65) Betriebsgeheimnis.

(66) Betriebsgeheimnis.

(67) Betriebsgeheimnis.

(68) Betriebsgeheimnis.

(69) Betriebsgeheimnis.

(70) Betriebsgeheimnis.

(71) Betriebsgeheimnis.

(72) Betriebsgeheimnis.

(73) Betriebsgeheimnis.

(74) Betriebsgeheimnis.

(75) Betriebsgeheimnis.

(76) Betriebsgeheimnis.

(77) Betriebsgeheimnis.

(78) Betriebsgeheimnis.

(79) Betriebsgeheimnis.

(80) Betriebsgeheimnis.

(81) Betriebsgeheimnis.

(82) Betriebsgeheimnis.

(83) Betriebsgeheimnis.

(84) Betriebsgeheimnis.

(85) Betriebsgeheimnis.

(86) Betriebsgeheimnis.

(87) Betriebsgeheimnis.

(88) Betriebsgeheimnis.

(89) Betriebsgeheimnis.

(90) Betriebsgeheimnis.

(91) Betriebsgeheimnis.

(92) Betriebsgeheimnis.

(93) Der öffentliche Zuschuss zur Beseitigung von "Altlasten" in Höhe von 5 Mio. DEM wurde nicht als Beihilfe betrachtet. Siehe Beschluss der Kommission über die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens.

(94) Betriebsgeheimnis.

(95) Betriebsgeheimnis.

(96) Betriebsgeheimnis.

(97) Betriebsgeheimnis.

(98) Betriebsgeheimnis.

(99) Betriebsgeheimnis.

(100) Betriebsgeheimnis.

(101) Betriebsgeheimnis.

(102) Betriebsgeheimnis.

(103) 29,827 Mio. DEM der Beihilfe werden auf der Grundlage genehmigter Beihilferegelungen gewährt.